Urteil des LG Münster vom 29.08.2008

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Landgericht Münster, 023 O 72/08
Datum:
29.08.2008
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
023 O 72/08
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 210.000,00 € nebst Zinsen
in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
29.08.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3 % und die Be-
klagte 97 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist eine niederländische Gesellschaft mit Sitz in W, die u. a. Schulmöbel
und Büroeinrichtungen herstellt. Sie gründete in den 1990er Jahren in M die T GmbH,
um ihre Produkte mit Hilfe dieser Gesellschaft auf dem deutschen Markt zu vertreiben.
Geschäftsführer der T GmbH war der damalige Geschäftsführer der Klägerin; Prokurist
und Betreiber der Geschäfte von M aus war der jetzige Geschäftsführer der Beklagten.
Die Geschäftsentwicklung der T GmbH war aus der Sicht der Klägerin nicht
zufriedenstellend. Im Herbst 2005 traf die Klägerin daher die Entscheidung, die
Gesellschaft zum 31.12.2005 zu liquidieren. Der Geschäftsführer der Klägerin U und der
Prokurist T2 kamen überein, dass dieser eine Gesellschaft gründe, die als Leithändler
die Möbel der Klägerin auf dem deutschen Markt vertreibe. Der Prokurist T2 gründete
daraufhin die T GmbH, deren Firma durch Gesellschafterbeschluss vom 19.03.2008
geändert wurde in L GmbH.
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Die Parteien schlossen am 14.12.2005 einen Leithändlervertrag. Danach übertrug die
Klägerin der Beklagten das Alleinverkaufsrecht für Nordrhein-Westfalen und weitere
Bundesländer. Nach § 2 des Vertrages hat die Beklagte die rechtliche Stellung eines
Händlers; sie kauft und verkauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Der
Vertrag enthält weiterhin u. a. folgende Regelungen:
3
§ 4 Pflichten des Herstellers
4
1.
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Gegen die T GmbH bestehende Gewährleistungs- und Garantieansprüche
wird der Händler im Auftrage und auf Kosten des Herstellers bearbeiten. Die
zur Bearbeitung der Gewähr- und Garantieleistung notwendigen Unterlagen
wird der Hersteller dem Händler zur Verfügung stellen.
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§ 5 Abwicklung der Kaufverträge zwischen den Vertragspartnern
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1.
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Über den Kauf des Händlers beim Hersteller wird jeweils ein separater
Kaufvertrag geschlossen. Die Waren werden dann vom Hersteller frei Rampe
an das Lager des Händlers ausgeliefert. Dieser hat die ordnungsgemäße
Beschaffenheit sofort zu prüfen und Mängelrügen umgehend schriftlich/per
Fax dem Hersteller zu melden. Es gelten die jeweils gültigen Preislisten des
Herstellers.
9
2.
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Die Bezahlung der Ware ist fällig innerhalb von 90 Kalendertagen, ab
Rechnungseingang, zahlbar auf das Konto des Herstellers. Es wird bei
rechtzeitiger Zahlung ein üblicher Skontobetrag von 2,0 % gewährt. Der
Händler kommt nach diesen 90 Tagen automatisch in Verzug.
11
§ 8 Werbung durch den Händler
12
...
13
2.
14
Der Hersteller wird dem Händler einen jährlichen Werbezuschuss zu den
abgestimmten Werbemaßnahmen gewähren. Dieser beträgt 1 % vom
Nettojahresumsatz des Vorjahres in Bezug auf die T Produkte, zahlbar bis
zum 30.01. des jeweiligen Jahres. Für das Jahr 2006 wird ein
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Werbezuschuss von 10.000,00 € vereinbart.
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§ 11 Dauer des Vertrages und Kündigung
17
1.
18
Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und endet zum
31.12.2008.
19
...
20
3.
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Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes bleibt unberührt.
22
§ 12 Erfüllungsort
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Erfüllungsort ist der Sitz des Händlers. Anwendbar ist deutsches Recht.
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Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf die Ablichtungen Blatt 7 bis 11 d. A.
Bezug genommen.
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Die Lieferbeziehung zwischen den Parteien gestaltete sich ab 2007 zunehmend
schwierig. Wesentlicher Streitpunkt waren die Reklamationen bezüglich des Stuhls
"T3". Die Beklagte entwickelte die Reklamationen ihrer Abnehmer wie folgt ab: Sie
überprüfte die Berechtigung der Reklamationen vor Ort und klärte ab, ob und in welcher
Form aus ihrer Sicht Nachhilfe erforderlich sei. Sie gab die Reklamationen an die
Klägerin weiter, die, soweit sie die Reklamationen für berechtigt hielt, zum Teil auch aus
Kulanz der Beklagten Ersatz- und/oder Austauschteile lieferte. Die Beklagte tauschte
sodann die
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reklamierten Teile aus und stellte der Klägerin die Kosten für die
Reklamationsbearbeitung in Rechnung, die sie mit den Forderungen der Klägerin
verrechnete.
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Den Stuhl "T3" lieferte die Klägerin in drei verschiedenen Serien. Der Stuhl der Serie 1
betrifft ausschließlich Lieferungen an die T GmbH. Diese wurden bis zum
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15.05.2005 ausgeliefert. Ab Mai 2005 lieferte die Klägerin Stühle der Serie 2 aus. Diese
Stühle wiesen eine modifizierte Sitzschale auf und waren mit einer stabilisierenden
Stahlplatte versehen. Ab Mai 2007 wurden der Beklagten Stühle der Serie 3 geliefert.
Die Sitzschalen dieser Stühle waren im Vergleich zu den Stühlen der Serie 2 nochmals
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modifiziert worden; auf die Stahlplatte wurde verzichtet.
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Die Beklagte machte wegen der behaupteten Mängel an den Stühlen "T3" ein
Zurückbehaltungsrecht gegenüber den Zahlungsansprüchen der Klägerin geltend. Mit
Schreiben vom 06.03.2008 (Blatt 12 d. A.) kündigte die Klägerin den Leithändlervertrag
fristlos. Die Beklagte kündigte den Vertrag daraufhin ihrerseits ebenfalls fristlos.
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Die Klägerin macht mit der Klage einen Zahlungsanspruch in Höhe von 215.888,10
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€ nebst Prozesszinsen geltend. Sie hat diesen Zahlungsanspruch zunächst auf die in
der Klageschrift Seite 3 bis 5 aufgeführten Rechnungen abzüglich eines Abrufauftrags
gemäß Rechnung vom 21.12.2007 (Rechnungen gemäß Anlagenkonvolut K4 (Blatt 14
bis 150 d. A.)) gestützt. Die Beklagte erhob Einwendungen gegen die Klageforderung.
Einzelne Rechnungen seien ganz oder zum Teil unberechtigt, weil Falschlieferungen,
Schlechtlieferungen, Reklamationslieferungen oder Nichtlieferungen vorgelegen hätten.
Darüber hinaus hat die Beklagte die Aufrechnung mit einer behaupteten
Gegenforderung aus Reklamationskosten in Höhe von 54.273,95 € erklärt (Blatt 166 bis
169 d. A., Anlagen B4, B18, Blatt 205 bis 242 d. A.). Mit Schriftsatz vom 02.06.2008
(Blatt 330 ff. d. A.) hat die Klägerin ihren Zahlungsanspruch aus Lieferungen mit
293.434,00 € errechnet; diesem Betrag seien Forderungspositionen in Höhe von
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293.434,00 € errechnet; diesem Betrag seien Forderungspositionen in Höhe von
14.100,00 € (Projekt I) in Höhe von 52.985,60 € (Rechnungen aus der Zeit vom 27.08.
bis 07.09.2007) sowie in Höhe von 11.780,86 € (Rechnungen vom 20.09. bis
28.09.2007) hinzuzurechnen.
Auf Vorschlag des Gerichts haben die Parteien außergerichtlich versucht, einen
Abgleich der wechselseitigen Forderungen vorzunehmen. Das Gespräch der Parteien
zur Forderungsabstimmung am 20.08.2008 führte unter Berücksichtigung auch der
Streitpunkte Werbekostenzuschuss, Skontoabzüge und Gegenforderungen aus
Dienstleistungen im Jahre 2007 zu einem Gesamtzahlungsbetrag zugunsten der
Klägerin in Höhe
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von rund 210.000,00 €. Die Beklagte war bereit, für die Gesamtabrechnung den
Zahlungsbetrag von 207.291,60 €, die Klägerin war bereit, für die Gesamtabrechnung
den Zahlungsbetrag von 210.015,00 € zugrunde zu legen. Die Parteien kamen überein,
dass bei einer Gesamtlösung eine Summe von 210.000,00 € als Richtwert unter
Berücksichtigung sämtlicher wechselseitiger Forderungen mit Ausnahme eventueller
Gewährleistungsansprüche der Beklagten im Zusammenhang mit den Stühlen "T3"
zugrunde gelegt werden kann. Im Hinblick auf diese von der Beklagten
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geltend gemachten Gewährleistungsansprüche kam es nicht zu einer abschließenden
Einigung der Parteien.
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Die Beklagte trat mit Schreiben vom 21.08.2008 (Blatt 453 d. A.) bezüglich der Lieferung
der Stühle "T3" für das F aus dem Jahre 2006 von dem Kaufvertrag zurück und
verlangte die Erstattung des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 100.954,00 €. In dieser
Höhe hat sie die Aufrechnung mit der Klageforderung erklärt. Die Klägerin hat der
Rücktrittserklärung und dem Zahlungsverlangen mit Schreiben vom 28.08.2008 (Blatt
454 f. d. A.) widersprochen.
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In der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2008 haben die Parteien sich dahin geeinigt,
dass der Klägerin unter Berücksichtigung aller in diesem Rechtsstreit berührten
wechselseitigen Ansprüche ein Zahlungsanspruch in Höhe von 210.000,00 € nebst
Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2008 zustehen
soll; dieser solle Gegenstand der Klage sein. Dabei sollten allein nicht berücksichtigt
sein eventuelle Gewährleistungsansprüche der Beklagten bezüglich des Stuhles "T3".
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 215.888,10 € nebst Zinsen in Höhe von 8
%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (14.04.2008) zu
zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, die Klägerin könne die Zahlung des vereinbarten Betrages in Höhe
von 210.000,00 € im Hinblick auf Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit der
Lieferung der T3-Stühle nicht verlangen. Die Klageforderung sei durch Aufrechnung in
Höhe von 100.954,00 € erloschen. Die Beklagte habe aufgrund des mit Schreiben vom
21.08.2008 erklärten Rücktritts vom Vertrag einen Rückzahlungsanspruch in der
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genannten Höhe. Im Übrigen stehe ihr aufgrund der mangelhaften Stuhllieferungen ein
Zurückbehaltungsrecht zu. Sie behauptet dazu, die
Klägerin habe in den Jahren 2004 bis Ende 2005 bereits an die Firma T GmbH ca.
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5.000 und in den Jahren 2006 und 2007 an die Beklagte 10.342 T3-Stühle
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geliefert. Bereits im Jahre 2005 habe es erste Probleme mit diesen Stühlen gegeben.
Die Plastiksitzschalen seien im vorderen Bereich der Sitzfläche abgebrochen. Die
Klägerin habe den jeweils als mangelhaft gerügten Stuhl ausgetauscht. Bereits im Jahre
2005 seien einige hundert der von der T GmbH bezogenen Stühle ausgewechselt
worden. Seit Anfang 2006 habe die Beklagte insgesamt 1.157 Sitzschalen (gemäß Liste
Blatt 376 ff. d. A.) an den jeweils auch gegenüber der Klägerin als mangelhaft gerügten
Stühlen ausgetauscht. In dieser Liste seien auch enthalten Lieferungen an die T GmbH.
Hinzu kämen noch rund 300 weitere der Beklagten als defekt gemeldete Stühle, welche
die Beklagte noch nicht habe auswechseln können, weil sie die Stühle dafür nicht zur
Verfügung habe. Überschlägig könne von ca. 2.000 gebrochenen Stühlen ausgegangen
werden. Auch der Nachbesserungskit bestehend aus einer Metallplatte zur
Unterstützung der Sitzfläche (Lieferung der zweiten Serie) habe keinen
durchschlagenen Erfolg gehabt; auch bei diesen Stühlen seien die Plastiksitzschalen
gebrochen. Eine Verbesserung sei erst mit einer völligen Neukonstruktion des
Untergestells ohne Metallplatte im Jahre 2007 eingetreten; bei dieser neuen, dritten
Serie des Stuhles T3 träten Probleme nicht mehr auf.
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Die Beklagte ist nunmehr der Auffassung, sämtliche 10.342 Stühle mit Metallplatte seien
mangelhaft. Aus der Vielzahl und Gleichartigkeit der aufgetretenen Schäden an diesen
Stühlen sei von einem Konstruktions- oder/und Fertigungsmangel auszugehen.
Sämtliche Stühle müssten ausgetauscht werden.
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Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei weder zur Aufrechnung berechtigt noch
stehe ihr ein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Stühle der Marke T3 der Serie 2 mit
Nachbesserungskit (Metallplatte zur Verstärkung der Sitzfläche) seien nicht mangelhaft.
Schäden an den Sitzschalen seien auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen.
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Soweit die Beklagte einzelne Stühle als mangelhaft gerügt habe, seien die
erforderlichen Nachbesserungen vorgenommen worden.
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Abgesehen davon seien Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Nach Artikel 9
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin betrage die Gewährleistungsfrist
ein Jahr ab Lieferung der Ware. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin
(Blatt 340 f. d. A.) seien wirksam vereinbart. In sämtlichen Auftragsbestätigungen werde
auf sie ausdrücklich Bezug genommen.
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Das Vorbringen der Beklagten zum Umfang der reklamierten und ausgetauschten
Stühle sei unzutreffend. Die Beklagte vermische Lieferungen der Stühle der Serie 1 an
die T GmbH mit Lieferungen der Serie 2 an die Beklagte. Aus den Lieferungen an die T
GmbH könne die Beklagte keine Rechte herleiten.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß Artikel 53 CISG einen
Kaufpreiszahlungsanspruch in Höhe von 210.000,00 €.
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Auf die Kaufverträge ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Verträge
über den internationalen Warenkauf (CISG) anzuwenden. Die Vertragsparteien haben
ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten (Artikel 1 CISG). In § 12 des
Leithändlervertrages haben die Parteien die Anwendbarkeit des deutschen Rechts
vereinbart. Dazu gehört auch das UN-Kaufrecht.
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Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass unter
Berücksichtigung aller in diesem Rechtsstreit berührten wechselseitigen Ansprüche mit
Ausnahme eventueller Gewährleistungsansprüche der Beklagten im Zusammenhang
mit der Lieferung der Stühle "T3" der Klägerin ein Kaufpreiszahlungsanspruch in
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Höhe von 210.000,00 € zustehen soll. Sie haben damit die Höhe des
Kaufpreiszahlungsanspruchs verbindlich festgelegt.
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Der Kaufpreiszahlungsanspruch ist auch gemäß Artikel 58 Abs. 1 CISG zur Zahlung
fällig. Die Beklagte kann weder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen noch hat sie
einen aufrechenbaren Gegenanspruch gegen die Klägerin.
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Die der Beklagten als Käuferin zur Verfügung gestellten Stühle "T3" sind als
vertragsgemäß anzusehen. Die Beklagte muss sich so behandeln lassen, als wenn
diese
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Stühle der Qualität entsprächen, die sie bestellt hat. Sie hat entsprechend dem
gerichtlichen Hinweis nicht substantiiert vorgetragen, dass sie die Mängel bezüglich der
ca. 300 gebrochenen Stühle und bezüglich aller nicht beschädigten Stühle der Serie 2
rechtzeitig im Sinne des Artikel 39 CISG gerügt hat.
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Nach Artikel 39 CISG verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der
Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist
nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt,
und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Bei der Bestimmung der
"angemessenen Frist" sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Nach der
Rechtsprechung in Deutschland ist bei dauerhaften Gütern im Normalfall von einer Frist
von ca. einem Monat auszugehen. Nach § 5 Abs. 1 des Leithändlervertrages als
spezieller Parteivereinbarung hat die Beklagte die ordnungsmäßige Beschaffenheit der
Ware sofort nach Auslieferung zu prüfen und Mängelrügen umgehend schriftlich zu
melden.
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Bezüglich der ca. 300 aufgrund Beschädigung als mangelhaft gerügten Stühle hat die
Beklagte weder vorgetragen, aus welchen Lieferungen diese Stühle herrühren, wann
sie von ihren Abnehmern als mangelhaft gerügt worden sind und deshalb die Beklagte
die Vertragswidrigkeit gekannt hat oder kennen musste noch hat sie bezüglich jeden
einzelnen Stuhles mitgeteilt, wann sie die Mangelhaftigkeit gegenüber der Klägerin
gerügt hat. Das Vorbringen der Beklagten, über die behauptete Gesamtzahl von
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mangelhaften 1.157 Stühlen hinaus müssten noch rund 300 weitere als defekt
gemeldete Stühle ausgetauscht werden, genügt insoweit nicht.
Bezüglich dieser ca. 300 Stühle ebenso wie bezüglich aller T3-Stühle der Serie 2 gilt
hinsichtlich der Nichteinhaltung der Rügefrist Folgendes:
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Die Beklagte hat nach ihrem eigenen Vorbringen seit 2006 eine große Zahl der T3-
Stühle aus der Serie 2 als mangelhaft gerügt. Es sollen insgesamt 1.157 Stühle
ausgetauscht worden sein. Wegen der Vielzahl und Gleichartigkeit der aufgetretenen
Schäden an diesen Stühlen macht sie einen grundlegenden Konstruktions- oder/und
Fertigungsmangel im Bereich der Unterkonstruktion bezüglich aller Stühle geltend. Sie
hätte diese Rüge bereits im Jahre 2006 erheben müssen, nachdem eine Vielzahl
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gleichartiger Reklamationen für einen solchen Mangel sprach. Die Beklagte hat nicht
vorgetragen, wann sie nach Erkennbarkeit eines Konstruktions- oder
Fertigungsmangels im Jahre 2006 die Mangelhaftigkeit aller Stühle gerügt hat.
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Die Beklagte hat danach das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Leistung zu
berufen, verloren.
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Die Beklagte hat ebenso ihr Recht, die Aufhebung des Vertrages zu erklären, gemäß
Artikel 49 Abs. 2 b), i) CISG verloren. Denn sie hat nicht innerhalb einer angemessenen
Frist, nachdem sie die Vertragsverletzung kannte oder kennen musste, die Aufhebung
erklärt. Die Aufhebung ist erst durch Rücktrittserklärung mit Schreiben vom 21.08.2008
erklärt worden.
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Es bedurfte danach keiner Entscheidung, ob und inwieweit Gewährleistungsansprüche
der Beklagten nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin verjährt sind.
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Ebenso konnte offen bleiben, ob und gegebenenfalls von welchen Zeitpunkt an die
Klägerin für die behauptete Mangelhaftigkeit der Stühle nach Art. 35 Abs. i. V. m. Abs. 2
CISG deshalb nicht einzustehen hatte, weil die Beklagte die Vertragswidrigkeit der
Ware bei den Vertragsschlüssen durch Neubestellung kannte oder darüber nicht in
Unkenntnis sein konnte.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung zwischen den
Parteien getroffenen Vereinbarung.
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Im Umfang des weitergehenden Zahlungsanspruchs und Verzugszinsanspruchs war die
Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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