Urteil des LG Offenburg vom 03.05.2005

LG Offenburg: vollstreckung der strafe, wohnung, persönlichkeitsstörung, bewusste fahrlässigkeit, säugling, misshandlung, kinderarzt, zustand, pflegemutter, körperverletzung

LG Offenburg Urteil vom 3.5.2005, 1 Ks 2 Js 8716/03 1 AK 24/03
Mißhandlung von Schutzbefohlenen durch Quälen bei mehrfacher Verlegung der Atemwege eines Kleinkindes
Tenor
1. Die Angeklagte T. K. wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von
Schutzbefohlenen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
2. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
3. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
I. Feststellungen zur Person
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Die Angeklagte stammt aus R. in Thüringen. Ihren Vater kennt sie nicht, ihre Mutter war mit der Erziehung der beiden Kinder - die Angeklagte
hatte noch einen ein Jahr älteren Bruder - überfordert. Die Angeklagte wurde deshalb bereits im Alter von ca. 8 Monaten vorübergehend in ein
Heim gegeben. Als sie ca. 2 ½ Jahre alt war, nahm ihre Mutter sie wieder bei sich auf, misshandelte sie aber des öfteren. Mit vier Jahren kam sie
erneut für einige Monate in ein Heim, um dann wieder zur Mutter entlassen zu werden. Nachdem die Mutter sie erneut misshandelte und
vernachlässigte, wurde sie im Alter von sechs Jahren durch das Jugendamt von ihrer Mutter getrennt und erneut in einem Heim untergebracht.
Sie war zu diesem Zeitpunkt unterernährt, litt unter so genanntem Mutismus, das heißt das sie mit niemandem sprach, sowie starken Ängsten. Im
Alter von 7 ½ Jahren wurde sie den Eheleuten Z. in Adoptionspflege gegeben. Mit diesen zog das Kind zunächst nach Gera und wenige Monate
später nach Westdeutschland. Hier lebte sie mit ihren Pflegeeltern fast zwei Jahre in wechselnden Hotelzimmern, da sie keine Wohnung fanden.
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Ihr Pflegevater war Epileptiker und Rentner. In der Ehe ihrer Pflegeeltern gab es immer wieder heftige Auseinandersetzungen. Im Alter von 9
Jahren lief T. K. deswegen einmal von zuhause fort und wurde erst am folgenden Tag in der Toilette einer Gaststätte aufgefunden.
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Als sie 14 Jahre alt war, trennten sich die Pflegeeltern vorübergehend. Sie blieb bei ihrem Pflegevater. Die Eheleute Z. zogen dann wieder
zusammen.
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Als die Angeklagte 15 Jahre alt war, wurde ihr Pflegevater vor ihren Augen beim Zeitungsaustragen von einem Motorradfahrer überfahren. Er
starb an den Unfallfolgen. Die Jugendliche rannte entsetzt nach Hause. Ihre Pflegemutter warf ihr vor, dass sie den Notarztwagen hätte holen
müssen.
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Kurz darauf lernte ihre Pflegemutter über eine Annonce einen Mann kennen, der bei ihr und der Angeklagten einzog. Dieser vergewaltigte die
Angeklagte, als sie ca. 16 Jahre alt war. Sie hatte bis dahin noch keine sexuellen Erfahrungen gemacht. Ihre Pflegemutter, der sie von dem
Vorfall berichtete, glaubte ihr nicht. T. K. beging mit Epilepsie-Tabletten ihres Pflegevaters, die noch in der Wohnung waren, einen Suizidversuch.
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Die Beziehung ihrer Pflegemutter mit dem Mann scheiterte. Frau Z. ging kurz darauf eine neue Beziehung ein und zog bald mit der ca. 17-
jährigen Angeklagten zu dem neuen Partner nach O. .
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Kurze Zeit später starb die Pflegemutter nach dreitägigem Aufenthalt auf der Intensivstation an einem Herzinfarkt.
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T. K. blieb zunächst bei dem Partner ihrer Stiefmutter wohnen. Dieser untersagte ihr aber eine Beziehung mit einem jungen Mann aus Karlsruhe
und vergriff sich selbst an ihr, so dass sie nachts dazu überging, ihre Zimmertür abzuschließen. Zudem arbeitete er nicht, ihr Lehrlingsgehalt
wurde auf seine Sozialhilfe angerechnet. Schließlich zog die Angeklagte zu einer Freundin im K. 2 in O. , bis sie eine eigene Wohnung in der
Hauptstraße in O. fand.
10 T. K. hatte zunächst in R. G. und O. die Sonderschule besucht und auch abgeschlossen. Anschließend hat sie im zweijährigen
Berufsvorbereitungsjahr den Hauptschulabschluss nachgeholt. Eigentlich wollte sie Pferdefachwirtin werden, wofür sie aber die mittlere Reife
hätte haben müssen. Statt dessen machte sie eine Lehre als Zoo-Fachverkäuferin, die sie im September 2000 erfolgreich abschloss. Bis zur
Geburt ihres ersten Kindes arbeitete sie in diesem Beruf, zunächst noch im Lehrbetrieb, anschließend im F. in Lahr.
11 Die problematischen Bedingungen, unter denen T. K. aufwuchs, führten bei ihr zu einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit
emotional instabilen, selbstunsicheren, dependenten und möglicherweise zwanghaften Anteilen (ICD 10 F. 61.0). Sie konnte keine gefestigte
Persönlichkeit entwickeln. Einerseits war sie in der Lage, durch die Förderung in Schule und Ausbildung und den Kontakt zu Tieren auch
protektive Elemente zu entwickeln. Andererseits ist aufgrund der eigenen Misshandlungen in der Kindheit davon auszugehen, dass bei ihr eine
erhebliche latente Aggressivität besteht. Diese spaltet sie aber dissoziativ von ihrem sonstigen Erleben ab, um ihr Selbstbild aufrechterhalten zu
können.
12 Angesichts dessen verlangt es ihr eine ständige Anstrengung ab, ihr Persönlichkeitsgefüge aufrecht und in einem gewissen Gleichgewicht zu
erhalten.
13 Die Angeklagte war nie in psychotherapeutischer Behandlung. Alkohol oder Drogen konsumiert sie ebenso wenig wie Zigaretten. Strafrechtlich
ist T. K. bis jetzt nicht in Erscheinung getreten.
14 II. Feststellungen zur Sache
15 Im Anwesen K. 2 lernte die Angeklagte ihren derzeitigen Lebensgefährten, den 32 Jahre älteren, getrennt lebenden E. S. , kennen, mit dem sie
Anfang 2001 eine Beziehung einging.
16 Ca. ein Jahr später wurde sie auf ihren Wunsch hin von ihm schwanger. E. S. hatte zwar eigentlich kein Kind mehr haben wollen, aber dem
Wunsch seiner Freundin T. K. nachgegeben.
17 Ca. im Mai/Juni 2002 zog sie mit Herrn S. in eine gemeinsame Wohnung im Souterrain des Anwesens K. 2.
18 Ihr Kind, M. K. , wurde am 11.09.2002 geboren.
19 T. K. war überwiegend mit dem Kind allein zuhause. E. S. arbeitet als Vorarbeiter auf dem Bau und ging in dieser Zeit regelmäßig morgens gegen
6.00 Uhr aus dem Haus, um abends zwischen 17.00 und 17.45 Uhr zurückzukommen. M. K. litt ab und zu unter Blähungen. Ansonsten war er ein
unauffälliges Baby.
20 Angesichts der bei der Angeklagten vorliegenden schweren Persönlichkeitsstörung wurden durch die Geburt des Kindes und den Umgang mit
dem Säugling bei ihr Emotionen teils bewusst, teils unbewusst reaktiviert, die zu einer erheblichen inneren Ambivalenz gegenüber ihrem Kind
führten und ihr Persönlichkeitsgefüge gefährdeten. Einerseits war ihr das Kind besonders wichtig, weil sie hierdurch endlich „etwas eigenes“
hatte und sich und dem Kind beweisen wollte, dass sie eine gute Mutter sein könnte. Andererseits wurden aufgrund der Assoziationen an ihre
eigene Kindheit und der Belastungen, die die Pflege eines ersten Kindes mit sich bringt, auch ihre latenten Aggressionen reaktiviert.
21 1. Tat vom 21.10.2002
22 M. K. war im Laufe des 21.10.2002 unruhiger als sonst. Er schrie viel und die sonst von der Angeklagten mit Erfolg angewandten
Beruhigungsmethoden wie Bauchmassage oder Kindertee hatten hieran nichts geändert.
23 Frau K. war an dem Abend gegen 22.00 Uhr vorübergehend allein zu Hause. Ihr Lebensgefährte Herr S. fuhr seine beiden heranwachsenden
Söhne, die sich zuvor bei ihm aufgehalten hatte, zu seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau. Nach seiner Rückkehr legte er sich gegen 22.45
Uhr schlafen.
24 Im Laufe des Abends, vermutlich, nachdem E. S. zu Bett gegangen war, kam es bei der Angeklagten nicht ausschließbar zu einem
Zusammenbruch des seelischen Gleichgewichts, bei dem sich latente Aggressionen, Hilflosigkeit und Frustration mischten. Dies führte
möglicherweise dazu, dass bei vorhandener Unrechtseinsicht die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten erheblich vermindert war, ohne aber
ausgeschlossen zu sein.
25 Sie misshandelte nun ihr Kind, indem sie ihm unter Anwendung erheblicher Gewalt den Oberschenkelknochen brach. Genauere Feststellungen
hierzu konnten nicht getroffen werden. Der Bruch kann dem Kind aber beispielsweise zugefügt worden sein, indem die Angeklagte es am
Becken fixierte und das rechte Bein verdrehte oder indem sie es am rechten Bein über dem Knie anfasste und ruckartig nach oben zog. Das Kind
erlitt durch die Misshandlung einen Spiralbruch mit langen Bruchkanten, die kreuzförmig nach oben standen. Es hatte hierdurch erhebliche
Schmerzen und schrie heftig. Die Angeklagte weckte daraufhin ihren Lebensgefährten und teilte ihm mit, dass irgendetwas mit M. sei. E. S. , dem
ebenfalls klar war, dass dieses Schreien mit dem üblichen Schreien seines Sohnes keine Ähnlichkeit hatte, rief daraufhin den Notdienst
habenden Kinderarzt an, wo beide Eltern M. kurz darauf vorstellten. Dieser überwies den Säugling in die Kinderklinik, die den Bruch des
Oberschenkelknochens diagnostizierte.
26 Die Angeklagte wusste, dass durch ihr Verhalten die Gesundheit ihres Kindes in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, und nahm dies
zumindest billigend in Kauf. Dass und wie der Oberschenkelknochen des Kindes brach, hatte sie zwar nicht konkret vorausgesehen, aber sich
auch mit einer solchen Folge abgefunden.
27 M. blieb zur Behandlung des Bruches vom 22.10. bis zum 25.10.2002 im Krankenhaus und wurde anschließend wieder nach Hause entlassen.
28 2. Der Vorfall zwischen den angeklagten Taten
29 Ca. 2 Wochen später, am 11.11.2002, wurde M. K. mit dem DRK erneut als Notfall in die Kinderklinik gebracht.
30 Am Morgen des 11.11.2002 nach 09.00 Uhr hatte die Angeklagte ihren Sohn zu der im selben Haus wohnenden Mutter ihres Lebensgefährten
gebracht und sie gebeten, sogleich den Notarzt zu rufen. M. habe einen Atemstillstand gehabt. Der Notarzt brachte das Kind daraufhin in die
Kinderklinik des Klinikums O. . Dort blieb der Säugling bis zum 14.11.2002, um seine Vitalfunktionen überprüfen zu können. Die Angeklagte
erklärte den Ärzten ebenfalls, dass ihr Sohn plötzlich nicht mehr geatmet habe und sie ihn durch mehrere Klapse wieder zu Bewusstsein
gebracht habe. Die behandelnden Ärzte hielten es für möglich, dass das Baby vom plötzlichen Kindstod gefährdet sein könnte und verschrieben
dem Kind mit Zustimmung der Angeklagten einen sog. Heimmonitor.
31 Ein solcher Monitor zeichnet über eine Elektrode, die an der Brust des Säuglings angebracht wird, das EKG und die Frequenz der Herzschläge
pro Minute auf. Mit zwei weiteren Elektroden, die am Bauch des Säuglings befestigt werden, wird die Atembewegung des Bauches
aufgezeichnet. Eine Messung der Sauerstoffsättigung des Blutes findet mit diesem Monitor nicht statt. Da Säuglinge aber ausschließlich per
Bauchatmung Luft holen, weil der Brustkorb zu einer eigenen Bewegung noch nicht in der Lage ist, wird die Methode als ausreichend sichere
Messmethode angesehen.
32 Der Monitor wird auf bestimmte Grenzwerte programmiert, was die Häufigkeit des Herzschlags und die Pause zwischen den Atembewegungen
pro Min. angeht. Bei M. K. wurden als Untergrenze 70 Herzschläge pro Minute und eine Atempause von 20 Sekunden als Grenzwerte
programmiert. Wenn diese Grenzwerte unter- bzw. überschritten werden, ertönt ein Alarmsignal. Dieser Alarmton kann abgestellt werden. Er
ertönt nach 30 Sekunden von Neuem, wenn sich die Werte in dieser Frist nicht normalisiert haben.
33 Außerdem zeichnet der Monitor die Alarmepisoden sowie eine bestimmte Anzahl von Sekunden vor und nach einer solchen Episode auf und
speichert sie. Die entsprechenden Kurven können anschließend ausgedruckt werden.
34 Der Angeklagten und ihrem Lebensgefährten wurden die Funktionsweisen des Monitors sowohl in der Klinik erläutert als auch von dem Zeugen
J., der als Medizintechnik-Ingenieur bei der Fa. W. & M. , Gesellschaft für Medizintechnikprodukte Verbtriebs mbH, tätig ist. Außerdem wurden die
Angeklagte und ihr Lebensgefährte in der Klinik mit Reanimationsmaßnahmen für Säuglinge vertraut gemacht. Das Klinikum informierte
außerdem das Deutsche Rote Kreuz in O. darüber, dass M. K. kindstodgefährdet sei und bei einem Anruf der Eltern K. /S. unverzüglich ein
Notarztwagen in die K. 2 in O. fahren solle. Hierzu wurden die Telefonnummer und die Adresse dem DRK mitgeteilt. Die Eltern von M. K. wurden
hierüber unterrichtet und aufgefordert, bei einem eventuellem erneutem Atem- oder Herzstillstand sofort beim DRK anzurufen. Wenn eines der
Elternteile zu diesem Zeitpunkt alleine mit dem Kind zu Hause sei, solle es zuerst beim DRK anrufen und erst anschließend mit den
Reanimationsmaßnahmen beginnen.
35 Ob M. K. an dem Morgen des 11.11.2002 tatsächlich ein sog. ALTE (Almost Life Threatening Event) erlitten hat, konnte nicht sicher geklärt
werden.
36 Am 15.11.2002 erhielten die Angeklagte und ihr Lebensgefährte einen neuen Heimmonitor der Marke Werner Guard RW 2000, weil sie den
Monitor des Krankenhauses zurückgeben sollten. Dieser Monitor wurde am Nachmittag des 15.11.2002 eingeschaltet. Als Zeitpunkt speicherte
der Monitor 15.33 Uhr. Da der Monitor aber auf Sommerzeit eingestellt war und außerdem verglichen mit der Echtzeit 5 Minuten nachging, war es
tatsächlich 14.42 Uhr. Von diesem Zeitpunkt an war der Monitor im Wesentlichen ohne längere Unterbrechungen dauernd eingeschaltet.
37 3. Tat vom 16.11.2002
38 Am Abend des 16.11.2002 war T. K. gegen 22.30 Uhr mit M. allein zuhause, weil E. S. erneut seine zwei heranwachsenden Söhne zu seiner
getrennt lebenden Ehefrau nach Hause fuhr. Aus nicht geklärten Gründen geriet sie erneut in einen Zustand psychischer Destabilisierung, in
dem sich gravierende Verlustängste, latente Aggressionen und ein Gefühl eigener Hilfsbedürftigkeit mischten. Dies führte möglicherweise erneut
dazu, dass bei vorhandener Unrechtseinsicht die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten erheblich vermindert war, ohne aber ausgeschlossen zu
sein.
39 In diesem Zustand verlegte T. K. um ca. 22.35 Uhr (angezeigt: 23.30 Uhr) auf nicht genau geklärte Weise ihrem Kind die Atemwege.
40 M. K. reagierte hierauf mit heftigen Atembewegungen, ohne aber Sauerstoff einatmen zu können. Dies führte dazu, dass die Herzfrequenz des
Kindes auf unter 70 Schläge in der Minute fiel.
41 Hierdurch wurde gegen 22.36 Uhr (angezeigt: 23.31.07 Uhr) der Alarmton des Monitors ausgelöst. T. K. schaltete ihn nach ca. 2 ½ Sekunden
wieder aus. Eine knappe halbe Minute später (angezeigt: 23.31.29 Uhr) setzte der Atem ihres Kindes aus (so genannte Apnoe). Ca. 20
Sekunden später schüttelte sie das Baby. Unmittelbar darauf ertönte erneut der Alarmton, weil die Herzfrequenz nach wie vor unterhalb der
festgelegten Grenze von 70 Schlägen pro Minute lag. Die Angeklagte schaltete den Alarmton nach ca. 5 Sekunden aus und führte
möglicherweise unmittelbar danach für die Dauer von ca. 8 Sekunden eine Mund-zu-Mund-Beatmung durch. Das Herz des Kindes war aber
durch den vorangegangenen Sauerstoffmangel bereits geschwächt und schlug weiterhin nur mit einer Frequenz von ca. 55 bis 60 Schlägen pro
Minute. Die Eigenatmung setzte zunächst nicht wieder ein, sondern es bestand weiterhin ein erheblicher Sauerstoffmangel im arteriellen Blut des
Kindes. Um 22.37.28 Uhr (angezeigt: 23.32.28 Uhr) hatte es daher eine so genannte Schnappatmung. Kurz darauf ertönte erneut der Alarmton,
den die Angeklagte nach ca. 2 sek. abstellte (angezeigt: 23.32.43 - 23.32.45 Uhr). Dann führte die Angeklagte erneut für einige Sekunden eine
Mund-zu-Mund-Beatmung durch, die sie nach ca. 15 sek. wieder abbrach (angezeigt: 23.32.46 - 23.32.59 Uhr). Das Kind atmete danach ca. 20
sek. nicht und hatte dann erneut eine Schnappatmung (angezeigt: 23.33.19 Uhr).
42 Gegen 22.38.32 Uhr begannen die Angeklagte und ihr inzwischen heimgekehrter Lebensgefährte mit den Reanimationsmaßnahmen, die ihnen
im Krankenhaus beigebracht worden waren, wobei der Vater die Mund-zu-Nase-Beatmung vornahm, die Angeklagte die Herzmassage. Nach ca.
8 sek. unterbrachen sie die Maßnahmen wieder (angezeigt: 23.33.32 - 23.33.40 Uhr). Knapp 15 sek. später ging erneut der Alarmton los, der
knapp 5 sek. später wieder ausgestellt wurde (angezeigt: 23.33.54 bis 23.33.59 Uhr). Um 22.42.54 (angezeigt: 23.33.04 Uhr) tat das Kind erneut
einen Schnapp-Atemzug. Wenige Sekunden später setzte die Atmung des Kindes wieder ein und es kam zu sich.
43 Sein Zustand stabilisierte sich daraufhin zunächst. E. S. lief zu dem in der Nachbarschaft wohnenden Kinderarzt G. , der aber nicht zuhause war.
44 In dieser Zeit verlegte die Angeklagte dem Säugling erneut die Atemwege.
45 Um 22.44 Uhr (angezeigt: 23.39.43 Uhr) kam es deshalb erneut zu tiefen Atemzügen des Kindes, die ihm aber keinen Sauerstoff zuführten.
Deshalb sank die Herzfrequenz erneut auf unter 70 Schläge pro Minute, so dass um 22.45 Uhr wiederum der Alarm des Monitors ertönte
(angezeigt: 23.40.34 Uhr). Die Angeklagte stellte ihn eine Sekunde später aus. In dieser Zeit entstand bei dem Kind erneut für ca. 10 sek. ein
Atemstillstand (angezeigt: 23.40.33. bis 23.40.44 Uhr). Anschließend atmete das Kind möglicherweise über eine Minute lang selbständig oder
wurde von ihr beatmet. Gleichzeitig stieg die Herzfrequenz zunächst wieder an (angezeigt 23.40.47 - 23.41.45 Uhr). Dann sank aber die
Herzfrequenz wieder auf unter 70, so dass um 22.46.55 Uhr erneut der Alarm ertönte (angezeigt: 23.41.55 Uhr). Diesen stellte die Angeklagte
nach einer knappen Sekunde aus.
46 Ab 22.47 Uhr (angezeigt: 23.42 Uhr) wurde der Atem des Kindes langsamer, die Herzfrequenz fiel nach und nach auf unter 50/min. In den
folgenden drei Minuten fand aufgrund des Sauerstoffmangels im Blut des Kindes insgesamt fünf Mal eine Schnappatmung statt, die Herzfrequenz
fiel weiter auf ca. 40/min. In dieser Zeit ertönte alle dreißig Sekunden der Alarmton, der von der Angeklagten jeweils nach wenigen Sekunden
wieder abgestellt wurde. Die Angeklagte unternahm in dieser Zeit keine Reanimationsbemühungen.
47 Als ihr Lebensgefährte zurückkam, begann die Angeklagte erneut mit der Beatmung des Säuglings (angezeigt: 23.46.48 Uhr). Die Herzfrequenz
blieb aber aufgrund des bereits erlittenen Sauerstoffmangels deutlich unter 50/min. E. S. alarmierte das DRK und übernahm dann die
Herzmassage (angezeigt: 23.47.07 Uhr). Hierdurch konnte die Herzfrequenz vorübergehend wieder auf fast 150 Schläge pro Minute erhöht
werden. Dann musste E. S. vor das Haus, um dem Notarzt den Weg in die Wohnung zu weisen. In dieser Zeit fuhr die Angeklagte alleine mit der
Beatmung und der Herzmassage des Kindes fort, konnte aber nicht verhindern, dass die Herzfrequenz erneut unter 70/min. fiel. Um 22.52.54 Uhr
(angezeigt: 23.47.54 Uhr) ertönte daher erneut der Alarm des Monitors, den sie ca. 6 sek. später wieder ausstellte.
48 Um 22.54.46 Uhr übernahmen die Rettungssanitäter die Reanimation des Kindes (angezeigt: 23.49.46 Uhr).
49 M. K. war durch diesen Vorfall ca. 7 Minuten ohne Sauerstoffversorgung gewesen. Hierdurch erlitt er eine schwere Hirnschädigung, die zum
Ausfall sämtlicher Funktionen der Großhirnrinde führte. Das Kind wurde in komatösem Zustand in die Kinderklinik eingeliefert, wo es fortlaufend
beatmet werden musste. Da es infolge des zentralen Regulationsversagens des Gehirns nicht mehr aus dem Koma erwachte, wurde am
06.01.2003 gegen 17.17 Uhr die Beatmung eingestellt, woraufhin das Kind um 17.18 Uhr in den Armen der Angeklagten verstarb.
50 Die Angeklagte wollte mit ihrem Verhalten ihr Kind nicht umbringen. Sie hat seinen Tod auch nicht billigend in Kauf genommen. Sie handelte
vielmehr in einer psychisch instabilen Situation, in der sie die notwendige Unterscheidung zwischen sich und ihrem Kind nicht mehr in
ausreichendem Maße treffen konnte, sondern ihre eigene Hilfsbedürftigkeit gewissermaßen an ihrem Kind demonstrierte. Sie wollte Rettung für
ihre eigene, aus der psychischen Dekompensation entstandene psychische Notsituation und ebenso auch für ihr Kind. Sie wusste aber, dass sie
ihr Kind mit diesem Verhalten in Lebensgefahr brachte.
51 4. Die Zeit nach der Tat vom 16.11.2002
52 T. K.ging in den Wochen bis zum Tod ihres Kindes dieses täglich im Klinikum besuchen. Als die Beatmung eingestellt wurde, hielt sie den
Säugling im Arm, wo er starb.
53 Kurz nach der Beerdigung ihres Kindes entstand bei der Angeklagten eine akute, polymorphe psychotische Störung (ICD 10-F23.0). Sie musste
deswegen vom 20.01.2003 bis zum 05.02.2003 in der psychiatrischen Fachklinik L. in O. behandelt werden.
54 Ca. 1 -2 Monate nach der Entlassung aus dem Krankenhaus hat sie erneut angefangen, im F. zu arbeiten, hat aber kurz darauf dort gekündigt,
weil sie sich finanziell ausgebeutet fühlte. Nach zweiwöchiger Arbeitslosigkeit fand sie eine Stelle bei „B. K. “ in O. . Dort rückte sie bereits im
September 2003 zur Vorarbeiterin auf.
55 Im Herbst 2003 wurde sie auf ihren Wunsch hin erneut schwanger. Sie arbeitete bis zum Beginn des Mutterschutzes weiter. Am 22.07.2004
bekam sie ihren zweiten Sohn, L.. Sie wohnt nach wie vor mit dem Vater ihres Kindes, E. S. , zusammen. Derzeit arbeitet sie an den
Wochenenden als geringfügig Beschäftigte bei der Fa. B. K. , wenn ihr Lebensgefährte zuhause ist und sich um das Kind kümmern kann. Wenn
das Kind in den Kindergarten kommt, möchte sie dort wieder fest angestellt arbeiten und hat auch schon die Zusage hierzu.
56 III. Beweiswürdigung
57 1. Feststellungen zu den biographischen Bedingungen
58 Die Feststellungen zum Lebenslauf beruhen auf der Einlassung der Angeklagten im Hauptverhandlungstermin sowie auf ihren Angaben
gegenüber den beiden psychiatrischen Sachverständigen Dr. M. und Professor Dr. K. . Diese haben ihre Angaben insofern als Zeugen berichtet.
Dem Gericht lagen zudem Auszüge aus der Akte des Kreissozialamtes aus dem Zeitraum um 1990 vor, die der Einlassung der Angeklagten
entsprachen. Diese Unterlagen wurden durch Vorhalt an die Angeklagte eingeführt und von ihr bestätigt.
59 Die Feststellungen zu der Persönlichkeitsstörung der Angeklagten und ihrer psychischen Befindlichkeit beruhen auf dem Gutachten des
psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. K. , Leiter der Abteilung für forensische Psychiatrie der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und
Psychotherapie, Universitätsklinik W. . Der Sachverständige Prof. Dr. K. hat sich bereits vor diesem Verfahren mit den forensisch-psychiatrischen
Problemen beschäftigt, die entstehen, wenn ein Kind im Rahmen eines sog. Münchhausen-by-proxy-Syndrom zu Schaden kommt. Er wurde im
Laufe der Hauptverhandlung als Sachverständiger hinzugezogen und hat, aufbauend auf dem bereits vorliegenden Gutachten des
psychiatrischen Sachverständigen Dr. M. , die Angeklagte erneut mehrere Stunden exploriert. Hierbei kam er zu der unter Ziff. I. festgestellten
Diagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung der Angeklagten.
60 2. Feststellungen zur Sache
61 Die Feststellungen zu den Tatvorwürfen beruhen im Wesentlichen auf den Sachverständigengutachten des Neonatologen Professor Dr. P.,
Universitätsklinik T. sowie des Rechtsmediziners Dr. G. P. , Rechtsmedizinisches Institut der Universitätsklinik F. und auf der Aussage des
Zeugen Dr. F. , Leitender Arzt der Abteilung für Kinderheilkunde und Jugendmedizin des Klinikums O. .
62 2.1. Die Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass der Oberschenkelbruch vom 21.10.2002 durch einen Sturz ihres Sohnes vom Sofa auf den
Boden entstanden sei. M. sei hierbei auf den Fuß des Sofatisches gefallen. Hierbei müsste er sich den Bruch zugezogen haben. Eine andere
Erklärung habe sie hierfür nicht. Sie habe den Beinbruch auch nicht gleich nach dem Sturz bemerkt. Vielmehr habe sie das Baby nach dem Sturz
ausgezogen und auf Verletzungen untersucht, hierbei aber nichts festgestellt. Auch habe sie es danach nochmals gewickelt. Auch hier habe sie
nichts Besonderes festgestellt. Erst später habe M. sehr stark angefangen zu schreien.
Entscheidungsgründe
63
Diese Version der Angeklagten ist unrichtig.
64
Der rechtsmedizinische Sachverständige, Dr. G. P. , hat diverse wissenschaftliche Studien über kindliche Oberschenkelbrüche erläutert. In einer
Untersuchung über biomechanische Voraussetzungen für kindliche Oberschenkelbrüche wurde das Ergebnis erzielt, dass bei Stürzen aus
einer Höhe von 90 cm keine ausreichenden Kräfte zustande kommen, die einen Bruch des Oberschenkels erwarten lassen. Auch kann
hiernach die Entstehung eines unfallbedingten isolierten Oberschenkelbruches beim Spielen oder bei der Pflege eines gesunden Säuglings
ausgeschlossen werden.
65
Eine zweite Untersuchung ergab, dass bei 176 Stürzen aus Höhen von 90 - 150 cm in 97 % der Fälle keine oder nur geringe Verletzungen wie
Schürfungen oder Beulen berichtet wurden. In drei Fällen sei es zu Schlüsselbeinbrüchen gekommen, zweimal zu Schädeldachbrüchen und
einmal zu einem Bruch eines Oberarmknochens, nie aber zu einem Bruch des Oberschenkelknochens.
66
Weiter erläuterte der rechtsmedizinische Sachverständige in Übereinstimmung mit dem Neonatologen, dem Sachverständigen Prof. Dr. P.
sowie dem Zeugen Dr. F. , dass der Oberschenkelknochen eines Säuglings der stabilste Knochen ist und zum Bruch dieses Knochens Kräfte
von 500 Newton aufgewendet werden müssen.
67
Vorliegend hat die Vernehmung des Zeugen KOK V. ergeben, dass das Kind aus einer Höhe von 66 cm heruntergefallen sein müsste. Bereits
diese Fallhöhe spricht gegen die von der Angeklagten geschilderten Entstehung.
68
KOK V. hat im Zuge der Ermittlungen den Tatort besichtigt und sich von der Angeklagten die Stellung des Sofas, des Stillkissens und des
Couchtischs zum Tatzeitpunkt erläutern lassen. Die sich hieraus ergebenden örtlichen Bedingungen hat er nachgestellt und vermessen. An
seinen Ergebnissen über die von der Angeklagten geschilderte Fallhöhe besteht daher kein Zweifel.
69
Weiter spricht auch das von der Angeklagten behauptete Beschwerdebild gegen die Richtigkeit ihrer Einlassung. Wie die Sachverständigen
Prof. P. und Dr. G. P. sowie der Zeuge Dr. F. übereinstimmend erläuterten, muss M. unmittelbar nach der Entstehung des Bruches bereits sehr
starke Schmerzen und ein hochaufgeschwollenes Oberbein gehabt haben. Der Oberschenkelknochen ist nämlich längs gebrochen; die
Bruchenden standen kreuzförmig nach oben und dehnten die Oberschenkelhaut nach außen. Angesichts dessen kann es ausgeschlossen
werden, dass die Angeklagte, hätte sie tatsächlich nach der Verletzung das Kind ausgezogen und auf Verletzungen untersucht, dies nicht
festgestellt hätte.
70
Schließlich hat der rechtsmedizinische Sachverständige weiter ausgeführt, dass die Art des Bruches für eine abrupte Gewaltanwendung spricht.
Das kreuzförmige Auseinanderklaffen der in Längsrichtung des Knochens laufenden Bruchränder könnten nur so erklärt werden.
71
Hiermit steht zur Überzeugung der Strafkammer fest, dass die Schilderung der Angeklagten über den Ursprung des Bruches unzutreffend ist.
72
Weiter steht fest, dass der Bruch nur durch eine abrupte, heftige Gewalteinwirkung entstanden sein kann.
73
Die genannten Sachverständigen Dr. G. P. und Prof. P. sowie der Zeuge Dr. F. erläuterten, dass Oberschenkelbrüche bei Säuglingen häufig ein
Indikator für Misshandlungen seien. Verursacht würden sie etwa entweder, indem der Erwachsene dem Kind die Hüfte fixiert und das Bein
verdreht oder indem er den Säugling unmittelbar über dem Knie anfasst und ruckartig nach oben zieht, ohne den Rest des Körpers abzustützen.
74
Für die Ausführung dieser Gewalt kommt ausschließlich die Angeklagte in Betracht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und auch nach
ihrer eigenen Einlassung kann ausgeschlossen werden, dass der zum Tatzeitpunkt sich in der Wohnung aufhaltende Lebensgefährte der
Angeklagten dem Kind die Verletzung zugefügt hat. Andere Personen scheiden ebenfalls aus.
75
2.2. Bezüglich des Vorfalls am 16.11.2002 hat sich die Angeklagte in Übereinstimmung mit ihrem Lebensgefährten dahin eingelassen, dass sie
in der Waschküche gewesen sei, als der Alarmton des Monitors ertönt sei. Sie sei daraufhin sofort ins Wohnzimmer gelaufen, habe M. kurz
hochgenommen, mit dem Finger den Mund wegen eventuell verschluckter Gegenständen ausgewischt, ihm Schlafsack und Bekleidung
ausgezogen und mit Reanimationsmaßnahmen begonnen. Zu diesem Zeitpunkt sei auch ihr Lebensgefährte nach Hause gekommen, der sie
bei den Reanimationsmaßnahmen unterstützt habe. M. sei dann kurz wieder zu sich gekommen, habe aber nach wenigen Sekunden wieder
das Bewusstsein verloren. Deswegen sei E. S. zum Kinderarzt, Herrn G. , gelaufen, um Hilfe zu holen. In dieser Zeit habe die Angeklagte M.
weiter reanimiert, ohne ihn aber wieder ins Bewusstsein zurückholen zu können.
76
Diese Darstellung ist mit den Aufzeichnungen des Heimmonitors nicht in Übereinstimmung zu bringen. Aus diesen ergibt sich vielmehr
eindeutig, wie die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P. ergaben, dass die Atemwege des Kindes zweimal verlegt wurden und
zwischenzeitlich abwechselnd reanimiert bzw. nichts unternommen wurde.
77
Der Heimmonitor zeichnet nicht nur die Atem- und Herzfrequenzen sowie das EKG des überwachten Säuglings auf, sondern durch senkrechte
Balken auch die Zeiträume, in denen der Alarmton aktiviert war. Aus der Breite dieser Balken kann somit entnommen werden, innerhalb
welchen Zeitraumes nach Ertönen des Alarmtons dieser wieder ausgestellt wurde.
78
Der erste Alarmton im Zusammenhang mit dem ersten Absinken der Herzfrequenz des M. K. wurde nach einer Dauer von ca. 2 ½ Sekunden
abgestellt.
79
Dies schließt es aus, dass die Angeklagte, wie sie angab, zu diesem Zeitpunkt in der Waschküche war. Zwar befand sich die damalige
Wohnung der Angeklagten im Souterrain gegenüber der Waschküche. Dennoch kann es angesichts der in Augenschein genommenen
Lichtbilder der örtlichen Verhältnisse und der Messergebnisse des Zeugen KOK V. ausgeschlossen werden, dass die Angeklagte innerhalb von
2 ½ Sekunden den Alarmton hört, hierauf reagiert, beim Kind ankommt und den Alarmton ausstellt.
80
Bereits dies widerlegt die Einlassung der Angeklagten.
81
Der Sachverständige Prof. Dr. P. erläuterte, dass die Herzfrequenz eines Menschen dann absinkt, das Herz also seltener schlägt, wenn im Blut
Sauerstoffmangel herrscht.
82
Auslösendes Ereignis für den ersten Alarmton war das Absinken der Herzfrequenz. Gleichzeitig zeichnete das Gerät starke Atembewegungen
des Kindes auf. Dies kann nur damit erklärt werden, dass das Kind versuchte, Luft zu bekommen, ohne dass aber tatsächlich eine
Sauerstoffzufuhr stattfand.
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Ein solcher Vorgang ist möglich, wenn das Kind auf dem Bauch liegt und das Gesicht in weichen Unterlagen liegt, die die Luftzufuhr verhindern.
Ebenfalls kann ein solches Phänomen auftreten, wenn die Atemwege durch ein internes Hindernis, beispielsweise verschluckte Gegenstände,
verschlossen sind.
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Diese beiden Ursachen können vorliegend bereits deswegen ausgeschlossen werden, weil die Angeklagte angab, dass sie in dem Laufstall
des M. nur eine dünne Matratze und keine weichen Kissen gehabt habe, wie dies auch von der Klinik empfohlen worden sei. Verschluckt habe
er nichts.
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Außerdem kann eine solche Entstehungsweise deswegen ausgeschlossen werden, weil wenige Minuten später der gleiche Vorgang erneut
ablief. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass sich ein solcher Unfall wenige Minuten, nachdem er bemerkt und von der Mutter abgestellt wurde,
wiederholt.
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Der Sachverständige Prof. Dr. P. hat angegeben, dass auch ein zentrales Atemversagen ausgeschlossen werden kann, da dies nicht mit
Atembewegungen der Bauchdecke verbunden ist.
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Ebenfalls kann nach seinen Ausführungen ausgeschlossen werden, dass die Luftröhre zusammengefallen war und deswegen das Kind keine
Luft mehr bekommen hat. Ein Zusammenfallen der Luftröhre könne bei Säuglingen zwar vorkommen, aber nur, wenn sie tief schlafen. Die
heftigen Atembewegungen ebenso wie die Bewegungsartefakte, die im EKG erkennbar sind, beweisen nach den überzeugenden
Ausführungen des Sachverständigen, denen die Kammer sich angeschlossen hat, dass das Baby im Zeitraum dieser Aufzeichnungen nicht
schlief, sondern im Gegenteil strampelte.
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Die einzig verbleibende Möglichkeit für dieses Beschwerdebild ist demnach, dass die Atemwege von außen aktiv verlegt wurden. Hierfür kommt
ausschließlich die Angeklagte in Betracht, da nach ihrer eigenen Einlassung und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme andere Menschen
zu diesem Zeitpunkt nicht in der Wohnung waren.
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Bestätigt wird dies durch den folgenden Ablauf, der vom Heimmonitor minutiös aufgezeichnet wurde. Hieraus wird deutlich, dass die Angeklagte
die Atemwege des Kindes ca. nach einer Minute wieder freimachte und das Kind schüttelte, um es wieder zu sich zu bringen, sowie
anschließend kurz eine Mund-zu-Mund-Beatmung durchführte. Danach wartete sie, ob das Kind wieder zu sich käme. M. hatte eine kurze
Schnapp-Atmung und atmete danach nicht mehr. Deswegen begann die Angeklagte erneut mit einer Mund-zu-Mund-Beatmung, die sie nach
kurzer Zeit wieder beendete. M. atmete aber dennoch nicht wieder selbständig, sondern hatte lediglich nach wenigen Sekunden eine
Schnappatmung. In dieser Zeit kam auch ihr Lebensgefährte nach Hause, woraufhin beide gemeinsam die Reanimationsmaßnahmen
durchführten. Hierdurch kam M. letztlich wieder zu sich. Die Aufzeichnung des Monitors enden daraufhin für vier Minuten. Dies bedeutet, dass
die überwachten Parameter, nämlich die Atem- und Herzfrequenz, sich in diesem Zeitraum wieder stabilisiert hatten.
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Nur deswegen lief auch der Lebensgefährte der Angeklagten zu dem Kinderarzt. Dies hat er zwar in der Hauptverhandlung anders geschildert::
Hier hatte er ausgesagt, dass M. schon wieder bewusstlos gewesen sei, als er losgerannt sei.
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Die Kammer ist davon überzeugt, dass M. tatsächlich zu diesem Zeitpunkt wieder bei Bewusstsein war und seine Werte sich stabilisiert hatten.
Allerdings dürfte der Zeuge S. insofern subjektiv die Wahrheit gesagt haben. Er hat ausgesagt, mit seiner Lebensgefährtin häufig über den
Ablauf dieses Ereignisses gesprochen zu haben; sie habe sich teilweise an die Ereignisse besser erinnert als er. Hieraus wird deutlich, dass er
sich ihrer Vorstellung der Ereignisse angepasst hat. Tatsächlich hatte der Zeuge S. in seiner ersten polizeilichen Vernehmung, die durch den
Vernehmungsbeamten KOK B. eingeführt wurde, angegeben, dass M. bei Bewusstsein gewesen sei, als er zum Kinderarzt gelaufen sei. Nur
dies entspricht auch den Ratschlägen, die die Kinderklinik den Eltern mit nach Hause gegeben hatte.
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Während der Abwesenheit des Zeugen S. wiederholte sich der Vorgang, der bereits zm ersten Auslösen des Alarmtons geführt hatte. Auch hier
gibt es keine andere Erklärung als diejenige, dass die Angeklagte dem Kind die Atemwege verlegt hat.
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Der Sachverständige Prof. Dr. P. machte ergänzend Angaben über eine pädiatrische Diagnose namens Münchhausen-by-proxy-Syndrom. In
diesem Zusammenhang verwies er auf diverse Veröffentlichungen und eigene Forschungen im Rahmen seiner wissenschaftlichen Laufbahn.
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Mit dem Begriff des Münchhausen-by-proxy-Syndroms werden Kindesmisshandlungen bezeichnet, die durch Erwachsene (meist die Mütter)
zugefügt werden, welche hierdurch die Aufmerksamkeit ihrer Umgebung auf sich ziehen wollen. Die Misshandlungen können verschiedenste
Formen annehmen, finden aber häufig auch in Form des Erstickens bzw. Beinahe-Erstickens eines Säuglings statt. Hierdurch erwecken die
Mütter den Eindruck, ihr Säugling sei durch den plötzlichen Kindstod gefährdet oder gar an ihm gestorben, was ihnen eine erhöhte
Aufmerksamkeit und Fürsorge durch die Umwelt einbringt.
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Die Ausführungen des sachverständigen Neonatologen Prof. Dr. P. einerseits, des psychiatrischen Sachverständigen Prof. K. andererseits
überzeugten die Schwurgerichtskammer davon, dass bei der Angeklagten die Persönlichkeitsstörung der Angeklagten hier zu einer
Misshandlung ihres Kindes im Rahmen eines Münchhausen-by-proxy-Syndroms geführt hat.
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Die Angeklagte selbst hat dies nach der Exploration durch den Sachverständigen Prof. Dr. K. zumindest nicht mehr ausschließen können und
sich betroffen und therapiebereit gezeigt.
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2.3. Vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung der Angeklagten und der Erkenntnisse über das Münchhausen-by-proxy-Syndrom, die der
Kammer durch Prof. Dr. P. vermittelt wurden, kann nicht sicher festgestellt werden, dass die Angeklagte den Tod ihres Kindes durch die
Verlegung der Atemwege am 16.11.2002 zumindest billigend in Kauf genommen hat. Zwar handelt es sich um eine äußerst gefährliche
Vorgehensweise. Andererseits ist den Monitoraufzeichnungen zu entnehmen, dass die Angeklagte den Sauerstoffentzug jeweils beendete,
bevor das Kind tot war, und mit Reanimationsmaßnahmen begann. Auch ist davon auszugehen, dass sie ihr Kind, ohne allerdings die
erforderliche persönliche Abgrenzung aufbringen zu können, liebte. Es ist daher zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie annahm,
angesichts der ständigen Monitorüberwachung und ihrer eigenen Kenntnisse in Reanimation, die sie wenige Tage zuvor in der Klinik erworben
hatte, einen tödlichen Ausgang selbst abwenden zu können.
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Dass sie ihr Kind in Todesgefahr brachte, wenn sie ihm die Atemwege verlegt, war für sie aber erkennbar.
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2.4. Bei der schweren Persönlichkeitsstörung handelt es sich nach Überzeugung der Schwurgerichtskammer im Anschluss an die Auffassung
des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. K. um eine so genannte schwere andere seelische Abartigkeit i.S.d. § 20, 4. Alt. StGB.
100 Auch folgte die Kammer nach eigener Überprüfung der Einschätzung des Sachverständigen Prof. K. , dass angesichts der
Persönlichkeitsstörung der Angeklagten nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie zum Zeitpunkt der Begehung der beiden Taten in ihrer
Steuerungsfähigkeit jeweils erheblich eingeschränkt war.
101 Die Unrechtseinsichtsfähigkeit der Angeklagten wird durch ihre Persönlichkeitsstruktur nicht beeinträchtigt.
102 Ein Ausschluss der Steuerungsfähigkeit liegt, ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen, nicht vor.
103 IV. Rechtliche Würdigung
104 Die Angeklagte hat somit
105 - im Fall Nr. 1 vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt,
106 - im Fall Nr. 2 vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt und hierdurch den Tod der verletzten
Person verursacht sowie tateinheitlich hierzu eine Person unter 18 Jahren, die ihrer Fürsorge und Obhut untersteht und ihrem Hausstand
angehört, gequält und hierdurch die schutzbefohlene Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht.
107 Die Taten sind ein Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung und ein Verbrechen der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit
Misshandlung von Schutzbefohlenen, strafbar nach §§ 223 Abs. 3, 227 Abs. 1, 225 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1, 52, 53, 21 StGB.
108 Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Fall Nr. 1 bejaht.
109 Im Fall Nr. 1 hat die Strafkammer die Voraussetzungen der Misshandlung von Schutzbefohlenen gem. § 225 StGB nicht angenommen.
Voraussetzung für die Tathandlung des „Quälens“ im Sinne dieser Vorschrift ist nämlich die Verursachung länger dauernder oder sich
wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden. Dies kann bei dem einmaligen Ereignis des Oberschenkelbruchs noch nicht bejaht
werden.
110 Die Tatvariante der rohen Misshandlung ist hier ebenfalls nicht erfüllt. Voraussetzung hierfür ist nämlich eine gefühllose, fremde Leiden
missachtende Gesinnung, die zwar keine dauernde Charaktereigenschaft sein muss, aber zur Tatzeit vorliegen muss. Dies kann angesichts der
besonderen psychischen Umstände, in denen die Angeklagte die Taten im Zweifel begangen hat, nicht bejaht werden.
111 Dem gegenüber stellt das mehrfache Verlegen der Atemwege, das zu einem mehr als 15 Minuten langen Überlebenskampf geführt hat, ein
länger dauerndes Leiden des Kleinkindes und somit ein „Quälen“ im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB dar.
112 V. Strafzumessung
113 1. Strafrahmen
114 Bezüglich der Tat vom 21.10.2002 wurde die Strafe dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB reduzierten Strafrahmen des § 223 StGB entnommen.
115 Bezüglich der Tat vom 16.11.2002 hat die Strafkammer zunächst geprüft, ob ohne Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 21
StGB ein minder schwerer Fall zu bejahen war.
116 Hierfür sprach zwar, dass die Angeklagte durch den Verlust ihres Kindes glaubhaft schwer getroffen wurde und dass sie eine höchst
problematische Biographie hat.
117 Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprach aber entscheidend, dass die Schuldform am oberen Rande der Fahrlässigkeit, nahe
am Vorsatz, liegt, dass es sich um ein hilfloses Opfer handelte und die Angeklagte ihre Pflichtenstellung als Mutter gröblich verletzt hat, wie
auch durch die tateinheitliche Verwirklichung des § 225 StGB deutlich wird.
118 Unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit erschien es der Strafkammer als
angemessen, den Strafrahmen des § 227 Abs. 1 gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, anstatt deswegen einen minder schweren Fall
anzunehmen. Das gleiche gilt für den Strafrahmen des § 225 Abs. 3 StGB.
119 Die Einzelstrafe für die Tat vom 16.11.2002 war somit dem gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendenden Strafrahmen des § 227 Abs. 1
i.V.m. §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu entnehmen.
120 2. Strafzumessung im Einzelnen
121 Bei der Strafzumessung war in beiden Fällen zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie aufgrund ihrer sehr schwierigen
Lebensbedingungen nicht in die Lage versetzt wurde, ein stabiles Persönlichkeitsgefüge aufzubauen und eine ausreichende Differenzierung
zwischen den Nöten ihres Kindes und ihren eigenen Nöten vornehmen zu können.
122 Auch der glaubhafte Schmerz über den Verlust ihres Kindes ist, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 60 StGB, zu ihren Gunsten zu
berücksichtigen.
123 Strafmildernd war auch die Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Die Taten lagen zum Urteilszeitpunkt ca. 2 ½ Jahre zurück; die Angeklagte war
nahezu ebenso lange der Belastung durch das Ermittlungsverfahren ausgesetzt. Auch verliert der staatliche Strafanspruch durch die lange
Dauer des Verfahrens an Gewicht.
124 Zu ihren Gunsten ist weiter zu sehen, dass die Angeklagte zum Tatzeitpunkt erst Ende 21 bzw. Anfang 22 Jahre alt und somit noch sehr jung
war. Angesichts der schwierigen Biographie und der damit verbundenen Entwicklungsverzögerungen fällt dies besonders ins Gewicht.
125 Weiter konnte strafmildernd berücksichtigt werden, dass sie bislang nicht vorbestraft war.
126 Zu ihren Lasten ist aber, wie bereits erwähnt, die mindestens bewusste Fahrlässigkeit zu werten sowie die Tatsache, dass es sich bei dem Opfer
um einen hilflosen und ihr anvertrauten Säugling gehandelt hat, für den sie als Mutter eine besondere Fürsorgepflicht hatte.
127 Insgesamt erschien der Strafkammer unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgesichtspunkte und des jeweiligen Tatbildes für die Tat Nr.
1 eine Freiheitsstrafe von acht Monaten als tat- und schuldangemessen, für die Tat vom 16.11.2002 eine solche von einem Jahr und neun
Monaten.
128 Unter nochmaliger Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte wurde hieraus gemäß § 54 StGB durch Erhöhung der
Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren als noch tat- und schuldangemessen festgesetzt.
129 VI. Bewährungsaussetzung
130 Die Vollstreckung dieser Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, weil die gemäß § 56 Abs. 1 StGB erforderliche positive Prognose
letztlich gestellt werden kann.
131 Zwar ist nach den vorliegenden Forschungsergebnissen bei Müttern, die ihre Kinder im Rahmen eines Münchhausen-by-proxy-Syndroms
misshandeln, von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen. Diese Untersuchungen beziehen sich aber überwiegend auf Mütter, die die
bereits stattgefundenen Misshandlungen nach wie vor bestreiten und auch emotional aus ihrer Erinnerung dissoziativ ausblenden bzw.
ausblenden wollen. Diese auch bei der Angeklagten zunächst bestehende Dissoziation konnte im Laufe des Hauptverfahrens gelockert
werden, so dass die sehr besorgniserregenden empirischen Befunde über die hohe Wiederholungsgefahr von Kindesmisshandlungen im
Rahmen eines Münchhausen-by-proxy-Syndroms auf die Angeklagte nicht uneingeschränkt zu übertragen sind.
132 Bei ihr löste sich nämlich im Laufe der sich über drei Wochen hinziehenden Hauptverhandlung, insbesondere nach dem Explorationsgespräch
mit dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. K. , glaubhaft ein Teil der Affektdissoziation und sie konnte der für sie sicher nur schwer
erträglichen Vorstellung näher treten, die Taten wie festgestellt begangen zu haben.
133 Sie äußerte in einer Erklärung am letzten Verhandlungstag nicht nur dies, sondern auch die Sorge, dass sie auch für ihr zweites Kind eine
Gefahr darstellen könnte. Deswegen hat sie sich bereit erklärt, eine Psychotherapie durchzuführen.
134 Bei dieser Sachlage besteht die begründete Erwartung, dass Frau K. sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig
auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird.
135 Es liegen auch gemäß § 56 Abs. 2 StGB nach der Gesamtwürdigung beider Taten und der Persönlichkeit der Angeklagten besondere
Umstände vor, die die Aussetzung der Vollstreckung erlauben.
136 Die Angeklagte ist Mutter eines inzwischen neunmonatigen zweiten Kindes. Dieses hat sie bislang ohne jeden Zwischenfall versorgt. Es kann,
wie dargestellt, bei Durchführung einer Psychotherapie erwartet werden, dass dies auch weiterhin so sein wird. Angesichts dessen erscheint
die Strafaussetzung zur Bewährung der einzige Weg, um die während der mehrtägigen Hauptverhandlung in Gang gekommenen psychische
Entwicklung bei der Angeklagten zu unterstützen. Eine Inhaftierung zum jetzigen Zeitpunkt würde vermutlich bei der Angeklagten jede
Therapiebereitschaft zum Versiegen bringen. Dies wäre um so bedenklicher, als sie noch jung ist und nach der Verbüßung ihrer Strafe erneut
Kinder bekommen könnte.
137 VII. Maßregel
138 Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB kam bereits deswegen nicht in Betracht, weil nicht sicher
festgestellt werden konnte, dass die Angeklagte in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, sondern dies nur zu ihren
Gunsten angenommen wurde.
139 VIII. Kosten
140 Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.