Urteil des LG Münster vom 15.10.2003

LG Münster (kläger, fahrrad, pflege, grund, hersteller, höhe, erforderlichkeit, schmerzensgeld, beweisaufnahme, rad)

Landgericht Münster, 10 O 186/03
Datum:
15.10.2003
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Grundurteil
Aktenzeichen:
10 O 186/03
Rechtskraft:
rechtskräftig seit 01.12.2003
Tenor:
Die Klage ist dem Grund nach gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand:
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Der Kläger kaufte im April des Jahres 2000 ein Mountainbike der Marke H, Modell S, bei
der Firma Zweirad I in L. Das Fahrrad war mit einer Federgabel des Typs RST 280
ausgestattet. Im April 2001 ist bei dem Fahrrad durch die Firma Zweirad I eine
Inspektion durchgeführt worden.
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Am 28.08.2002 erlitt der Kläger mit dem Mountainbike in G einen Unfall. Die Gabel des
Fahrrades brach, der Kläger kam zu Fall und zog sich Verletzungen zu. Die Diagnose
der Kinderklinik T vom 09.09.2002 lautet:
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Schädelhirntrauma 1. - 2. Grades (SO6.00)
4
stumpfes Thoraxtrauma (S20.2)
5
stumpfes Bauchtrauma (S39.9)
6
Claviculafraktur links (S42.02L)
7
Zahnluxation mit Alveolarfortsatzfraktur linke
8
untere Schneidezähne (S03.2, S02.8)
9
intermittierende Herzrhythmusstörung (I49.9)
10
Tetanusimpfung (Z27.8).
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Der Kläger wurde vom 28.08. bis 03.09.2002 wegen seiner Verletzungen stationär
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behandelt. Mit der Klage verlangt er Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Der Kläger behauptet:
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Die Gabel des Fahrrades sei plötzlich während einer Fahrt gebrochen. Die in der Gabel
befindliche Feder sei infolge eingedrungener Feuchtigkeit so stark korrodiert, daß dies
am Unfalltag zum Federbruch geführt habe. Dabei hätten sich Ober- und Unterteil der
Gabel voneinander gelöst, so daß er zu Fall gekommen sei. Die Feuchtigkeit habe
wegen einer defekten Dichtung an der Fahrradgabel in das Innere der Gabel eindringen
können.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 914,39 Euro nebst 5 % Zinsen seit dem
04.02.2003 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe
von 5.000,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2003
zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, sie sei nicht Herstellerin im Sinne des § 4 Produkthaftungsgesetz,
weil sie das Fahrrad lediglich vertreibe. Im übrigen liege kein Produktfehler vor.
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Sie behauptet:
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Der Kläger habe das Fahrrad sachwidrig gebraucht, was sich daraus ergebe, daß es
nicht durch bloßen Fahren zum Bruch der Gabel habe kommen können.
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Die Dichtung an der Federgabel sei bei Auslieferung in Takt gewesen, so daß der
Defekt nur auf unsachgemäße Behandlung, Gewalteinwirkung oder unterlassene Pflege
zurückzuführen sein könne. Bei ordnungsgemäßer Wartung und Pflege hätten die
mehrere Millimeter dicken Stahlteile der Feder nicht derart korrodieren können, daß es
zu einem Bruch der Feder hätte kommen können. Im übrigen sei das Fahrrad bis zur
Begutachtung durch den vorprozessual bereits tätigen Sachverständigen Q ungeschützt
vor Witterungseinflüssen gelagert worden, so daß es hierdurch zu Korrosion der Feder
haben kommen können.
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Sie bestreitet die geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche
der Höhe nach.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des sachverständigen
Zeugen Q aus N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 15.10.2003 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Da der Höhe nach noch weitere
Beweiserhebungen erforderlich sind, hat das Gericht zum Grund vorab durch Grund-
Urteil entschieden.
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Der Kläger hat dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte
gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 a, 4 Abs. 1 Satz 2 Produkthaftungsgesetz.
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1.
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Die Beklagte ist Herstellerin im Sinne des Produkthaftungsgesetzes, weil sie unstreitig
auf das dem Kläger verkaufte Mountainbike ihren Firmennamen angebracht hat (§ 4
Abs. 4 Satz 2 Produkthaftungsgesetz). Es kann dahinstehen, ob die Beklagte das
Produkt selbst fertig erworben und lediglich weiterverkauft hat, weil Hersteller auch
derjenige ist, der sich als solcher ausgibt, d.h. nach außen hin den Eindruck erweckt, er
sei der tatsächliche Hersteller (vgl. Palandt-Thomas § 4 Produkthaftungsgesetz Rd.-Nr.
6), was durch den Aufdruck des Firmennamens auf den Rahmen geschieht.
29
2.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht auch davon überzeugt, daß
das Mountainbike einen Fehler im Sinne des § 3 Produkthaftungsgesetz aufweist. Im
Ergebnis kann dahinstehen, ob es sich dabei um einen Konstruktionsfehler handelt, der
dann vorliegt, wenn eine fehlerhafte technische Konzeption bei der Herstellung
verwendet worden ist; jedenfalls liegt ein Instruktionsfehler vor, weil die Beklagte schon
nicht dargelegt hat, daß sie den Kläger als Endverbraucher ausreichend vor
gefahrbringenden Eigenschaften des Mountainbikes gewarnt hätte oder auf eine
korrekte Handhabung oder Vorsorgemaßnahmen, was die Pflege des Fahrrades
angeht, hingewiesen hätte.
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Nach den überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen Q spricht
bereits einiges dafür, daß das verkaufte Mountainbike hinsichtlich der Federgabel einen
Konstruktionsfehler aufweist. Den sieht das Gericht darin, daß es zu einem Bruch der
Federgabel kommen konnte, was wiederum dazu führen konnte, daß Tauch- und
Standrohr sich voneinander lösten, so daß es zum Sturz des Klägers kam. Es gibt
dagegen bei derartigen Federbeinen Konstruktionen, die Tauch- und Standrohr durch
eine Schraube so miteinander verbinden, daß sie trotz eines Bruches der Feder nicht
auseinander fallen können. Da für den Fall des Federbruches und des
Auseinanderbrechens der beiden Rohrteile mit erheblichen Verletzungen des Benutzers
zu rechnen ist, liegt es nahe zu fordern, daß eine zusätzliche Sicherung für den Fall
eines Federbruches eingebaut wird.
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Geschieht das nicht, so treffen den Hersteller jedenfalls deutliche Hinweispflichten im
Sinne des § 3 Abs. 1 a Produkthaftungsgesetz. Die Beklagte hat schon nicht dargelegt,
daß sie diesen Hinweispflichten dem Kläger als Endverbraucher gegenüber
nachgekommen wäre. Allein der Umstand, daß ein Inhaltsverzeichnis existiert, belegt
nicht, daß dieses Inhaltsverzeichnis dem Kläger im Zuge des Verkaufes des Fahrrades
zugänglich gemacht worden wäre. Das legt die Beklagte auch nicht dar.
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Selbst wenn das "Inhaltsverzeichnis" ausgehändigt worden wäre, so sind die Hinweise
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auf Seite 17 zur Pflege und Schmierung des Fahrrades unzureichend. Sie weisen nicht
ausdrücklich darauf hin, daß die etwa besonders gefährdeten und gefährlichen
Federbeine des Fahrrades im Bereich der Dichtungen geschmiert werden mußten. Sie
enthalten lediglich den allgemeinen Hinweis, daß eine Korrosionsschutzbehandlung
der Sicherheit zugute komme. Ein derartiger allgemein gehaltener Hinweis ist gerade im
Hinblick auf die besondere Bedeutung der Federbeine und ihre Anfälligkeit bei
undichten Dichtungen nicht ausreichend. Die Gebrauchsanweisung, selbst wenn sie der
Kläger erhalten hätte, wäre mangelhaft und würde nicht den Anforderungen des § 3
Produkthaftungsgesetz entsprechen.
Der Kläger bzw. seine Eltern konnten auch nicht ohne Hinweis die Erforderlichkeit
erkennen, daß die beiden versteckt gelegenen Dichtungsringe an der Oberkante des
unteren Standrohres regelmäßig geölt werden mußten, damit das verwendete Gummi
nicht spröde wurde. Die Dichtungen liegen nämlich versteckt eingelassen in das
Standrohr und werden darüber hinaus durch die darüber gelegene Gummimanschette
verdeckt. Der Laie wird daher die Erforderlichkeit, gerade diesen Teil des Fahrrades zu
ölen, nicht ohne weiteres erkennen. Im übrigen durfte sich der Kläger darauf verlassen,
daß das Rad bei der Inspektion im April 2001 entsprechend gewartet worden war.
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Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Federbruch auf einer zweckwidrigen Benutzung
des Rades durch den Kläger beruht, indem er etwa mit dem Rad Sprünge gemacht hat,
wie die Beklagte vermutet. Dagegen spricht, daß die Federn wegen der spröden und
porösen Dichtungen verrostet waren, was der wahrscheinliche Grund für den Bruch ist.
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Darüber hinaus hätte die Beklagte auf die Bruchgefahr bei einem gerade bei Kindern
und Jugendlichen naheliegenden Mißbrauch durch die Verwendung zu Sprüngen
hinweisen müssen, was sie nicht dargelegt hat.
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Der Produktfehler hat nach allem dazu geführt, daß im vorliegenden Fall die Federbeine
gebrochen sind und sich Tauch- und Standrohr voneinander gelöst haben, so daß der
Kläger zu Fall kam. Er hat dadurch Sach- und Körperschäden erlitten, die im einzelnen
zwischen den Parteien streitig sind. Dem Grunde nach haftet die Beklagte dem Kläger
gegenüber für den Fehler ihres Produktes.
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