Urteil des LG Münster vom 25.04.2002

LG Münster: verfahrenskosten, stundung, treuhänder, einkünfte, firma, zahlungsunfähigkeit, datum

Landgericht Münster, 5 T 133/02
Datum:
25.04.2002
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 133/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Münster, 75 IN 51/01
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
Auf Antrag der Schuldnerin vom 4. Dezember 2001 hat das Amtsgericht am 27.
Dezember 2001 über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit das
Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Betriebswirt xxx ernannt.
Im angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht auf Antrag der Schuldnerin dieser für
das Hauptverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren die Verfahrenskosten
gemäß § 4 a InsO gestundet.
2
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist zulässig nach §
4 d Absatz 2 InsO, sie hat jedoch keinen Erfolg.
3
Auch die Kammer ist der Auffassung, daß der Schuldnerin auf ihren Antrag hin gemäß §
4 Absatz 1 Satz 1 InsO die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der
Restschuldbefreiung zu stunden waren, weil ihr Vermögen voraussichtlich nicht
ausreichen wird, um diese Kosten zu decken.
4
Der Beteiligte zu 2) hat zur Begründung seiner Beschwerde vorgetragen, daß die
Schuldnerin von ihrem Ehemann getrennt lebe und keine unterhaltsberechtigten Kinder
habe. Bei den voraussichtlichen Kosten des Insolvenzverfahrens von etwa 3.500,00 DM
und einem monatlichen Einkommen bei der Firma xxx in Höhe von 2.360,00 DM sei die
Schuldnerin in der Lage, die Kosten des Verfahrens aufzubringen. Dem folgt die
Kammer nicht. Die Schuldnerin hat außer ihrem Arbeits-
5
einkommen bei der xxx keinerlei Vermögen oder sonstige Einkünfte. Die Schuldnerin
hat den pfändbaren Teil ihres Einkommens (zur Zeit 267,OO Euro) an den Treuhänder
abgetreten. Der Pfändungsfreibetrag von 940,00 Euro muß ihr verbleiben, zumal die
Schuldnerin erwerbstätig ist. Der Schuldnerin ist nicht zuzumuten, einen Teil ihres
pfandfreien Einkommens, wenn auch in Raten, für die Verfahrenskosten abzuzweigen.
6
Der Gesetzgeber hat die Vorschriften über die Stundung der Verfahrenskosten für einen
Insolvenzschuldner, der eine natürliche Person ist und Restschuldbefreiung beantragt
7
hat, deswegen in die Insolvenzordnung eingefügt, weil nach Inkrafttreten der
Insolvenzordnung der überwiegende Teil der Rechtsprechung (so auch die Kammer,
Rechtspfleger 99, 459), sich auf den Standpunkt gestellt hat, daß die Vorschriften der
Zivilprozeßordnung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für einen
Insolvenzschuldner nicht anwendbar sind. Es sollte dadurch das Ergebnis verhindert
werden, daß ein redlicher Insolvenzschuldner das Insolvenzverfahren nicht betreiben
kann und somit auch nicht in den Genuß einer Restschuldbefreiung gelangen kann,
wenn er derart mittellos ist, daß es ihm unmöglich ist, die Verfahrenskosten
aufzubringen und/oder sich zur Durchführung des Verfahrens anwaltlicher Hilfe zu
bedienen. Die Stundung der Insolvenzverfahrenskosten ist deswegen in aller Regel zu
bewilligen, wenn einem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der
nach § 287 Absatz 2 InsO abgegebenen Abtretungserklärung lediglich der
Pfändungsfreibetrag nach der Tabelle zu § 850 c ZPO verbleibt, sonstige
Vermögenswerte, aus denen die Verfahrenskosten beglichen werden könnten, also
nicht vorhanden sind. So liegt der Fall hier.
Die Landeskasse ist im übrigen dadurch geschützt, daß der Treuhänder in der
Wohlverhaltensperiode nach § 292 Absatz 1 Satz 2, letzter Halbsatz gehalten ist, von
den an ihn abgetretenen Teilen des Arbeitseinkommens des Schuldners zunächst die
Verfahrenskosten zu berichtigen. Auch ermöglicht § 4 c InsO bei einem unredlichen
Schuldner die sofortige Aufhebung der Stundung. Das Amtsgericht hat
8
daher der Schuldnerin zu Recht die Stundung der Verfahrenskosten bewilligt.
9