Urteil des LG Paderborn vom 23.11.2007

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Landgericht Paderborn, 4 O 370/07
Datum:
23.11.2007
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 370/07
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 14.043,31 Euro nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 13.446,54 Euro
seit dem 10.08.2007 zu zahlen.
Hinsichtlich der als Hauptforderung geltend gemachten Verzugszinsen
wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten um Restansprüche, die die Kläger im Zusammenhang mit der
Rückabwicklung eines zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages über einen
Audi A 8, 4,2 TDI gegen die Beklagte geltend machen. Dabei liegt im Einzelnen
folgender Sachverhalt zugrunde:
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Die Kläger waren Eigentümer eines Pkw Porsche Cayenne S, den sie bei dem
Schwesterunternehmen der Beklagten, der Firma ... ..., gekauft hatten. Da bei diesem
Fahrzeug immer wieder Probleme auftauchten, beabsichtigten die Kläger, unter
Inzahlunggabe des Pkw ein anderes Fahrzeug zu erwerben. Diesbezüglich kam es
zunächst mit einem Gespräch des Klägers ..., dem das Fahrzeug von den Klägern, auch
zur Privatnutzung, überlassen worden war, mit Vertretern der ... ..., bei dem der Kläger ...
die Vorstellung äußerte, den Porsche Cayenne für einen Betrag von 60.000,00 € in
Zahlung zu geben. Der weitere Verlauf des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig
ist.
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Im Ergebnis nahmen die Kläger wegen eines bevorstehenden Modellwechsels bei
Porsche von dem Erwerb eines Fahrzeugs dieser Marke Abstand und wandten sich
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schließlich an die Beklagte, wo Verhandlungen über den Erwerb eines Audi A 6 geführt
wurden. Auch bei diesen Verhandlungen, deren weiterer Verlauf zwischen den Parteien
streitig ist, äußerte der Kläger ... den Wunsch auf Inzahlunggabe des Porsche Cayenne
zu einem Einstandspreis von 60.000,00 €. Im Ergebnis unterzeichneten die Parteien am
06.06.2006 eine "verbindliche Audibestellung" über den Erwerb eines Pkw Audi A 6
Avant 3.0 TDI Quattro zu einem Gesamtbetrag von 77.670,00 € brutto. Hinsichtlich der
Erbringung des Preises enthielt das Schriftstück folgenden Text:
"Nachlass: EURO 10.000,00 einschl. Ust.
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Inzahlungnahme des GB Porsche Cayenne 3.0 zum Preis von Euro 50.000,00.
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Somit beträgt die Zuzahlung Euro 17.670,00".
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Ferner wurde ein Ankaufsschein für den Porsche Cayenne unterzeichnet, der einen
Preis von 50.000,00 € auswies.
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Da es zu Verzögerungen bei der Lieferung des Fahrzeugs kam, wurde der Vertrag nicht
durchgeführt.
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Stattdessen entschlossen sich die Kläger, einen bei der Beklagten vorhandenen Audi A
8 Limousine 4.2 TDI Quattro zu erwerben. Die Parteien unterzeichneten nach
Verhandlungen, deren Einzelheiten wiederum streitig sind, am 16.08.2006 eine
"verbindliche Audibestellung" über dieses Fahrzeug zu einem Gesamtbetrag von
106.385,00 € brutto. Hinsichtlich der Darstellung dieses Betrages enthielt der Vertrag
folgenden Text:
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"Nachlass: EURO 16.385,00 € einschl. Ust.
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Ersatzvertrag von Audi A 6 3.0 TDI
12
Inzahlungnahme des GB Porsche Cayenne 3.0 zum Preis von Euro 50.000,00.
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Somit beträgt die Zuzahlung Euro 40.000,00".
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In den Vertrag trat sodann auf Käuferseite die ... AG in ... ein, mit der die Kläger einen
Leasingvertrag hinsichtlich des Fahrzeugs schlossen.
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Unter dem 29.08.2006 stellten die Kläger für den Porsche Cayenne gegenüber der ... ...
eine Rechnung über einen Preis von 50.000,00 €.
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Später lieferte die Beklagte den Klägern für das Fahrzeug 4 Winterreifen mit
Aluminiumfelgen, die sie ihnen unter dem 29.12.2006 mit 2.400,01 € brutto in Rechnung
stellte, ebenso eine Hundedecke für den Hecksitz mit Schaumstoffpolster unten, die im
Auftrag der Beklagten von der Autosattlerei ... in ... angefertigt wurde und die die
Beklagte den Klägern, gleichfalls unter dem 29.12.2006, mit einem Bruttopreis von
438,48 € in Rechnung stellte.
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In der Folge ergaben sich mit dem Fahrzeug Probleme, die sich darin äußerten, dass
bei dem Versuch, das Fahrzeug zu starten, wiederholt der Motor nicht ansprang.
Wiederholte Versuche verschiedener Audi-Werkstätten, zuletzt auch der Beklagten,
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dieses Problem zu beheben, schlugen fehl. Deshalb erklärten mit Schreiben vom
03.07.2007, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, die Kläger aufgrund der
ihnen gemäß Ziffer 9 der allgemeinen Leasing Bedingungen von der Leasinggeberin
abgetretenen Gewährleistungsrechte gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom
Vertrag und forderten sie auf, bis spätestens zum 06.07.2007, 12:00 Uhr, verbindlich das
Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag sowie die Verpflichtung zur Rückerstattung des
Kaufpreises abzüglich der Nutzungsentschädigung – die die Kläger bei der
zwischenzeitlichen Laufleistung des Fahrzeugs von gut 21.000 km im Vergleich zu einer
vorausgesetzten Gesamtlaufleistung von mindestens 250.0000 km mit 0,415 % des
Kaufpreises pro gefahrene 1.000 km und somit insgesamt mit 8.924,16 € berechneten –
anzuerkennen. Die Beklagte erklärte in Abstimmung mit der Fa. Audi, ..., bei der sich der
Kläger ... wegen der aufgetretenen Probleme beschwert hatte zunächst mündlich und
sodann mit Schreiben vom 10.07.2007 schriftlich die Zustimmung zur Rückabwicklung
des Vertrages und kündigte für die Abwicklung einen Zeitraum von ca. 10 Tagen an.
Anschließend erwogen die Kläger, anstelle des A 8 bei der Beklagten ein anderes
Fahrzeug dieses Typs, jedoch mit aufwändigerer Ausstattung, zu erwerben, dass in den
Verkaufsräumen der Beklagten stand und dort mit einem Preis von 108.108,00 € brutto
ausgezeichnet war. Die Beklagte übersandte den Klägern unter dem 19.07.2007
hinsichtlich dieses Fahrzeugs ein Angebot, dass mit einem "Hauspreis" von 97.400,00 €
endete.
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Am 25.07.2007 kam es sodann zu einem Gespräch zwischen dem Kläger ... und
Vertretern der Beklagten, bei dem u. a. restliche Fragen der Rückabwicklung des
Vertrages vom 16.08.2006 geklärt werden sollten. Insbesondere erhob der Kläger ...
dabei die Forderung, einer Rückabwicklung auch der Verträge über die Reifen mit
Felgen und die Hundedecke, insbesondere aber einer Berücksichtigung des inzahlung
gegebenen Porsche Cayenne mit einem Einstandspreis von 60.000,00, statt wie von der
Beklagten unter Berufung auf die schriftlichen Verträge vorgesehen, von 50.000,00 €.
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Da diesbezüglich eine Einigung nicht erzielt werden konnte, übersandten die Kläger mit
Schreiben vom 25.07.2007, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, der
Beklagten ein Schreiben der ... vom 24.07.2007, das eine vorformulierte Bestätigung
eines Einverständnisses der Beklagten mit der Rückabwicklung des Vertrages
gegenüber der ... und Begleichung der Rückkaufrechnung in Höhe des ursprünglichen
Rechnungspreises abzüglich der Nutzungsentschädigung ethielt. Dieses Schreiben
wurde am 27.07.2007 bei der Beklagten unterzeichnet und an die ... übersandt. Diese
schickte ihrerseits unter dem 02.08.2007 ein Schreiben an die Beklagte, in dem sie
formulierte, dass sich der von der Beklagten zu zahlende Gesamtbetrag "vorbehaltlich
weitere Ansprüche" aus einem Objektwert inklusive Mehrwertsteuer von 90.000,00 €
abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 8.217,00 €, insgesamt somit 81.783,00 €
zusammensetze, und bat um Überweisung dieses Betrages. Abschließend brachte sie
in dem Schreiben, auf dessen weitere Einzelheiten verwiesen wird, die Hoffnung zum
Ausdruck, dass damit die Angelegenheit zur Zufriedenheit aller Beteiligten
abgeschlossen werden könne.
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Mit schriftlicher Vereinbarung vom selben Tage trat die ... sämtliche weiteren ihr
zustehenden Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages
an die Kläger ab.
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Der Betrag von 81.783,00 € ging bei der ... am 16.08.2007 ein.
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Mit der Klage machen die Kläger folgende Einzelpositionen geltend:
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9087,00 € (10.000,00 € abzüglich 22 x 0,415 % für gezogene Nutzungen) als nach
ihrer Auffassung vereinbarter Restpreis für den Cayenne oder alternativ als
Schadensersatz dafür, dass sie aufgrund der Rückabwicklung den Vorteil verloren
hätten, ein hochwertiges Fahrzeug zu einem ihrer Meinung nach außergewöhnlich
günstigen Nachpreis erworben zu haben,
2579,34 € für die Rückabwicklung der Anschaffung von Zubehör in Form der
Hundedecke und der Winterreifen mit Felgen, beide gleichfalls gemindert um 22 x
0,415 % für gezogene Nutzungen,
Verzugszinsen in Höhe von 596,77 € auf, berechnet unter Zugrundelegung eines
ihrer Meinung nach tatsächlich geleisteten Kaufpreises nebst Zusatzausstattung in
Höhe von 102.138,49 € brutto = 88.653,87 € netto für die Zeit vom 04.07.2007 bis
08.08.2007,
Vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.780,20 € netto, – berechnet nach
einem Gegenstandswert in Höhe von 102.838,49 €, zuzüglich einer
Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € netto.
hilfsweise 3.106,85 € durch die Beklagte in der Zeit von der Zahlung des
Kaufpreises am 22.08.2006 in Höhe von 90.000,00 € bis zur Rückzahlung am
16.08.2007 unter Zugrundelegung eines ihrer Meinung nach marktüblichen
Zinssatzes von 3,5 % erzielbare Nutzungen.
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Sie tragen dazu vor:
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Entgegen der Ausfüllung der schriftlichen Verträge sei zwischen den Parteien ein
Inzahlungnahmepreis für den Porsche Cayenne in Höhe von 60.000,00 € vereinbart
worden, der im Zuge der Rückabwicklung – gemindert um den Anteil der gezogenen
Nutzungen – vollständig an sie auszukehren sei. Die demgegenüber andere Ausfüllung
der schriftlichen Verträge sei einseitig durch den zuständigen Mitarbeiter der Beklagten
– den Zeugen ... – vorgenommen worden. Ihnen sei das erstmalig bei Unterzeichnung
des Vertrages vom 06.06.2006 aufgefallen. Der Zeuge ... habe ihnen daraufhin erklärt,
dass die vorgenommene Aufspaltung in einen Inzahlungnahmepreis und einen
Nachlass ausschließlich für die interne Buchhaltung erfolgt sei.
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Im übrigen stehe ihnen der Betrag, unabhängig von den getroffenen Vereinbarungen,
aber auch deshalb zu, weil sie aufgrund des Vertrages vom 16.08.2006 ein Fahrzeug
erhalten hätten, dessen Marktwert – wie die Kläger mit eingehender Argumentation
darlegen – mindestens 10.000,00 € über dem vereinbarten Kaufpreis liege. Dadurch,
dass sie im Zuge der Rückabwicklung dieses höherwertige Fahrzeug wieder verloren
hätten, sei ihnen ein entsprechender Schaden entstanden.
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Die Verträge über das Zubehör seien unter dem Gesichtspunkt unnützer Aufwendungen
rückabzuwickeln, weil das Zubehör gerade im Hinblick auf den Erwerb des konkreten
Fahrzeugs erfolgt sei. Dabei sei für gezogene Nutzungen ein gleicher Prozentsatz in
Abzug zu bringen wie für das Fahrzeug selbst.
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Mit der Rückzahlung des Kaufpreises gerate der Verkäufer bereits durch den
berechtigten Rücktritt des Käufers in Schuldnerverzug (LG Zweibrücken, Urteil vom
02.08.2004, 1 O 274/03). Überdies sei die Beklagte jedenfalls mit Ablauf der im
Schreiben vom 03.07.2007 gesetzten Frist zum 06.07.2007 in Verzug geraten,
spätestens aber am 25.07.2007. An diesem Tage seien sie, die Kläger, nicht nur
hinsichtlich der an diesem Tage erörterten streitigen Einzelpunkte, sondern hinsichtlich
der gesamten Rückabwicklung des Vertrages auf den Klageweg verwiesen worden. Da
sie, die Kläger, das Fahrzeug nicht privat, sondern zur gewerblichen Nutzung für die
Kanzlei erworben hätten, sei richtigerweise sogar ein Zinssatz von 8 Prozentpunkten
über Basiszins anzusetzen. Auch seien die Zinsen aus dem vollen Betrag des
gezahlten Kaufpreises ohne Abzug der Gebrauchsvorteile zu berechnen
(Reinking/Eggert – der Autokauf, 8. Auflage, Rdn. 454, Blatt 312 sowie LG Zweibrücken
a.a.O.). Damit berechne sich tatsächlich bis zur Rückzahlung des Kaufpreises am
16.08.2007 sogar ein Zinsbetrag in Höhe von insgesamt 1.252,33 €.
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Ferner habe der Verkäufer gem. § 346 Abs. 1 BGB die für die Kaufsumme erzielten oder
erzielbaren Zinserträge herauszugeben bzw. zu vergüten. Auch diese Zinsen seien aus
dem vollen Betrag des gezahlten Kaufpreises ohne Abzug von Gebrauchsvorteilen zu
errechnen. Nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hätte die Beklagte auf
dem Kapitalmarkt in der Zeit zwischen Zahlung und Rückzahlung des Kaufpreises
mindestens 3,5 % Jahreszinsen erzielen können.
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Schließlich habe die Beklagte auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten. Es
sei anerkannt, dass auch ein Anwalt bei Vertretung in eigener Sache derartige Kosten
berechnen könne.
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Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.043,31 € nebst 5 % Zinsen
über Basiszins von 13.446,54 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Sie trägt dazu vor:
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Die Kläger hätten keinen Anspruch auf die Zahlung von 9.087,00 € im Hinblick auf die
Inzahlunggabe des Porsche Cayenne. Es sei nicht richtig, dass für dieses Fahrzeug ein
Inzahlunggabepreis von 60.000,00 € vereinbart worden sei. Ein derartiger Preis liege
weit über dem Verkehrswert des Fahrzeuges, der tatsächlich maximal brutto 41.000,08 €
betrage. Schon deshalb sei es für einen ordentlichen Kaufmann nicht möglich, das
Fahrzeug für 60.000,00 € in Zahlung zu nehmen, weil dies steuerlich dazu führe, dass er
eine Wertberichtigung vornehmen müsse. Das sei den Klägern gegenüber ihren
entsprechenden Begehren auch von den Zeugen ... erläutert worden, und es sei
abgesprochen worden, dass das Fahrzeug, wie anschließend im schriftlichen Vertrag
festgehalten, mit 50.000,00 € in Zahlung genommen werde und dass stattdessen ein
Nachlass von 10.000,00 € gewährt werde. Damit seien die Kläger einverstanden
gewesen, da es ihnen nur um die Höhe des Zuzahlungspreises gegangen sei.
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Auch ein Schadensersatzanspruch bestehe insoweit nicht. Zum einen seien die
Voraussetzungen für ein Schadensersatzanspruch gar nicht dargelegt. Sie, die
Beklagte, habe der Rückabwicklung des Kaufvertrages ausschließlich aufgrund ihres
kundenorientierten Geschäftsgebarens und nicht unter Anerkennung eines
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entsprechenden Anspruchs der Kläger zugestimmt. Überdies sei den Klägern auch gar
kein Schaden entstanden, weil der vereinbarte Preis seinerzeit dem Marktwert des
Fahrzeugs entsprochen habe. Dieser müsse sich daran orientieren, zu welchem Preis
ein derartiges Fahrzeug seinerzeit generell bei einem Audihändler hätte erworben
werden können. Dabei seien – wie die Beklagte im Einzelnen ausführt – Nachlässe in
der gewährten Höhe für ein derartiges Fahrzeug allgemein üblich gewesen. Überdies
müssten sich die Kläger gegebenenfalls im Wege des Vorteilsausgleichs die Differenz
zwischen dem wahren Marktwert des Porsche Cayenne und dem höher vereinbarten
Inzahlunggabepreis von 50.000,00 € anrechnen lassen.
Auch die Forderungen der Kläger hinsichtlich eines Aufwendungsersatzes für das
erworbene Zubehör sei nicht schlüssig dargelegt. Hinsichtlich der Hundedecke
bestünden überhaupt keine derartigen Aufwendungsersatzansprüche, da sie nicht in
das Fahrzeug fest eingebaut sei und, wenn auch sonderangefertigt, in jedem anderen
Fahrzeug zu benutzen sei. Zwischen ihrer Anschaffung und der des A 8 bestehe somit
allenfalls ein zeitlicher Zusammenhang.
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Im übrigen könnten hinsichtlich des Zubehörs die von den Kläger gezogenen
Nutzungsvorteile nicht an dem Verhältnis der tatsächlichen zu der zu erwartenden
Kaufleistung des Fahrzeugs gemessen werden, weil alles in Frage stehende Zubehör
eine ungleich niedrigere Nutzungserwartung habe als das Fahrzeug selbst.
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Verzugszinsen stünden den Klägern nicht zu, weil die Beklagte mit der Rückzahlung
des Kaufpreises nicht in Verzug gewesen sei. Die Erklärung des Rücktritts als solche
sei insoweit nicht verzugsbegründend. Eine Anmahnung auf Rückzahlung des
Kaufpreises sei nicht erfolgt. Auf die Kostenanforderung der ... habe sie, die Beklagte,
unverzüglich gezahlt. Es sei auch nicht richtig, dass bei dem Gespräch am 25.07.2007
die Kläger insgesamt auf den Klageweg verwiesen worden seien. Vielmehr sei die
Rückabwicklung als solche in keiner Weise in Frage gestellt worden. Über dies stehe
einem Verzugseintritt auch die Tatsache entgegen, dass die Kläger sogar nach
Erstattung des Kaufpreises an die Leasinggesellschaft sich mit der Rückgabe des
Fahrzeugs in Verzug befunden hätten. Sie hätten das Fahrzeug zwar am 25.06.2007 an
sie, die Beklagte übergeben, sie jedoch ausdrücklich angewiesen, das Fahrzeug weder
zu bewegen noch sonst irgendwelche Untersuchungen daran vorzunehmen, so dass sie
ihr mit der Rückgabe nicht zugleich die Verfügungsmacht darüber eingeräumt hätten.
Dies gehöre aber zur Erfüllung der Rückabwicklungsverpflichtungen auf Käuferseite. Im
übrigen seien auch der Ersatz – und Notschlüssel erst nach anwaltlicher Aufforderung
am 12.09.2007, der Fahrzeugschein nach wie vor nicht zurückgegeben worden.
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Soweit die Klage hilfsweise auf die Herausgabe von Nutzungen in Form von Zinsen
gestützt werde, sei zum einen nicht der Bruttokaufpreis in Ansatz zu bringen, sondern
allenfalls der Nettokaufpreis, weil die Mehrwertsteuer sofort abzuführen sei. Ebenso
könne eine Verzinsung nur aus dem gezahlten Kaufpreis abzüglich der gezogenen
Gebrauchsvorteile verlangt werden. Da sie selbst das streitgegenständliche Fahrzeug
habe erwerben und bezahlen müsse, komme als Ausgangspunkt für die Berechnung
sogar allenfalls die von ihr, der Beklagten, erzielte Gewinnmarge in Betracht.
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Bestritten werde ferner, dass auf dem Kapitalmarkt im fraglichen Zeitraum Zinsen von
mindestens 3,5 % jährlich hätten erzielt werden können.
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Im übrigen sei mit der Unterzeichnung des Schreibens der Leasinggesellschaft vom
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24.07.2007 mit dieser eine abschließende Regelung vereinbart worden, wie sich aus
der Tatsache ergebe, dass die ... am Ende des Schreibens die Hoffnung zum Ausdruck
bringe, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen sei. Das könne nur dahin
verstanden werden, das zumindest aus dem Rückgewährverhältnis keine weiteren
Ansprüche mehr geltend gemacht würden. Dies müssten die Kläger gegen sich gelten
lassen, weil sie aus abgetretenem Recht der ... vorgingen.
Schließlich hätten die Kläger auch noch selbst weitere Vorteile erlangt, die sie sich
anrechnen lassen müssten, nämlich zum einen Steuervorteile aufgrund des
Leasingverhältnisses sowie der gegenüber dem Marktwert des Porsche Cayenne höher
angesetzten Inzahlunggabepreis.
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Diese Nutzungen überschritten bei weitem einen eventuellen Nutzen der Beklagten aus
Kapitalerträgen.
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Richtig sei, dass Anwaltskosten grundsätzlich auch dann zu erstatten seien, wenn sich
Rechtsanwälte selbst verträten. Dabei handele es sich jedoch um eine
Schadensersatzposition. Schadensersatzansprüche hätten die Kläger jedoch, wie
schon ausgeführt, nicht hinreichend dargelegt.
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Das Gericht hat Zeugenbeweis erhoben über die Vereinbarungen der Parteien sowie
die damaligen Geflogenheiten bei der Gewährung von Nachlässen. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen
Verhandlung vom 23.11.2007 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage war insoweit abzuweisen, wie die Klägerin vor den Beklagten als
Hauptforderung bis zur Rückzahlung des Kaufpreises an die ... Verzugszinsen verlangt,
dabei war aber gleichwohl unter Inanspruchnahme eines entsprechenden Anteils der
unterstützend geltend gemachten Hilfsforderung in der gesamten von den Klägern
geltend gemachten Höhe begründet.
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Insbesondere können die Kläger von der Beklagten aus abgetretenem Recht der
Leasingfirma gem. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB über die von der Beklagten an die
Leasingfirma bereits erbrachten Leistungen hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von
9.087,00 € als Wertersatz verlangen, weil die Beklagte den in Zahlung gegebenen
Porsche Cayenne nicht mehr herausgeben kann.
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Dabei kommt es gem. § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Höhe des Wertersatzes nicht auf
den objektiven Wert des in Zahlung genommenen Fahrzeugs, sondern auf die
diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien an.
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Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest,
dass die Parteien als Inzahlungnahmepreis für das Fahrzeug einen Betrag von
60.000,00 € vereinbart haben.
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Ausschlaggebend ist dabei die Aussage der Zeugin ....
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Diese Zeugin hat bekundet, dass der Kläger ... den für die Beklagte tätigen Verkäufer,
den Zeugen ..., während der Vertragsverhandlungen gefragt habe, ob die Beklagte
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bereit sei, ihm für den Porsche Cayenne 60.000,00 € zu geben, und dass dies der
Zeuge ... nach Rückfrage bejaht habe. Weiter hat sie bekundet, dass erst bei der
Vertragsunterzeichnung aufgefallen sei, dass in dem schriftlichen Vertrag ein
Einsatzpreis von 50.000,00 und ein Rabatt von 10.000,00 € eingesetzt gewesen sei,
dass aber der Zeuge ... bei der sich daran anschließenden Erörterung erklärt habe, dies
sei nur für die interne Darstellung der Buchhaltung, während die Kläger in Wirklichkeit
60.000,00 € bekämen. Auch bei den anschließenden Verhandlungen über den Ankauf
des A 8 habe der Kläger ... – so die Zeugin – wieder den Inzahlunggabepreis von
60.000,00 € genannt, auf den sich der Zeuge ... ohne Widerspruch eingelassen habe,
vielmehr habe er erklärt, dass nur für die interne Darstellung ein Inzahlungnahmepreis
von 50.000,00 € in den Vertrag geschrieben werden solle, während der Rest als
Nachlass dargestellt werden solle.
Diese Aussage hat die Zeugin, die einen glaubhaften Eindruck erweckt hat, in sich
geschlossen und zusammenhängend gemacht. Insbesondere wiederholt ihre
Darstellung nicht etwa nur den Vortrag der Kläger, sondern ist ausgesprochen
detailreich, ohne dass sich dabei irgendwelche Widersprüche ergeben haben.
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Dabei verkennt das Gericht keineswegs, dass die Zeugin als Lebensgefährtin des
Klägers ... und Angestellte der Kläger zweifellos ein erhebliches Eigeninteresse an dem
Ausgang des Rechtsstreits hat. Auch ist unter diesen Umständen anzunehmen, dass sie
nicht nur über den Gegenstand des Rechtsstreits, sondern auch den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze informiert ist. Gleichwohl ist das Gericht auch unter
Berücksichtigung dieser Tatsachen aus den genannten Gründen davon überzeugt, dass
die Zeugin bei ihrer Darstellung nicht von der Wahrheit abgewichen ist. Insbesondere
hat sie sich bei ihrer Aussage, wie bereits ausgeführt, gerade nicht an den Schriftsätzen
der Kläger orientiert, sondern hat eine eigenständige widerspruchsfreie und lebendige
Schilderung der Ereignisse gegeben.
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Zwar steht der Aussage der Zeugin ... in gewissem Maße diejenige des Zeugen ...
entgegen.
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Dieser Zeuge hat zwar bestätigt, dass der Kläger ... bei den Verhandlungen über den
Preis des zunächst ins Auge gefassten A 6 die Inzahlungnahme des Porsche Cayenne
zu einem Preis von 60.000,00 € gefordert habe. Diese Forderung, so der Zeuge, sei
jedoch nicht undifferenziert akzeptiert worden. Die näheren Einzelheiten, die der Zeuge
dazu bekundet hat, sind in dessen schon bei der Bewertung seiner Aussage für sich
genommen nicht geeignet, die Annahme zu stützen, dass der Zeuge dem Verlangen
des Klägers ... in einer Weise widersprochen hat, die für den Zeugen ... verständlich
gemacht hat, dass der von ihm geforderte Inzahlungnahmepreis nicht akzeptiert werden
sollte.
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Bei der ersten diesbezüglichen Darstellung in seiner Aussage hat der Zeuge seine
Entgegnung gegenüber dem Kläger – und insoweit ist seine Aussage bewusst
möglichst wortgetreu protokolliert worden – dahin formuliert, dass er dem Kläger ...
gesagt habe, dass die Beklagte das Fahrzeug für 60.000,00 € in Zahlung nehmen
könnte, dass es aber so wäre, dass sie das Fahrzeug für 50.000,00 € in Zahlung nehme
und einen Nachlass von 10.000,00 € gewähre. Eine derartige Äußerung, wenn sie so
gefallen ist, ist nicht geeignet, bei einem Kunden – und zwar auch bei einem rechtlich
gebildeten Kunden , sofern dieser noch keine Erfahrungen mit der hier in Frage
stehenden speziellen Rückabwicklungsproblematik gemacht hat – das Verständnis zu
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wecken, dass seine Inzahlunggabeforderung abgelehnt werden solle. Näher liegt es
vom objektiven Empfängerhorizont eines derartigen Kunden, die Antwort dahin zu
begreifen, dass seine Forderung akzeptiert und aus irgendwelchen internen Gründen
des Verkäufers lediglich eine andere Formulierung gewählt wird.
Nichts anderes gilt, wenn dem Kunden – wie der Zeuge im weiteren Verlauf auf Vorhalt
bekundet hat – gesagt wird, dass das Fahrzeug für den von ihm gewünschten Preis in
Zahlung genommen werden könnte, dass aber der von der Gebrauchtwagenabteilung
vorgegebenen Preis angesetzt werden müsse und im übrigen ein Nachlass gegeben
würde, weil der Verkäufer sonst steuerliche Nachteile davon habe. Auch das wird in der
Situation des Kunden – gerade im Hinblick auf den einleitenden ersten Halbsatz –
regelmäßig dahin verstanden werden, dass seine Preisforderung akzeptiert und
lediglich im Hinblick auf Interna, die ihn nichts angehen, nach außen hin anders
deklariert wird.
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Überdies hat das Gericht auch nach der übrigen Aussage des Zeugen ... für sich
genommen ganz erhebliche Zweifel daran, ob der Zeuge tatsächlich dem Verlangen
des Klägers ... ernsthaft widersprochen hat. Dafür spricht insbesondere die Tatsache,
dass der Zeuge mehrfach wiederholt hat, dass es dem Kunden ohnehin nur auf den
Zuzahlungspreis ankomme und dass man deshalb auch vor allem darüber gesprochen
habe. Es ist nachvollziehbar, dass ein Verkäufer bei Zugrundelegung dieser
Überzeugung kein besonderes Interesse daran hat, einen Kaufinteressenten durch
einen klaren Widerspruch gegenüber den von dem Kunden geäußerten
Preisvorstellungen zu irritieren oder gar zu verärgern.
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Gegen die Aussage der Zeugin ... sprechen allerdings weiter auch die von den Parteien
unterzeichneten schriftlichen Vereinbarungen, die – sowohl der Kaufvertrag vom
06.06.2006 wie auch derjenige vom 16.08.2006 als auch der Ankaufschein für den
Porsche vom 06.06.2006 und die an das ... gerichtete Rechnung der Kläger vom
29.08.2006 – sämtlich für den Porsche einen Preis von 50.000,00 € brutto ausweisen.
Gem. § 416 ZPO begründen diese Urkunden den vollen Beweis dafür, dass die in ihnen
enthaltenen Erklärungen abgegeben worden sind. Außerdem begründen sie eine
Vermutung dafür, dass die abgegebenen Erklärungen vollständig und richtig sind. Diese
Vermutung wiegt vorliegend allerdings schon deshalb nicht schwer, weil bekannt ist,
dass von Autoverkäufern in den schriftlichen Vertragsurkunden die mit den Käufern
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getroffenen Vereinbarungen über die Inzahlunggabe von Gebrauchtwagen nicht selten
aus den genannten steuerlichen Gründen eigenmächtig dahin abgeändert werden, dass
der ausgehandelte Inzahlunggabepreis in einen Preisanteil und einen Nachlassanteil
zerlegt wird (vergleiche Reinking/Eggert, der Autokauf, 9. Auflage, Rdn. 665).
Vorliegend sieht das Gericht diese Vermutung, und zwar auch unter Berücksichtigung
der Aussage des Zeugen ..., aus den dargestellten Gründen durch die Aussage der
Zeugin ... als widerlegt an.
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Von dem somit noch nicht abgewickelten Kaufpreisanteil für den Porsche sind die
Nutzungsvorteile für die Fahrleistung der Kläger mit dem zurückgegebenen A 8
abzuziehen. Auf der Basis der von den Klägern vorgenommenen Berechnung, die
zutreffend nach den von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Grundsätzen
durchgeführt worden ist und auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt wird, ergibt
sich demgemäß insoweit ein von der Beklagten an die Kläger zu zahlender Betrag in
Höhe von 9.087,00 €.
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Gem. § 284 BGB hat die Beklagte den Klägern ferner die Aufwendungen für den Erwerb
der Winterreifen mit Felgen sowie der Hundedecke zu ersetzen, weil es sich dabei um
Aufwendungen handelt, die die Kläger im berechtigten Vertrauen auf den Kauf des A 8
gemacht haben und die sich wegen der Rückabwicklung als nutzlos erwiesen haben.
Dies gilt entgegen der Auffassung der Beklagten auch für die Hundedecke, die
ausweislich der vorgelegten Unterlagen für den A 8 maßgefertigt worden ist, so dass der
Erwerb keineswegs lediglich im zeitlichen Zusammenhang mit demjenigen des A 8
steht. Unerheblich ist dagegen, ob die Zubehörteile, die für das Fahrzeug erworben
sind, für den Käufer anderweitig verwendbar sind (vergl. BGH, Urteil vom 20.07.2005,
AZ: VII ZR 275/05). Soweit von der Beklagten darauf hingewiesen wird, dass in der
genannten Entscheidung die Rede von dem Einbau von Zubehörteilen ist, so ist dies
nach dem Zusammenhang der Entscheidung lediglich eine zufällige Formulierung.
Abgestellt wird sichtlich nicht auf den festen Einbau der Zubehörteile, sondern auf die
Anschaffung für den Kaufgegenstand, hinsichtlich dessen der Vertrag rückabgewickelt
wird.
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Auch bei der Erstattung dieser Aufwendungen sind jedoch wiederum die
Nutzungsvorteile abzuziehen, die der Käufer bis zum Rücktritt gezogen hat. Dabei
stimmt das Gericht mit Reinking/Eggert (a. a. O., Rdn. 494, dort ohne nähere
Begründung) darin überein, dass die Berechnung der Nutzungsvorteile sich, wie bei
dem Fahrzeug selbst, an einem Vergleich der bis zum Rücktritt erbrachten Laufleistung
zu derjenigen zu orientieren hat, die für das Fahrzeug bei Erwerb erwartet werden
konnte. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die in Frage stehenden
Zubehörteile, wie die Beklagte zu Recht hervorhebt, sicherlich nicht dieselbe
Lebenserwartung haben wie das Fahrzeug selbst, sondern eine erheblich kürzere.
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Bei den Grundsätzen, die die Rechtsprechung für die Bewertung der Nutzungsvorteile
entwickelt hat, handelt es sich um pauschalisierende Annäherungs- und Schätzwerte,
deren zwangsläufige Ungenauigkeiten im Interesse einer praktikablen Abwicklung nach
dem Rücktritt vom Vertrag entwickelt worden sind. Dabei wird bei Kraftfahrzeugen
einseitig auf die Laufleistung des Motors abgestellt und bewusst vernachlässigt, dass
jedes Kraftfahrzeug eine Vielzahl von Teilen aufweist, deren Nutzungsdauer weit unter
derjenigen des Motors liegt. Besonders deutlich wird dies etwa im vorliegenden Fall im
Vergleich zwischen den in Frage stehenden Winterreifen und den auf dem Fahrzeug
montierten und mit diesem zusammen zurückgegebenen Sommerreifen.
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Nimmt man diese Ungenauigkeiten im Interesse einer rationellen Rückabwicklung
hinsichtlich des Fahrzeugs als solchen in Kauf, ist es gerechtfertigt, das selbe
hinsichtlich der – im Vergleich zu dem Fahrzeug ganz erheblich geringwertigeren –
gesondert erworbenen Zubehörteile zu tun.
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Somit ergibt sich insoweit auf der Basis der von den Klägern vorgenommenen
zutreffenden Berechnung eine weitere Forderung in Höhe von 2.579,34 €.
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Nicht gerechtfertig ist dagegen die von den Klägern als Hauptsache geltend gemachte
Forderung auf Zahlung von Verzugszinsen bis zur Begleichung des Kaufpreises durch
die Beklagte an die .... Die Beklagte ist nämlich mit der Rückzahlung des von der ...
geltend gemachten Kaufpreisanteils nicht in Verzug geraten.
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Es ist nicht zutreffend, dass der Verkäufer mit der Rückzahlung des Kaufpreises bereits
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durch die Erklärung des Rücktritts in Schuldnerverzug gerät. Dies mag zwar der seitens
der Kläger zitierten Entscheidung des Landgerichts Zweibrücken vom 02.08.2004, 1 O
274/03, zu entnehmen sein. Nach allgemeinen Grundsätzen, die auch hier Anwendung
finden, tritt Verzug gem. § 286 BGB erst mit Anmahnung der spezifischen Leistung – hier
also der Rückzahlung der Kaufpreisforderung – selbst ein. Eine derartige Mahnung ist in
dessen von den Klägern nicht ausgesprochen worden.
Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ausnahmsweise eine Mahnung
entbehrlich machen. Insbesondere haben die Beklagten nicht bei der Unterredung am
25.07.2007 die Rückabwicklung des Vertrages insgesamt verweigert und die Kläger
diesbezüglich auf den Klageweg verwiesen.
73
Das gilt auch dann, wenn der für die Beklagte insoweit tätige Zeuge ..., wie die Zeugin ...
bekundet hat, auf eine Frage des Klägers ..., ob er jetzt über alles zusammen oder nur
über die streitigen Sachen Klage erheben müsse, gesagt hat, über alles zusammen.
Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation konnten die Kläger eine derartige
Äußerung nämlich nicht ohne weiteres auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages als
solche beziehen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Beklagte nicht nur die
Rückabwicklung bereits zunächst mündlich und sodann sogar schriftlich akzeptiert
hatte, sondern dass dies auch auf einer entsprechenden Abstimmung mit ... beruhte,
nachdem der Kläger ... dort interveniert hatte. Bereits dies ließ es fernliegend
erscheinen, dass die Beklagte nunmehr wegen eines Streits über ein verbleibendes
Restproblem mit einem einzigen kurzen Satz davon wieder abrücken werde, ohne dass
das ausdrücklich erörtert wurde. Hinzu kam, dass Frage und Antwort in der dargestellten
Form auch durchaus einen anderen Sinn haben konnte. Wie die Zeugin ... weiter
bekundet hat, war nämlich in einem vorangegangenen Gespräch bereits Einigkeit
darüber erzielt worden, dass etwa die Winterreifen, die gleichfalls Gegenstand des
Gesprächs vom 25.07. sein sollten, von der Rückabwicklung mit umfasst waren. Unter
diesen Umständen konnte der von dem Kläger angesprochen nicht streitige Teil sich
durchaus etwa auch darauf beziehen.
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Um von einer abschließenden und ernsthaften Verweigerung der Rückabwicklung als
Ganzer ausgehen zu können, hätte also über den dargestellten Wortwechsel hinaus
zusätzlich eine ausdrückliche diesbezügliche Klarstellung erfolgen müssen.
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Hinsichtlich der geltend gemachten Verzugszinsen war die Klage demgemäß
abzuweisen.
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Gleichwohl ist die Klageforderung auch bezüglich des insoweit geltend gemachten
Betrages von 596,77 € gerechtfertigt, weil den Klägern eine entsprechende Forderung
aufgrund der von ihnen hilfsweise geltend gemachten Herausgabe von Nutzungen in
Form erzielbarer Zinsen aus dem erhaltenen Kaufpreis zusteht.
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Zugrunde zu legen sind hier die tatsächlichen Werte, die der Beklagten zugeflossen
sind und aus denen sie hätte Nutzungen ziehen können. Dies bedeutet, dass nur der
Nettowert anzusetzen ist, weil die Mehrwertsteuer als Durchlaufposten alsbald an das
Finanzamt abzuführen war, demgemäß daraus keine Nutzungen gezogen werden
konnten. Andererseits ist der Betrag nicht um den Anteil der von dem Gegner
gezogenen Gebrauchsvorteile zu kürzen, weil auch aus diesem Anteil des Kaufpreises
für die Verkäufer Nutzungen zu ziehen gewesen wären, die er gem. § 346 Abs. 1 BGB
bei Rückabwicklung des Vertrages an den Vertragspartner herauszugeben hat (so auch
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Reinking/Eggert a. a. O., Rdn. 454).
Keiner Entscheidung bedurfte es dagegen über die Frage, ob der Wert des Porsche
Cayenne mit dem vereinbarten Anrechnungspreis oder aber mit seinem Wert realen
Marktwert anzusetzen ist, den die Beklagte mit 41.000,08 € einschließlich 16 % Ust. =
35.351,72 € netto angibt. Selbst wenn man nur diesen letztgenannten Betrag sowie den
Betrag der Zuzahlung von brutto 40.000,00 € = netto 34.482,76 € zugrunde legt und
demgemäß die Nutzungen aus einem Gesamtbetrag von 69.834,48 € errechnet, ergibt
sich für die Zeit von der Zahlung des Kaufpreises am 22.08.2006 bis zur Rückzahlung
am 16.08.2007 eine Summe, die weit über dem hier in Frage stehenden restlichen
Klagebetrag liegt.
79
Dabei vermag das Gericht aus eigener Sachkunde festzustellen, dass in der fraglichen
Zeit durchaus ein marktüblicher Zinssatz von 3,5 % zu erzielen war. Der in Frage
stehender Betrag von 596,77 € wird aber schon bereits dann überschritten, wenn man
nur einen Zinssatz von 0,9 % zugrunde legen würde.
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Gerechtfertigt ist schließlich auch die Forderung auf Erstattung vorgerichtlicher
Anwaltskosten einschließlich Auslagenpauschale. Es ist anerkannt, dass ein
Rechtsanwalt die Erstattung derartiger Kosten auch dann verlangen kann, wenn er sich
in eigener Sache selbst vertritt.
81
Die Erstattungsforderung steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass die Kläger
zwangsläufig von vorn herein und damit vor jedem möglichen Verzugseintritt als
Anwälte tätig geworden sind. Entstandene Anwaltskosten sind nämlich ohne vorherigen
Verzugseintritt dann erstattungsfähig, wenn die Rechtsverfolgung der Geltendmachung
von Schadensersatzansprüchen dient. In diesem Fall stellen die Anwaltskosten eine
weitere Schadensposition dar (vergl. Palandt/Heinrichs 66. Auflage, § 249 Rdn. 38).
82
Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, weil den Klägern konkurrierend zu den
Rückabwicklungsansprüchen von vorn herein Ansprüche auf Schadensersatz wegen
Schlechterfüllung des Kaufvertrages zur Verfügung standen, die nach dem seit 2002
geltenden Schuldrecht auch neben den Rückabwicklungsansprüchen geltend gemacht
werden können. Einer diesbezüglichen weiteren Darlegung durch die Kläger bedurfte
es entgegen der Auffassung der Beklagten im Hinblick auf die unstreitig aufgetretenen
erheblichen Probleme mit dem Fahrzeug insoweit nicht.
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Der Höhe nach können die Ansprüche allerdings lediglich aus dem Streitwert berechnet
werden, der sich aus der Summe des nach Tätigwerden der Kläger an die Leasingfirma
zurückgezahlten Kaufpreises abzüglich Gebrauchsvorteile in Höhe von 81.783,00 € und
der Summe der berechtigt im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten weiteren
Forderungen ergibt. Dies macht zusammen einen Betrag von 95.826,31 € aus.
Gleichwohl führt auch das zu dem von den Klägern geltend gemachten Betrag von
Anwaltskosten in Höhe von 1.760,20 €, weil sich insoweit bis zu dem von ihnen
zugrunde gelegten Gegenstandswert von 102.838,49 € nach der Tabelle zu § 13 RVG
kein Gebührensprung ergibt. Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.
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...
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