Urteil des LG Münster vom 28.10.2005

LG Münster: arglistige täuschung, nachoperation, nachbesserung, angemessene frist, wallach, rückzahlung, vertragsschluss, eingriff, kastration, stall

Landgericht Münster, 16 O 582/04
Datum:
28.10.2005
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
16. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 O 582/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die teilweise Rückzahlung des Kaufpreises für
ein von den Beklagten erworbenes Pferd, nachdem sie wegen angeblicher Mängel des
Tieres die Minderung des Kaufpreises erklärt hat.
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Mit mündlichem Vertrag vom 20.11.2002 verkauften die Beklagten, die einen
Ausbildungs- und Verkaufsstall für Pferde betreiben, der Klägerin das 1999 geborene
braune Pferd "E." X. (Lebensnummer ##-#####-99) zu einem Kaufpreis von 45.000,- €.
Am 17.01.2003 unterzeichneten die Parteien hierüber nachträglich eine schriftliche
Vereinbarung (Blatt 8 der Akten). Die Parteien gingen bei Vertragsschluss
übereinstimmend davon aus, dass das Tier als Dressurpferd genutzt werden sollte.
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Die Klägerin kannte das Tier zum Zeitpunkt des Kaufs schon seit ca. 1 Jahr und 4
Monaten aus dem Stall der Beklagten. Sie hatte es – in streitigem Umfang – dort auch
geritten.
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An dem Pferd hatte der Fachtierarzt für Pferde Dr. U am 23.10.2001 eine
Kastrationsoperation durchgeführt. Die Klägerin war vor dem Verkauf darüber informiert,
dass die Hoden des Tieres im Leistenkanal gesessen hatten und das Pferd daher nicht
hatte zur Körung vorgestellt werden können. Im Januar und September 2003 stellten die
Klägerin und die Beklagte zu 1) das Pferd Dr. U aus anderen Gründen vor. Keine der
Parteien thematisierte anlässlich dieser Termine, dass das Pferd hengstisches
Verhalten zeige.
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Auch nach dem Erwerb des Tieres durch die Klägerin wurde es zunächst weiterhin von
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der Beklagten zu 1) und von Personal der Beklagten bewegt und versorgt. Die Beklagte
zu 1) stellte es dreimal auf Turnieren vor, wobei sie einen Sieg und zweimal den
zweiten Platz errang.
Am 31.07.2004 verließ die Klägerin den Ausbildungsstall der Beklagten.
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Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 02.11.2004 (Blatt 31 ff. der Akten)
erklärte die Klägerin gegenüber den Beklagten, bei dem Pferd handele es sich um einen
Kryptorchiden, also um ein Pferd, dem bei der Kastration das Hodengewebe nicht
vollständig entfernt worden ist. Hierzu legte sie Laborberichte und
Untersuchungsbefunde in Kopie vor. Die Klägerin erklärte ferner, sie mache von ihrem
Minderungsrecht Gebrauch, und zwar in Höhe von 50% des Kaufpreises. Unter
Klageandrohung setzte sie den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 22.500,- €
eine Frist bis zum 10.11.2004.
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Die Beklagten reagierten mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.11.2004
(Blatt ##/## der Akten). Sie wiesen unter anderem darauf hin, ihnen sei Gelegenheit zur
Nachbesserung zu geben. Nach Rücksprache mit zwei Tierärzten sei der vorgelegte
Befundbericht medizinisch nicht ausreichend, um rechtlich einen Sachmangel
anzunehmen. Die Beklagten baten um Nachweis, welcher Mangel im Wege der
Nachbesserung beseitigt werden solle und kündigten an, auf die Angelegenheit
zurückzukommen.
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Am 11.11.2004 schlossen die Prozessbevollmächtigten der Parteien für diese eine auf
das Landgericht N bezogene Gerichtsstandsvereinbarung.
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Die Rechtsanwaltsgebühren der Klägerin, die nicht Gegenstand der gerichtlichen
Kostenerstattung sind und die sie mit dem Klageantrag zu Ziffer 2) geltend macht,
belaufen sich auf 445,90 €.
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Die Klägerin behauptet, dass ihr das Tier als Wallach verkauft worden sei. Es handele
sich bei dem Pferd aber tatsächlich um einen Kryptorchiden. Das Pferd zeige näher
dargelegte hengstische Verhaltensweisen und habe solche auch schon vor dem Kauf
an den Tag gelegt. Das sei ihr, der Klägerin, allerdings nicht bekannt gewesen. Die
Verhaltensweisen führten u.a. dazu, dass das Pferd unkonzentriert und weniger
geeignet zum Dressurreiten sei. Auch die Haltung mit anderen Pferden gestalte sich
schwieriger als bei einem Wallach.
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Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten sie bei Abschluss des
Kaufvertrages arglistig getäuscht. Hierzu behauptet sie, den Beklagten sei die
hengstische Eigenart des Pferdes bekannt gewesen.
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Die Klägerin behauptet ferner, Dr. U habe den Beklagten nach der Operation am
23.10.2001 mitgeteilt, die Operation sei sehr schwierig gewesen. Die Klägerin ist der
Ansicht, diese Schwierigkeiten hätten die Beklagten ihr offenbaren müssen.
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Die Klägerin behauptet zudem, aus einer schriftlichen Stellungnahme des Dr. U vom
06.08.2005 (Blatt ### der Akten) ergebe sich, dass das Tier ihm anlässlich der
Operation im Jahre 2001 als Kryptorchid vorgestellt worden sei, also bereits einen
erfolglosen Kastrationsversuch hinter sich gehabt habe. Die Klägerin ist der Ansicht,
auch dies hätten die Beklagten ihr offenbaren müssen.
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Die Klägerin behauptet darüber hinaus, eine Nachkastration sei nicht erfolgreich
durchführbar, jedenfalls aber mit erheblichen Risken verbunden. Die Operation sei bei
einem Weiterverkauf offenbarungspflichtig, es bestehe das Risiko von Folgeschäden
und von Verwachsungen an den zwangsläufig verbleibenden Narben. Zudem seien die
hengstischen Verhaltensweisen zwischenzeitlich erlernt, so dass sie auch nach einer
Nachkastration verblieben. Die Klägerin ist daher der Ansicht, eine Nachbesserung in
Form einer Nachkastration komme nicht in Betracht.
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Schließlich behauptet die Klägerin, aufgrund der vorhandenen Mängel sei der Wert des
Tieres um 50% gemindert.
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Die Klägerin beantragt,
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1.
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 22.500,- € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank seit dem 11.11.2004 zu zahlen,
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2.
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere
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445,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 11.11.2004 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten bestreiten, dass das Pferd vor dem Stallwechsel
Verhaltensauffälligkeiten oder Hengstmanieren gezeigt hat. Sie behaupten, das Tier sei
bis zu diesem Zeitpunkt unproblematisch gewesen. Dies sei der Klägerin auch bekannt
gewesen, da sie das Pferd gekannt und auch außerhalb der I geritten habe. Auch aus
der schriftlichen Stellungnahme des Dr. U vom 06.08.2005 ergebe sich, dass das Tier
im Januar und September 2003 kein Hengstgehabe gezeigt habe. Heute eventuell
vorhandene Verhaltensauffälligkeiten seien erst später durch falschen Umgang und
schlechtes Reiten hervorgerufen worden.
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Die Beklagten bestreiten, dass es sich bei der im Jahr 2001 durch Dr. U durchgeführten
Operation um eine Nachkastration gehandelt hat. Sie behaupten, das Tier sei zu diesem
Zeitpunkt erstmalig kastriert worden. Die Wendung "vorberichtlich" im Schreiben des Dr.
U vom 06.08.2005 beruhe darauf, dass sie, die Beklagten, Dr. U dem Inhalt des im
vorliegenden Rechtsstreit eingeholten Gutachtens in Kenntnis gesetzt hätten. Hierauf
habe sich Dr. U bezogen.
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Die Beklagten sind der Auffassung, ihnen sei zunächst Gelegenheit zur
Mangelbeseitigung zu geben. Die Beklagten behaupten, eine sämtliche eventuellen
Probleme beseitigende Nachkastration des Tieres sei durch eine einfache Operation mit
einem Kostenaufwand von ca. 1.000,- € möglich.
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Die Beklagten bestreiten den geltend gemachten Minderungsbetrag auch der Höhe
nach und behaupten, das Pferd sei selbst dann, wenn es sich um einen Kryptorchiden
handele, nicht weniger wert als ein Wallach. Es sei als Dressurpferd ebenso geeignet
und habe schon überdurchschnittliche Turniererfolge erlangt.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des
Sachverständigen Dr. T. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten
vom 23.05.2005 (Blatt 99 ff. der Akten) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung
vom 07.10.2005 (Blatt 168 ff. der Akten) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, die Zuständigkeit des Landgerichts N aufgrund der wirksamen
Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien gegeben.
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Die Klage ist jedoch derzeit nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten
kein Anspruch auf Zahlung von 22.945,90 € zu.
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Auf das Schuldverhältnis der Parteien findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der seit dem
01.01.2002 geltenden Fassung Anwendung, Art. 229 § 5 EGBGB.
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Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des hälftigen Kaufpreises von 22.500,- €
aus § 441 Abs. 4 Satz 1 BGB besteht derzeit nicht.
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Ob es sich bei dem "Streitross" um einen "Klopphengst" mit "allenfalls dem doppelten
Schlachtwert" handelt und das Tier deshalb als mangelhaft im Sinne des § 434 BGB
anzusehen ist, kann letztlich dahinstehen. Denn die Klägerin hat den Beklagten keine
Frist zur Nacherfüllung gesetzt (§§ 439, 440 BGB). Die Fristsetzung war auch nicht
entbehrlich.
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Dass die Beklagten die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert haben (§§ 440,
281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der
Gläubiger muss dem Schuldner eine Nachfrist setzen, sofern dieser auch nur seine
Geneigtheit erkennen lässt, in weitere Erörterungen über die Erfüllung einzutreten (Ernst
in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 323, Rn. 100). Vorliegend haben die
Beklagten sowohl mit ihrem vorprozessualen Schreiben vom 04.11.2004 als auch mit
dem ersten Schriftsatz im vorliegenden Rechtsstreit gerade darauf hingewiesen, die
Klägerin sei zunächst verpflichtet, ihnen Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
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Dafür, dass eine Nachfristsetzung aus anderen Gründen ausnahmsweise entbehrlich
war, ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig, weil sie sich auf einen ihr
günstigen Umstand beruft.
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Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme ist
zunächst nicht bewiesen, dass die Nachbesserung unmöglich ist. Dahinstehen kann, ob
eine Nacherfüllung in Form der Nachlieferung eines gleichwertigen Pferdes wegen der
Individualität des Tieres in Begabung, Veranlagung, Charakter etc. nicht möglich ist.
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Denn es ist jedenfalls nicht bewiesen, dass eventuell vorhandene Mängel nicht durch
eine erneute Operation des Pferdes beseitigt werden können. Die dahingehende
Behauptung der Klägerin ist durch das eingeholte Sachverständigengutachten nicht
bestätigt worden. Nach ihm ist im Gegenteil wahrscheinlich, dass durch einen oder zwei
weitere medizinische Eingriffe das noch verbliebene Hodengewebe vollständig entfernt
werden kann. Ferner ist nach dem Gutachten und den eingehenden Erläuterungen des
Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.10.2005
wahrscheinlich, dass die Operation komplikationslos verläuft und es sich danach bei
dem Tier um einen in jeder Hinsicht vollwertigen Wallach handeln wird. Auch die
Behauptung der Klägerin, das hengstische Verhalten sei zwischenzeitlich erlernt und
bleibe daher auch nach einer erneuten Operation vorhanden, ist nicht bewiesen.
Vielmehr ist nach den Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass
selbst ein erlerntes Verhalten, sollte es vorliegen, binnen eines Zeitraums von etwa ½
Jahr nach Durchführung einer Nachoperation abgelegt sein wird.
Nach dem Gutachten und den Ausführungen des Sachverständigen ist ferner die
Behauptung der Klägerin nicht bewiesen, dass nach Durchführung einer weiteren
Operation ein Minderwert oder eine Beeinträchtigung des Tieres verbleibt, etwa
aufgrund der entstehenden Operationsnarben. Vielmehr ist nach den Ausführungen des
Sachverständigen nach einer erfolgreichen Nachoperation ein in jeder Hinsicht
vollwertiger Wallach gegeben.
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Eine Nachfristsetzung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Durchführung einer
weiteren Operation der Klägerin unzumutbar wäre.
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Zunächst führen die mit einer Nachoperation verbundenen Risiken nicht zur
Unzumutbarkeit. Die Klägerin begehrt nicht die vollständige Rückabwicklung des
Vertrages. Sie will das Tier behalten und den Kaufpreis mindern. Jedenfalls bei dieser
Konstellation kann sich die Klägerin nach den konkreten Umständen des Falles auf ein
etwaiges Operationsrisiko nicht berufen. Denn nach den nachvollziehbaren, von den
Parteien nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen ist wegen der Gefahr
von Entartungen medizinisch indiziert, das im Körper verbliebene Hodengewebe durch
einen Eingriff zu lokalisieren. Anlässlich dieses medizinisch ohnehin erforderlichen
Eingriffs kann dann auch die Entfernung des aufgefundenen Gewebes unmittelbar in
Angriff genommen werden. Da der Eingriff medizinisch indiziert ist, wäre er auch von der
Klägerin zu veranlassen. Sollte die Klägerin den Eingriff trotz gegebener medizinischer
Indikation unter bewusster Inkaufnahme des Risikos von Entartungen des verbliebenen
Hodengewebes unterlassen wollen, wäre eine Berufung hierauf treuwidrig.
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Auch die seitens der Klägerin behauptete arglistige Täuschung bzw. das arglistige
Verschweigen angeblich aufklärungspflichtiger Umstände führt nicht dazu, dass die
Nachoperation der Klägerin unzumutbar ist. Dass eine arglistige Täuschung
grundsätzlich zur Unzumutbarkeit der Nachbesserung führen kann, ist allerdings
anerkannt (Westermann in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 440, Rn. 8).
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Die Klägerin hat aber für eine arglistige Täuschung seitens der Beklagten schon nicht
ausreichend vorgetragen. Die Behauptung der Klägerin, nach dem Schreiben des Dr. U
vom 06.08.2005 habe es sich bei der am 23.01.2001 durchgeführten Operation um eine
Nachkastration gehandelt, ist unsubstantiiert. Denn nach dem weiteren Wortlaut des
Schreibens, auf den die Klägerin – soweit ihr günstig – selbst maßgeblich abstellt,
wurde das Tier "zur Kastration vorgestellt", nicht zur Nachkastration. Ferner wurde "die
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Kastration" durchgeführt, nicht eine Nachoperation. Damit korrespondiert, dass nach
dem weiteren Inhalt des Schreibens "beide Hoden über den Leistenkanal entfernt"
wurden. Wie bei einer angeblichen Nachoperation "beide Hoden", nicht restliches
Hodengewebe, entfernt worden sein sollen, wenn bereits zuvor eine
Kastrationsoperation stattgefunden haben soll, erläutert die Klägerin nicht. Zudem
müsste das Tier nach dem eigenen Vortrag der Klägerin von einer Nachoperation
Narben tragen, die über diejenigen hinausgehen, die anlässlich einer ersten
Kastrationsoperation entstehen. Die Klägerin behauptet einerseits, "wegen der
umfangreichen Operationsnarben bei einer "Nachkastration" würde jeder Laie sofort
sehen, dass eine solche Nachkastration stattgefunden hat ... " (Blatt ## der Akten).
Andererseits trägt sie solche Narben an dem Pferd nicht vor.
Zudem wäre selbst dann, wenn es sich bei der Operation vom 23.01.2001 um eine
Nachkastration gehandelt haben sollte, eine Aufklärungspflicht hierüber nicht
hinreichend dargetan. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen kann nach
einer erfolgreichen Nachoperation in der Regel davon ausgegangen werden, dass es
sich um einen in jeder Hinsicht vollwertigen Wallach handelt. Gegenteilige, den
Beklagten bei Vertragsschluss bekannte Umstände trägt die Klägerin ebenfalls nicht
substantiiert vor.
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Insbesondere trägt die Klägerin nicht hinreichend konkret Umstände vor, nach denen
das Pferd bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses auffällige
hengstische Verhaltensweisen zeigte, die den Beklagten positiv bekannt waren. Die
Klägerin trägt vor, das Tier habe "von Anfang an" (Blatt # der Akten) typisch hengstische
Verhaltensweisen gezeigt. Welcher Zeitpunkt damit konkret gemeint sein soll, präzisiert
die Klägerin nicht. Sollte die Klägerin auf den Zeitpunkt des Kaufs des Tieres abheben,
hätte sie präzise darlegen müssen, welche auffälligen hengsttypischen
Verhaltensweisen im einzelnen schon im damaligen Zeitpunkt vorgelegen haben sollen.
Vor allem aber hätte die Klägerin darlegen müssen, aufgrund welcher Umstände die
Beklagten positive Kenntnis hiervon gehabt haben sollen. Zweifel an einer Kenntnis der
Beklagten ergeben sich nämlich einerseits aus unstreitigen Umständen, andererseits
aus Ausführungen des Sachverständigen, die die Parteien nicht in Zweifel gezogen
haben.
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Die Klägerin selbst hat sowohl anlässlich der tierärztlichen Untersuchung im Januar
2003 als auch der Untersuchung im September 2003 hengstisches Verhalten des Tieres
nicht gerügt. Dass der Klägerin, die das Tier – wenngleich in streitigem Umfang – auch
selbst geritten hat, das behauptete hengstische Verhalten verborgen geblieben, den
Beklagten aber positiv bekannt gewesen sein soll, ist nicht ohne weiteres
nachvollziehbar, zumal die Klägerin das Tier vor dem Verkauf bereits seit rund 1 Jahr
und 4 Monaten kannte.
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Näherer Darlegungen zur Kenntnis der Beklagten hätte es auch deshalb bedurft, weil
nach den Ausführungen des Sachverständigen das – ohnehin als moderat bezeichnete
– hengstische Verhalten unter dem Reiter nicht unmaßgeblich davon abhängt, wie viel
Freiraum dem Tier vom Reiter gelassen wird. Der Sachverständige hat hierzu
ausgeführt, es könne sein, dass sich das Pferd bei unterschiedlichen Reitern völlig
unterschiedlich verhalte. Das Pferd ist im Stall der Beklagten nicht nur von der
Beklagten zu 1) geritten und versorgt worden, sondern auch von Mitarbeitern. Zum
Umfang der Tätigkeit der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin nicht vor. Selbst wenn im
Übrigen von Mitarbeitern der Beklagten das Verhalten des Tieres als hengstisch
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empfunden worden sein sollte, muss dies bei einem Beritt durch die Beklagte zu 1), die
das Tier ggf. strenger kontrolliert hat, nicht so gewesen sein.
Schließlich hat sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin die Tendenz, das gesamte
hengstische Imponiergehabe zu zeigen, im Jahr 2004 (altersbedingt) verstärkt, war also
vorher offenbar weniger stark ausgeprägt. Zwar hat das Tier nach den Feststellungen
des Sachverständigen auch geschlechtstypisches Verhalten eines Hengstes gezeigt,
das durch reiterliches Können nicht beeinflussbar ist. Der Sachverständige hat
allerdings auch ausgeführt, dass sich dieses Verhalten im Lauf der Zeit verstärkt haben
kann. Es sei nicht ausgeschlossen, dass nur ein kleinerer Anteil Hodengewebe im
Körper verblieben und dieser zunächst nur eingeschränkt in der Lage gewesen sei,
Hormone zu produzieren. Das Gewebe vermehre sich allerdings im Lauf der Zeit,
dadurch stelle sich auch ein stärkeres hengstisches Verhalten ein. Auch angesichts
dieser Umstände wäre es erforderlich gewesen, konkret vorzutragen, welche auffälligen
hengstischen Verhaltensweisen schon bei Vertragsschluss gegeben und den Beklagten
bekannt gewesen sein sollen.
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Selbst wenn Dr. U den Beklagten nach der Operation mitgeteilt haben sollte, die
Operation sei schwierig gewesen, mussten die Beklagten die Klägerin auch hierüber
nicht aufklären. Denn der von der Klägerin aus der angeblichen Äußerung gezogene
Schluss, es habe Kastrationsschwierigkeiten gegeben, trägt so nicht. Vielmehr kann
eine Operation durchaus schwierig sein, gleichwohl aber erfolgreich verlaufen.
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Letztlich kann die Frage einer arglistigen Täuschung aber dahinstehen. Selbst wenn die
Beklagten der Klägerin aufklärungspflichtige Umstände verschwiegen haben sollten,
wäre die Nachbesserung der Klägerin nicht unzumutbar. Der vorliegende Fall
unterscheidet sich von sonst gängigen Konstellationen dadurch, dass die erforderliche
Nachbesserung nicht von den Beklagten selbst vorgenommen werden kann. Die
erforderliche Operation muss vielmehr zwingend durch einen entsprechend
qualifizierten Tierarzt erfolgen. Ob die Klägerin das Tier zur Nachoperation vorstellt oder
die Beklagten, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Insbesondere spielt die
Frage eines evtl. gestörten Vertrauensverhältnisses zwischen Verkäufer und Käufer in
dieser Konstellation keine anerkennenswerte Rolle.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch nicht treuwidrig, dass sich die
Beklagten auf ihr Recht zur Nacherfüllung berufen. Gegenteiliges ergibt sich nicht
daraus, dass die Beklagten das Vorliegen eines Kryptorchismus im vorliegenden
Rechtsstreit bestritten haben. Die Beklagten haben nämlich das Vorliegen des Mangels
nicht schlechthin in Abrede gestellt. Sie haben vorprozessual und im vorliegenden
Rechtsstreit vielmehr darauf abgestellt, allein durch den vorgelegten Befundbericht des
Dr. Q sei der behauptete Kryptorchismus nicht bewiesen. Dass sich die Beklagten
hierauf berufen, ist nicht treuwidrig. Anders hätte es liegen können, wenn den Beklagten
vorprozessual Gelegenheit gegeben worden wäre, das Tier untersuchen zu lassen. Das
trägt die Klägerin nicht vor. Es ist nach dem zeitlichen Ablauf der vorprozessualen
Korrespondenz auch sonst nicht ersichtlich. Hätte die Klägerin, wie als Grundsatz vom
Gesetz gefordert, den Beklagten eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt,
hätten die Beklagten sich innerhalb dieser Frist abschließend erklären müssen, aber
auch erklären können. Da die Klägerin eine solche Frist nicht gesetzt und durch ihr
weiteres vorprozessuales Verhalten – soweit es vorgetragen ist – zum Ausdruck
gebracht hat, sie werde die Beklagten im Fall nicht fristgerechter Zahlung ohne weitere
Ankündigung gerichtlich in Anspruch nehmen, war den Beklagten eine Prüfung des
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Mangels vorprozessual verwehrt. Mangels einer solchen Prüfungsmöglichkeit ist es
ihnen nunmehr nicht versagt, den Mangel, den sie vorprozessual selbst nicht haben
prüfen können, im Rechtsstreit zu bestreiten und die Frage der Mangelhaftigkeit einer
prozessrechtskonformen Klärung zuzuführen.
Auch unter bereicherungsrechtlichen Aspekten steht der Klägerin kein Anspruch auf
Zahlung von 22.500,- € zu. Die Klägerin hat die Anfechtung des Kaufvertrages nicht
erklärt. Zudem ist eine arglistige Täuschung und damit ein Anfechtungsgrund nicht
substantiiert vorgetragen, s.o..
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Mangels eines Anspruchs der Klägerin auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises ist
auch ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 445,90 € nicht
gegeben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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Beschluss: Der Streitwert wird auf 22.500,- € festgesetzt.
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