Urteil des LG Münster vom 03.12.2008
LG Münster: gespräch, einlage, form, beitrittserklärung, versicherung, anhörung, zeichnung, fonds, anlageberatung, geldanlage
Landgericht Münster, 014 O 512/07
Datum:
03.12.2008
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
14. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
014 O 512/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage der Beklagten wird festgestellt, dass dem Kläger
auch ein weiterer Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter
Anlageberatung von 50.678,34 € nicht zusteht.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden
Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Der 66 Jahre alte Kläger macht Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter
Anlageberatung geltend.
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Der Kläger war als selbstständiger Landwirt in seinem Familienbetrieb in C. tätig. Im
Jahre 2003 übertrug er den Betrieb auf seinen Sohn, den Zeugen P.
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Der Kläger begab sich Ende 2001 in die Geschäftsräume der Beklagten, zu der er seit
vielen Jahren eine Geschäftsbeziehung hatte. Er suchte den Mitarbeiter der Beklagten,
den Zeugen T auf, den er auch seit vielen Jahren kannte. Dieser Zeuge war im Bereich
der Anlageberatung tätig. Der Kläger wollte einen Betrag in Höhe von 25.000,00 EUR
anlegen, der aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb stammte. Mit der Anlage des
Geldes sollte unstreitig die steuerliche Last des landwirtschaftlichen Betriebes gesenkt
werden; streitig ist, ob die Geldanlage auch der zukünftigen Altersvorsorge des Klägers
dienen sollte. Der Kläger sprach den Zeugen T auf einen sogenannten Filmfonds an,
von dem er von dritter Seite gehört hatte. Inhalt und Dauer dieses Gespräches ist
zwischen den Parteien streitig. Diesem Gespräch folgte ein weiterer
Besprechungstermin, der am 12.12.2001 in den Geschäftsräumen der Beklagten
stattfand. An diesem Gespräch nahm auch der Sohn des Klägers, der Zeuge P teil. Am
Ende dieses Gespräches unterzeichnete der Kläger eine Beitrittserklärung, mit der er
einen KG-Anteil in Höhe von 25.000,00 EUR an der N1 F-GmbH und Co. KG erwarb.
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einen KG-Anteil in Höhe von 25.000,00 EUR an der N1 F-GmbH und Co. KG erwarb.
Hinzu kam ein Argio in Höhe von 5 %.
Dem Kläger wurde ein Beteiligungsprospekt ausgehändigt, wobei streitig ist, ob
anlässlich des ersten oder des zweiten Gespräches. Auf der Beitrittserklärung bestätigte
der Kläger, dass er den Beteiligungsprospekt mit dem Gesellschaftsvertrag gelesen
habe und damit einverstanden sei und unterzeichnete diese Erklärung gesondert.
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Wegen der Einzelheiten der Beitrittserklärung wird auf die Fotokopie in der Anlage zur
Klageschrift vom 04.12.2007 verwiesen. Im Beteiligungsprospekt befindet sich auf den
Seiten 1 und 53 ein Hinweis auf die Möglichkeit eines Totalverlustes. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Prospektes wird auf die Fotokopie, Blatt 37 bis 79 d. A. Bezug
genommen.
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Im Dezember 2002 beabsichtigte der Kläger wiederum einen Betrag in Höhe von
25.000,00 EUR anzulegen. Er wandte sich erneut an die Beklagte und ihren Mitarbeiter
T. Am 18.12.2002 unterzeichnete er eine weitere Beitrittserklärung, mit der erneut der N
1 FGmbH & Co. KG mit einer Einlage von 25.000,00 EUR beitrat. Hinzu kamen wieder
5% Argio.
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Der Kläger behauptet, dass er inzwischen festgestellt habe, dass annähernd ein
Totalverlust der geleisteten Einlage drohe. Er ist der Auffassung, dass er nicht
ausreichend von dem Zeugen T über Risiken der Anlage ausgeklärt worden sei.
Insoweit behauptet er schriftsätzlich, dass nicht nur der steuerlichen Vorteil für ihn
wichtig gewesen sei, sondern dass die Geldanlage auch seiner zukünftigen
Altersvorsorge dienen sollte, was er mit dem Zeugen T auch besprochen habe. Er sei,
was der Beklagten auch bekannt gewesen sei, im Übrigen auf dem Kapitalanlagemarkt
gänzlich unerfahren. Er habe weder gewusst, was es bedeutet, einen Anteil an einem
Filmfonds zu erwerben, noch was die Begriffe Kommanditanteil und
Kommanditgesellschaft bedeuteten. Eine Aufklärung bzw. Erklärung hierzu habe
anlässlich der Gespräche mit Herrn T nicht stattgefunden. Herr T habe ihm ausdrücklich
versichert, dass bei dieser Art der Anlage in jeden Fall bis zum Ablauf des Jahres 2007
mindestens 70 % der Einlage zurückgezahlt werden würde und zudem im jedem Fall
die steuerlichen Vorteile aus der Geldanlage eintreten würden. Der Zeuge P habe noch
ausdrücklich nachgefragt, wie denn sicher gestellt sei, dass diese 70 % der Einlagen
garantiert ausgeschüttet werden würden und ob sie speziell abgesichert seien, etwa
durch eine entsprechende Versicherung. Dies habe Herr T uneingeschränkt bejaht. Der
Zeuge T habe ihm im Übrigen nicht darüber aufgeklärt, dass auch ein Totalverlust
eintreten könne. Das überreichte Prospekt bzw.der Inhalt sei nicht Gegenstand des
Beratungsgespräches gewesen. Anlässlich der Zeichnung des zweiten Anteils am
18.12.2002 habe eine erneute Beratung nicht stattgefunden. Inzwischen stehe fest, dass
er höchstens mit einer Rückzahlung von 10 % der Einlage rechnen könne.
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Der Kläger behauptet, dass er die Beitrittserklärungen nicht unterzeichnet hätte, hätte er
von dem Risiko eines Totalverlustes gewusst.
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Der Kläger beziffert seinen Schaden wie folgt:
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Höhe der Einlagen von 50.000,00 EUR zuzüglich Argio: 52.500,00 EUR.
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Abzüglich Ausschüttungen in Höhe von 3.360,00 EUR
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Schadensersatzanspruch in Höhe von 49.140,00 EUR
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Außerdem sei ihm ein weiterer Schaden dadurch entstanden, dass er sein Eigenkapital
in Höhe der Einlage nebst Argio nicht gewinnbringend zum allgemein üblichen Zinssatz
von 4 % anlegen konnte. Dieser errechne sich in Höhe von 11.538,34 EUR, sodass sein
Gesamtschaden in Höhe von 60.678,34 EUR eingetreten sei.
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Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger den geltend gemachten
Schadensersatzanspruch zunächst auf einen Betrag von 10.000,00 EUR beschränkt,
der aus der Falschberatung im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb vom
12.12.2001 resultiere.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-
Punkten über dem Basiszinssatz am Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Im Wege der negativen Feststellungswiderklage beantragt die Beklagte,
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festzustellen, dass dem Kläger auch ein weiterer Anspruch auf Schadensersatz wegen
fehlerhafter Anlageberatung von 50.678,34 EUR nicht zustehe.
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Der Kläger beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor, dass der Zeuge T dem Kläger anlässlich beider
Beratungsgespräche ordnungsgemäß beraten und auf Risiken hingewiesen habe. Ihm
sei das Modell der Beteiligung an dem Filmfonds ausdrücklich durch den Zeugen T
vorgestellt worden. Wegen der steuerlichen Relevanz sei er auf seinen Steuerberater
verwiesen worden. Der Zeuge T habe dem Kläger anhand des Beteiligungsprospektes
ausführlich die Risiken dieser Kapitalanlage dargelegt. Der Zeuge T habe dem Kläger
anhand des Beteiligungsprospektes die Beteiligung erklärt . Er habe den Kläger über
die Risiken einer Kapitalanlage in Form eines geschlossenen Fonds aufgeklärt und
insbesondere auch auf das Risiko in Form eines Totalverlustes des eingesetzten
Kapitals hingewiesen. Auch die Probleme der Realisierung von Filmprojekten seien
angesprochen worden. Der Zeuge habe dem Kläger gegenüber insbesondere
veranschaulicht, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele, die
selbstverständlich auch mit unternehmerischen Risiken verbunden sei. Diese
Beteiligung sei Voraussetzung dafür, dass auch steuerliche Vorteile gezogen werden
können. Der Zeuge habe auch deutlich gemacht, dass es sich bei den im Prospekt
angesprochenen Renditen um prognostizierte Zahlen handele.
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Der Kläger habe im Übrigen ab 1997 auch regelmäßig in Aktien bzw. in Aktienfonds
investiert. Außerdem weist die Beklagte daraufhin, dass in dem Prospekt die Risiken,
insbesondere auch das Risiko des Totalverlustes dargestellt sei.
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Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich der Kläger Steuervorteile anrechnen lassen
müsse; Im Übrigen beruft sich die Beklagte auf Verjährung.
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Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
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Die Kammer hat den Kläger gem. § 141 ZPO angehört und weiter Beweis erhoben
durch Vernehmung der Zeugen P und T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.11.2008,
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Bl. 153 bis 165 d. A. Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280
Abs. 1 BGB wegen fehlerhafter Anlagenberatung. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme steht nicht mit ausreichender Sicherheit fest, dass die Beklagte,
vertreten durch den Zeugen T, den Kläger nur unzureichend aufgeklärt hätte.
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Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist ein Anlageberatungsvertrag zustande
gekommen. Indem der Kläger die Beratungsleistung durch den Zeugen T in Anspruch
genommen hat, ist stillschweigend ein solcher Beratungsvertrag zustande gekommen.
Der Kläger hat jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachweisen
können, dass der Zeuge T seiner Pflicht zur anlagegerechten und anlegerbezogenen
Beratung nicht hinreichend nachgekommen ist.
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Der Zeuge T hätte dann gegen seine Beratungspflichten verstoßen, wenn er dem Kläger
nicht alle zweckdinglichen Informationen mitgeteilt hätte, wie dies zur Wahrung seiner
Interessen und im Hinblick auf die Art und den Umfang des beabsichtigten Geschäfts
erforderlich war. Hierzu gehören insbesondere alle Informationen über die Risiken, die
mit der Anlageentscheidung verbunden sind. Dies gilt gerade auch vor dem
Hintergrund, dass der Kläger sich bisher an einem geschlossenen Fonds noch nicht
beteiligt hatte.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist dem Kläger jedoch der Nachweise nicht
gelungen, dass er über wesentliche Risiken seiner Beteiligung nicht aufgeklärt worden
wäre.
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Der Kläger hat zwar in seiner Anhörung bekundet, dass wohl über gewisse Risiken
gesprochen worden sei, er aber nicht mehr wisse, über welche Risiken im einzelnen.
Jedenfalls sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass er das ganze Geld verlieren
könne. Erst auf Vorhalt seiner Prozessbevollmächtigten hat der Kläger bekundet, dass
von einem Verlust in Höhe von höchstens 30 % gesprochen worden sei. Auch sei nicht
über die Anlageform als solche gesprochen worden; er, der Kläger, habe auch nicht
gefragt, was ein Filmfonds überhaupt sei, obwohl er dies nicht gewusst habe. Das erste
Gespräch sei nur kurz gewesen sei, weil der Zeuge T an diesem Tag keine Zeit gehabt
habe. Beim zweiten Gespräch, an dem sein Sohn, der Zeuge P, teilgenommen habe,
habe ihm der Zeuge T das Prospekt vorgelegt. Er könne sich aber nur noch daran
erinnern, dass auf der Seite 7 des Prospektes die dort aufgeführten Zahlen besprochen
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worden seien. Er habe sodann die Beitrittserklärung unterschrieben, ohne diese zuvor
durchzulesen.
Die Angaben des Klägers werden zum Teil auch von dem Zeugen P bestätigt, der bei
dem zweiten Gespräch anwesend war. So hat dieser Zeuge bekundet, dass der Zeuge
T darauf hingewiesen habe, dass ein Verlust von höchstens 30 % entstehen könne. Auf
das Risiko eines Totalverlustes sei nicht hingewiesen worden. Er, der Zeuge P, habe
dann in den Raum gestellt, dass bei einem höheren Verlust andere Versicherungen
einsprängen und der Zeuge T habe das nicht verneint. Im Gegensatz zu den Angaben
des Klägers hat dieser Zeuge hingegen bekundet, dass der Zeuge T ihm und dem
Kläger die Anlage in Form eines Filmfonds erläutert habe.
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Demgegenüber hat der Zeuge T bekundet, dass er schon im ersten Gespräch mit dem
Kläger über die Bedeutung einer unternehmerischen Beteiligung gesprochen habe, bei
der immer die Möglichkeit eines Totalverlustes bestehe. Der Zeuge hat insoweit noch
sehr ehrlich darauf hingewiesen, dass natürlich der Fokus auf der ertrags- und
steuerlichen Seite gelegen habe und er nicht nicht häufig, etwa in jedem zweiten oder
dritten Satz auf einen möglichen Totalverlust hingewiesen habe. Er hat zudem darauf
hingewiesen, dass weder er noch der Kläger mit einem Totalverlust gerechnet hätten.
Dem Kläger sei bei diesem Gespräch der Prospekt und noch weiteres Material
bezüglich des Filmfonds übergeben worden. Der Prospekt sei auch anlässlich dieses
ersten Gespräches durchgegangen worden, wenn auch nicht Seite für Seite. Der Kläger
habe den Prospekt mitgenommen und noch mal darüber nachdenken wollen. Beim
zweiten Gespräch, das ein bis zwei Wochen später stattgefunden habe, sei es dann zur
Unterschrift gekommen. Der Zeuge hat bestritten, das Verlustrisiko auf 30 % minimiert
zu haben und dass die Rede von einer Versicherung gewesen sei. Insoweit hat er
ersichtlich erstaunt darauf hingewiesen, dass er eine solche Erklärung schon deshalb
nicht habe abgeben können, weil es diese Garantie nicht gegeben habe.
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Bei dieser Beweislage kann die Kammer nicht feststellen, dass der Zeuge T den Kläger
nur unzureichend aufgeklärt hätte, insbesondere nicht über das Risiko eines
Totalverlustes der Einlage. Der Zeuge T hat ruhig und eher zurückhaltend den Inhalt der
Gespräche wiedergegeben. Er hat auch spontan und von sich aus angesprochen, dass
er über das Risiko eines Totalverlustes aufgeklärt habe, aber eben nicht häufig in jedem
zweiten oder dritten Satz. Er hat auch von sich aus angesprochen, dass weder er noch
der Kläger damit gerechnet haben, dass ein Totalverlust eintritt. Demgegenüber waren
die Angaben des Klägers immer wieder darauf fixiert, dass er darauf hinwies, dass ihm
nicht gesagt worden sei, dass er das ganze Geld verlieren würde, er auf der anderen
Seite aber zunächst keine Angaben dazu machen konnte, über welche Risiken denn
gesprochen worden sei. Insoweit hat sich der Kläger sehr vage dahingehend
ausgedrückt, dass über "gewisse Risiken" gesprochen worden sei. Erst auf Vorhalt
seiner Prozessvertreterin hat er sodann bekundet, dass ein 30 %iges Verlustrisiko
angesprochen worden sei. Auch waren seine Angaben nicht immer widerspruchsfrei. So
hat er zunächst erklärt, er habe den Prospekt nach der Zeichnung des ersten Fonds
gelesen, dabei aber nicht gesehen, dass hier an zwei Stellen, nämlich auf Seite 1 und
Seite 53 des Prospektes auch auf das Verlustrisiko der gesamten Einlage hingewiesen
wurde. Dies müsse er, so der Kläger weiter, dann wohl übersehen haben. Erst als im
weiteren Verlauf seiner Anhörung der Beklagtenvertreter darauf hinwies, dass für den
Fall, dass der Kläger den Prospekt gelesen habe, dies eine verjährungsrechtliche
Konsequenz haben könne, hat er der Kläger sodann in Abrede gestellt, zunächst
bekundet zu haben, den Prospekt gelesen zu haben. Erst nach einer Unterbrechung der
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Sitzung hat er sich dann abschwächend dahin eingelassen, dass er ihn nur
durchgeblättert habe.
Bei diesem Aussageverhalten vermag die Kammer ihm nicht mehr Glauben schenken
als dem Zeugen T. Damit hat der Kläger seine Behauptung, er sei nicht über die
Möglichkeit eines Totalverlustes hingewiesen worden, nicht beweisen können. Soweit
der Zeuge P bekundet hat, über die Frage eines Totalverlustes sei nicht gesprochen
worden, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Zeuge bei dem ersten Gespräch nicht
anwesend war. Insoweit steht auch nicht fest, dass, so wie der Kläger in seiner
Anhörung bekundet hat, das erste Gespräch sehr kurz gewesen sein soll, weil der
Zeuge T keine Zeit gehabt haben soll. Demgegenüber hat der Zeuge T angegeben,
dass das erste Gespräch eine halbe bis dreiviertel Stunde gedauert habe und
insbesondere auch die Frage des Totalverlustes Inhalt des Gespräches gewesen sei.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger auch nicht bewiesen, dass der
Zeuge T das Verlustrisiko auf 30 % beschränkt und im Übrigen darauf hingewiesen
hätte, dass ansonsten eine Versicherung einspringen würde. Der Zeuge T hat diese
Behauptung in Abrede gestellt und eher erstaunt darauf hingewiesen, dass er eine
solche Zusicherung gar nicht hätte abgeben können, weil es eine solche Versicherung
gar nicht gebe. Die Angaben des Zeugen Y zu diesem Thema waren sehr
zurückhaltend und auch schwer nachvollziehbar, indem der Zeuge klargestellt hat, dass
er bei dem Gespräch nicht nach einer Versicherung gefragt habe, sondern, so wörtlich,
"in den Raum gestellt" habe, dass bei einem höheren Verlustrisiko doch wohl andere
Versicherungen einsprängen und der Zeuge T dies nicht verneint habe. Auch hier
vermag die Kammer nicht entscheiden, ob die Angaben des Zeugen P oder die des
Zeugen T der Wahrheit entsprechen.
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Auch die Behauptung des Klägers, der Zeuge T habe ihm über die Anlagemöglichkeit in
Form eines Filmproduktionfonds keinerlei Erklärungen abgegeben, ist weder durch den
Zeugen T noch durch den Zeugen P bestätigt worden.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger daher eine unzureichende und
falsche Beratung durch die Beklagte nicht bewiesen. Die durch den Zeugen T erfolgte
Beratung war auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger erstmals einen solchen Fonds
zeichnete, ausreichend. Der Kläger ist seit vielen Jahren finanziell erfolgreich als
selbstständiger Landwirt tätig; insoweit ist es auch wenig lebensnah, dass der Kläger
keinerlei Kenntnisse in wirtschaftlichen Belangen in Form von unternehmerischen
Beteiligungen gehabt haben will.
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Nach dem eigenen Vortrag des Klägers in seiner Anhörung am 12.11.2008 ist der
Beklagten auch insoweit keine Falschberatung vorzuwerfen, als schriftsätzlich
vorgetragen wurde, die Altersversorgung sei auch Gegenstand der Beratung gewesen.
Der Kläger hat in seiner Anhörung demgegenüber selbst darauf hingewiesen, dass es
ihm um eine steuermindernde Anlage gegangen sei.
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Damit kann die Kammer keine schuldhafte Falschberatung durch die Beklagte
erkennen. Mithin war die Klage abzuweisen.
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Auf der anderen Seite war der negativen Feststellungswiderklage stattzugeben; der
Kläger berühmt sich eines weitergehenden Anspruches in Höhe von 50.678,34 EUR.
Schon auf Grund der ersten Zeichnung wusste der Kläger um die Risiken der Einlage.
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Einer erneuten eingehenden Beratung durch die Beklagte anlässlich der 2. Zeichnung
bedurfte es daher nicht. Insoweit reichte es, dass kurz auf Risiken und Vorteile
eingegangen wurde, wie der Zeuge T bekundet hat.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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