Urteil des LG Münster vom 18.09.2007

LG Münster: investition, verfügung, beweismittel, anhörung, prospekthaftung, anschrift, vermittler, beweislast, fonds, verjährung

Landgericht Münster, 14 O 83/07
Datum:
18.09.2007
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
14. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 O 83/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu
vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz wegen
behaupteter fehlerhafter Anlageberatung geltend.
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Der Kläger ist langjähriger Kunde der Beklagten. Im Jahr 2002 erhielt er von seinem
damaligen Arbeitgeber eine höhere Abfindung. Er wandte sich daraufhin an die
Beklagte zwecks Investition des Geldes. Ihm wurde der Zeuge T bei der Beklagten als
Ansprechpartner zur Verfügung gestellt. Der Zeuge T übergab dem Kläger einen
Prospekt über ein Beteiligungsangebot hinsichtlich der G GmbH & Co. KG. Das
daneben geführte Beratungsgespräch ist zwischen den Parteien streitig. Anschließend
veranstaltete die Beklagte eine Informationsveranstaltung, zu der der Kläger selbst nicht
erscheinen konnte, nur die Zeugin L. Die Beteiligungsmöglichkeit war auf dieser
Informationsveranstaltung ebenfalls Gegenstand von Erläuterungen.
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Am 21.09.2002 unterschrieb der Kläger eine Beitrittserklärung zur G GmbH & Co. KG
mit einem Kommanditanteil in Höhe von 80.000,-- € zuzüglich 4.000,-- € Agio.
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Der Beklagte behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge T, habe die Investition
vorbehaltlos empfohlen. Auf irgendwelche Risiken sei in keiner Weise hingewiesen
worden. Auf der Informationsveranstaltung sei dieses Investment ebenfalls
uneingeschränkt empfohlen worden. Irgendwelche Hinweise auf Risiken, insbesondere
auf die Möglichkeit des Totalverlustes, seien auch dort nicht erfolgt. Die Anlage sei
mittlerweile weitgehend wertlos, da die tatsächlichen Geschäftsabschlüsse weit hinten
den prognostizierten zurückgeblieben seien. Er könne nicht erwarten, von seinem
investierten Geld etwas zurück zu bekommen.
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Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihn schuldhaft falsch beraten. Er verlangt
die Rückabwicklung des Investitionsgeschäftes.
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Der Kläger beantragt,
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1.
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 84.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 14.11.2006 zu
zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung (alle Rechte aus) der Beteiligung des
Klägers an der "G GmbH & Co. KG".
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2.
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es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch den
weiteren Schaden, der ihm durch die Beteiligung an der "G GmbH & Co. KG"
entstehen wird, zu ersetzen.
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3.
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es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung aus
dem Klageantrag in Annahmeverzug befindet.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte bestreitet, dass dem Kläger gegenüber eine uneingeschränkte
Empfehlung für den Filmfonds ausgesprochen worden sei. Sie behauptet dazu, der
Kläger sei umfassend, insbesondere über die speziellen Risiken des Filmgeschäftes
und der Möglichkeiten eines Totalverlustes durch den Zeugen T aufgeklärt worden.
Dem Kläger, dem es schwerpunktmäßig um steuersparende Anlageobjekte ging – was
zwischen den Parteien unstreitig ist – seien verschiedene Anlageobjekte angeboten
worden. Auch anhand des Prospektes seien dem Kläger Hinweise zum Risiko dieser
speziellen Anlageart gegeben worden.
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Die Beteiligung am Filmfonds sei darüber hinaus auch keineswegs wertlos, sondern
habe durchaus einen Marktwert.
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Hilfsweise erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
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Im Hinblick auf die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze und die zu Protokoll gegebenen Erklärungen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keine Schadensersatzansprüche gegen die
Beklagte. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass er durch die Beklagte falsch beraten
wurde. Zwar hat er behauptet, dass ihm Risiken verschwiegen worden seien. Ihm seien
vielmehr bestimmte Erträge als sicher dargestellt worden. Die Beklagte ist dieser
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Sachverhaltsdarstellung entgegengetreten und hat im Einzelnen dargelegt, dass es
Informationsgespräche gegeben habe, in deren Verlauf der Kläger auf das besondere
Risiko des Filmgeschäftes bis hin zum Totalverlust hingewiesne worden sei. Beweis hat
der Kläger angetreten durch Benennung seiner – mittlerweile geschiedenen – Ehefrau,
der Zeugin L. Für diese war es der Kläger jedoch nicht möglich, eine ladungsfähige
Anschrift mitzuteilen. Ladungsversuche des Gerichts scheiterten. Des weiteren hat der
Kläger Beweis angetreten durch Vernehmung seiner eigenen Person. Die nach § 447
ZPO erforderliche Zustimmung der Beklagtenseite ist jedoch nicht erfolgt. Diese hat
vielmehr der Vernehmung des Klägers als Partei ausdrücklich widersprochen. Eine
Vernehmung von Amts wegen nach § 445 ZPO kam ebenfalls nicht in Betracht, da der
Kläger seine Behauptung nicht mit anderen Beweismitteln "anbewiesen" im Sinne des §
445 hat. Es ist auch nicht Sinn der Vorschrift, einer beweisbelasteten Partei, die über
keine Beweismittel verfügt, ein Beweismittel zur Verfügung zu stellen.
Das Gericht ist auch nicht aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers zu dem
Ergebnis gelangt, dass der Vortrag zutreffend ist. Die Schilderung des Klägers selbst
wirkte eher lebensfern. Unter diesen Umständen blieb der nach allgemeinen
Beweislastgrundsätzen beweisbelastete Kläger (vgl. BGH Urteil vom ##.##.####, III ZR
###/## – Juris -; OLG L2 Urteil vom ##.##.####, 7 U ###/## – Juris -) beweislos. Auf die
Beweislast ist der Kläger bereits mit Verfügung vom ##.##.#### ausdrücklich
hingewiesen worden.
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Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus Prospekthaftung gegen die Beklagte wegen
eventueller Mängel aus dem die Anlagemöglichkeit beschreibenden Prospekt. Die
Beklagte ist als Vertreiberin keine Prospektverantwortliche (vgl. Palandt/Heinrichs, 66.
Aufl. 2007, § 280 BGB Anm. 54 b m.w.N.). Im Übrigen hat der Kläger selbst bei seiner
persönlichen Anhörung klar gestellt, dass die Prospektangaben für ihn nicht wesentlich
waren, sondern er aufgrund der persönlichen Beratung durch den Zeugen T sich zur
Anlage in den Fonds entschieden habe. Eventuelle Prospektfehler wären folglich nicht
ursächlich für die getroffene Anlageentscheidung.
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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der
"uneigentlichen Prospekthaftung" gemäß § 288 BGB, wenn ein Vermittler oder Berater
persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt und dabei den Prospekt verwendet. Nach
eigenem Vortrag des Klägers hat der Zeuge T den Prospektinhalt gerade nicht zum
Gegenstand des Beratungsgespräches gemacht. Im Übrigen hat die Beklagte
ausdrücklich bestritten, dass der Zeuge T sich rein positiv über die Möglichkeit der
Investition in den Filmfonds geäußert habe und der Beklagte ist beweisbelastet
geblieben.
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Ob unter diesen Umstände eventuelle Ansprüche des Klägers nach § 7 a
Wertpapierhandelsgesetz nach Ablauf der dreijährigen Höchstfrist verjährt sind, worauf
sich die Beklagte ausdrücklich berufen hat, kann dahinstehen.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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