Urteil des LG Münster vom 29.05.2007

LG Münster: grobe fahrlässigkeit, gewalt, stromversorgung, wartung, haus, schnee, verfügung, stadt, koordination, unterbrechung

Landgericht Münster, 9 S 210/06 LG Münster, 16 C 83/06 AG Ahaus
Datum:
29.05.2007
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
9. Zivil-(Berufungs-)Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 S 210/06 LG Münster, 16 C 83/06 AG Ahaus
Schlagworte:
Schadensersatz nach Stromausfall
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. November 2006
verkündete Urteil des Amtsgerichts B (Az: 16 C #####) wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
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I.
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Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts nimmt die Kammer zunächst auf die
Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug (§ 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO).
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Die Beklagte ist regionale Stromversorgerin für den Bereich W, T2 und T4 und unterhält
insoweit auch das für die Versorgung der Stadt W maßgebliche Mittel- und
Niederspannungsnetz. Dieses wird über das von der X (S.) betriebene 110-kV-
Hochspannungsnetz zwischen B. und W versorgt. Im Jahre 2004 übernahm die
Beklagte die vertraglichen Verpflichtungen der X (S.) aus dem mit dem Ehemann der
Klägerin bestehenden Stromlieferungsvertrag. Dem Vertragsverhältnis liegen die
Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBElt) zugrunde.
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Das Schneetief "Thorsten" führte von Freitag (25.11.2005) bis Samstag (26.11.2005) zu
heftigen Schneefällen im Münsterland. Die Temperaturen während des Schneefalls
lagen kaum unter null Grad Celsius, teilweise sogar darüber. Der dadurch bedingt nasse
Schnee haftete an Bäumen, Stahlkonstruktionen und Drähten an. Zudem herrschte
kräftiger Wind, wodurch die Anhaftung von Schnee an Hindernissen, Bäumen und
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Überlandleitungen verstärkt wurde. Die maximalen Windgeschwindigkeiten lagen am
Nachmittag des 25.11.2005 an den drei Messstationen des Deutschen Wetterdienstes in
der hier maßgeblichen Umgebung bei 15-20 m pro Sekunde (Windstärke 6 – 7, in Böen
8). Am späten Nachmittag brachen in der gesamten Region, unter anderem auch in dem
von der Beklagten betriebenen Netzgebiet, Strommasten und rissen Leitungsseile. Auf
der von der S. betriebenen Hochspannungsfreileitung zwischen B. und W brachen 6
Masten, so dass das Mittel- und Niederspannungsnetz der Beklagten nicht mehr
versorgt wurde.
Die Klägerin hat erstinstanzlich aus eigenem Recht und abgetretenem Recht ihres
Ehemannes von der Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz verlangt,
weil diese ihr in der Zeit vom 25.11. bis zum 01.12.2006 keinen Strom zur Verfügung
stellte. Insgesamt beläuft sich der erstinstanzlich geltend gemachte
Schadensersatzbetrag auf (mind.) 2.525,85€
.
hat die Klägerin 549,00€, für Benzin und Öl für den Betrieb des Notstromaggregats
172,80€ und 20,40€, als Ersatz für unbrauchbares Gefriergut 100,00€ und für den
Erwerb eines Campinggaskochers 79,00€ geltend gemacht. Als immateriellen
Vermögensschaden hat sie für sich und ihren Ehemann jeweils mindestens 750,00€
Schmerzensgeld verlangt. Zudem hat sie anteilige außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 104,65€ von der Beklagten gefordert.
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Die Klägerin hat der Beklagten erstinstanzlich im wesentlichen vorgeworfen, nicht
ausreichend für die Instandsetzung und Wartung der betreffenden Strommasten Sorge
getragen zu haben und ihr Haus nicht noch unmittelbar am 25.11.2005 mit einem
Notstromaggregat versorgt zu haben; Notstromaggregate seien in ausreichender Anzahl
verfügbar gewesen. Auch habe sie das Erdkabel am Knotenpunkt Kriegerkanal in W
nicht an das Haus der Klägerin angeschlossen und zudem nicht für eine ausreichende
Koordination der Kommunen, derer sich die Beklagte bedient habe, gesorgt.
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Die Beklagte hat ihre Haftung im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen,
dass im Hinblick auf die durch das Schneetief "Thorsten" bedingten Wetterverhältnisse
ein Fall höherer Gewalt vorgelegen habe, so dass nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AVBEltV
schon keine Versorgungspflicht mehr bestanden habe und zudem der
Haftungsausschluss des § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 AVBEltV wegen des Fehlens grober
Fahrlässigkeit greife.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen
ausgeführt, dass der Beklagten grobe Fahrlässigkeit – insbesondere mit Blick auf das
Ergebnis des Untersuchungsberichtes der Bundesnetzagentur - nicht anzulasten sei, so
dass eine Haftung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 AVBEltV ausscheide. Grobe Fahrlässigkeit
bei der Instandhaltung oder Wartung der Strommasten sei nicht festzustellen. Der
Zusammenbruch beruhe letztlich auf einem ungewöhnlichen Wetterereignis, das in der
Region seit langem nicht beobachtet worden sei. Insbesondere sei auch schon
unstreitig wegen des Zusammenbruchs von 6 Masten der 110kV
Hochspannungsfreileitungen der S. zwischen B. und W, über die das Mittel- und
schließlich auch das Niederspannungsnetz der Beklagten in W versorgt werde, eine
Stromversorgung durch die Beklagte in W nicht möglich gewesen. Schließlich sei auch
eine Verpflichtung der Beklagten, das Haus der Klägerin mit Notstromaggregaten zu
versorgen, nicht ersichtlich.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit welcher sie – mit Ausnahme der
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anteiligen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten - ihren erstinstanzlichen Antrag
weiterverfolgt und im wesentlichen einwendet, dass ein Fall höherer Gewalt nicht
vorgelegen habe. Der Beklagten seien die bestehenden Risiken bekannt gewesen,
jedenfalls aber müsse sie sich zurechnen lassen, dass die S. bereits seit 1994 Kenntnis
von Risiken gehabt habe. Nach einer von der X AG im Jahre 1994 in Auftrag gegebenen
Stahluntersuchung sei bekannt gewesen, dass schon damals bei älteren Strommasten
die Bruchfestigkeit teilweise wegen zu hohen Stickstoffanteils im Stahl um bis zu 40 %
unter den Sollwerten gelegen habe. Nach einem Spiegelbericht aus Dezember ####
hätten der X AG bereits im Jahre #####/####Hinweise auf Materialfehler vorgelegen
und es habe die Befürchtung bestanden, dass es bei extremen Wetterlagen zu
"flächenhaften Mastenumbrüchen kommen könnte. Insgesamt 52 der 82 umgestürzten
Strommasten seien aus unzureichendem Thomasstahl gewesen. Trotz alledem habe
die Beklagte in der Vergangenheit nichts unternommen; insbesondere habe es die
Beklagten unterlassen, die Stromleitungen ordnungemäß zu kontrollieren und zu
beheizen. Selbst bei Annahme höherer Gewalt sei die Zurverfügungstellung von Strom
unmittelbar am 25.11.2005 unproblematisch möglich gewesen. Die Beklagte habe grob
fahrlässig gehandelt, sowohl im Hinblick auf die Instandhaltung und Wartung der
Strommasten als auch hinsichtlich der Stromversorgung nach Eintritt des Störfalls. Sie
habe nicht alles Mögliche und Zumutbare unternommen, um eine Stromversorgung
wiederherzustellen bzw. ausreichend Notstromaggregate zur Verfügung stellen zu
können. Bei ordnungsgemäßer Koordination der Kommunen hätte sie das Haus der
Klägerin noch am 25.11.2005 wieder mit Strom versorgen können. Schließlich habe das
Amtsgericht die Darlegungs- und Beweislast verkannt und sei angebotenen Beweisen
nicht nachgegangen.
Die Kammer hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2007
umfassend angehört.
11
II.
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Die Berufung ist unbegründet.
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Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch
rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere
Entscheidung (§ 513 ZPO).
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Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten keine Ansprüche zu, weder aus Vertrag
(§ 280 Abs. 1 BGB) noch aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) noch aus § 253
Abs. 2 BGB.
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Es fehlt bereits eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung der
Beklagten.
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Die Kammer konnte hier dahinstehen lassen, ob eine Haftung der Beklagten schon
allein deshalb ausscheidet, weil ein Fall sogenannter höherer Gewalt vorlag (vgl auch §
5 Abs. 1 Nr. 2 AVBEltV). Darunter ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare
Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach
menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen
Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende
Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen
seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist, zu verstehen, wobei
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das Merkmal der höheren Gewalt ein wertender Begriff ist, mit dem diejenigen Risiken
von der Haftung ausgeschlossen werden sollen, die bei einer rechtlichen Bewertung
nicht mehr dem gefährlichen Unternehmen, sondern allein dem Drittereignis
zugerechnet werden können (vgl. BGH vom 22.04.2004, Az. III ZR 108/03). Mit Blick auf
die von der Beklagten vorgelegten Gutachten sprach nach Auffassung der Kammer viel
für das Vorliegen höherer Gewalt. Nach den Feststellungen im Untersuchungsbericht
der Bundesnetzagentur aus Juni 2006 hat es eine solche Witterungssituation in den 100
Jahren zuvor im Münsterland nicht gegeben. Nach dem Gutachten von Prof. Dr. L (Prof.
Dr. Q.) im selbständigen Beweisverfahren 4 H ##### AG T3 entsprachen die
Strommasten nicht nur den nach § 49 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes i. V. m.
den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachtenden technischen
Materialanforderungen an Energieanlagen im Zeitpunkt der Errichtung, sondern zum
überwiegenden Teil auch den heute gültigen Bestimmungen.
Abschließende Feststellungen zur Frage der höheren Gewalt brauchte die Kammer
aber schon deshalb nicht zu treffen, weil eine Haftung der Beklagten für die geltend
gemachten Sach- und Vermögensschäden hier auf jeden Fall nach § 6 Abs. 1 S. 1
Ziffern 2 und 3 der AVBEltV ausgeschlossen ist. Danach ist eine Haftung der Beklagten
wegen Sachschäden ausgeschlossen, wenn der Schaden weder durch Vorsatz noch
durch grobe Fahrlässigkeit des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist und wegen Vermögensschäden, wenn der
Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Inhabers des
Unternehmens oder eines vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters
verursacht worden ist.
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Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat umfassend dargelegt, dass
schon die Unterbrechung der Stromversorgung am 25.11.2005 nicht auf ein ihr
zuzurechnendes, mindestens grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist. Grobe
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem
Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt
oder beiseite geschoben werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall
sich jedem aufgedrängt hätte (vgl. Beck`scher Online Kommentar, zu § 277 BGB, Rz. 2
m.w.N.). Dass der Beklagten oder – insoweit der Beklagten zurechenbar – der S.
danach keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, hat sie insbesondere durch Vorlage
des Gutachtens von Prof. Dr. U vom 13.02.2006, des Untersuchungsberichtes der
Bundesnetzagentur aus Juni 2006 sowie des Gutachtens von Prof. Dr. L (Prof. Dr. Q.) im
selbständigen Beweisverfahren 4 H ##### AG T3 ausreichend substantiiert.
Versäumnisse bei der Errichtung, Instandhaltung oder Wartung der Strommasten sind
nach den gutachterlichen Feststellungen nicht ersichtlich. Insbesondere der
Untersuchungsbericht der Bundesnetzagentur aus Juni 2006, der die Gutachten des
Deutschen Wetterdienstes vom 23.01.2006, das von der S. in Auftrag gegebene
Gutachten von Prof. Dr. U vom 13.02.2006 sowie das Gutachten der Bundesagentur für
Materialforschung berücksichtigt, kommt zu dem Ergebnis, dass die extreme
Wettersituation die Masten deutlich stärker beansprucht hat, als es die
Errichtungsnormen an Tragfähigkeit von den Masten forderten. Die geforderten
Normwerte seien von den Freileitungen erfüllt worden. Es sei keinerlei Korrosion
gefunden worden, so dass keine Mängel in Instandhaltung und Wartung erkennbar
gewesen seien. Auch nach dem Gutachten Prof. L kann mit sehr großer
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Strommasten nicht durch
Materialmängel, sondern als Folge außergewöhnlicher Belastungen durch Schnee, Eis
und Wind eingestürzt sind.
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Diesem Vortrag, insbesondere den Feststellungen in den unabhängigen Gutachten der
Bundesnetzagentur und von Prof. L, ist die Klägerin weder erstinstanzlich noch in der
Berufungsbegründung hinreichend substantiiert entgegengetreten, was von ihr aber
hätte erwarten werden müssen.
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Der Einwand, die Beklagte habe die Stromleitungen beheizen müssen, begründet
ebenfalls nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Nach dem unwidersprochen
gebliebenen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. I vom 06.02.2006 ist die
vorübergehende Erhöhung der Leitertemperatur nur bei erfahrungsmäßig kritischem
Verlauf einer Leitung z. B. über Gebirgskämme, Hochplateaus oder in Flusstälern,
üblich und scheidet bei ausgedehnten, vermatschten Flächennetzen aus.
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Eine etwaige Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin unverzüglich ein
Notstromaggregat zur Verfügung zu stellen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich
diese Verpflichtung nicht als Nebenpflicht aus dem Versorgungsvertrag. Etwaige
Schutzpflichten beziehen sich nur auf die Abwicklung des Schuldverhältnisses (vgl.
Palandt, § 280, Rz. 28, OLG T, NJW-RR 1995, 23), so dass diese grundsätzlich mit der
Unterbrechung der Stromversorgung enden, es sei denn, der Beklagten wäre es
unschwer möglich gewesen, ihre vertraglich geschuldete Stromversorgung wieder
aufzunehmen. Anhaltspunkte dafür liegen – insbesondere nach den gutachterlichen
Feststellungen – nicht vor und dies wird auch von der Klägerin nicht vorgetragen.
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Der Beklagten sind auch nicht etwaige, dem Kreis C2 und den beteiligten Kommunen
anzulastende Pflichtverletzungen vorzuwerfen, da diese bei der Versorgung mit
Notstromaggregaten nach den §§ 1, 29 des Feuerschutzhilfeleistungsgesetzes (FSHG)
in eigener Verantwortung tätig geworden sind. Nach dem unbestritten Vortrag der
Beklagten erfolgte die Verteilung der herbeigeschafften Notstromaggregate allein über
die Stadt W bzw. über die Feuerwehr. Ausschließliche Aufgabe der Mitarbeiter der
Beklagten war es, die Notstromaggregate an geeignete Verteilerstationen
anzuschließen, so dass weiter nicht ersichtlich ist, inwieweit die Beklagte sich selbst um
zusätzliche Notstromaggregate hätte kümmern müssen. Auch der von der Klägerin
benannte Zeuge X2 hat sich nach ihren eigenen Angaben am 28.11.2005 an
Bedienstete der Stadt W und gerade nicht an die Beklagte gewandt.
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Dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre und es in grob fahrlässiger Weise
unterließ, auf den Krisenstab in der Weise einzuwirken, dass die Klägerin mit
verfügbaren Mitteln bereits am 25.11.2005 mit Strom versorgt werde, ist ebenfalls nicht
ersichtlich.
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Aus den vorgenannten Gründen kann der Beklagten auch nicht zum Vorwurf gemacht
werden, dass die benachbarte Siedlung mit 117 Anschlüssen zu einem früheren
Zeitpunkt versorgt worden ist als die von der Klägerin bewohnte Siedlung mit lediglich
12 Anschlüssen und erst am 30.11.2005 an dem für das Haus der Klägerin
maßgeblichen Knotenpunkt Kriegerkanal ein Notstromaggregat angeschlossen worden
ist.
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Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für die Zahlung eines Schmerzensgeldes
nach § 253 Abs. 2 BGB nicht vor, da die Klägerin neben der Haftungsnorm schon nicht
hinreichend konkret dargelegt hat, dass sie oder ihr Ehemann eine Verletzung der in §
253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsgüter erlitten hat. Die "Beeinträchtigung der
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Lebensqualität" durch niedrige Raumtemperaturen und fehlendes warmes Wasser reicht
insoweit nicht aus. Auch aus dem – streitigen – Vortrag der Klägerin, sie und ihr
Ehemann seien "spürbaren körperlichen Beeinträchtigungen (Erkältungskrankheit,
Muskel-, Gelenk- und Nierenschmerzen)" ausgesetzt gewesen, lässt sich schon nicht
hinreichend konkret auf tatsächlich erlittene, ein Schmerzensgeld rechtfertigende
Verletzungen von Rechtsgütern i. S. d. § 253 abs. 2 BGB schließen.
Die Berufung war demnach zurückzuweisen.
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III.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 10 ZPO.
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