Urteil des LG Münster vom 20.08.2002

LG Münster: höchstpersönliches recht, herausgabe, pfändung, auszahlung, veranlagung, steuererklärung, erlass, abgabe, urkunde, kreditinstitut

Landgericht Münster, 5 T 771/02
Datum:
20.08.2002
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 771/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Münster, 33 M 2118/02
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewie-
sen.
Wert: 185,01 EUR.
G r ü n d e :
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Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus dem
Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 02.05.02, AZ: 02-2138732-0-1
wegen einer Hauptforderung i.H.v. 185,01 EUR nebst Zinsen und Kosten. Auf Antrag
der Gläubigerin hatte das Amtsgericht am 05.08.02 einen Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss erlassen, durch den Ansprüche des Schuldners gegen die im
Rubrum aufgeführten Drittschuldner gepfändet wurde, und zwar
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hinsichtlich des Drittschuldners zu 2)
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auf Erstattung der Einkommens- und Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für die
abgelaufenen Kalenderjahre 1999, 2000 und 2001, sowie
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hinsichtlich der Drittschuldnerin zu 3)
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alle angeblichen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners aus
bestehenden Verträgen (Giro-, Festgeld, Spar-, Kredit-, Termingeld- und
Treuhandverträgen), insbesondere betreffend das Girokonto des Schuldners Nr.
28816300.
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Hinsichtlich der Drittschuldnerin zu 2)
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hat die Gläubigerin gleichzeitig den Erlass einer Herausgabeanordnung nach § 836
Abs. 3 ZPO begehrt, wonach der Schuldner verpflichtet werden sollte, die
Lohnsteuerkarten, Urkunden über Kapitalerträge, Urkunden über Lohnersatzleistungen
sowie Zahlungsbelege über evtl. Werbungskosten und Sonderausgaben des
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Schuldners in den genannten Veranlagungszeiträumen wie Prämienrechnungen von
Versicherungen, Spenden, Mitgliederbeiträge, Krankheits- und Kurkosten,
Steuerberatungskosten, Kinderbetreuungskosten, Unterstützungsleistungen für
bedürfige Personen, Unterhaltszahlungen an getrenntlebende oder geschiedene
Ehegatten bzw. Kinder, Berufs- oder Weiterbildungskosten, an den Gläubiger bzw. den
Gerichtsvollzieher herauszugeben.
Hinsichtlich der Drittschuldnerin 3)
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hat die Gläubigerin beantragt, anzuordnen, dass die Pfändung sich auch beziehe auf
Ansprüche aus zu Gunsten des Schuldners bestehenden Kreditverträgen,
Kreditzusagen bzw. Kreditversprechen (= Anspruch auf Kreditgewährung) insbesondere
auf Auszahlung von Kreditmitteln (= Anspruch auf Abruf des Kredites und Anspruch auf
den durch Abruf entstehenden Zahlungsanspruch).
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Im gleichzeitig mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassenen
angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht es abgelehnt, die hinsichtlich der
Drittschuldnerin zu 2) begehrte Herausgabeanordnung nach § 836 Abs. 3 ZPO zu
erlassen. Hinsichtlich der Drittschuldnerin zu 3) hat das Amtsgericht es im
angefochtenen Beschluss gleichzeitig abgelehnt, wegen angeblicher Ansprüche des
Schuldners aus zu seinen Gunsten bestehenden Kreditverträgen Ansprüche aus
Kreditzusagen bzw. Kreditversprechen sowie auf Abruf eines Kredits zu pfänden. Das
Amtsgericht hat den Anspruch auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte und sonstigen
Steuerbelege für nicht pfändbar gehalten, da die Gläubigerin nicht am
Steuerfestsetzungsverfahren beteiligt sei. Die Gläubigerin kann ebenso aber auch nicht
vom Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO die Herausgabe dieser Beweismittel des
Steuerfestsetzungsverfahrens verlangen (Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rnr.
389).
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Hinsichtlich der Drittschuldnerin zu 3) hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der
Anspruch aus Kreditzusagen bzw. Kreditversprechen sowie der Anspruch auf Abrufung
eines Kredits nicht pfändbar sei, da der Abschluss des entsprechenden
Rechtsgeschäfts ein höchstpersönliches Recht des Schuldners sei (Stöber,
Forderungspfändung, 13. Aufl., Rnr. 116).
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Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde, welche als Durchsgriffserinnerung nach
§ 11 Abs. 2 RpflG zulässig ist und mit der die Gläubigerin weiterhin auch die Pfändung
der oben beschriebenen Ansprüche bzw. den Erlass der Herausgabeanordnung
begehrt, hat keinen Erfolg.
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I. Herausgabe der Lohnsteuerkarte und der sonstigen Steuerbelege:
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Die Frage, ob bei Pfändung eines angeblichen Steuererstattungsanspruchs eines
Schuldners beim Finanzamt vom Schuldner die Herausgabe der Lohnsteuerkarte gem.
§ 836 Abs. 3 ZPO verlangt werden kann, ist in der Rechtsprechung seit langem streitig.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18.08.1998 hat sich die Kammer
nunmehr nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 10.02.2000, 5 T 99/00)
auf den Standpunkt gestellt, dass die Herausgabe der Lohnsteuerkarte durch den
Schuldner an den Gläubiger nicht mehr verlangt werden kann. Nach der Entscheidung
des Bundesfinanzhofes ist der Pfändungsgläubiger eines
Lohnsteuererstattungsanspruchs nicht berechtigt, durch Abgabe einer von ihm selbst
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oder seinem Bevollmächtigten für den Vollstreckungsschuldner ausgefertigten oder
unterschriebenen Einkommenssteuererklärung für diesen die Veranlagung zur
Einkommenssteuer zu beantragen. Der Bundesfinanzhof führt unter anderem aus, dass
das Recht zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung, die verfahrensrechtlich mit
dem Antrag auf Veranlagung zu einer Rechtshandlung zusammengefasst ist, ein
höchstpersönliches steuerliches Gestaltungsrecht darstellt, in das einzugreifen der
Pfändungsgläubiger nicht befugt ist. Wenn aber der Pfändungsgläubiger den Antrag auf
Steuererstattung nicht selbst stellen kann, besteht auch kein Anspruch, die
Lohnsteuerkarte vom Schuldner herauszuverlangen. Gleiches muss auch für die im
vorliegenden Fall zusätzlich von der Gläubigerin herausverlangten Steuerbelege über
steuermindernde Werbunskosten und Sonderausgaben gelten.
Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument, sie beabsichtige nicht,
anstelle des Schuldners einen Steuererstattungsanspruch zu stellen, sondern wolle
erreichen, dass sie durch die Herausgabe der genannten Urkunden und Belege in die
Lage versetzt werde, für den Schuldner die Steuererklärung zu fertigen, um so dann den
Schuldner den Steuererstattungsanspruch durch Unterschrift unter die Steuererklärung
stellen zu lassen bzw, den Schuldner notfalls im Wege der Klage dazu zu zwingen,
kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Die Gläubigerin will nicht die Herausgabe
der Urkunden und Belege angeordnet wissen, um den gepfändeten angeblichen
Steuererstattungsanspruch urkundlich zu belegen, wie es bei einem Sparbuch, dem
typischen Fall einer Urkunde i.S.d. § 836 Abs. 3 ZPO, der Fall ist, sondern will die
Herausgabe der Belege, um ein Verfahren vorzubereiten, durch das der Schuldner
gezwungen werden soll, ein höchstpersönliches Recht im Interesse des Gläubigers
geltend zu machen, nämlich die Stellung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem
Finanzamt. Dies ist nicht Sinn und Zweck des § 836 Abs. 3 ZPO. Die Vorschrift will zwar
einem Gläubiger den direkten Zugriff auf die von ihm gepfändete Forderung erleichtern
und soll den Gläubiger in die Lage versetzen, Art und Höhe der ihm überwiesenen
Forderung schnell und zutreffend bestimmen zu können, sie stützt jedoch nicht das
Begehren der Gläubigerin, ein anderes Verfahren zu ermöglichen, durch den ein
Schuldner zur Aufgabe eines höchstpersönlichen Rechtes gezwungen werden soll. Der
Bundesfinanzhof hat in seiner oben genannten Entscheidung ausdrücklich
offengelassen, ob ein Gläubiger evtl. auf zivilrechtlichem Wege den Schuldner
verpflichten kann, seinerseits den Anspruch auf Steuererstattung zu stellen, etwa als
Nebenpflicht zur Pflicht zur Erfüllung des titulierten Anspruchs. Es muss daher auch
unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Gläubigerin dabei verbleiben,
dass die Gläubigerin den Steuererstattungsanspruch selbst nicht geltend machen kann
und dafür auch nicht die Lohnsteuerkarte sowie die übrigen verlangten Belege benötigt.
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II. Pfändung der offenen Kreditlinie:
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Die Gläubigerin beruft sich in ihrer Beschwerde zu Unrecht auf die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 29.03.2001 (Rpfl. 01, S. 357). In dieser Entscheidung hat der
Bundesgerichtshof grundsätzlich die "Ansprüche des Bankkunden gegen das
Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit" für pfändbar erklärt, aber
ausdrücklich nur, "soweit der Kunde den Kredit in Anspruch nimmt". Der
Bundesgerichtshof ist auf die Frage, ob das Recht eines Vollstreckungsschuldners auf
"Abruf" eines ihm eingeräumten Dispositionskredits pfändbar ist, nicht eingegangen,
sondern hat eingangs der Beschlussgründe ausdrücklich ausgeführt, dass viel für die
Annahme spreche, dass bei einem derartigen Dispositionskredit bis zum jeweiligen
Abruf noch kein Anspruch gegen die Bank bestehe, der einem Abtretungsempfänger
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oder Pfändungsgläubiger das Recht geben könnte, sich ohne Mitwirkung des
Kontoinhabers die für diesen bereit gestellten Kreditmittel auszahlen zu lassen. Der
BGH hat weiter ausgeführt, dass aus diesem Grunde im Schrifttum auch überwiegend
angenommen werde, dass das Recht zum Abruf eines Dispositionskredits weder
selbständig pfändbar sei noch dieses Recht von der Pfändung des
Auszahlungsanspruchs erfaßt werde. Eine Pflicht zur Auszahlung des Kredits durch die
Bank und somit ein pfändbares Recht des Schuldners besteht lediglich dann, wenn der
Kunde den Kredit in Anspruch nimmt, etwa durch Tätigung einer Überweisung oder
einer Barabhebung bei debitorischem Konto. Von diesen Grundsätzen ist auch zu Recht
das Amtsgericht ausgegangen, denn es hat gepfändet "die Ansprüche aus zu seinen
Gunsten bestehenden Kreditverträgen, insbesondere auf Auszahlung von Kreditmitteln
und den Anspruch auf den durch Abruf entstehenden Zahlungsanspruch", nicht aber
etwaige Ansprüche des Schuldners gegen die Bank aus Kreditzusagen bzw.
Kreditversprechen und Ansprüche auf Abruf eines Dispositionskredites. Diese etwaigen
Ansprüche sind zu Recht nicht mitgepfändet worden, denn die Entscheidung eines
Bankkunden, einen für den Fall des Abrufs zugesagten Kredit überhaupt in Anspruch
nehmen zu wollen, ist eine höchstpersönliche Entscheidung, in die ein Gläubiger auch
im Wege der Pfändung nicht eingreifen kann. Erst wenn, wie im Falle des BGH, der
Vollstreckungsschuldner den Kredit in Anspruch nimmt, realisiert sich der pfändbare
Anspruch des Schuldners, so dass in diesem Moment die Pfändung greifen kann. Wäre
der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, wie von der Gläubigerin beantragt,
erlassen, würde die Gläubigerin die Möglichkeit haben, einen dem Schuldner
eingeräumten Dispositionskredit selbst abzuschöpfen ohne Mitwirkung des Schuldners.
Dies hält offenbar auch der Bundesgerichtshof für unzulässig.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
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