Urteil des LG Münster vom 24.09.2003

LG Münster: wohnkosten, erwerbstätigkeit, unterkunftskosten, sozialhilfe, mietvertrag, zwangsvollstreckung, fahrtkosten, wohnung, datum

Landgericht Münster, 5 T 920/05 LG Münster = 11 M 398/05 AG Borken
Datum:
04.01.2006
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
5. Zivil-(Beschwerde)Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 920/05 LG Münster = 11 M 398/05 AG Borken
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Gläubiger
zurückgewiesen.
Wert: 1.669,92 €.
G r ü n d e :
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Die Gläubiger betreiben gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen
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rückständigen und laufenden Unterhalts aus dem Urteil des Amtsgerichts C vom
24.09.2003, AZ: 15 F ###/##. Sie erwirkten am 15. März 2005 Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss, durch den die angeblichen Ansprüche gegenüber der
Drittschuldnerin gepfändet wurden. Der dem Schuldner monatlich pfandfrei zu
belassende Betrag wurde in dem Beschluss auf 483,-- € festgesetzt.
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Am 20.03.2005 beantragte der Schuldner, den monatlich pfandfrei zu belassenden
Betrag gem. § 850 f ZPO zu erhöhen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom
15.04.2005 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahingehend abgeändert,
dass dem Schuldner monatlich pfandfrei 494,-- € zu verbleiben haben, da monatliche
Fahrtkosten i.H.v. 62,40 € zu berücksichtigen seien, von denen wiederum der
allgemeine Mehrbedarf i.H.v. 15 % des Eckregelsatzes abzuziehen sei.
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Am 15.08.2005 beantragte der Schuldner erneut die Heraufsetzung des
Pfändungsfreibetrages gem. § 850 f ZPO. Zur Begründung führte er aus, dass er mit
seiner Lebensgefährtin gemeinsam in W eine Wohnung bezogen habe und er
Mietkosten i.H.v. 480,-- € ohne Stromkosten aufzuwenden habe. Hierzu legt der
Schuldner einen Mietvertrag vor, insoweit wird auf Bl. 31 und 32 d.A. verwiesen. Die
Gläubiger wurden angehört und vertraten die Auffassung, dass ein pfändungsfreier
Betrag i.H.v. lediglich 496,27 € zu berücksichtigen sei.
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Mit angefochtenem Beschluss setzte das Amtsgericht den monatlich pfandfrei zu
verbleibenden Betrag auf 640,-- € fest. Zur Begründung führte es aus, dass neben dem
Regelsatz für den Haushaltsvorstand und dem besonderen Mehrbedarf wegen
Erwerbstätigkeit im Umfang von 15 % des Regelsatzes Kaltmiete und Heizkosten zu
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berücksichtigen seien, so dass sich ein Betrag von 636,75 €, aufgerundet 640,-- €,
ergebe. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Gründe des angefochtenen
Beschlusses Bezug genommen.
Dagegen legen die Gläubiger sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führen sie
aus, dass der Schuldner gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und deren beiden
Kindern eine Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II darstelle. Insofern seien
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Unterkunftskosten inkl. Strom im Umfang von lediglich 139,94 € zu berücksichtigen.
Ferner sei der Regelsatz nach § 20 Abs. 3 SGB II auf 90 %, entsprechend 311,-- €, zu
reduzieren.
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Die sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen den angefochtenen Beschluss ist
rechtzeitig erhoben und zulässig. In der Sache ist sie nicht begründet.
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Die vom Amtsgericht vorgenommene Berechnung des Sozialhilfebedarfes des
Schuldners war nicht zu beanstanden.
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Hinsichtlich der Höhe des zu berücksichtigenden Regelsatzes kommt es im
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vorliegenden Fall nicht darauf an, dass der Schuldner sozialhilferechtlich mit Frau G und
deren Kindern eine Bedarfsgemeinschaft bildet.
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Entscheidend ist der sozialhilferechtliche Bedarf des Schuldners, insoweit ist das
Vollstreckungsgericht nicht an die Sozialhilfebedarfsberechnung der zuständigen
Agentur für Arbeit gebunden.
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Hinsichtlich der Wohnkosten kommt es nach der insoweit einschlägigen
Rechtssprechung des BGH im Beschluss vom 18.07.2003 auf die tatsächlichen
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Aufwendungen an, soweit diese angemessen sind. Sind die Wohnkosten – wie hier –
bestritten, obliegt es dem Schuldner, die tatsächlichen Kosten glaubhaft zu machen.
Dies hat der Schuldner getan, so dass insoweit von Wohnkosten in Höhe von 240 €
auszugehen ist. Diese sind nach Auffassung der Kammer auch angemessen. Weiter ist
ohne weiteres nachvollziehbar, dass er sich hälftig an den Wohnkosten beteiligt.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Vollstreckungsgericht bei der
Bemessung des Freibetrags auch hinsichtlich der Wohnkosten an die Berechnung des
Trägers der Sozialhilfe nicht gebunden ist. Der Mehrbedarfsbetrag i.H.v. 15 % wegen
Erwerbstätigkeit ist von den Gläubigern nicht angegriffen worden und daher ohne
weiteres zu berücksichtigen.
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Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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