Urteil des LG Münster vom 26.06.2008
LG Münster: akte, diplom, fachhochschule, unterlassen, anerkennung, berechtigung, anwendungsbereich, verkehr, qualifikation, verbraucherschutz
Landgericht Münster, 022 O 61/08
Datum:
26.06.2008
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
022 O 61/08
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd
mit der Bezeichnung „freier Architekt“ und/oder „Architekt“ zu werben,
sofern nicht seine Eintragung in die Architektenliste der zuständigen
Architekten-kammer vorliegt.
Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die
Unter-lassungsverpflichtung gem. Ziff. 1 wird dem Beklagten ein
Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungs-haft von bis zu sechs Monaten angedroht.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,00 € nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit 18.03.2008 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 €
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist eine Vereinigung im Sinne von § 8 Abs. 3 Ziffer 3 UWG.
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Der Beklagte hat seit August 2007 seinen ständigen Wohnsitz in U, nachdem er zuvor
längere Zeit in M wohnhaft war. Ihm wurde unter dem 25.07.1980 von der
Fachhochschule für Technik in T2 das Diplom als Diplom-Ingenieur (Fachhochschule)
in der Fachrichtung Architektur verliehen, nachdem er eine entsprechende
Diplomprüfung abgelegt hatte.
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Bis 1999 war der Beklagte als Architekt in der Architektenliste des Landes B
verzeichnet.
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Seit dem 24.03.2003 ist der Beklagte bei der Architektenkammer in G eingetragen. Mit
E-Mail vom 24.06.2007 übersandte der Beklagte einer Firma S, K als potentiellen
Bauherrn eine Leistungsbeschreibung für die Errichtung einer Stahlhalle und
verwendete dabei die Bezeichnung "freier Architekt", nachdem er eine freie
Architektentätigkeit in Deutschland gerade begonnen hatte.
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Das wird von dem Kläger als wettbewerbswidrig beanstandet, weil der Beklagte
unstreitig derzeit nicht in die amtliche Architektenliste eines deutschen Bundeslandes
eingetragen ist. Eine entsprechende Abmahnung des Klägers gegenüber dem
Beklagten, datiert vom 25.06.2008.
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Der Kläger beantragt,
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1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd mit der
Bezeichnung "freier Architekt" und/oder "Architekt" zu werben, sofern nicht seine
Eintragung in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer vorliegt;
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2. Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die
Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziff. 1. wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld
in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft
von bis zu sechs Monaten angedroht;
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3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,00 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (18.03.2008) zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte behauptet, bei seiner Wohnung in U handele es sich um eine
Zweitwohnung. Sein erster Wohnsitz befinde sich in T. Dort sei er allerdings seit August
2007 nicht mehr gewesen.
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Der Beklagte behauptet, seine E-Mail vom 24.06.2007 habe den Inhalt gehabt, der sich
aus der Ablichtung Blatt 42 – 47 der Akte ergibt.
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Demgegenüber behauptet der Kläger, die E-Mail habe so ausgesehen wie in der
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Ablichtung Blatt 37 – 39 der Akte.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
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Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 5 UWG
in Verbindung mit § 2 Baukammerngesetz NRW vom 16.12.2003 in Fassung vom
03.05.2005 (GV.NRW 2005, 786), weil sich der Beklagte im geschäftlichen Verkehr –
unbeschadet des weiteren Inhalts der E-Mail vom 24.06.2007 – gegenüber einem
potentiellen Bauherrn als freier Architekt bezeichnet hat.
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Nach § 2 Abs. 1 des Baukammerngesetzes NRW darf die Berufsbezeichnung
"Architekt" nur führen, wer in die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung
eingetragen ist oder wem die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach §
7 des Gesetzes zusteht.
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Der Beklagte ist in N nicht in der Architektenliste eingetragen.
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Er ist auch nicht gemäß § 7 des Baukammerngesetzes berechtigt, ohne in die
Architektenliste eingetragen zu sein, die Berufsbezeichnung Architekt zu führen.
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Denn der Beklagte ist nicht "auswärtiger Architekt" im Sinne des § 7. Der Beklagte hat
entgegen § 7 Abs. 1 Baukammerngesetz seinen Hauptwohnsitz in N. Er wohnt nach
seinen Angaben seit August 2007 ständig in U. Seit diesem Zeitpunkt ist er auch nicht
mehr in T gewesen. Bei dieser Sachlage ist es nach Auffassung der Kammer –
entgegen der Einschätzung des Beklagten – so, dass der Beklagte seinen
Hauptwohnsitz nicht in T, sondern in Deutschland hat. Hauptwohnsitz ist nach
Auffassung der Kammer der Ort, an welchem sich jemand niederlässt, um sich dort auf
Dauer oder auch auf bestimmte Zeit aufzuhalten und an dem er sich überdies
überwiegend tatsächlich aufhält. Der Hauptwohnsitz ist deshalb bei der gegebenen
Sachlage U bzw. zuvor N.
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Die beanstandete E-Mail wurde zudem versandt, als der Beklagte eine freie
Architektentätigkeit in Deutschland gerade begonnen hatte.
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Gegen die Verfassungsmäßigkeit von §§ 2 und 7 des Baukammerngesetzes bestehen
keine Bedenken (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 02.01.2008 – 1 BvR 1350/04).
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Die Richtlinie 2005/36/EG vom 07.09.2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikation ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da der
Anwendungsbereich der Richtlinie in Artikel 2 der Richtlinie wie folgt definiert ist:
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"Diese Richtlinie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats, die als
selbstständige oder abhängig Beschäftigte einschließlich der Angehörigen der freien
Berufe, einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedsstaat als dem, in dem sie
ihre Berufsqualifikation erworben haben, ausüben wollen."
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Der Beklagte hat jedoch seine Qualifikation in Deutschland und nicht in einem anderen
Mitgliedsstaat erworben.
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Ein Verstoß gegen § 2 Baukammerngesetz N wirkt sich im Hinblick auf den
Verbraucherschutz auch auf dem Markt wesentlich aus. Denn in dem Fall ist der Schutz
des Vertrauens des Publikums in die Berufsbezeichnung nicht mehr gewährleistet, der
gleichsam die Rolle eines Qualitätsmerkmals zukommt (vgl. Oberlandesgericht Hamm
vom 13.05.2004 – #####; IBR 2005, 211).
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Der Anspruch auf die geltend gemachten Abmahnkosten, deren Höhe der Beklagte
nicht beanstandet, ergibt sich aus § 12 Abs. 1 UWG.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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