Urteil des LG Münster vom 22.04.2010

LG Münster (altes recht, wechsel, monat, vergütung, datum, anordnung, beschwerde, abgabe, begründung, auslegung)

Landgericht Münster, 05 T 63/10
Datum:
22.04.2010
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
05 T 63/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Rheine, 13 XVII T 193
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Beteiligten zu 3) steht für den Zeitraum vom 08.04.2009 bis zum
31.07.2009 eine Vergütung von insgesamt 1.359,60 Euro zu.
Wert für das Beschwerdeverfahren: 237,60 Euro.
Gründe:
1
Mit Beschluss vom 07.04.2009 richtete das Amtsgericht zunächst im Wege der
einstweiligen Anordnung eine Betreuung für den Betroffenen ein und bestellte die
Beteiligte zu 3) zur Betreuerin. Mit Beschluss vom 02.06.2009 bestellte das Amtsgericht
sodann auf Wunsch des Betroffenen Herrn I zum ehrenamtlichen Betreuer. Dieses
wurde mit dem weiteren Beschluss vom 10.08.2009 dahin geändert, dass nunmehr die
Beteiligte zu 2) als Schwester des Betroffenen zur ehrenamtlichen Betreuerin bestellt
wurde.
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Mit Schreiben vom 05.06.2009 beantragte die Beteiligte zu 3) die Festsetzung ihrer
Betreuervergütung für den Zeitraum 08.04.2009 bis 31.07.2009 auf insgesamt 1.359,60
Euro, wobei sie von einem vermögendem, nicht in einem Heim lebenden Betreuten
ausging und einen Stundensatz von 44,00 Euro veranschlagte.
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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.12.2009 hat das Amtsgericht die Vergütung
für die Beteiligte zu 3) für den Zeitraum 08.04.2009 bis 07.07.2009 auf insgesamt
1.122,00 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, beim
Wechsel vom Berufsbetreuer zum ehrenamtlichen Betreuer sei der laufende und der
nächste Monat – bezogen auf das Datum der Anordnung der Betreuung, nicht
Kalendermonat – mit zu vergüten.
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Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 3) mit ihrer "Erinnerung" vom 18.12.2009.
Gemäß § 5 Abs. 5 VBVG sei vom Kalendermonat auszugehen.
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Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur
Entscheidung vorgelegt.
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Die "Erinnerung" ist als sofortige Beschwerde gem. § 56 g Abs. 5 S. 1 FGG auszulegen
und als solche zulässig. Auf das Verfahren ist gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG insgesamt
altes Recht anzuwenden, da der Vergütungsantrag bereits vor dem 01.09.2009 gestellt
wurde. Der Beschwerdewert beträgt gem. § 56 g Abs. 5 S. 1 FGG 150,00 Euro und ist
erreicht.
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Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
8
Nach § 5 Abs. 1 S. 1 VBVG sind bei einem Wechsel von einem beruflichen zu einem
ehrenamtlichen Betreuer dem beruflichen Betreuer der Monat, in den der Wechsel fällt,
und der Folgemonat mit dem vollen Zeitaufwand nach den Absätzen 1) und 2) zu
vergüten. Nach den gesetzgeberischen Motiven (BT-Drucks. 15/4874 S. 74) soll dieser
Betreuungsverlauf vom Gesetz im Hinblick auf die gewünschte Subsidiarität der
berufsmäßigen Betreuung besonders gefördert werden, indem der Betreuer an Stelle
der taggenauen zeitanteiligen Vergütung die volle Monatspauschale für den laufenden
Monat, in den der Wechsel fällt, sowie den Folgemonat erhält. Dies biete für den
berufsmäßigen Betreuer einerseits den Anreiz zur Abgabe an einen ehrenamtlichen
Betreuer, andererseits werde durch die Abgabe möglicherweise nötig werdender
Mehraufwand mit abgegolten. Damit stellt die Vorschrift vergütungsrechtlich eine
flankierende Maßnahme zu § 1897 Abs. 6 BGB dar und bedeutet im Ergebnis eine
Prämie für die Abgabe des Betreueramtes an einen ehrenamtlich tätigen Betreuer (vgl.
OLG I2 Beschluss vom 06.09.2007, Az. 15 W 143/07; Jurgeleit/Maier, Betreuungsrecht,
§ 5 VBVG Rn. 45).
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Die Auslegung des Amtsgerichts, dass mit "Folgemonat" nur der auf das Datum der
Anordnung der Betreuung bezogenen Monat, nicht aber der Kalendermonat, gemeint
sei, findet in dem Wortlaut des § 5 Abs. 5 S. 1 VBVG keine Stütze. Vielmehr spricht die
Formulierung "der Monat, in den der Wechsel fällt, und der Folgemonat" dafür, dass
tatsächlich der jeweilige Kalendermonat gemeint ist. Davon geht auch die bisher zu § 5
Abs. 5 S. 1 VBVG ergangene Rechtsprechung – wenn auch ohne nähere Begründung -
aus (vgl. OLG G, Beschluss vom 03.04.2008, Az. 20 W 3###/##; OLG I2 Beschluss vom
06.09.2007, Az. 15 W ###/##).
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Im Übrigen ist der Vergütungsantrag der Beteiligten zu 3) sachlich und rechnerisch
richtig und die Vergütung daher wie beantragt festzusetzen.
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Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da das Verfahren gem. § 131 Abs. 1
KostO gebührenfrei ist und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der
Beschwerdeführerin gem. § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG keine Kostenauferlegung veranlasst
war.
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