Urteil des LG Münster vom 31.07.2008
LG Münster: stationäre behandlung, aufenthalt, abweisung, versicherung, liquidation, therapie, dosierung, vollstreckbarkeit, zustand, subjektiv
Landgericht Münster, 11 O 1033/05
Datum:
31.07.2008
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 1033/05
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
116,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz,
maximal jedoch 6 %, seit dem 16.09.2004
sowie 4,00 Euro Nebenkosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der jeweiligen Partei kann die Zwangsvollstreckung
der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in
Höhe des aufgrund des Urteils insgesamt jeweils zu vollstreckenden
Betrages zuzüglich 25 % abgewendet werden, wenn nicht der jeweilige
Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu
vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin ist Trägerin mehrerer Kliniken, der im Jahr 1961 geborene Beklagte ließ
sich im von der Klägerin betriebenen Marienhospital M behandeln. Mit der Klage macht
die Klägerin an sie abgetretene ärztliche Honoraransprüche der in der Klinik tätigen
Ärzte Dr. med. T und Prof. Dr. G geltend.
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Der Beklagte, von Beruf Taxifahrer, befand sich in der Zeit vom 10.05.2004 bis zum
29.05.2004 in stationärer Behandlung im Marienhospital M und ließ sich dort u.a. von
den vorgenannten Ärzten behandeln. Bei Aufnahme unterzeichnete der privat bei der L
AG versicherte Beklagte eine Wahlleistungsvereinbarung und einen
Behandlungsvertrag. Auf den Inhalt dieser Vereinbarungen wird Bezug genommen (Bl.
30 f d.A.).
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Hintergrund der Behandlung waren bereits über Jahre bestehende massive
Rückenbeschwerden des Beklagten. Seit dem Jahr 2002 wurden auch psychische
Begleiterkrankungen (postraumatische Belastungsstörung, Somatisierungsstörung,
Erschöpfungsdepression und algogenes Psychosyndrom) diagnostiziert. Es erfolgte
eine Behandlung mit diversen Schmerzmitteln, u.a. vor Behandlungsbeginn im
Marienhospital mit hohen Opioiddosierungen.
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Im Marienhospital wurden u.a. zwei Epiduroskopien (davon eine Kontroll-
Epiduroskopie), eine Laseradhäsiolyse und dekompressive Neuroplastie mit Anlage
eines Periduralkatheters und tägliche single-shots durchgeführt. Die Entlassung folgte
mit gleich hoher Opioidtagesdosierung.
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Prof. Dr. G erstellte am 24.06.2004 eine Rechnung über 116,57 € und sandte diese an
den Beklagten. Dr. T erstellte am 31.08.2004 eine weitere Rechnung über 5.305,74 €
und versandte diese ebenfalls an den Beklagten. Beide Rechnungen hatten die jeweils
unstreitig erbrachten Leistungen zum Inhalt, wobei die Epiduroskopien jeweils mit der
GOÄ Ziffer 685 abgerechnet wurden (Duodeno-
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/Jejunoskopie). Der Beklagten erbrachte keine Zahlungen, weil seine Versicherung ihm
für die Rechnung von Dr. T keine Erstattung leistete.
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Die Klägerin behauptet, die erbrachten Leistungen seien indiziert gewesen und
fachgerecht erbracht worden.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.422,31 € nebst Zinsen in Höhe von 6 % seit
dem 16.09.2004 zu zahlen, außerdem
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4,- € für eine durchgeführte
Einwohnermeldeamtsanfrage zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er behauptet, bezüglich des Rechnungsinhalts vom 31.08.2004 habe die medizinische
Notwendigkeit für die durchgeführten Behandlungen gefehlt. Die gesamte stationäre
Behandlung vom 10. – 29.05.2004 sei medizinisch nicht notwendig gewesen.
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Er ist der Ansicht, die GOÄ- Ziffer 685 sei am 11. und 17.05.2004 nicht zu berechnen
gewesen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
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Der Teilverurteilung liegen die Leistungen zugrunde, die am 24.06.2004 in Rechnung
gestellt worden sind (Prof. Dr. G). Insoweit hat der Beklagte mit Schriftsatz vom
08.08.2007 (Bl. 63 d.A.) mitgeteilt, dass er sich bezüglich dieses Teiles nicht weiter
verteidigen will.
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Soweit im übrigen die Liquidation vom 31.08.2004 streitgegenständlich ist, unterliegt die
Klage der Abweisung.
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Auch im Rahmen eines geschlossenen Behandlungsvertrages entsteht ein ärztlicher
Vergütungsanspruch soweit -wie hier- nichts abweichendes vereinbart worden ist, nur
im Rahmen von § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ, d.h. nur für medizinisch notwendige Leistungen.
Bezüglich der Rechnung vom 31.08.2004 scheitert der Vergütungsanspruch der
Klägerin an der fehlenden medizinischen Indikation.
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Dem Aufenthalt des Beklagten im Marienkrankenhaus lag ausschließlich die
Behandlung wegen der Schmerzzustände im Rückenbereich zugrunde. Es fehlt dazu an
einer medizinischen Indikation, weil die vorgenommenen Behandlungen zur
Behandlung des Beklagten –jedenfalls ohne weitere Begleittherapie- nicht geeignet
waren.
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Die Kammer bezieht sich bei dieser Bewertung auf die überzeugenden Ausführungen
der Sachverständigen. Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht der Kern des
Rechtsstreits nicht in der Frage, ob die Epiduroskopie an sich ein zur Diagnostik und
Therapie geeignetes Verfahren ist. Denn jedenfalls für den Fall des Beklagten steht für
die Kammer fest, dass das gesamte während des Aufenthaltes im Marienkrankenhaus
angewendete Behandlungskonzept für diesen ungeeignet war.
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Dies ergibt sich aus den gut nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen in
den schriftlichen Gutachten sowie in der mündlichen Verhandlung. Denn dieses hat -
ohne dass dies von der Klägerin substantiiert angegriffen worden ist- unter Bezugnahme
auf die bereits zur Zeit der stationären Behandlung vorliegenden Befunde festgestellt,
dass eine Diskrepanz zwischen dem Schmerzempfinden des Beklagten und den
klinisch bzw. radiologisch nachweisbaren Befunden besteht, welche nur durch die
diagnostizierten psychosomatischen Begleiterkrankungen des Beklagten zu erklären ist.
Die Sachverständige hat anschaulich dargelegt, dass die psychischen Empfindungen
des Beklagten mitentscheidend für dessen Schmerzbelastung sind bzw. waren. Das
Beschwerdebild des Beklagten war danach dermaßen komplex, dass mit isolierten
invasiven schmerztherapeutischen Maßnahmen eher eine Verschlechterung im Sinne
einer Chronifizierung als eine Verbesserung erreicht werden konnte. Lediglich durch
eine multimodale Behandlung, d.h. einer abgestimmten Kombination aus
Schmerzbehandlung und psychosomatischer Behandlung seien langfristige
Verbesserungen zu erzielen gewesen, nicht aber mit einem –wie vom Marienhospital
umgesetztem- rein technisch invasiven Behandlungskonzept.
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Die Kammer sieht die Ausführungen der Sachverständigen auch anhand des
Behandlungsfortgangs nach dem stationären Aufenthalt im Marienkrankenhaus
bestätigt. Zwar hat Herr Dr. T in seiner Stellungnahme vom 25.03.2008 zum Gutachten
der Sachverständigen auf den vom Beklagten nach der Behandlung verringerten "Pain-
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Score" hingewiesen. Die Sachverständige hat dies aber in der mündlichen Verhandlung
anschaulich mit einem durch technisch invasive Maßnahmen ausgelösten subjektiv
wahrgenommenen typischen kurzfristigen "Placebo –Effekt" begründet.
Objektiv betrachtet hat sich der Zustand des Beklagten durch den stationären Aufenthalt
im Marienkrankenhaus dagegen nicht verbessert. Denn der Beklagte hat –wie sich aus
den Ausführungen im schriftlichen Gutachten ergibt- nach der streitgegenständlichen
Behandlung eine unverändert hohe Dichte verschiedener ärztlicher Behandlungen in
Anspruch genommen. Vor allem aber hat sich die Dosierung der als Schmerzmittel
verabreichten Opiate auf die Tagesdosis bezogen durch die Behandlung im
Marienkrankenhaus nicht verändert (vorher und nachher jeweils 120 mg Oxygesic).
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Wegen § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO können der Klägerin die gesamten Kosten auferlegt
werden.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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