Urteil des LG Münster vom 02.08.2006

LG Münster: einstweilige verfügung, örtliche zuständigkeit, unerlaubte handlung, sachliche zuständigkeit, widerrufsrecht, muster, unterlassen, internet, fax, wettbewerbshandlung

Landgericht Münster, 24 O 96/06
Datum:
02.08.2006
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 O 96/06
Tenor:
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts N vom 5.7.2006 (Az: 24 O
96/06) wird aufgehoben und der Antrag auf Erlaß der einstweiligen
Verfügung wird zurückge-wiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller bleibt
nachgelassen, die Voll-streckung des Antragsgegners durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu voll-streckenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstre-ckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Verfügungskläger, bei dem es sich um den Betreiber eines Internetversandhandels
für Computertechnik handelt, nimmt den Verfügungsbeklagten auf Unterlassung einer
Wettbewerbshandlung in Anspruch.
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Der Verfügungsbeklagte betreibt einen E mit der Bezeichnung T, in dem er allein im Mai
2006 ca. 1.011 Artikel verkaufte. Er ist Mitglied des P Programms des
Internetauktionshauses E, was einen Mindestumsatz von 3.000,00 € in den jeweils
letzten drei Monaten voraussetzt.
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Beide Parteien bieten ihre X auf der Internetplattform E zum Verkauf an.
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Im Rahmen der Belehrung über das Widerrufsrecht verwandte der Verfügungsbeklagte
bei seinen Angeboten im E die Formulierung:
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"Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von
Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) oder durch Rücksendung der Sache
widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der
Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der
Widerruf ist zu richten an:
6
T
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C-Weg
8
####1 C
9
FAX: #######
10
TEL.: #######
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Unter dem 23.06.2006 mahnte der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten
dahingehend ab, es zu unterlassen, im Rahmen der Widerrufsbelehrung die
Formulierung "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", zu verwenden
und forderte den Verfügungsbeklagten unter Fristsetzung bis zum 28.07.2006 vergeblich
auf, eine Unterlassungserklärung.
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Der Verfügungskläger ist der Ansicht, die von dem Verfügungsbeklagten verwendete
Formulierung in der Belehrung über den Fristbeginn verstoße gegen § 312 d Abs. 2
BGB, so dass ihm ein entsprechender Unterlassungsanspruch gegen den
Verfügungsbeklagten zustehe.
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Durch die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne mit dem Erhalt der Belehrung zu
laufen, erschwere bzw. vereitele der Verfügungsbeklagte die Inanspruchnahme der
Verbraucherrechte und verschaffe sich somit einen erheblichen Vorteil gegenüber den
Wettbewerbern, die sich gesetzesmäßig verhielten.
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Auf Antrag des Verfügungsklägers hat das Gericht am 05.07.2006 im Wege der
einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 25.000,00 €
und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit ersatzweise Ordnungshaft – oder von
Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung
dem Verfügungsbeklagten aufgegeben,
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es zu unterlassen, bei dem Internetauktionshaus E als Unternehmer Angebote zu
veröffentlichen und dabei im Rahmen der Widerrufsbelehrung folgende
Formulierung zu verwenden:
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Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.
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Unter dem 18.07.2006, bei Gericht eingegangen am selben Tage, hat der
Verfügungsbeklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vom 05.07.2006
eingelegt.
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Der Verfügungskläger beantragt,
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die einstweilige Verfügung vom 05.07.2006 zu bestätigen.
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Der Verfügungsbeklagte beantragt,
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die einstweilige Verfügung vom 05.07.2006 aufzuheben und den Antrag auf deren
Erlass zurückzuweisen.
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Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, der Verfügungskläger habe bereits das
erforderliche Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nicht dargelegt.
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Im Übrigen entspreche die von ihm, dem Verfügungsbeklagten, verwandte
Widerrufsbelehrung den maßgebenden Vorgaben der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3
BGB-InfoV und sei daher rechtmäßig.
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Da die aktuelle Version der Muster-Widerrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3
BGB-InfoV durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei
Finanzdienstleistungen vom 02.12.2004, BGBl 2004, Seite 3102, Gesetzesrang erhalten
habe, scheide § 312 d Abs. 2 BGB als Prüfungsmaßstab für die Widerrufsbelehrung
aus.
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Eine über das Muster hinausgehende Belehrung könne nicht verlangt werden.
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Entscheidungsgründe
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Die einstweilige Verfügung vom 05.07.2006 war auf den Widerspruch des
Verfügungsbeklagten vom 18.07.2006 auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen; dies führte zu
ihrer Aufhebung und zur Zurückweisung des Antrags des Verfügungsklägers auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung.
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Das Landgericht N ist für die Entscheidung sachlich und örtlich zuständig.
29
Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus § 13 Abs. 1 UWG. Die örtliche
Zuständigkeit des Landgerichts N ergibt sich aus § 32 ZPO und § 14 Abs. 2 UWG.
Hiernach ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung
bzw. der Wettbewerbsverstoß begangen ist. Dabei ist für Handlungen im Internet
anerkannt, dass der Begehungsort nicht nur der Ort des Erscheinens ist – für ein
Internetangebot etwa der Standort des Servers – sondern auch jeder Ort, an dem das
Medium dritten Personen bestimmungsgemäß, nicht bloß zufällig zur Kenntnis gebracht
wird (LG E, GRUR, 1998, 159, 160; Köhler-Piper, UWG § 24 Rn 17).
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Da Veröffentlichungen im Internet bundesweit abrufbar sind, ist die örtliche
Zuständigkeit des Landgerichts N gegeben.
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Der nach § 936 in Verbindung mit §§ 924, 925 ZPO zulässige Widerspruch des
Verfügungsbeklagten hat Erfolg.
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Dem Verfügungskläger steht gegen den Verfügungsbeklagten kein Anspruch auf
Unterlassen der Verwendung der Formulierung in der Belehrung über das
Widerrufsrecht "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" zu.
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Insbesondere ergibt sich der Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers nicht aus §
4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 3, 8 Abs. 1, 3 UWG, aus dem Gesichtspunkt eines
Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsbruch.
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Ein Unterlassungsanspruch gem. § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 3, 8 Abs. 1, 3
UWG erfordert eine unlautere Wettbewerbshandlung in Form einer Handlung, die einer
gesetzlichen Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer
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das Marktverhalten zu regeln, zuwider läuft.
Zwar stimmt die vom Verfügungsbeklagten verwendete Formulierung über den Beginn
der Widerrufsfrist "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" nicht mit §
312 d Abs. 2 BGB überein.
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Denn nach § 312 d Abs. 2 BGB ist für den Beginn der Widerrufsfrist auch der Erhalt der
Ware maßgebend.
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Allerdings entspricht die vom Verfügungsbeklagten verwandte Belehrung über das
Widerrufsrecht der Fiktion des § 14 BGB-InfoV.
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Im Hinblick darauf, dass die BGB-InfoV durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften
über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.2004, BGBl 2004, Seite
3102 Gesetzesrang erhalten hat, steht § 14 BGB-InfoV mit §§ 355, 312 d Abs. 2 BGB
normenhierarchisch auf einer Ebene.
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Dies hat zur Folge, dass ein Gesetzesverstoß in Bezug auf die Widerrufsbelehrung
dann zu verneinen ist, wenn die vom Verfügungsbeklagten verwendete
Widerrufsbelehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV entspricht.
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Dies ist vorliegend hinsichtlich der in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Formulierung
über den Beginn der Widerrufsfrist der Fall. Denn die Formulierung "Die Frist beginnt
frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" entspricht exakt dem Wortlaut des Musters zu
Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV.
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Die von dem Verfügungsbeklagten verwandte Formulierung in der Belehrung über das
Widerrufsrecht genügt demnach den Anforderungen des § 355 BGB und den diesen
ergänzenden Vorschriften des BGB, da er das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3
BGB-InfoV verwandt hat.
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Die einstweilige Verfügung vom 05.07.2006 war daher aufzuheben und der Antrag des
Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 6, 711
ZPO.
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