Urteil des LG Münster vom 24.06.2010

LG Münster (zpo, vertragsschluss, sache, uwg, verfügung, preis, wert, haft, höhe, teilzahlung)

Landgericht Münster, 012 O 247/10
Datum:
24.06.2010
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
012 O 247/10
Tenor:
Im Wege der einst¬wei¬li¬gen Ver¬fü¬gung wird auf Grund des dem
Be¬schluss bei¬ge¬füg-ten An¬tra¬ges und der Glaubhaftmachung
durch die dem Antrag beigefügten Anlagen ge¬mäß §§ 935, 940, 937
ZPO we¬gen der gemäß § 12 UWG vermuteten Dring¬lich¬keit des
Fal¬les ohne voran¬ge¬gan¬ge¬ne Ver¬hand¬lung an¬ge¬ord¬net:
I. Den Antragsgegnern wird untersagt,
im elektronischen Geschäftsverkehr auf der Internetauktionsplattform
ebay gegenüber privaten Endverbrauchern im Wege des Fernabsatzes
Waren der Solar- und Heizungstechnik anzubieten,
1. ohne diese darüber zu informieren
a, wie der Vertrag zustande kommt und die einzelnen Schritte, die zu
einem Vertragsschluss führen
b, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer
gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist
c, welche Sprachen für den Vertragsschluss zur Verfügung stehen.
2. und in der Widerrufsbelehrung zu den Rücksendekosten wie folgt zu
belehren, ohne dies vertraglich zu vereinbaren: „Sie haben die Kosten
der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten
entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen
Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren
Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die
Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht
haben.“
Für den Fall der Zu¬wi¬der¬hand¬lung wird die Fest¬set¬zung ei¬nes
Ord¬nungs¬gel¬des in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro,
er¬satz¬wei¬se für den Fall, dass die¬ses nicht bei¬ge-trie¬ben
wer¬den kann, die An¬ord¬nung von Ord¬nungs¬haft an¬ge¬droht.
Die Kos¬ten des Ver¬fah¬rens wer¬den den Antragsgegnern
auf¬er¬legt.
Der Ver¬fah¬rens¬wert wird auf 15.000,00 € Euro fest¬ge¬setzt.
Gründe:
1
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird.
2
Durch die vorgelegten Anlagen zur Antragsschrift sind die den Anspruch begründenden
Tatsachen glaubhaft gemacht (§§ 935, 940, 937). Da gemäß § 12 UWG die Dringlichkeit
der Sache zu vermuten ist, kann der Erlass der einstweiligen Verfügung ohne mündliche
Verhandlung erfolgen (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
4
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
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