Urteil des LG Offenburg vom 16.10.2007

LG Offenburg: bewährung, widerruf, rückwirkungsverbot, rechtskraft, auflage, straftat, vollstreckung, gesamtstrafe, diebstahl, erfüllung

LG Offenburg Beschluß vom 16.10.2007, 7 StVK 172/07
Widerruf der Strafaussetzung: Zulässigkeit im Fall einer vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung nachträglich gebildeten Gesamtstrafe
Leitsätze
§ 56 f Abs. 1 Satz 2 StGB unterliegt dem sich aus § 2 Abs. 1 StGB, Art 103 Abs. 2 GG ergebenden Rückwirkungsverbot.
Tenor
Der Antrag der Staatsanwaltschaft K., die mit Urteil des Amtsgerichts M. vom 05.09.2005 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen,
wird
zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
Am
11.01.2005
ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 19.01.2005 rechtskräftig. Die Bewährungszeit setzte das Amtsgericht S. auf 2 Jahre fest.
2
Am
05.09.2005
Diebstahls, Sachbeschädigung und Vortäuschens einer Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit setzte das Amtsgericht M. mit Beschluss vom 05.09.2005 auf 5 Jahre fest
und gab die Ableistung von 150 Stunden gemeinnütziger Arbeit auf.
3
Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 05.09.2005.
4
Am
05.04.2006
von 1 Jahr, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
5
Den Diebstahl, der dieser Verurteilung zugrunde liegt, beging ... bereits am
20.08.2005
6
... befindet sich seit dem 11.07.2007 in Haft in der JVA K. zur Verbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts R vom 05.04.2006.
7
Die Staatsanwaltschaft K. hat beantragt, die Strafaussetzung zur Bewährung im Hinblick auf die Nachverurteilung durch das Amtsgericht R. vom
05.04.2006 wegen des Diebstahls vom 20.08.2005, zu widerrufen.
8
Der Verurteilte hat beantragt, wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen von einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung
abzusehen.
II.
9
Der Antrag der Staatsanwaltschaft K. auf Widerruf der Straffaussetzung zur Bewährung war zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für einen
Widerruf gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegen nicht vor.
10 Den Diebstahl, der Anlass der Verurteilung durch das Amtsgericht R. vom 05.04.2006 war, hat ... am 20.08.2005 begangen.
11 Der Tatzeitpunkt liegt somit nach der Verurteilung durch das Amtsgericht S. vom 11.01.2005, rechtskräftig seit dem 19.01.2005, aber noch vor der
Verurteilung durch das Amtsgericht M. vom 05.09.2005, mit dem eine Gesamtstrafenbildung mit dem Urteil des Amtsgerichts S. gemäß § 55 StGB
erfolgte.
12 Zwar kann nach der seit dem 01.01.2007 geltenden Neufassung des § 56 f Abs. 1 Satz 2 StGB (geändert am 22.12.2006 durch Art. 22 2.
Justizmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3416) die Strafaussetzung zur Bewährung in Fällen nachträglicher Gesamtstrafenbildung widerrufen
werden, wenn die neuerliche Straftat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der
Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.
13 Da im vorliegenden Falle die Widerrufsvoraussetzungen mit Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts R. bereits am 10.10.2006 vorlagen,
steht
einer Anwendung des § 56 f Abs. 1 Satz 2 StGB n.F. dass sich aus § 2 Abs. 1 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG ergebende Rückwirkungsverbot
entgegen.
14 Nach § 2 Abs. 1 StGB sind die Strafe und ihre Nebenfolgen nach dem Gesetz zu bestimmen, das zum Zeitpunkt der Tat gilt. Das sich aus § 2 Abs.
1 StGB ergebende Rückwirkungsverbot umfasst sämtliche materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit, auch auf der
Rechtsfolgenseite (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 8. Auflage, Art. 103 Rn. 42; Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, § 2 Rn. 4).
15 § 2 Abs. 1 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG sind dem Wortlaut nach war nicht unmittelbar auf die Änderung des § 56 f StGB anwendbar, da § 56 f StGB
keine neue Strafe für eine zurückliegende Tat festsetzt. Jedoch kann gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB eine bisher ausgesetzte Strafe im Fall der
Begehung einer neuen Straftat vollstreckt werden. § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt somit materiell-rechtlicher Charakter zu, da er zumindest
mittelbar die Folgen der neuen Straftat regelt (vgl. OLG Hamm MDR 88, 74 m.w.N.). § 56 f Abs. 1 Satz 2 StGB ist daher keine rein
verfahrensrechtliche Vorschrift, auf die das Rückwirkungsverbot des § 2 Abs. 1 StGB nicht anzuwenden wäre. § 56 f Abs. 1 Satz 2 bestimmt zwar
nur einen Zeitraum (in der Neufassung vom 22.12.2006 für den vorliegenden Fall bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung den Zeitraum
zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die
Gesamtstrafenbildung), erklärt jedoch im Falle einer Straftatbegehung innerhalb dieses Zeitraums § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB für entsprechend
anwendbar. § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB erhält somit jedenfalls auch materiell-rechtlichen Charakter und unterliegt damit dem Rückwirkungsverbot
(vgl. OLG Hamm, MDR88, 74 zur vergleichbaren Problematik nach Änderung des § 56 f Abs. 1 Satz 2 StGB vom 13.04.1986 durch 23. StÄG,
BGBl. I S. 393 – Einführung der Widerrufsmöglichkeit im Falle einer erneuten Straftatbegehung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die
Strafaussetzung und deren Rechtskraft; LK-Tröndle, 10. Auflage, § 2 Rn. 7a).
16 Zudem gilt das Rückwirkungsverbot auch für etwaige Nebenfolgen der Tat, worunter nicht nur solche im technischen Sinne des § 45 StGB zu
verstehen sind, sondern auch sonstige Nebenfolgen wie zum Beispiel der Widerruf von Strafverschonungen (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 27.
Auflage, § 2 Rn. 4; NStZ-RR 1996, 357; OLG Hamm MDR 88, 74).
17 Der Widerrufsantrag ist daher an § 56 f Abs. 1 Satz 2 StGB in seiner alten, bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung zu messen. Diese ermöglicht
her nicht den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.
18 Zwar hat der Verurteilte mit der Tatbegehung nach der Verurteilung durch das Amtsgericht S. gezeigt, dass sich die mit der Aussetzung zur
Bewährung verbundenen Erwartungen des Amtsgericht S. nicht erfüllt haben, sodass an sich die Voraussetzungen für einen Widerruf der
Strafaussetzung nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 StGB grundsätzlich gegeben wären.
19 Nach der zur Tatzeit bzw. zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen des Widerrufs noch gültigen Fassung des § 56 f Abs. 1 Satz 2 StGB
war in Fällen, in denen die Tat, wie vorliegend, in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil,
und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist, jedoch keine Möglichkeit des Widerrufs der Strafaussetzung
gegeben (vgl. Tröndle/Fischer StGB, 54. Auflage, § 56 f Rn. 3a m.w.N.). Grundsätzlich verlieren nämlich einbezogene Strafen mit der Rechtskraft
des Gesamtstrafenbeschlusses und der damit verbundenen neuen Sachentscheidung über die Bewährung ihre selbstständige Bedeutung. Der
Gesamtstrafenbeschluss bildet insoweit eine Zäsur (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 1976, 862; OLG Hamm, NStZ 1987, 382; OLG Hamm, MDR 1988,
74). Ein Widerruf der sich aus dem Gesamtstrafenbeschluss ergebenden Strafaussetzung aufgrund einer in der Bewährungszeit der
einbezogenen Strafe begangenen Tat, kam nach der alten, bis zum 22.12.2006 geltenden, Fassung des § 56 f Abs. 1 Satz 2 StGB somit nicht in
Betracht.
20 Der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft K. war daher zurückzuweisen.