Urteil des LG Münster vom 24.09.2009

LG Münster (kläger, grad des verschuldens, sohn, verhältnis zu, grobes verschulden, schweres verschulden, vvg, fahrzeug, zustand, fahrlässigkeit)

Landgericht Münster, 015 O 275/09
Datum:
24.09.2009
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
015 O 275/09
Normen:
VVG § 81 Abs. 2
Leitsätze:
Bei Führen eines Kraftfahrzeugs im alkoholbedingten Zustand absoluter
Fahruntüchtigkeit ist in der Kaskoversicherung eine Leistungskürzung
nach § 81 VVG auf "Null" gerechtfertigt.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von
120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger nimmt die Beklagte als Kaskoversicherer nach einem Verkehrsunfall vom
24.12.2008 auf Versicherungsleistungen in Anspruch.
2
Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 01.01.2007 für einen Pkw N eine
Kraftfahrtversicherung mit Vollkasko (500,00 € Selbstbeteiligung) und Teilkasko (150,00
€ Selbstbeteiligung), Versicherungsschein vom 11.01.2007, Bl. 25 – 26 d.A). Nach dem
Inhalt des Versicherungsscheins war im Jahr 2008 noch die Geltung der AKB alter
Fassung vereinbart (Bl. 33 - 40 d.A.), die Beklagte hat sich gegenüber dem Kläger bereit
erklärt, dass sie sich aufgrund einer "Selbstbindung" durch die kulanzweise Behandlung
von Altfällen nicht auf völlige Leistungsfreiheit bei grob fahrlässiger Herbeiführung des
Versicherungsfalls gemäß §§ 2d b) 3.Alt., 3 AKB a.F. berufen wolle, sondern
Leistungsfreiheit gemäß § 81 Abs. 2 VVG n.F. geltend machen wolle.
3
Eigenverantwortlicher Nutzer des versicherten Fahrzeugs war der Sohn des Klägers,
der 25 Jahre alte C. Dieser war mit dem versicherten Fahrzeug unterwegs und hatte
nach Arbeitsschluss am 23.12.2008 gegen Mitternacht ein Lokal im Zentrum von B
aufgesucht, in dem seine Arbeitskollegen feierten. Bis gegen 5 Uhr morgens trank er
dort Alkohol, eine ihm um 6.50 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine
Blutalkoholkonzentration von 1,67 ‰.
4
Nach Verlassen der Feier machte sich der Sohn des Klägers mit dem Pkw N auf den
Heimweg. Auf der L ### zwischen B und U fuhr er im Bereich einer langgezogenen
Linkskurve geradeaus weiter und landete schließlich im Graben. Gegenüber den
herbeigerufenen Polizeibeamten gab er an, plötzlich Herzrasen bekommen zu haben.
5
An dem Fahrzeug entstand Totalschaden, der Wiederbeschaffungswert betrug
12.950,00 €, der Restwert 110,00 €.
6
Der Kläger verlangt Ersatz der Hälfte des nach Abzug der Selbstbeteiligung
verbleibenden Fahrzeugschadens in Höhe von 12.340,00 €, nämlich 6.170,00 €.
7
Die Beklagte lehnte Versicherungsleistungen ab mit der Begründung, der Sohn des
Klägers habe den Versicherungsfall durch Führen des Kraftfahrzeugs im Zustand
absoluter Fahruntüchtigkeit grob fahrlässig herbeigeführt.
8
Der Kläger behauptet, der genossene Alkohol sei nicht die alleinige Ursache für das
Abkommen seines Sohnes von der Fahrbahn. Sein Sohn habe sich in der Lage gefühlt,
das Fahrzeug sicher nach Hause zu führen und hätte dies auch geschafft, wenn nicht
ein plötzliches Unwohlsein in Form von Herzrasen aufgetreten wäre.
9
Der Kläger beantragt,
10
die Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.170,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit
dem 15.05.2009 zu zahlen.
11
Die Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit auch nach § 81 Abs. 2 VVG n.F.. Sie ist
der Ansicht, bei Führen eines Kraftfahrzeugs im alkoholbedingten Zustand absoluter
Fahruntüchtigkeit sei ein derart schweres Verschulden gegeben, dass eine Kürzung des
Leistungsanspruchs auf "0" gerechtfertigt sei.
14
Die Beklagte bestreitet, dass bei dem Sohn des Klägers plötzliches Herzrasen
aufgetreten sei und behauptet, selbst wenn dieses tatsächlich aufgetreten wäre, wäre es
eine Folge des vorangegangenen Alkoholkonsums gewesen.
15
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen sowie auf die beigezogenen Akten ##### StA
Münster, mit deren beweismäßiger Verwertung sich die Parteien einverstanden erklärt
haben.
16
Entscheidungsgründe:
17
Die Klage ist nicht begründet.
18
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung einer Vollkaskoentschädigung zu, da die
19
Beklagte wegen grob fahrlässigen Herbeiführens des Versicherungsfalls vollständig
leistungsfrei geworden ist.
20
Die Beklagte beruft sich zu Recht auf eine vollständige Leistungsfreiheit gemäß § 81
Abs. 2 VVG n.F. . Da diese Regelung grundsätzlich gegenüber der früheren Regelung
des § 61 VVG a.F. für den Kläger günstiger ist, kann die Neuregelung Anwendung
finden.
21
Die Voraussetzungen für eine Anspruchskürzung liegen vor. Der Sohn des Klägers hat
als Repräsentant des Versicherungsnehmers den Versicherungsfall grob fahrlässig
herbeigeführt. Der Sohn des Klägers war unstreitig zur vollständigen Nutzung des
Fahrzeugs berechtigt und damit befugt, selbständig in einem gewissen, nicht ganz
unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (Risikoverwaltung).
Damit war er Repräsentant des Klägers, so dass eine grob fahrlässige Herbeiführung
des Versicherungsfalles dem Kläger als Versicherungsnehmer zuzurechnen ist.
22
Unstreitig hat der Sohn des Klägers mit einer BAK von mindestens 1,67 ‰ das
Fahrzeug geführt und dabei den Verkehrsunfall verursacht hat.
23
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Vorwurf grober Fahrlässigkeit
begründet ist, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant im Zustand
absoluter Fahruntüchtigkeit, also mit einem Blutalkoholgehalt von über 1,1 ‰, ein
Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt. Ein solches Verhalten ist als ein besonders
schwerer, grober Verstoß gegen die einen Kraftfahrer treffenden Verkehrspflichten zu
werten, der zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt gehört. Es ist
ausgeschlossen, dass ein alkoholisierter Kraftfahrer mit einem höheren Wert als 1,1 ‰
selbst bei besonderer Fahrbefähigung oder Alkoholverträglichkeit noch in der Lage ist,
sein Fahrzeug in einer den alltäglichen Anforderungen des Straßenverkehrs
genügenden Weise zu beherrschen (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 12 AKB
Rn. 102 m.w.N.). Von der absoluten Fahruntüchtigkeit des Sohnes des Klägers zum
Unfallzeitpunkt ist vorliegend auszugehen, denn bei ihm wurde im Zuge der
polizeilichen Unfallaufnahme um 6.50 Uhr ein Blutalkoholwert von 1,67 ‰ festgestellt
(Untersuchungsbefund des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N1
vom 05.01.2009, Bl. 25 der Beiakte).
24
Auch subjektiv ist der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt. Die Einsicht, dass
man sich unter starker Alkoholeinwirkung nicht an das Steuer eines Kraftfahrzeugs
setzen darf, weil das Fahren in fahruntüchtigem Zustand andere Verkehrsteilnehmer,
den Fahrer selbst und das Fahrzeug einer unverantwortlichen Gefährdung aussetzt, ist
heute derart bekannt, dass die Hemmschwelle für ein Fahren trotz alkoholbedingter
Fahruntüchtigkeit erheblich heraufgesetzt ist. Derjenige, der dies aus mangelnder
Einsicht außer Acht lässt, muss sich dies in aller Regel als grobes Verschulden
zurechnen lassen. Dass für den Sohn des Klägers, der insbesondere Kenntnis davon
hatte, in welchem Zeitraum er welche Mengen an Alkohol konsumiert hatte, seine
Fahruntüchtigkeit etwa nicht erkennbar gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich.
25
Für den Kausalzusammenhang zwischen der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit und
dem Unfall spricht der Beweis des ersten Anscheins (vgl. Prölss/Martin, a.a.O.). Dieser
Anscheinsbeweis ist im vorliegenden Fall nicht erschüttert, denn dem Kläger ist es
bereits nicht gelungen, die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Verlaufs in der
Form darzulegen, dass der Unfall unabhängig von einer absoluten Fahruntüchtigkeit
seines Sohnes eingetreten wäre. Erforderlich zur Widerlegung des Anscheinsbeweises
sind der Vortrag und der Nachweis von Umständen, aus denen sich die ernsthafte und
nicht nur theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes ergibt, den auch
ein nicht alkoholisierter Fahrer nicht gemeistert hätte.
26
Umstände, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines solchen anderen
Geschehensablaufes ergibt, hat der Kläger nicht dargelegt, er behauptet lediglich, dass
die absolute Fahruntüchtigkeit seines Sohnes nicht die alleinige Ursache des Unfalls
sei. Selbst wenn ein plötzlich bei seinem Sohn aufgetretenes Herzrasen zu Gunsten des
Klägers als wahr unterstellt wird, ist nicht nachvollziehbar, warum es einem nüchternen
Fahrer bei angepasster Geschwindigkeit nicht gelungen wäre, das Fahrzeug zum
Stillstand zu bringen und ein Geradeausfahren in einer Kurve zu vermeiden.
27
Gemäß § 81 Abs. 2 VVG ist die Beklagte somit aufgrund des Vorliegens der groben
Fahrlässigkeit berechtigt, ihre Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens des
Sohnes des Klägers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
28
Wie und nach welchen Maßstäben die hiernach gebotene Quotenbildung zu erfolgen
hat, ist bislang in der Rechtsprechung noch nicht behandelt worden. In der Literatur
werden hierfür verschiedene Modelle vorgeschlagen.
29
Die Kammer hält es (wie im Urteil der Kammer vom 20.08.2009, Az. 15 O 141/09, bereits
näher dargelegt) für sachgerecht, von einem Standard-Einstiegswert abzusehen und die
Bemessung der Quote nach den besonderen Umständen des Einzelfalls entsprechend
ohne starre Vorgaben vorzunehmen. Um dabei allerdings ein zu großes
Auseinanderklaffen etwaiger Entscheidungen zu verhindern, hält es die Kammer für
sinnvoll und geboten, einzelne Quotenstufen festzulegen, innerhalb derer dann die
Bemessung zu erfolgen hat. So ist nach der Auffassung der Kammer ein Quotenmodell
mit den einzelnen Quotenstufen 0,25, 50, 75 und 100 Prozent sinnvoll und sachgerecht,
innerhalb dieser Stufen ist dann jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls die Quote nach dem Grad des Verschuldens zu bemessen.
30
Die Kammer ist im vorliegenden Fall der Auffassung, dass die Schwere des hier
maßgeblichen Verstoßes so groß ist, dass eine völlige Leistungsfreiheit angemessen
ist. Selbst wenn das von Klägerseite behauptete Herzrasen vor dem Unfall tatsächlich
aufgetreten sein sollte, ist die in dem Führen des Fahrzeugs mit 1,67 ‰ liegende
Schwere der groben Fahrlässigkeit so hoch zu bewerten, dass eine völlige
Leistungsfreiheit sachgerecht ist. Damit wird berücksichtigt, dass das Führen eines
Kraftfahrzeugs im Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit einen
besonders gravierenden Pflichtverstoß darstellt und jegliche Unachtsamkeit in diesem
Bereich als besonders schwerwiegend anzusehen ist.
31
Ansprüche des Klägers auf Leistungen aus der Vollkaskoversicherung bestehen
aufgrund des Vorfalls vom 24.12.2008 danach nicht.
32
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
33