Urteil des LG Neuruppin vom 04.12.2008
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Gericht:
LG Neuruppin 3.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 O 204/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 269 Abs 3 S 2 ZPO
Zur Kostentragung bei Klagerücknahme
Tenor
Die Beklagte trägt die durch ihre Säumnis im Termin vom 4. Dezember 2008
entstandenen Kosten.
Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 6.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I
Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der R., hatte ergebnislos die
Beklagte, Mitgesellschafterin der Schuldnerin, zum Nachweis der Einzahlung der
Stammeinlage aufgefordert. Mit Versäumnisurteil vom 4. Dezember 2008 ist die
Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 6.000,- Euro nebst Zinsen verurteilt worden.
Nach Einspruchseinlegung wiese die Beklagte nach, dass die Stammeinlage am 23.
August 1999 und 5. November 2001 eingezahlt worden ist. Daraufhin hat der Kläger die
Klage zurückgenommen.
Er ist der Ansicht, die Beklagte habe die Kosten zu tragen, da die Veranlassung zur
Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen sei.
II
Nach 344 ZPO hat die säumige Partei die Kosten ihrer Säumnis zu tragen. Dies gilt auch
im Fall der Klagerücknahme (Zöller, Anm. 18a zu § 269 ZPO).
Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 269 III 2 ZPO. Hiernach hat im Falle der
Klagerücknahme grundsätzlich der Kläger die Kosten zu tragen. Etwas anderes gilt nur,
wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist (§ 269 III
3 ZPO). Diese Voraussetzung ist vorliegend indes nicht gegeben.
Veranlassung zur Klage gibt, wer einen bestehenden Anspruch trotz Aufforderung nicht
erfüllt. Es muss also zunächst ein Anspruch existieren. Ist dies nicht der Fall. kann unter
keinen Umständen eine Veranlassung zur Klage gegeben sein. Ein bloß vermeintlicher
Anspruch gibt nie einen Grund zur Klage.
Es reicht allerdings nicht aus, dass ein Anspruch lediglich besteht. Der Anspruchsgegner
muss vielmehr auch den Eindruck erweckt haben, der Anspruchsinhaber komme ohne
Klageerhebung nicht zum Ziel. Der Anspruchsgegner muss also auf eine Mahnung oder
Abmahnung nicht oder ablehnend reagiert haben.
Die dem Kläger günstige Kostenregelung in § 269 III 3 ZPO greift dann Platz, wenn in
einem solchen Fall die Veranlassung zur Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist, also
der Beklagte den Anspruch trotz seiner zunächst ablehnenden Haltung erfüllt, bevor die
Klage zugestellt werden konnte.
Im vorliegenden Verfahren war der Anspruch auf Einzahlung der Stammeinlage bereits
im November 2001 erfüllt worden. Der Kläger war mithin zu keinem Zeitpunkt Inhaber
der Forderung. Die Beklagte war lediglich nicht in der Lage, die Erfüllung vor
Klageerhebung nachzuweisen. Der Kläger hatte indes keinen Rechtsanspruch auf einen
solchen Nachweis. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten ist nicht
ersichtlich
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Damit verbleibt es bei der Regel des § 269 III 2 ZPO.
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