Urteil des LG Münster vom 20.07.2004

LG Münster: wettkampf, sportler, sperre, gefahr, verdacht, willkür, einzelrichter, starten, gerichtsstand, leistungsverfügung

Landgericht Münster, 11 O 317/04
Datum:
20.07.2004
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 O 317/04
Tenor:
wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig
nach einem Verfahrenswert von 100.000,-- EUR zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der gegen den Antragsgegner zu 2. gerichtete Antrag ist vor dem Landgericht Münster
mangels örtlicher Zuständigkeit unzulässig. Anknüpfungspunkte für einen Gerichtsstand
im hiesigen Gerichtsbezirk sind nicht ersichtlich.
2
Der gegen den Antragsgegner zu 1. gerichtete Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Ob für die von der Antragstellerin begehrte sog. Leistungsverfügung ein hinreichender
Verfügungsgrund vorliegt, kann dabei dahingestellt bleiben. Jedenfalls fehlt es nämlich
an einem Verfügungsanspruch.
3
Die Antragstellerin hat entgegen ihrer Auffassung unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, für die Teilnahme an den Olympischen Spielen
angemeldet - bzw. durch den Antragsgegner zu 1. zur Anmeldung vorgeschlagen - zu
werden.
4
Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin kann sich ein einzelner Sportler zur
Teilnahme an den Olympischen Spielen nicht selbst anmelden. Vielmehr nehmen an
den Olympischen Spielen Nationen mit Mannschaften teil, die von den jeweiligen
Nationalen Olympischen Komitees - für Deutschland dem Antragsgegner zu 2. -
zusammengestellt werden und deren Mitglieder dann für die betreffende Nation starten.
Aufgrund dieses Mannschaftssystems ist es natürlich, daß bei der Entscheidung über
die personelle Zusammensetzung der Erfolg, ggf. auch die Außendarstellung der
gesamten Nationalmannschaft maßgebendes Kriterium ist. Ein gerichtlich
durchsetzbares Recht eines Einzelsportlers auf Aufnahme in die Mannschaft kann
angesichts dessen nicht anerkannt werden. Denkbar ist allenfalls - worauf der
Hilfsantrag u. U. zu stützen wäre - ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung,
das aber nur berührt wäre, wenn die Nichtnominierung auf völlig sachfremden,
willkürlichen Erwägungen beruhen würde (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 24.1.1990 - 9 O
644/89 -, veröffentl. in Juris).
5
Willkür läge jedoch nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin nicht vor. Auch bei
einem bislang lediglich bestehenden Dopingverdacht, über den noch nicht in einem
rechtsstaatlichen Verfahren abschließend entschieden worden ist, ist zum einen das
Ansehen der nationalen Olympiamannschaft in der Öffentlichkeit berührt, wenn der
jeweilige Sportler dennoch in die Mannschaft aufgenommen wird. Zum anderen besteht
die Gefahr, daß der Verdacht in der bis zum Wettkampf verbleibenden Zeit bestätigt, der
Sportler einer Sperre unterworfen wird und dann zum (Mannschafts-)Wettbewerb keine
vollständige Mannschaft zur Verfügung steht. Auch eine ggf. erst nach dem Wettkampf
aufgrund eines vor dem Wettkampf begangenen Dopingvergehens verhängte Sperre
kann möglicherweise noch zu einer nachträglichen Aberkennung einer gewonnenen
Medaille führen, was das Ansehen der nationalen Olympiamannschaft ebenfalls
beeinträchtigen würde.
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Der Fall liegt insofern anders als der der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung
OLG Frankfurt SpuRt 2001, 159 zugrundeliegende Fall Baumann. Dort ging es nicht um
eine Mannschaftsveranstaltung, zu der der Antragsteller von seinem zuständigen
Verband nicht angemeldet worden war, sondern um einen Wettkampf, zu dem er sich
zwar als Einzelsportler anmelden konnte und das auch getan hatte, an dem er jedoch
wegen einer vom Verband verhängten Sperre nicht teilnehmen durfte.
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Münster, den 20.7.2004
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Landgericht, 11. Zivilkammer - Der Einzelrichter
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