Urteil des LG Münster vom 23.04.2009

LG Münster: beweisverfahren, minderwert, rechtshängigkeit, erstellung, kostenvorschuss, ausführung, nachbesserung, sachverständiger, reparatur, mangelhaftigkeit

Landgericht Münster, 08 O 226/06
Datum:
23.04.2009
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
08 O 226/06
Tenor:
1.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin
42.498,12 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit (01.08.2006) zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als
Gesamtschuldner der Klägerin auch diejenigen Nachbesserungskosten
zu erstatten, die über die in Ziff. 1) dieses Tenors bezeichneten Kosten
für die Beseitigung der in diesem Urteil von Ziff. 2.1 bis Ziff. 2.9
bezeichneten Mängel bei tatsächlicher Durchführung der
Nachbesserung hinausgehen.
3.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die
Klägerin 3.557,53 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab
Rechtshängigkeit (01.08.2006) zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des
vorausgegangen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Münster unter
dem Aktenzeichen ###### tragen die Klägerin zu 38 % und die
Beklagten zu 62 % als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Klägerin erwarb von der Beklagten zu 1) ein Grundstück mit einem darauf zu
errichtenden Einfamilienhaus, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf den notariellen
Vertrag des Notars L in U vom 14.03.2001 (UR-Nr.: ######) und auf die
Vertragsergänzung vom 07.11.2001 (UR-Nr.: ######) Bezug genommen wird. Das
Haus wurde errichtet und von der Klägerin bezogen. Mit der vorliegenden Klage macht
die Klägerin im Wesentlichen einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für
Nachbesserungskosten und Minderungsansprüche sowohl gegenüber der Beklagten zu
1) als auch gegenüber deren Komplementärin, der Beklagten zu 2) geltend.
2
Der vorliegenden Klage ging ein Beweisverfahren vor dem Landgericht Münster unter
dem Aktenzeichen ###### auf der Grundlage eines Antrages der Klägerin vom
10.01.2005 voraus. In diesem Beweisverfahren erstattete der Sachverständige Dipl.-Ing.
T aus C ein Gutachten vom 05.07.2005 sowie zwei Ergänzungsgutachten vom
21.01.2005 und 08.03.2006. Die Akte dieses Beweisverfahrens wurde beigezogen.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte sowie die vorbezeichneten
Gutachten des Sachverständigen Bezug genommen.
3
Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihre Rechte hinsichtlich eines Teils der
im Beweisverfahren geltend gemachten Mängel weiter und macht weitere Mängel
geltend, wobei es sich ausweislich der Klageschrift vom 20.06.2006, deren Ziffernfolge
hinsichtlich der Mängel fortgeführt wird, zunächst um die nachfolgenden Positionen und
Beträge handelte.
4
Die Klägerin behauptet ausweislich der Klageschrift, dass die nachfolgend skizzierten
Mängel mit folgenden Mängelbeseitigungskosten bzw. Minderwerten von den Beklagten
verursacht worden seien:
5
2.1
6
Fugen der Kellerlichtschächte u. a. 351,00 €
7
2.2
8
Risse in den Pfetten 3.153,00 €
9
2.3
10
Traufausbildung im Bereich des hinteren
11
Nebengiebels 650,00 €
12
2.4
13
Anschluss der Dacheindeckung an das aufgehende
14
Mauerwerk des gartenseitig vorgebauten Giebels 264,00 €
15
2.5
16
Verblendmauerwerk 21.614,50 €
17
Hierbei handelt es sich um zum Teil wesentliche Positionen, denen folgende
Einzelheiten zugrunde liegen.
18
2.5.1
19
Die Klägerin behauptet, dass das Klinkermauerwerk keine ausrei-
20
chende Auflage besitze mit der Folge, dass die Standsicherheit der
21
gesamten Mauerwerksverblendung gefährdet sei.
22
2.5.2
23
Die Klägerin behauptet desweiteren, dass oberhalb der Fenster- und
24
Türöffnungen das Verblendmauerwerk nicht standsicher abgefangen
25
sei, da es sich in diesem Bereich um nicht hinreichend tragfähige sog.
26
Grenadierstütze handle.
27
2.5.3
28
Die Klägerin behauptet weiter, dass im Mauerwerk teilweise Fugenaus-
29
brüche in Folge unzureichender Vermörtelung vorhanden seien, wobei
30
ein nicht geeigneter Mörtel verwendet worden sei und desweiteren die
31
Entwässerungsöffnungen im Klinkermauerwerk nicht funktionsfähig
32
seien.
33
2.6
34
Verschluss der Dehnungsfugen im Verblendmauerwerk 516,00 €
35
2.7
36
Rolladendurchführungen 75,00 €
37
2.8
38
Natursteinpflaster im Hauseingangsbereich 344,00 €
39
2.9
40
Rohrdurchführungen für Versorgungsleitungen im Keller 3.788,40 €
41
Im Übrigen behauptet die Klägerin ausweislich der Klageschrift, dass nachfolgende
42
Minderwerte bzw. geschätzte Nachbesserungskosten anzusetzen seien.
3.1
43
mangelhafte Verfugung des Verblendmauerwerks 3.557,53 € (Minderwert)
44
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den Inhalt der Gerichtsakte
Bezug genommen.
45
Darüber hinaus behauptet die Klägerin ausweislich der Klageschrift, dass folgende
Mängel von den Beklagten zu verantworten seien.
46
Fehlen eine funktionsfähigen Dränage mit Kontrollschächten 25.000,00 €
47
Hierzu behauptet die Klägerin, die Beklagte zu 1) sei zur Erstellung einer
funktionsfähigen Dränage unabhängig davon, dass der Sachverständige T sie nicht für
erforderlich halte verpflichtet gewesen, wie sich insbesondere aus einem Schreiben
vom 15.08.2001 ergebe. Für das Fehlen der Dränage sei ein Minderwert in Höhe von
25.000,00 € anzusetzen, der auch den Kosten einer Nachbesserung entspreche.
48
4.2
49
Fensterbänke in Verblendmauerwerk-Rollschichten 2.000,00 €
50
(Minderwert)
51
4.3
52
Kalksandstein statt Porotonmauerwerk 4.000,00 €
53
(Minderwert)
54
4.4.
55
nicht durchgeführte Kanaluntersuchung 300,00 €
56
4.5
57
fehlender Sockel für Waschmaschine und Trockner 500,00 €
58
Im Übrigen begehrt die Klägerin mit dem Klageantrag zu Ziff. 2 die Feststellung der
Ersatzpflicht für weitergehende Nachbesserungskosten.
59
Die Klägerin hat im Verlaufe des Rechtsstreites ihr Vorbringen hinsichtlich den
einzelnen Positionen und geltend gemachten Beträgen teilweise modifiziert, so dass
sich nach mehrfach erfolgter Klageänderung nunmehr die nachfolgenden Klageanträge
aus dem Schriftsatz vom 09.10.2008 ergeben.
60
Die Klägerin beantragt,
61
1.
62
Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 50.161,15 € nebst 5
% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
63
2.
64
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der
Klägerin auch diejenigen Nachbesserungskosten zu erstatten, die über die
Kostenschätzungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. T in dessen im
selbstständigen Beweisverfahren ##### LG Münster erstatteten Gutachten
vom 05.07.2005, dem Ergänzungsgutachten vom 21.11.2005 und dem
weiteren Ergänzungsgutachten vom 08.03.2006 sowie seiner gutachterlichen
Stellungnahme vom 12-08.2008 im laufenden Rechtsstreit bei tatsächlicher
Durchführung der Nachbesserung hinausgehe.
65
3.
66
die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin
29.666,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit
zu zahlen.
67
Die Beklagten beantragen
68
die Klage abzuweisen.
69
Die Beklagten bestreiten sehr weitgehend das Vorliegen der von der Klägerin
behaupteten Mängel und die Höhe der angesetzten Nachbesserungskosten bzw.
Minderwerte, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf die Schriftsätze der Beklagtenseite
Bezug genommen wird. Das betrifft insbesondere die Ausführungen der Beklagtenseite
zu behaupteten Fehlerhaftigkeit der sogenannten Grenadierstütze im Bereich der
Fenster- und Türöffnungen. Insoweit haben sich die Beklagten sachverständiger Hilfe
bedient und auch einen Versuch zur Darlegung der Stabilität von Grenadierstützen
durchgeführt. Die Bezugnahme auf die Schriftsätze gilt aber auch insbesondere für die
weiteren Mängel.
70
Das Gericht hat in dem vorliegenden Rechtsstreit über die Beweiserhebung in dem
selbstständigen Beweisverfahren unter dem AZ: ###### – Landgericht Münster hinaus
weiteren Beweis erhoben durch die Einholung eines ergänzenden
Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. T, wobei zunächst auf dessen weiteres
schriftliches Gutachten vom 12.08.2008 sowie auf die mündlichen Erläuterungen des
Sachverständigen ausweislich der Terminsprotokolle Bezug genommen wird.
Außerdem hat das Gericht u. a. Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen
Gutachtens des Dipl.-Ing. X aus C vom 12.09.2007, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug
genommen wird. Das gilt auch für das Gutachten des Dipl.-Ing. K aus H vom
10.09.2007. Die vorgenannten Sachverständigen haben ihre schriftlichen Gutachten
darüber hinaus im Termin vom 03.04.2008 in Gegenwart des von den Beklagten
gestellten sachverständigen Zeugen Herrn Prof. T2 erläutert.
71
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Ferner wird Bezug genommen auf den Inhalt der jeweiligen Sitzungsniederschriften. Im
72
Übrigen lag dem Gericht ein nach Abschluss der mündlichen Verhandlung vom
19.03.2009 eingegangener Schriftsatz der Beklagtenseite vom 27.02.2009 vor, der bei
der Urteilsfindung Berücksichtigung gefunden hat.
Entscheidungsgründe:
73
Die Klage der Klägerin der Klägerin gegenüber den Beklagten hat teilweise Erfolg.
74
Es bestehen Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1)
hinsichtlich der Nachbesserungskosten gem. § 633 Abs. 3 BGB aF und hinsichtlich
einer geltend gemachten Minderung gem. § 634 BGB aF, da zwischen der Klägerin und
der Beklagten zu 1) Verträge vorgelegen haben, die werkvertraglichen Charakter
aufweisen. Die Beklagte zu 2) hat als Komplementärin der Beklagten zu 1) gem. §§ 161
Abs. 2, 128 HGB für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin
einzustehen.
75
Es ist zunächst festzustellen, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch der
Klägerin auf Zahlung von Vorschüssen für Nachbesserungskosten gem. § 633 Abs. 3
BGB bestehen, da die Klägerin den Beweis geführt hat, das hinsichtlich der
nachfolgenden Positionen die Leistungen der Beklagten zu 1) Mängel aufwiesen und in
dem nachfolgenden Umfang Nachbesserungskosten zu erwarten sind. Die Klägerin
hatte die Beklagte zu 1) auch vergeblich unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung
aufgefordert. Es steht nach umfangreich durchgeführter Beweisaufnahme insbesondere
auf der Grundlage der Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T zur Überzeugung
des Gerichts fest, dass die nachfolgend aufgeführten Mängel vorliegen und die
nachfolgend bezifferten Kosten zur Mängelbeseitigung erforderlich sind. Auch insoweit
orientiert sich die Darstellung hinsichtlich der Bezifferung an der Klageschrift vom
20.06.2006.
76
2.1
77
Zunächst ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Kostenvorschusses
für den Mangel im Bereich der Kellerlichtschächte. Der Sachverständige Dipl.-Ing. T hat
insoweit überzeugend ausgeführt, dass die Lichtschächte von außen freizuschachten
sind und mit einer kunststoffmodifizierten Betumendickbeschichtung abzudichten sind.
Insoweit wird zunächst auf den Inhalt der Feststellungen in seinem Gutachten vom
05.07.2005 (S. 7 f.) genommen. Diese Feststellungen hat der Sachverständige im
Gutachten vom 12.08. bestätigt und hinsichtlich der Höhe der erforderlichen
Mängelbeseitigungskosten zu dem zunächst ausgewiesenen Betrag von 351,00 €
angesichts der erforderlichen Berücksichtigung des Mehraufwandes für einen Helfer bei
der Reinigung der Rohre auf einen Betrag von 539,07 € (Brutto) überzeugend erhöht,
der von den Beklagten zu ersetzen ist.
78
2.2
79
Es besteht auch ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Kostenvorschusses für
eine Mängelbeseitigung hinsichtlich der Pfetten, die unzulässig große sichtbare Risse,
z. T. auch im Außenbereich, aufweisen. Diese Risse sind im Gutachten des
Sachverständigen T vom 05.07.2005 ausweislich der Bilder 9 – 12 gut dokumentiert, der
Sachverständige hält in überzeugender Weise eine Verstärkung der Pfetten für
erforderlich und hat die dafür erforderlichen Kosten sowohl im Gutachten vom
80
05.07.2005 als auch im Gutachten vom 18.02.2008 mit 3.153,00 € (Netto) bewertet, so
dass sich nunmehr unter Berücksichtigung einer Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % der
im Gutachten vom 12.08.2008 ausgewiesene Betrag von 3.752,07 € ergibt.
2.3
81
Es besteht auch ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Betrages von 773,50 € als
Kostenvorschuss angesichts des Mangels im Bereich der Traufziegel, die nach den
zutreffenden Feststellungen des Sachverständigen nicht hinreichend in die Dachrinne
ragen. Es ist ein Betrag in Höhe von 773,50 € als Mängelbeseitigungsaufwand
zugrunde zu legen.
82
2.4
83
Weiterhin kann die Klägerin einen Kostenvorschuss in Höhe von 314,16 € von den
Beklagten verlangen, da der seitliche Anschluss der Dacheindeckung zum Mauerwerk
des Ausbaus mangelhaft ist. Der Sachverständige hat unter Bezugnahme auf die Bilder
17 – 20 zutreffend festgestellt, dass angesichts des vorhandenen Zustandes Wasser bei
Niederschlagsereignissen hinter das Abdeckblech und damit in die Konstruktion
gelangen kann. Zur Beseitigung dieses Mangels hat er im Gutachten vom 12.08.2008
Kosten in Höhe von 314,16 € (Brutto) für erforderlich gehalten.
84
2.5
85
Hinsichtlich der nachfolgenden Positionen handelt es sich zum Teil um geltend
gemachte Mängel mit einem beträchtlichen Umfang.
86
2.5.1
87
Zur Überzeugung des Gerichts steht angesichts der eingeholten
Sachverständigengutachten ebenfalls fest, dass ein Kostenvorschuss in Höhe von
13.234,11 € (Brutto) erforderlich ist, um den vom Sachverständigen T dargelegten
Mangel der nicht ausreichenden Auflagertiefe des Verblendmauerwerks zu beseitigen.
Dieser Mangel ist im Gutachten des Sachverständigen T vom 05.07.2005 auf den
Bildern 21 – 23 dokumentiert. Der Sachverständige hat in diesem Gutachten plausibel
dargestellt, dass das Verblendmauerwerk nicht vollständig aufliegt, sondern an
zahlreichen Stellen Überstände aufweist, die etwa im Bereich des Kellerfensters 4 cm
betrugen und im Bereich einer Baugrundöffnung 2 cm – 2,5 cm betrugen. Daraus hat er
den Schluss gezogen, dass die Standsicherheit der gesamten Mauerwerkverblendung
mittelfristig gefährdet sei, so dass eine Stabilisierung erforderlich sei. Dazu hat er die
Anbringung von Edelstahlwinkeln unterhalb der Mauerwerksverblendung für erforderlich
gehalten. Hinsichtlich der insoweit anfallenden Kosten hat sich der Sachverständige T
auch mit den z. T. niedrigeren Angebotssummen, die von der Beklagtenseite geltend
gemacht wurden, auseinandergesetzt. Er hat dabei auch ausgeführt, dass diese
anderweitigen Angebote auf der Grundlage eines zu niedrigeren Materialpreises für die
Edelstahlwinkel zustande gekommen seien. Unter Berücksichtigung dieser
Einwendungen ist er dann zu dem überzeugenden Ergebnis im Gutachten vom
12.08.2008 gelangt, dass auch unter Berücksichtigung des entsprechenden
Erdaushubes Gesamtkosten von 13.234,11 € (Brutto) erforderlich seien, um den
vorgenannten Mangel zu beseitigen. Auch unter Berücksichtigung sonstiger Angebote
und Sachverständigeneinschätzungen hält das Gericht das Vorhandensein dieses
88
Mangels und auch die Höhe dieser Mängelbeseitigungsaufwendungen für erwiesen.
2.5.2
89
Schließlich ist das Gericht auch überzeugt, dass die Seitens der Beklagten zu 1)
erstellten sogenannten Grenadierstütze im Bereich der Fenster- und Türöffnungen
fehlerhaft sind. Dabei handelt es sich um einen Punkt, der zwischen den Parteien und
beteiligten Sachverständigen in besonderem Maße Anlass zu Diskussionen gegeben
hat. Der Sachverständige Dipl.-Ing. T hat in seinem Gutachten vom 05.07.2005, welches
im Beweisverfahren erstellt wurde, die Standsicherheit der Anfangzangevorrichtung für
das Verblendmauerwerk im Bereich der Fenster- bzw. Türöffnungen bereits beanstandet
und hierzu bereits Fotos gefertigt (Bild 32 ff.). Er hat den Standpunkt vertreten, dass das
Verblendmauerwerk oberhalb sämtlicher Tür- und Fensteröffnungen akut Einsturz
gefährdet sei und der Klägerin die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen
empfohlen. Daraufhin sind im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits auf die
Beanstandungen der Beklagtenseite hin weitere gutachterliche Feststellungen getroffen
worden, da die Beklagten diese Ausführungen des Sachverständigen T in Zweifel
gezogen hatten. Zur Untermauerung der Zweifel wurden seitens der Beklagten eigene
sachverständige Stellungnahmen vorgelegt. Auf diesen Grundlagen ist dann ein
Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. X aus C eingeholt worden, der im Übrigen
auch zu den bereits erörterten Mängeln zu Ziff. 2.5.1 Stellung genommen hat. Der
Sachverständige X hat dabei als sogenannten Sonderverständigen für
Tragwerksplanungen Herrn Dipl.-Ing. K aus H hinzugezogen, der ebenfalls ein
schriftliches Gutachten erstellt hat. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der
schriftlichen Gutachten vom 12.09.2007 (Bl.203 – 223 d. A.) und vom 10.09.2007 (Bl.
224 – 237 d. A.) Bezug genommen. Hinsichtlich der hier betroffenen "Fensterstürze" hat
der Sachverständige X unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen K
ausgeführt, dass sich keine Mängelbeseitigungsmaßnahmen ergeben würden. Der
Sachverständige K hat hierzu in seinem Gutachten vom 10.09.2007 ab S. 5 dezidiert
ausgeführt, dass aus statischer Sicht keine Notwendigkeit für eine Reparatur
vorbestehe. Die Ausführung sei zwar nicht zur Nachahmung empfohlen, es sei jedoch
auch zu berücksichtigen, dass ein Umbau erhebliche Nachteile mit sich bringen würde.
Dies hat der Sachverständige im Einzelnen in seinem Gutachten schriftlich erörtert.
Daraufhin haben beide Sachverständige im Termin vom 03.04.2008 weitere mündliche
Ausführungen gemacht. Insbesondere der Sachverständige K ist zu dem
zusammenfassenden Ergebnis gekommen, dass die vorhandenen Grenadierstürze
zwar grundsätzlich nicht empfehlenswert seien, aber im vorliegenden Fall voll
standsicher seien. Er hat die Ausführung als handwerklich voll vertretbar bezeichnet.
90
Vor diesem Hintergrund neigte das Gericht zunächst zu der Auffassung, dass in diesem
Bereich ein Mangel letztlich nicht gegeben sei. Seitens der Klägerin sind dann aber mit
Schriftsatz vom 07.04.2008 u. a. Fotos überreicht worden, auf denen die aktuelle
Risssymptomatik im Bereich des Wohnzimmers (Südseite) an den dortigen
Sturzüberdeckungen dargestellt wurde. Hinsichtlich der Einzelseiten wird insbesondere
auf die überreichten Fotos (Bl. 321 f.) Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund hat
der Sachverständige Dipl.-Ing. T dann in einem zusammenfassenden Gutachten vom
12.08.2008 auch diesen Problembereich nochmals gutachtlich bearbeitet und ist erneut
zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ausführung der sogenannten Grenadierstürze einen
Mangel darstelle. Er hat ausgeführt, dass bei seinem früheren Ortstermin am 25.05.2005
an einem Fenster lediglich eine sehr leichte Rissbildung erkennbar gewesen sei. Bei
seinem erneuten Ortstermin am 06.09.2008 sei aber eine zunehmende erhebliche
91
Rissbildung festzustellen gewesen, die der Sachverständige auf den Bildern 4 – 8
seines Gutachtens dokumentiert hat. Daraus hat der Sachverständige auch angesichts
der inzwischen eingetretenen erheblichen Veränderung des Zustandes erneut den
Schluss gezogen, dass die Grenadierstütze nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik nicht standsicher seien und sogar eine Gefahr für Personen darstelle. Dabei
hat sich der Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten insbesondere mit
den Ausführungen des Sachverständigen K auseinandergesetzt, der die
Grenadierstürze, zwar nicht für empfehlenswert, aber für voll standsicher eingestuft
hatte. Schließlich hat der Sachverständige dieses Ergebnis auch bei seiner mündlichen
Erläuterung des Gutachtens im Termin vom 19.03.2009 bestätigt. Diesem Termin waren
weitere Einwendungen der Beklagten gegen diese Einschätzungen des
Sachverständigen vorausgegangen, u. a. hatten die Beklagten auch einen
Belastungsversuch eines Blendsturzes am 27.02.2009 an einem anderen Objekt
durchgeführt und dies durch den Sachverständigen Prof. Dr. Ing. L. T2 protokollieren
lassen. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Versuchs und der weiteren auch
Sachverständigeneinwendungen wird auf die Schriftsätze der Beklagten nebst Anlagen
Bezug genommen. Der Sachverständige T hat sich dann im Termin vom 19.03.2009
auch mit diesen Einwendungen auseinandergesetzt und ist erneut zu dem Ergebnis
gekommen, dass die Grenadierstürze fehlerhaft sind. Diese Einschätzung überzeugt
unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und Einwendungen das Gericht, wobei
neben der überzeugenden und plausiblen Darstellung des Sachverständigen T auch
auch maßgeblich war, dass der Sachverständige T bereits Rissentwicklungen
dokumentiert hat, die
ebenfalls einenSchluss auf die Mangelhaftigkeit der ausgeführten Grenadierstürze
zulassen. Für die Überzeugung des Gerichts bedurfte es insbesondere nicht mehr der
von der Beklagtenseite angeregten und beantragten weiteren Beweisaufnahme, sei es
durch die Einholung ergänzender Gutachten oder Vernehmung sachverständiger
Zeugen. Angesichts des Umfangs der insbesondere in diesem Punkt durchgeführten
Beweisaufnahme liegt nämlich bereits eine hinreichende Auseinandersetzung mit der
streitgegenständlichen Problematik vor, die eine hinreichende Grundlage für eine
eigene Überzeugung des Gerichts darstellt. Im Übrigen sei angemerkt, dass der
Überzeugungsbildung des Gerichts letztlich nicht der von den Beklagten am 27.02.2009
durchgeführte Versuch an einem anderen Objekt entgensteht. Daher ist es auch
unerheblich, welche Mutmaßungen der Sachverständige T hinsichtlich der
Vergleichbarkeit dieses Sturzes angestellt hat.
92
Es steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass für die Beseitigung der
vorgenannten Mängel im Bereich der Fenster- und Türöffnungen ein Betrag in Höhe von
7.824,60 € erforderlich ist, den der Sachverständige in seinem Gutachten vom
05.07.2005 (S. 29 f.) ermittelt hat und auf dessen Grundlage unter Berücksichtigung des
aktuellen Mehrwertsteuersatzes der vorgenannten Betrag ergibt.
93
2.5.3
94
Die Klägerin hat desweiteren auf der Grundlage der vorliegenden
Sachverständigengutachten bewiesen, dass für die Reparatur diverser Mörtelausbrüche
sowie Ersatz neuer Entwässerungsprofile 6 Stunden eines Maurers erforderlich sind,
welches einen Betrag von insgesamt 285,60 € rechtfertigt. Mithin ergibt sich aus
sämtlichen 3 Positionen zu Ziff. 2.5 ein Gesamtbetrag in Höhe von 21.344,31 €.
95
2.6
96
Zur Überzeugung des Gerichts steht auf der Grundlage der Gutachten des
Sachverständigen T auch fest, dass ein Betrag von 614,04 € erforderlich ist, um die
Mängel insbesondere hinsichtlich der Dehnungsfugen im Verblendmauerwerk zu
beseitigen.
97
2.7
98
Ferner hat der Sachverständige festgestellt, dass die Rolladendurchführungen an den
Holzfenstern von Esszimmer, Elternschlafzimmer und Bad im Obergeschoss
unzureichend ausgebesserte Lackfehlstellen aufweisen. Dies hat der Sachverständige
auf den Bildern 36 und 37 des Gutachtens vom 05.07.2005 dokumentiert. Er hat
diesbezüglich plausibel dargelegt, dass mit Kosten in Höhe von 89,52 € für die
Beseitigung dieser Mängel zu rechnen sei.
99
Weiterhin hat die Klägerin durch die Begutachtung des vorgenannten Sachverständigen
in Beweis geführt, dass die Verlegung des Natursteinpflasters im Hauseingangsbereich
nicht ordnungsgemäß sei. Dies ist auf den Bildern 38 – 40 des Gutachtens des
Sachverständigen T vom 05.07.2005 dokumentiert. Der Sachverständige hat
überzeugend ausgeführt, dass die Fugen in ihrer Breite sehr unterscheidlich seien und
sich ein Mängelbeseitigungsaufwand in Höhe von 409,36 € ergebe. Er hat sich hierbei
auch mit den Einwendungen der Beklagtenseite auseinandergesetzt und ist bei dem
plausiblen Standpunkt geblieben, dass zumindest ein gleiches Fugenbild habe erzielt
werden können.
100
2.9.
101
Schließlich steht nach Durchführung der Beweisaufnahme fest, dass auch ein Anspruch
der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe
von 4.508,20 € für die Beseitigung der Mängel im Bereich der Rohrdurchführungen
durch die Kelleraußenwände besteht. Diese Mängel hat der Sachverständige in seinem
Ergänzungsgutachten vom 21.11.2005 dokumentiert (ab S. 3). Dieser Mangel war auch
Gegenstand der Erörterungen im Termin vom 19.03.2009, wobei der Sachverständige
nochmals dargelegt hat, dass für einzelne Rohrdurchführungen ein allgemeines
bauaufsichtliches Prüfzeugnis nicht vorliege. Die Mangelhaftigkeit hat der
Sachverständige dann überzeugend anhand der Fotos im Ergänzungsgutachten vom
21.11.2005 erläutert.
102
Insgesamt ergibt sich aus den vorgenannten Mängel und Mängelbeseitigungskosten ein
Gesamtumfang von 32.343,47 € (Brutto), wobei der aktuelle Mehrwertsteuersatz von 19
% berücksichtigt wurde. Da diese Mängelbeseitigungskosten ihre Grundlage bereits in
dem Gutachten des Sachverständigen T vom 05.07.2005 hatten, war weiter zu
berücksichtigen, dass zwischenzeitlich eine Steigerung der Baupreise eingetreten ist,
die der Sachverständige in seinem Gutachten vom 12.08.2008 (dort S. 31) überzeugend
mit 13 % bemessen hat, so dass sich nunmehr Mängelbeseitigungskosten in Höhe von
36.548,12 € ergeben.
103
Weiter war bei der Berechnung des von der Klägerin in diesem Bereich geltend
gemachten Vorschusses auf Nachbesserungskosten zu berücksichtigen, dass auch ein
Honorar eines Architekten oder Bauingenieurs zu berücksichtigen ist, welches aufgrund
104
der Planung, Ausschreibung, Bauleitung und Abrechnung der
Mängelbeseitigungsmaßnahmen anfallen wird. Diese Kosten hat der Sachverständige T
in seinem Gutachten vom 12.08.2008 auf Seite 32 erläutert. Der Sachverständige hat
auf der Grundlage eine umfangreichere Mängelbeseitigungsmaßnahmenkosten in Höhe
von 8.450,00 € zzgl. Mehrwertsteuer ermittelt. Es war jedoch für die vorliegende
Berechnung zu berücksichtigen, dass nur in dem vorgenannten Umfang
Mängelbeseitigungsmaßnahmen gerechtfertigt sind. Auf dieser Grundlage hat das
Gericht anteilige Kosten gem. § 287 ZPO geschätzt und im Wege der Schätzung einen
Nettobetrag von 5.000 € zugrunde gelegt, so dass sich einschließlich der
Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % eine weitere Vorschussforderung in Höhe von
5.950,00 € zugunsten der Klägerin ergibt.
Insgesamt ergibt sich auf dieser Grundlage ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines
Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung in Höhe von 42.498,12 €.
105
Hinsichtlich des Klageantrages zu Ziff. 2), der die Feststellung der Ersatzpflicht für
weitergehende Nachbesserungskosten betrifft, besteht ein entsprechendes
Feststellungsinteresse der Klägerin. Die Forderung ist berechtigt, soweit sie sich auf die
vorgenannten Mängel bezieht, die das Gericht für erwiesen erachtet. Hinsichtlich der
weiterhin begehrten Feststellung hatte die Klage keinen Erfolg. Schließlich hat die
Klage noch in geringem Umfang Erfolg, soweit mit dem Klageantrag zu Ziff. 3) vor allem
Zahlungsansprüche auf der Grundlage einer Minderung gem. § 634 BGB aF geltend
gemacht wurden. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage sind gegeben,
soweit es insbesondere die optischen Beeinträchtigungen betrifft, die durch die Arbeiten
am Verblendmauerwerk eintreten werden. Der Sachverständige T hat hierzu in seinem
Gutachten vom 05.07.2005 (ab S. 30) im Einzelnen erläutert, welche optische
Beeinträchtigung zu erwarten ist und hierbei plausibel zunächst einen Betrag von
3.090,63 € ermittelt. Hinzu kommt ein Minderwert, den der Sachverständige auch aus
der fehlerhaften Verwendung der Mörtelgruppe III begründet hat. Dies ist ein Teilbetrag
in Höhe von 466,90 €, so dass insgesamt ein Minderungsbetrag in Höhe von 3.557,53 €
festzustellen ist.
106
Hinsichtlich der weitergehenden Forderungen ist die Klage der Klägerin nicht
begründet. Dies gilt sowohl soweit es sich um die Geltendmachung von
Minderungsbeträgen aber auch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Zahlung
eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung oder etwa auch auf
Schadensersatzansprüche bezieht.
107
4.1
108
Zunächst steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass ein Mangel des erstellten
Objektes angesichts des Fehlens einer funktionstüchtigen Dränage besteht. Eine solche
war zunächst nach dem abgeschlossenen Vertrag nicht vereinbart. Es erscheint auch
äußerst zweifelhaft, ob das Schreiben der Beklagtenseite vom 15.08.2001 (Bl. 29 d. A.)
dahingehend zu verstehen ist, dass eine Verpflichtung zur Verlegung einer Dränage
begründet wurde. Das Schreiben hat zwar den Wortlaut "Weiterhin bestätigen wir, dass
eine Dränage verlegt wurde.", jedoch lässt sich daraus keine Verpflichtung zur
Erstellung einer funktionsfähigen Dränage begründen. Es kann auch offen bleiben, ob
dies von der Beklagtenseite verbindlich zugesichert worden ist. Der Geltendmachung
von Gewährleistungsansprüchen der Klägerin steht nämlich jedenfalls entgegen, dass
der Sachverständige T durchgängig ausgeführt hat, dass die Erstellung einer derartigen
109
Dränage angesichts der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich ist. Dies hat bereits in
seinem Gutachten vom 05.07.2005 (ab S. 8) ausführlich begründet und ist bei dieser
Einschätzung auch in seinem weiteren Gutachten vom 12.08.2008 (S. 21 f.) geblieben.
Daraus folgt, dass sich aus dem Fehlen einer funktionsfähigen Dränage keine
Gewährleistungsansprüche der Klägerin ergeben.
Auch hinsichtlich der weiter geltend gemachten Mängel zu Ziff. 4.2 bis 4.5 sind
Forderungen der Klägerin nicht berechtigt. Dies betrifft zum einen die
Verblendmauerwerke-Rollschichten, die nicht zur Überzeugung des Gerichts als
fehlerhaft eingestuft werden können. Das betrifft des weiteren die teilweise erfolgte
Verwendung von Kalksandsteinen anstelle von Pyrotonmauerwerk, was ebenfalls nicht
als mangelhaft bezeichnet werden kann, wie der Sachverständige ausgeführt hat.
Weiterhin lagen die Voraussetzungen für Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der
Untersuchung der Kanalführung und der Erstellung eines Sockels für Waschmaschine
und Trockner nicht vor. Insoweit ist zwar seitens der Klägerin hinsichtlich der
behaupteten Vereinbarungen Beweis angeboten worden; der Beweisaufnahme stand
jedoch entgegen, dass das Vorbringen nicht hinreichend substantiiert war und auf einen
Ausforschungsbeweis hinausgelaufen wäre.
110
Folglich war die weitergehende Klage abzuweisen.
111
Die Zinsansprüche der Klägerin resultieren aus dem Verzug der Beklagten, basierend
auf der Zustellung der Klageschrift. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, wobei
als Grundlage des Obsiegens und Unterliegens angesichts des Feststellungantrages zu
Ziff. 2) ein Gesamtstreitwert von 90.000,00 € zugrunde gelegt wurde. Die sich so
ergebende Kostenquote war auch auf die Kosten des Beweisverfahrens zu erstrecken,
da die begehrten Feststellungen im Beweisverfahren ebenfalls teilweise keinen Erfolg
hatten.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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