Urteil des LG Münster vom 30.09.2008

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Landgericht Münster, 6 S 39/08 LG Münster, 14 C 254/07 AG Ahaus
Datum:
30.09.2008
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
6. Zivil-(Berufungs-)Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 39/08 LG Münster, 14 C 254/07 AG Ahaus
Schlagworte:
Unfallersatztarif, Schwacke-Mietpreisspiegel
Normen:
§§ 823, 249 BGB
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. März 2008 verkündete
Urteil des Amtsgerichts B (Az: 14 C 254/07) abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 285,07 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
01. Februar 2007 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage unter Zurückweisung der weiter-gehenden
Berufung abgewiesen.
Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen die Klägerin 65 %
und die Beklagte 35 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
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I.
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Die Klägerin verlangt von der beklagten Haftpflichtversicherung restliche
Mietwagenkosten nach einem Unfallereignis vom 20.12.2006, für das der
Versicherungsnehmer der Beklagten unstreitig allein verantwortlich ist. Der
Geschädigte, der mit seinem PKW der Marke VW Golf verunfallte, mietete bei der
Klägerin für den Zeitraum vom 20.12.06 bis 05.01.2007 ebenfalls einen Pkw der Marke
VW Golf. Von den insgesamt von der Klägerin für 17 Tage in Rechnung gestellten
1.829,79€ - die Klägerin bietet für Privatpersonen ausschließlich einen "Einheitstarif" an
- hat die Beklagte unter Hinweis auf die "marktüblichen Normaltarife" einen Betrag in
Höhe von 1.018,00€ gezahlt, so dass ein Betrag in Höhe von 810,79€ verbleibt, den die
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Klägerin, die sich Ansprüche des Geschädigten hat abtreten lassen, mit der Klage
geltend gemacht hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden
Sachverhalts nimmt die Kammer auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug
(§ 540 ZPO).
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt, dass die Klägerin schon zum einen nicht dargelegt habe, inwieweit sie die
abgerechneten Zusatzleistungen für "Zustellung", "Abholung", "Winterreifen" und
"Fallpauschale" tatsächlich unfallbedingt erbracht haben will. Zum anderen habe sie
nicht dargelegt, inwiefern dem Geschädigten kein Normaltarif zugänglich gewesen sein
soll. Der Geschädigte habe bereits eine Stunde nach dem Unfallereignis ein
Ersatzfahrzeug angemietet, ohne sich nach anderen Tarifen anderer Anbieter zu
erkundigen. Selbst wenn der Geschädigte auf die schnelle Verfügbarkeit eines
Ersatzfahrzeuges angewiesen gewesen sei, könne von ihm als verständigen,
wirtschaftlich denkenden Menschen verlangt werden, dass er sich über die zur
Verfügung stehenden Normaltarife erkundige. Jedenfalls aber rechtfertige das
Erfordernis einer schnellen Verfügbarkeit eines Ersatzfahrzeuges nicht eine Anmietung
zum Tarif der Klägerin für die volle Reparaturzeit von 17 Tagen.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Antrag in
vollem Umfang aufrecht erhält. Sie wendet im wesentlichen ein, dass das Amtsgericht
die tatsächlichen Marktgegebenheiten in B verkannt habe. Dass es dem Geschädigten
kurzfristig nicht möglich gewesen sei, ein Fahrzeug zu einem wesentlich günstigeren
Tarif anzumieten, ergebe sich bereits aus dem zur Akte gereichten, sich aber auf ein
anderes Fahrzeug beziehendes Gutachten des Sachverständigen S. aus B vom
22.12.2007 und sei auch unter Sachverständigenbeweis gestellt worden. Die Klägerin
habe auch sogar den Tarif eines Konkurrenzunternehmens genannt, der nicht
wesentlich günstiger gewesen sei. Es fehle jedenfalls auch an der Kausalität einer
Pflichtverletzung, da es dem Geschädigten überhaupt nicht möglich gewesen wäre,
einen günstigeren Tarif zu erhalten. Die Zusatzleistungen seien explizit in der erteilten
Rechnung aufgeführt worden.
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Die Kammer hat den Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom
30.09.2008 persönlich angehört.
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II.
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Die Berufung der Klägerin hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
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Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten noch ein Anspruch auf Zahlung von
285,07€ gemäß den §§ 823, 249 BGB, 7 StVG, 398 BGB zu.
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Die Klägerin ist nach Abtretung vom Geschädigten Inhaberin der geltend gemachten
Forderung geworden und damit aktivlegitimiert.
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Die Abtretung verstößt nicht gegen § 134 BGB, § 1 Rechtsberatungsgesetz. Sie ist Teil
einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit, wenn sie sich auf die geschäftsmäßige Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten bezieht. Daher bedarf der Inhaber eines
Mietwagenunternehmens, welches es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte
Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, möglicherweise einer Erlaubnis nach
dem Rechtsberatungsgesetz auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen
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erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an
die Kunden verrechnet (BGH NJW 2006, 1726; NJW-RR 2005, 1371). Bei der
Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von
Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist danach nicht allein auf den Wortlaut der
getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten, diesen
zugrundeliegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen,
also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass das
Rechtsberatungsgesetz durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen
Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten
Rechtsgrundsätze umgangen wird (BGH NJW 2006, 1726).
Ein solcher Fall liegt vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens
die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden,
bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden
den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich
selbst zu kümmern hätten (BGH NJW 2006, 1727; 2005, 3570).
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Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des BGH durchaus zulässig, dem
praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der
Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem
Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. BGH NJW 2006, 1726
m.w. Nachw.). Damit hat der BGH seine früher etwas restriktivere Rechtsprechung
relativiert.
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Geht es dem Mietwagenunternehmer im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung
eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt er keine Rechtsangelegenheit des
geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ähnlich wie in dem vom
BGH entschiedenen Fall (NJW 2006, 1726) ging es der Klägerin vorliegend im
Wesentlichen darum, ihre durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen.
Aus der Abtretungserklärung geht hervor, dass der Geschädigte selbst für die
Durchsetzung seiner Ansprüche sorgen müsse. Die Abtretung ist auf die Höhe der
Mietwagenkosten beschränkt. Weiter forderte die Klägerin den Geschädigten erfolglos
zur Zahlung auf. Mithin ging es der Klägerin hier nur um die Wahrnehmung einer
eigenen Angelegenheit.
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Entgegen der von der Beklagten erstinstanzlich geäußerten Ansicht kommt es für den
hier geltend gemachten Anspruch aus §§ 823 BGB, 7 StVG, 249 BGB auch nicht auf
eine etwaige etwaige Unwirksamkeit der mietvertraglichen Vereinbarung an. Der
Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können sich in einem solchen Fall nicht im
Hinblick auf möglicherweise bestehende vertragliche Ansprüche des Geschädigten
gegen den Vermieter von der Schadensersatzverpflichtung befreien. In ihrem Verhältnis
zum Geschädigten spielen solche Ansprüche angesichts der Regelung des § 249 Abs.
2 S. 1 BGB keine Rolle (vgl. BGH NJW 2007, 3782f.).
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Der Höhe nach kann die Klägerin von der Beklagten aber lediglich in dem
zugesprochenen Umfang Ersatz verlangen. Bei der Bemessung ist die Kammer von
folgenden Grundsätzen ausgegangen:
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Der Geschädigte kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249
BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen
Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in
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der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der
Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten
Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren
möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das
bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für
Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren
Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den
günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann
(BGH vom 24.06.2008 (NSW BGB § 249 Fb).
Gemäß § 287 ZPO konnte die Kammer hier über Höhe des entstandenen Schadens
unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden.
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Danach ist die Kammer – wie auch die Klägerin - von dem sogenannten Normaltarif
nach dem gewichteten Durchschnittsmietpreis des Schwacke-Mietpreisspiegels 2003
im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ausgegangen (vgl. BGH vom 12. Juni 2007 –
VI ZR 161/06; vom 26. Juni 2007 – VI ZR 163/06 - jeweils m.w.N.).
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Soweit die Beklagte Bedenken erhebt, die Mietwagenkosten auf der Grundlage des
Schwacke-Mietpreisspiegels 2003 zu schätzen, teilt die Kammer die Bedenken nicht,
dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Mietpreisspiegel für 2003 allgemein
anerkannt ist (vgl. BGH vom 24.06.2008, NSW BGB § 249 Fb) und die Beklagte
jedenfalls nicht konkret aufgezeigt hat (vgl. BGH NJW 2008, 1519), dass und inwieweit
sich etwaige Mängel des Schwacke-Mietpreisspiegels 2003 auf den hier zu
entscheidenden Sachverhalt auswirken.
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Nicht zugrunde gelegt hat die Kammer bei ihrer Schätzung den Schwacke-
Mietpreisspiegel 2006, da dieser stark umstritten ist (vgl. nur OLG N vom 25.07.2008, 10
U #####/####und LG E vom 14.06.2007, 4 S ###/##). Auch die Kammer hat Bedenken,
ob diese Liste die marktwirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich realistisch abbildet.
Vergleicht man auf den vorliegenden Fall bezogen nur den durchschnittlichen
Wochenpreis aus der Liste 2006 von 554,00€ mit dem aus der Liste 2003 von 359,00€
ergibt sich eine Preissteigerung von ca. 54 %, was auch im Hinblick auf die hier
vorgetragene unstreitige Preissteigerung im maßgeblichen Zeitraum von 9,69 % nicht
den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
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Soweit der Geschädigte hier mit dem bei der Klägerin gewählten "Einheitstarif" über
dem gewichteten Durchschnittsmietpreis des Schwacke-Mietpreisspiegels 2003 liegt,
hat er noch nicht allein dadurch gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung
verstoßen. Mietet der Geschädigte ein Kraftfahrzeug zu einem Tarif an, der gegenüber
dem "Normaltarif" teurer ist, so kommt er trotzdem den ihm obliegenden Pflichten zur
Schadensgeringhaltung nach, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf
die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil
sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation
veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind
(vgl. Entscheidung des BGH vom 24.06.2008 (NSW BGB § 249 Fb) und BGH vom 14.
Februar 2006 –VI ZR 126/05 – VersR 2006, 669, 670; vom 12. Juni 2007 – VI ZR 161/06
– VersR 2007, 1144; vom 26. Juni 2007 – VI ZR 163/06 – VersR 2007, 1286, 1287,
jeweils m.w.N.).
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Der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freie Tatrichter muss für
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die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" auch
nicht die Kalkulation des konkreten Unternehmens in jedem Falle nachvollziehen.
Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der
Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter
Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. Die
Möglichkeit, einen allgemeinen Aufschlag auf den Normaltarif zugrunde zu legen, soll
gewährleisten, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand
objektiver Kriterien ermittelt werden, ohne dass es für die Erforderlichkeit im Sinne des §
249 Abs. 1 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermieters
ankommt.
Voraussetzung für einen pauschalen Aufschlag ist es aber, dass die Klägerin vorliegend
überhaupt unfallbedingte, einen höherer Unfalltarif rechtfertigende Leistungen erbracht
hat (vgl. BGH, NJW 2008, 1519). Dieser Darlegung ist die Klägerin aber trotz Hinweises
der Kammer nicht nachgekommen. Allein die Bezugnahme auf die Rechnung, in der
Zusatzleistungen lediglich ohne näherer Erläuterung aufgeführt sind, reicht insoweit
nicht aus. Unverständlich bleibt insoweit, welche konkreten unfallbedingten Leistungen
mit der "Fallpauschale" abgerechnet werden sollen. Auch Kosten für das Zustellen und
Abholen des Mietfahrzeuges sind in den Fällen, in der Geschädigte seinen Wohnsitz im
Nahbereich zum Vermieter hat, ohne konkrete Darlegung der Erforderlichkeit nicht
erstattungsfähig (vgl. OLG L vom 04.12.2007, Az. 15 U ###/## u.H.a. BGH vom
25.10.2005, VI ZR #/##). Die Entfernung beträgt vorliegend nur ca. 9 km.
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Lediglich die für die Zurverfügungstellung von Winterreifen berechnete Vergütung von
170,00€ (netto) hält die Kammer als Zusatzleistung für erstattungsfähig, da der Ansatz
derartiger zusätzlicher Kosten unabhängig von der Frage der Unfallbedingtheit in den
Wintermonaten plausibel erscheint.
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Schließlich hat die Kammer, da der Geschädigte ein Fahrzeug aus der derselben
Fahrzeugklasse anmietete, eine Eigenersparnis von 10% berücksichtigt (vgl. Palandt,
BGB, 66. Auflage, 2007, § 249, Rz. 32 u.H.auf OLG I, VersR 2001, 206).
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Insgesamt ergibt sich danach folgende Abrechnung:
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Nach dem zugrunde zu legenden Schwacke-Mietpreisspiegel für 2003 sind für 17 Tage
937,00€ (2 X 359,00€ = 718,00€ + 1 219,00€) – netto – in Ansatz zu bringen. Wegen der
unstreitigen Preisentwicklung im Bereich "Verkehr" zwischen 2003 und 2006 in Höhe
von 9,69 % ist ein Betrag in Höhe von 90,80€ hinzuzurechnen, gleichzeitig aber die
Eigenersparnis von 10 % in Höhe von 102,78€ in Abzug zu bringen, so dass ein Betrag
in Höhe von 925,02€ verbleibt. Hinzuzuaddieren sind die Kosten für die zur Verfügung
gestellten Winterreifen in Höhe von 170,00€ und die insgesamt anfallende
Mehrwertsteuer von 19 %, so dass sich ein Gesamtbetrag in Höhe von brutto 1.303,07€
errechnet, den die Beklagte in Höhe von 1.018,00€ erfüllt hat (§ 362 BGB). Mithin
verbleibt ein Betrag in Höhe von 285,07€.
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Soweit die Beklagte behauptet, dem Geschädigten hätten sogar ohne weiteres unter
dem von ihr vergüteten Betrag liegende Tarife zur Verfügung gestanden, bleibt dieser
Einwand unerheblich. Nur ausnahmsweise ist nach § 254 BGB ein niedrigerer
Schadensersatz zu leisten, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer
"Normaltarif" in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich war. Dies hat nach
allgemeinen Grundsätzen der Schädiger darzulegen und zu beweisen. (vgl. BGH vom 6.
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März 2007 – VI ZR 36/06 – VersR 2007, 706, 707). Dem ist die Beklagte aber nicht
hinreichend nachgekommen. Allein die Vorlage von allgemeinen Internetangeboten
reichte hierzu nicht aus. Der Beklagten hätte es vielmehr oblegen, im Einzelnen
darzulegen, bei welchem Anbieter im örtlich relevanten Markt ein Fahrzeug zu einem
konkret niedrigeren Tarif alternativ zur Verfügung gestanden hätte.
Schließlich führt auch der Einwand der Klägerin, dem Geschädigten sei in der konkreten
Situation eine Anmietung auf dem relevanten Markt zu einem wesentlich günstigeren
Tarif schon nicht möglich gewesen, nicht zum Erfolg. Zwar kann die Frage, ob die
Anmietung zu einem den "Normaltarif" übersteigenden Tarif - "Unfallersatztarif" oder wie
vorliegend zu einem vergleichbar erhöhten "Einheitstarif" – erforderlich i. S. d. § 249
BGB war, offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht
,
Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht
zugänglich gewesen ist. Dies bedeutet, dass der Geschädigte in einem solchen Fall
einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene
Schadensbetrachtung auch dann verlangen kann, wenn die Erhöhung nicht durch
unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni
2006 – VI ZR ###/## – VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 – VI ZR ###/##; vom
12. Juni 2007 – VI ZR ###/##; vom 26. Juni 2007 – VI ZR ###/##). Auch insoweit fehlt es
aber an schon an einer hinreichenden Darlegung durch die insoweit darlegungs- und
beweispflichtige (vgl. oben OLG N vom 25.07.2008) Klägerin. Mit dem bloßen Verweis
auf das Gutachten des Sachverständigen S. aus B vom 22.12.2007 in dem Verfahren 16
C ##/## AG B kam die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht nach. Zum einen bezieht sich
dieses Gutachten auf einen anderen Fahrzeugtyp. Zum anderen ist das Gutachten
schon deshalb nicht aussagekräftig, weil nicht ersichtlich ist, wie die telefonische
Nachfrage erfolgte, insbesondere ob auch tatsächlich der für den sogenannten
Selbstzahler berechnete "Normaltarif" erfragt worden ist oder aber nur ein höherer
sogenannter "Unfallersatztarif". Näheren Vortrages hätte es auch schon allein deshalb
bedurft, weil der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom
30.09.2008 selbst angab, dass die Klägerin bei Privatpersonen grundsätzlich nur zu
einem "Einheitstarif" Fahrzeuge anbiete und zwar dann nahezu ausschließlich in
Schadensfällen, da sich die Vermietung andernfalls nicht rechne. Insbesondere die
Kalkulation und Finanzierung seines Fuhrparks sei eine andere als bei den größeren
Anbietern wie Sixt, Avis und Europcar, die grundsätzlich günstigere Tarife für
Privatpersonen anbieten könnten. Vor diesem Hintergrund hätte es weiteren Vortrages
dazu bedurft, dass die Anbieter von Sixt in B, Avis in H2, von Opel-Rent in W und
Europcar in T nicht dazu in der Lage gewesen wären, dem Geschädigten ein Fahrzeug
zum "Normaltarif" anzubieten. Auch für den Fall, dass ein Fahrzeug den weiteren
Anbietern im örtlich relevanten Markt nicht am selben oder darauffolgenden Tag
verfügbar gewesen wäre, wäre vom Geschädigten zu verlangen gewesen, bei einer zu
erwartenden längeren Reparaturdauer sich jedenfalls für die nachfolgenden Tage um
ein günstigeres Alternativfahrzeug zu bemühen.
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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB, nachdem die Klägerin die Beklagte mit
Schreiben vom 12.01.2007 zur Zahlung aufforderte und damit den Verzug begründete.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziffer 10 ZPO.
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