Urteil des LG Münster vom 20.03.2006

LG Münster: wirtschaftliches interesse, internet, vertragsschluss, abgabe, fahrzeug, inhaber, zugang, kaufvertrag, eingriff, anbieter

Landgericht Münster, 12 O 645/05
Datum:
20.03.2006
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 645/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Der Kläger bot am 20. Oktober 2005 unter der Artikelnr. #####/#### einen BMW 318i
bei eBay zum Verkauf an. Um 16:20 Uhr erfolgte der "Zuschlag" im Rahmen der "Sofort-
Kaufen"-Option an den mit dem Mitgliedsnamen "M." bei ebay registrierten Beklagten.
Der Beklagte tätigte unter diesem Mitgliedsnamen in dem Zeitraum 3.7.2003 bis zum
29.11.2005 bereits 37 Transaktionen, die durchweg positiv bewertet wurden. Nachdem
der Beklagte das Fahrzeug nicht abnahm, forderte der Kläger den Beklagten auf, den
ersteigerten BMW bis spätestens zum 16.11.2005 abzuholen und den Kaufpreis zu
zahlen.
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Der Kläger behauptet, der Beklagte habe das unter seinem Mitgliedsnamen
abgegebene Gebot selbst getätigt. Zur Anmeldung unter dem Mitgliedsnamen sei - dies
ist unstreitig - ein geheimes und gem. § 2 Nr. 4 Abs. 1 der Allgemeinen
Nutzungsbedingungen der eBay AG geheimzuhaltendes Passwort erforderlich.
Anhaltspunkte für ein Ausspähen des Passwortes durch Dritte lägen nicht vor. Daher sei
der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, dass es trotz Wahrung seiner
Geheimhaltungsverpflichtungen einer Dritten Person gelungen wäre, seine Daten zu
erlangen. Es bestünde zumindest ein Anscheinsbeweis für die Abgabe der Erklärung
durch den Beklagten.
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Er beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, 11.999,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 17.11.2005 Zug-um-Zug gegen
Herausgabe des Kfz der Marke BMW Typ 318i, FIN: #################, an ihn
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zu zahlen.
2. festzustellen, dass der Beklagte sich hinsichtlich des in Ziff 1. bezeichneten Kfz
seit dem 17.11.2005 in Annahmeverzug befindet.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bestreitet, auf das Auto ein Gebot abgegeben zu haben. Zu diesem Zeitpunkt sei er
Auszubildender mit einem Monatseinkommen von ca. 450,00 € gewesen und habe
daher auch kein Interesse an einem solchen Fahrzeug gehabt. Er habe selbst keinen
Computer. Am 20.10.2005 sei er zwar bei einem Freund im Internet und auch auf der
eBay-Homepage gewesen. Er habe sich jedoch nur eine Kamera angeschaut. Das
Gebot müsse ein unbekannter Dritter unter seinem Kennwort, das er stets geheim
gehalten habe, abgegeben haben.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Wegen des Inhalts der Anhörung der Parteien
wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2006 (Bl. 35ff d. A.)
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 433 BGB. Es steht nicht zur Überzeugung des
Gerichts fest, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über den
streitgegenständlichen BMW zustande gekommen ist, weil nicht feststeht, dass der
Beklagte das Sofort-Kaufen-Gebot vom 20.10.2005 abgegeben hat.
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Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Rahmen von Internetauktionen auf
Grundlage der §§ 145 ff. BGB wirksame Verträge geschlossen werden können (BGH,
NJW 2002, 363).
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Nach allgemeinen Beweisgrundsätzen ist aber diejenige Partei für die Umstände
beweispflichtig, die für sie günstig sind. Wer sich auf Rechte aus einem Vertrag
gegenüber einer bestimmten Person beruft, muss also darlegen und beweisen, dass der
Vertrag mit dieser Person zustande gekommen ist. Mithin trifft den Kläger die Beweislast
für den Vertragsschluss zwischen ihm und dem Beklagten. Diesen Beweis ist er fällig
geblieben.
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Für einen im Rahmen einer Internetversteigerung zustande gekommenen Kaufvertrag
gilt dabei nichts anderes (vgl. OLG T, Urt. v. 2.3.2004, OLG-NL 2005, 51; OLG L2 Urt. v.
6.9.2002 CR 2003, 55; LG C, Urt. v. 19.12.2003, CR 2004, 218ff.; LG N Urt. v.
21.10.2003 CR 2005, 466f.; LG L, Urt. v. 19.4.2002, CR 2002, 609; LG C Urt. v. 7.8.2001
CR 2002, 293ff.)
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Die Voraussetzungen für die Annahme eines Anscheinsbeweises liegen nicht vor.
Hierzu wäre erforderlich, dass sich unter Berücksichtigung aller unstreitigen und
festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts ein für die
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zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf ergibt
(BGH, Urt. v. 19.3.1996, NJW 1996, 1828). Dies lässt sich bei einem Vertragsschluss im
Rahmen einer Internetauktion nicht feststellen. Allein aus der Tatsache, dass das Gebot
von einer Person abgegeben wurde, die das Passwort des Beklagten kannte, folgt kein
Anschein zu Lasten des Beklagten. Im Hinblick auf den derzeitigen Sicherheitsstandard
der im Internet verwendeten Passwörter als solche und auf die Art ihrer Verwendung
kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Verwender eines Passworts nach der
Lebenserfahrung auch derjenige ist, auf den dieses Passwort ursprünglich ausgestellt
wurde (vgl. LG C Urt. v. 19.12.2003, a.a.O.). An einer elektronischen Signatur, die einen
Missbrauch deutlich erschweren würde, fehlt es gerade. Die Tatsache, dass weltweit
tagtäglich Millionen von Rechtsgeschäften per Internetauktion klaglos abgewickelt
werden, lässt den Schluss auf die Verlässlichkeit des Mediums Internet und der
Internetauktionen nicht zu. Hierfür spricht ebensowenig, dass ein unbefugter Dritter eher
selten ein wirtschaftliches Interesse an dem Eingriff in eine Internetauktion haben wird.
Vor diesem Hintergrund ist hinzunehmen, dass ein Klageanspruch aus elektronischem
Vertragsschluss wohl fast nie zu beweisen ist (vgl. auch OLG T-Anhalt a.a.O.; LG C Urt.
v. 19.12.2003, a.a.O.).
Der Beklagte trägt auch nicht allein deshalb, weil er bei eBay ein passwortgeschütztes
Konto unterhält, das Missbrauchsrisiko mit der Folge einer Beweislastumkehr nach
Gefahrenkreisen (OLG L2, a.a.O.). Im Unterschied zum Bildschirmtext ist die Teilnahme
an einer Internetauktion nicht an einen häuslichen Zugang gebunden, sondern kann von
einem weltweit beliebigen Standort mit Strom- und Datenanschluss erfolgen und lässt
so eine effektive Identitätskontrolle nicht zu.
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Auch nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht kann die Gebotsabgabe dem
Beklagten nicht zugerechnet werden. Dabei ist bereits fraglich, ob der Beklagte
zurechenbar den Rechtsschein für die Identität des tatsächlichen Bieters mit ihm als
dem Inhaber des Mitgliedsnamens gesetzt hat. Jedenfalls fehlt es an einem
schutzwürdigen Vertrauen des Klägers, dass tatsächlich der Inhaber des
Mitgliedsnamens handelte. Angesichts des derzeitigen Sicherheitsstandards im Internet
ist der Anbieter bei einer Internetauktion ebenso wenig schutzwürdig in seinem
Vertrauen darauf, dass der Bieter mit dem Inhaber des eBay-Zuganges identisch ist, wie
derjenige, bei dem telefonisch unter Namen und Anschrift einer existenten Person
missbräuchlich etwas bestellt wird, und derjenige, bei dem im Mailorderverfahren
jemand unter Verwendung einer fremden Kreditkartennummer bestellt (vgl. OLG L2
a.a.O.)
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Dieses Ergebnis entspricht auch der Billigkeit. Sämtliche Teilnehmer einer
Internetauktion - ob Anbieter oder Bieter des Auktionsgegenstands - setzen sich der
Gefahr eines Eingriffs unbefugter Dritter aus. Zu berücksichtigen ist in besonderem
Maße, dass es gerade der Verkäufer ist, der die Vorteile des Internets für seine Zwecke
nutzen möchte. Er profitiert einerseits von dem besonders großen Interessentenkreis
und muss andererseits die bekannten Sicherheitsrisiken des Internets tragen.
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Der Beklagte bestreitet vorliegend, das fragliche unter seinem Mitgliednamen
abgegebene Gebot abgesendet zu haben. Das Gericht konnte allein durch Anhörung
der Parteien nicht die Überzeugung davon gewinnen, dass der Beklagte das Gebot
abgegeben hat. Weitere Beweisangebote des Klägers lagen ebenso wenig, wie die
Voraussetzungen des § 448 ZPO für eine Parteivernehmung von Amts wegen vor. Die
Abgabe des Gebotes durch den Beklagten ist vielmehr ebenso wahrscheinlich, wie der
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Eingriff eines Dritten.
Die tatsächlichen Umstände, dass der Zugang zu dem Nutzerkonto des Beklagten bei
eBay Passwort geschützt ist und der Beklagte selbst behauptet, das Passwort geheim
gehalten zu haben, konnte die Kammer nicht von einem Vertragsschluss überzeugen.
Der Kammer ist der Umgang mit Computern, insbesondere die Internetnutzung
einschließlich der Nutzung von eBay aus eigener langjähriger Erfahrung geläufig. Es ist
daher bekannt, dass Passwörter auf vielfältige Art und Weise durch Dritte ausgespäht
werden können. Dies ist z.B. durch Verwendung sogenannter "Trojaner" möglich. Die
Einholung eines Sachverständigengutachtens hierzu war daher entbehrlich. Dabei hat
das Gericht durchaus berücksichtigt, dass im vorliegenden Fall nahezu keine
erkennbaren Anhaltspunkte für ein Eingreifen Dritter bestehen und der Beklagte zur
fraglichen Zeit tatsächlich online war. Der Beklagte behauptet lediglich, er habe in
seinem eBay-Postfach die Nachricht erhalten, dass er auf ein weiteres Fahrzeug
geboten habe, was tatsächlich aber nicht stimme. Weitere Käufe hat es jedenfalls nicht
gegeben. Der Beklagte hat seinen eBay Zugang auch nicht sperren lassen oder weitere
Maßnahmen ergriffen. Auch fehlgeschlagene Zugriffe Dritter sind nicht aufgetreten.
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All dies schließt jedoch das Handeln eines Dritten nicht aus. Wenn das Passwort
ausgespäht wurde, kommt es gerade nicht zu bemerkbaren Fehlzugriffen. Auch ist
denkbar, dass nur auf ein bzw. zwei Angebote durch Dritte geboten wurde. Dies gilt
gerade auch deshalb, da wie bereits erörtert, für Dritte letztlich gar kein erkennbares
Interesse besteht, überhaupt auf Nutzungskonto anderer zuzugreifen und Bestellungen
für diese vorzunehmen. Soweit Schädigungsabsicht dahinter stünde, könnte diese aber
sogar effektiver ausgestaltet werden, wenn -wie vorliegend- nur auf vereinzelte
Angebote geboten wird, da dann der Nachweis der Manipulation schwerer zu führen
wäre.
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Gegen die Abgabe des Gebotes durch den Beklagten spricht, dass es nach dem
übereinstimmenden Vorbringen in der mündlichen Verhandlung so war, dass der
Beklagte unmittelbar, nachdem er von seinem Training zurückkam und bei seinem
Freund im Internet bemerkte, dass er ein Auto ersteigert haben solle, versucht hat, den
Kläger zu erreichen. Als er diesen schließlich einige Tage später erreichte, teilte er
diesem mit, dass er kein Gebot abgegeben habe. Der Beklagte hat somit unverzüglich
und von Anfang an versucht klarzustellen, dass er das Gebot nicht abgegeben habe.
Hinzu kommt, dass auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten, dem
Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, gegen eine Ersteigerung des BMW durch ihn
sprechen. Schließlich streiten auch die bisherigen durchweg positiven Bewertungen
des Beklagten aus vorherigen Transaktionen bei eBay eher für die Zuverlässigkeit des
Beklagten. Bislang sind jedenfalls keine weiteren Fälle von "Kaufreue", um die es sich
aus Sicht des Klägers handelte, aufgetreten. Die weitere von dem Kläger erbetene
Meldung bei der Polizei und bei eBay musste der Beklagte nicht vornehmen. Aus dem
Unterlassen können keine negativen Rückschlüsse gezogen werden.
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Ein Anspruch ergibt sich dabei auch nicht wegen Verletzung von Pflichten aus einem
rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnis (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 3 BGB). Es steht
wie bereits dargelegt nicht fest, dass die Parteien in der Aufnahme von
Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder der Anbahnung eines Vertrags (§
311 Abs. 2 Nr. 2 BGB) standen. Auch ein ähnlicher geschäftlicher Kontakt (§ 311 Abs. 2
Nr. 3 BGB) ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Ein solcher
geschäftlicher Kontakt kann nur entstehen, wenn die Parteien eine über einen
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allgemeinen sozialen Kontakt hinausgehende Sonderverbindung eingehen
(Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 311, Rn. 18). Eine derartige Sonderverbindung
kann im Interesse der Sicherheit und Verlässlichkeit des Rechtsverkehrs nicht schon in
der Mitgliedschaft bei eBay gesehen werden. Ansonsten würde die Haftung aus nicht
vertragsgerichtetem Handeln im Internet ausufern (vgl. LG C a.a.O.).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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