Urteil des LG Münster vom 03.11.2008

LG Münster: sachliche zuständigkeit, höhere gewalt, fahrzeug, widerklage, kreuzung, auto, kollision, ampel, taxi, verkehrsunfall

Landgericht Münster, 02 O 328/08
Datum:
03.11.2008
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
02 O 328/08
Tenor:
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner
2.282,31 € nebst
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2007 zu zahlen.
Die Widerklage und die Drittwiderklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu ¼ als
Gesamtschuldner, die Be-klagte zu 3.) zu (weiteren) ¾, die Beklagte zu
3.) trägt zudem die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% des beizu-treibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 3.) kann die Vollstreckung der Drittwiderbeklagten
gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des jeweils
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Drittwiderbeklagte
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger als Eigentümer des Pkw M mit dem amtlichen Kennzeichen ######, die
Drittwiderbeklagte als seine Tochter und Fahrerin seines Pkw, die Beklagte zu 1.) als
Fahrerin, die Beklagte zu 2.) als Eigentümerin sowie die Beklagte zu 3.) als
Haftpflichtversicherer des Taxis S mit dem amtlichen Kennzeichen ###### streiten um
Rechte aus einem Verkehrsunfall im Kreuzungsbereich F2/G in B.
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Die Drittwiderbeklagte befuhr am 12.08.2007 gegen 19:12 Uhr mit dem klägerischen
Fahrzeug die G in B in nördlicher Fahrtrichtung. In dem Auto befand sich u. a. die
Zeugin N2. Deren Eltern (die Zeugen N3 und N) folgen dem Fahrzeug mit ihrem Pkw.
Als sich das von der Drittwiderbeklagten geführte Auto der Kreuzung der G mit der F2
näherte, sprang die Ampel auf Grün, weswegen die Drittwiderbeklagte ohne anzuhalten
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– geradeaus - weiterfahren konnte.
Die Beklagte zu 1.) hatte die G in südwestlicher Fahrtrichtung befahren. In ihrem Taxi
beförderte sie die Zeugin F mit deren Kind. Die Beklagte zu 1.) wollte links in die F2
abbiegen und musste das Taxi an Kreuzung mit der G zunächst auf der
Linksabbiegerspur wegen Rotlichts anhalten. Als die Ampel Grünlicht zeigte, rollte sie in
die Kreuzung hinein. Als sie sich – leicht rollend- schon in Schrägposition, eher in der
Gegenfahrbahn, nämlich links, befand, kam es zur Kollision mit dem
entgegenkommenden Fahrzeug des Klägers. Beide Autos wurden beschädigt, es kam
(auch) zu einem (nicht streitgegenständlichen) Personenschaden.
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Der vom Kläger eingeschaltete Sachverständige ermittelte am klägerischen Fahrzeug
Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer (und unter Anrechnung einer Wertverbesserung)
in Höhe von 3.840,97 €. Für die Erstellung des Gutachtens stellte er 698,65 € in
Rechnung. Die Beklagte zu 3.) wurde außerprozessual mehrfach zur
Schadensregulierung aufgefordert, u. a. mit Fristsetzung zum 31.10.2007. Unter dem
01.10.2007 erstattete die Beklagte zu 3.) dem Kläger einen Betrag in Höhe von 1.583,66
€, weitere Zahlungen lehnte sie ab (für die Einzelheiten des Abrechnungsschreibens
wird auf die zu den Akten gereichte Kopie, Blatt 39 d. A., verwiesen). Der Kläger verfolgt
die Zahlung des noch nicht ausgeglichenen Schadensbetrages mit der Klage weiter.
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Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten seien wegen der Vorfahrtsverletzung der
Beklagten zu 2) für das Unfallereignis zu 100 % verantwortlich. Er bestreitet, dass die
Drittwiderbeklagte den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt habe.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner 2.282,31 € nebst 5
% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2007 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten behaupten, als die Drittwiderbeklagte sich der Kreuzung genähert habe,
sei der rechte Fahrtrichtungsanzeiger eingeschaltet gewesen. Entgegen dieser
Fahrtrichtungsanzeige sei sie aber dennoch geradeaus gefahren, weswegen es sodann
zur Kollision gekommen sei. Aus diesem Sachverhalt, so meinen die Beklagten, ergebe
sich eine 50 %-ige Mithaftung des Klägers, und zwar für den Schaden am klägerischen
Fahrzeug und für den Schaden am Fahrzeug der Beklagten zu 2) (für die – unstreitige -
Schadenshöhe der Beklagten zu 2) siehe i.E. Gutachten bzgl. des Pkw und Rechnung
des Sachverständigen GA 67 ff).
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Im Laufe des zunächst beim Amtsgericht B anhängigen Rechtsstreits hat die Beklagte
zu 3.) Widerklage gegen den Kläger und zudem Drittwiderklage gegen die Fahrerin des
klägerischen Pkw erhoben und beantragt,
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den Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an
die Beklagte zu 3.) 6.697,47 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit
dem 01.08.2008 zu zahlen.
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Der Kläger und die Drittwiderbeklagte beantragen,
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die Drittwiderklage und die Widerklage abzuweisen.
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Sie vertreten die Auffassung, aufgrund des dargelegten Sachverhaltes sei die Beklagte
zu 1.) allein für das Schadensereignis verantwortlich.
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Wegen des die sachliche Zuständigkeit übersteigenden Streitwertes der
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(Dritt)widerklage hat das Amtsgericht B den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12.08.2008
an das Landgericht Münster verwiesen (GA 83).
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N, N4, N2, T, Q, K und
F. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen
Verhandlung vom 03.11.2008 (GA 97 ff) verwiesen.
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Die Akte der Staatsanwaltschaft Münster ####### war beigezogen und Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist in vollem Umfang begründet, die Widerklage und die Drittwiderklage sind
unbegründet.
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I.
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Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagten als
Gesamtschuldner aus den §§ 7, 18 StVG, 426, 823 BGB, 3 Nr. 1 PflVG zu.
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1. Dass der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde, § 7 Abs. 2 StVG, wurde
vorliegend weder behauptet noch konnte es sonst festgestellt werden, so dass die
Beklagten grundsätzlich für die Folgen des Unfallereignisses vom 12.08.2007 haften.
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2. Die Beklagten sind im Verhältnis zu dem Kläger auch allein für das Unfallereignis
verantwortlich. Insbesondere führt die nach § 17 Abs. 2 Abs. 1 StVG erforderliche
Abwägung (wobei jeweils auf Kläger und Beklagtenseite Fahrer und Halter eine
Haftungseinheit darstellen) zu keinem anderen Ergebnis.
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a. Bei der vorzunehmenden Abwägung der Verschuldensbeiträge sind zu Lasten der
jeweils anderen Partei nur unstreitige oder bewiesene Tatsachen zu berücksichtigen
(vgl. u. a. BGH VersR 1995, 357).
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Unstreitig ist, dass die Beklagte zu 2.) der Drittwiderbeklagten die Vorfahrt nahm, womit
ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 StVO gegeben ist. Sie fuhr –rollend und bereits leicht
schräg – in die Gegenfahrbahn ein.
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b. Demgegenüber haben die Beklagten nicht zu beweisen vermocht, dass die
Drittwiderbeklagte einen von ihr zu verantwortenden Beitrag zum
Verkehrsunfallgeschehen setzte, insbesondere dadurch, dass sie – entgegen ihrer
tatsächlichen Fahrtrichtung geradeaus – den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts setzte.
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Zwar hat die Beklagte zu 1.) in ihrer persönlichen Anhörung erklärt, sie sei sich ganz
sicher, es sei "definitiv", dass an dem klägerischen PKW der rechte Blinker gesetzt
gewesen sei. Dies haben auch die Zeuginnen T und F bestätigt. Demgegenüber hat die
Drittwiderbeklagte in ihrer persönlichen Anhörung aber angegeben, den Blinker nicht
gesetzt zu haben. Dass der Blinker nicht gesetzt war, haben auch die Zeugen N4 und N,
die im nachfahrenden Fahrzeug saßen, bestätigt; keinen Blinker gesehen haben zudem
die Zeugen Q und K.
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Das Gericht sieht keinen Anhaltspunkt dafür, der ein oder anderen Seite bzw. dem ein
oder anderen Zeugen mehr oder weniger Glauben zu schenken. Zwar ist nicht zu
verkennen, dass die Zeugen N freundschaftlich mit der Klägerseite verbunden sind,
während es sich bei den Zeugen T und F, die den Beklagtenvortrag bestätigt haben,
eher um "neutrale" Zeugen handelt. Zum einen wirkten die Zeugen N aber dennoch –
beide – in ihrer Aussage glaubwürdig und konnten - nachvollziehbar - den Grund
angeben, weswegen sie besonders auf das Fahrzeug des Klägers und das Setzen
eines etwaigen Fahrtrichtungsanzeigers geachtet haben (hinterherfahren, Angst, sich in
der fremden Stadt zu verfahren), auch besondere Be- oder Entlastungstendenzen im
Rahmen der Aussage waren nicht ersichtlich. Zum anderen wurde auch der
klägerischen Vortrag, es sei nicht geblinkt worden, von "neutralen" Zeugen, nämlich den
Zeugen Q und K bestätigt.
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Im Ergebnis sah sich die Kammer nach alledem nicht imstande festzustellen, dass die
Drittwiderbeklagte entgegen ihrer Fahrtrichtung einen Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt
hatte.
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3. Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen tritt bei einer Abwägung der
beidseitigen Verschuldensbeiträge die dem Kläger anzurechnenden einfachen
Betriebsgefahr, die nicht durch einen schuldhaften Verkehrsverstoß erhöht wird, völlig
hinter dem der Beklagtenseite anzulastende Verschulden, nämlich dem grob
verkehrswidrigen eigen- und fremdgefährdenden vorfahrtsmissachtenden
Abbiegevorgang der Beklagten zu 1.), zurück. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die
Beklagtenseite dem Kläger den gesamten ihm aus dem Verkehrsunfall entstanden
Schaden zu ersetzen hat, weswegen die Klage in vollem Umfang begründet ist.
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II.
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Unter Berücksichtigung des unter I. Ausgeführten haben weder die Widerklage noch die
Drittwiderklage Erfolg.
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Eine Verantwortlichkeit und damit Haftung des Klägers oder der Drittwiderbeklagten (als
Fahrerin) für das Verkehrsunfallgeschehen ist wegen des festgestellten weit
überwiegenden Verschuldens der Beklagten zu 1), welches sich die Beklagten zu 2)
und 3) zurechnen lassen müssen und hinter dem die Betriebsgefahr des klägerischen
Fahrzeugs zurücksteht, nicht gegeben.
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III.
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Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 100, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO,
286, 288 BGB.
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IV.
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Der Streitwert wird auf 8.979,78 € (Klage: 2.282,31 €, Widerklage: 6.697,47 €)
festgesetzt.
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