Urteil des LG Münster vom 24.09.2007
LG Münster: rücktritt vom vertrag, stall, kaufvertrag, verzug, stute, unternehmer, anfang, herausgabe, tierarzt, futter
Landgericht Münster, 2 O 11/07
Datum:
24.09.2007
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 11/07
Tenor:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.600 € nebst 5 %
Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.000 € seit dem
05.02.2007 und aus 600 € seit dem 19.02.2007 zu zahlen und zwar Zug
um Zug gegen Herausgabe der am 26.02.2000 gebore-nen Fuchsstute
von R, Lebens-nummer D ######, nebst Pferdepass und Eigentumsur-
kunde.
2. Es wird festgestellt, dass
a. der Beklagte sich mit der Annahme des in dem Antrag zu Ziff. 1
bezeichneten Pferdes seit dem 19.02.2007 in Verzug befindet,
b. der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftigen
notwendigen Aufwendungen für das in Ziffer 1 bezeichnete Pferd,
insbesondere die Kosten für Stall, Futter, artgerechte Bewegung,
Wurmkur, Tierarzt zu erstatten.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils bei-
zutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten um Rechte aus einem Pferdekauf.
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Die Klägerin ist Freizeitreiterin und Inhaberin des Reitausweises der Leistungsklasse D
(= Dressur) 5. Der Beklagte betreibt im Nebenerwerb eine Landwirtschaft mit
Biolandprodukten. Für den entsprechenden Internetauftritt wird auf die Ausdrucke Bl. 8
ff. und 70 ff. d. A. verwiesen. Als Hobby züchtet der Beklagte Pferde, die er verkauft,
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ff. und 70 ff. d. A. verwiesen. Als Hobby züchtet der Beklagte Pferde, die er verkauft,
soweit bei ihm auf dem Hof Platzmangel herrscht. Aus der später an die Klägerin
verkauften Stute zog der Beklagte ein Fohlen, sodann gab er sie zunächst zu dem
Zeugen S, um sie wieder anreiten zu lassen. Anfang des Jahres 2006 kam das Pferd in
einen Reitstall nach H2, wo es der Zeuge B2 weiter ritt und ausbildete. Die Klägerin
suchte etwa zeitgleich mit Hilfe eines Vermittlers, des Herrn H, ein Pferd. Dieser wies
auf die Stute des Beklagten hin und vermittelte einen Kontakt zum Reitstall nach H2.
Nach einer Besichtigung des Pferdes durch die Klägerin, einem Vorreiten durch den
Zeugen B2 sowie einem Proberitt der Klägerin kam es schließlich unter dem 19.10.2006
zu einem Kaufvertrag der Parteien über die Fuchsstute. In dem Kaufvertrag heißt es u.
a.:
"...
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Ausbildungsstand: Dressur: A, Springen: nicht unter dem Sattel gesprungen.
5
...
6
Im Falle einer Wandlung schuldet der Verkäufer die Rückzahlung des
Kaufpreises. Für weitere Kosten haftet der Verkäufer nicht.
7
Die Parteien vereinbaren den Ausschluss von Schadensersatzansprüchen
jeglicher Art.
8
..."
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Für die weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Kopie des Kaufvertrages Bl. 13
f. d. A. verwiesen.
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Das Pferd wurde noch am Tag des Kaufvertragsabschlusses an die Klägerin
übergeben. Unter dem 25.10.2006 teilte die Klägerin dem Beklagten schriftlich mit, dass
sie Sachmängel festgestellt habe und die Stute die in dem Kaufvertrag bezeichnete
Eigenschaft "Dressur A" nicht erfülle (für die Einzelheiten vgl. Bl. 16 d. A.). Am 24.10.
und Anfang November 2006 ritt der Zeuge L, bei dem die Klägerin das Pferd eingestellt
hat und der selbst Dressurreiter bis Klasse M und S ist (Leistungsklasse D 3), das Pferd
Probe. Ende November 2006 händigte er der Klägerin die Bestätigung aus, dass das
Pferd "keinesfalls den Anforderungen der Dressur-Ausbildungsskala A..." entspreche
(vgl. Bl. 15 d. A.). Im Stall des Zeugen L erfolgte ein weiterer Proberitt durch eine dritte
Reiterin, die Dressur bis Klasse L reitet. Unter dem 06.12.2006 forderte die Klägerin den
Beklagten mit anwaltlichem Schreiben zur Nachbesserung, nämlich zur Durchführung
eines Korrekturberitts, auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2006 (Bl. 20 d. A.)
wies der Beklagte dieses Ansinnen mit anwaltlichem Schreiben und der Begründung
zurück, das Pferd sei, wie im Vertrag aufgeführt, bis zur Dressur: A ausgebildet. Im
übrigen wird ausgeführt, dass ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vorläge.
Weiter heißt es:
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"Soweit Ihre Partei meint, klagbare Ansprüche zu haben, mag der
Unterzeichnete als Prozessbevollmächtigte eingesetzt werden."
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Die Klägerin behauptet, das Pferd habe zum Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der Übergabe
den zugesagten Ausbildungsstand Dressur Klasse A nicht gehabt. Dies, so behauptet
sie weiter, könne auch auf gesundheitliche Probleme des Pferdes zurückzuführen sein,
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es seien dabei an neuronale Defizite und Probleme im Bereich des Ileosakralgelenkes
zu denken. Sie behauptet zudem, Stall- und Futterkosten i. H. v. 300 € monatlich zu
haben. Im übrigen ist sie der Auffassung, der Beklagte sei als Landwirt beim Verkauf
von Pferden rechtlich als Unternehmer einzustufen, so dass ein eventueller
Gewährleistungsausschluss bei dem somit vorliegenden Verbraucherkauf nicht zulässig
sei.
Die Klägerin beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.600 € nebst Zinsen i. H. v. 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 11.12.2006
zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe der am 26.02.2000
geborenen Fuchsstute R, Lebensnummer #####/####, nebst Pferdepass und
Eigentumsurkunde,
2. festzustellen, dass
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a. sich der Beklagte mit der Annahme des Vorbezeichneten Pferdes in Folge
Selbstmahnung nach Anwaltsschreiben seit dem 11.12.2006 in Verzug befindet,
b. der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftigen Aufwendungen für das
Vorbezeichnete Pferd, insbesondere die Kosten für Stall, Futter, artgerechte
Bewegung, Wurmkur, Tierarzt, Tierhalterhaftpflichtversicherung zu erstatten,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 775,64 € nebst Zinsen i. H. v. 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 11.12.2006 zu
zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er behauptet, das Pferd sei zum Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der Übergabe bis zum
Anfang L Dressur ausgebildet gewesen. Er ist der Auffassung, da er als
Nebenerwerbslandwirt die Pferdezucht lediglich als Hobby betreibe, sei er rechtlich
nicht als Unternehmer einzustufen.
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Die Klageschrift wurde dem Beklagtenvertreter unter dem 5.2.2007, die
Klageerwiderung dem Klägervertreter unter dem 19.02.2007 zugestellt.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L, B2, S und Meissner
sowie die Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des
Sachverständigen M. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur
mündlichen Verhandlung vom 03.09.2007 (Bl. 99 ff. d. A.) verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang zu.
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I.
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Der Klageanspruch zu 1) ist in vollem Umfang, mithin in Höhe von 10.600 € Zug um Zug
gegen Herausgabe der verkauften Fuchsstute, § 348 BGB, begründet.
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1. Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin i. H. v. 10.000 € ergibt sich aus den §§
346 I, 90 a S. 3, 434, 437 Nr. 2, 323 BGB. Die Klägerin ist wirksam vom Kaufvertrag der
Parteien zurückgetreten, es besteht ein Rückgewährschuldverhältnis.
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a. Die Klägerin hat bewiesen, dass die verkaufte Fuchsstute zum Zeitpunkt der
Übergabe nicht, wie vertraglich vereinbart, das Ausbildungsniveau Dressur Klasse A
hatte, mithin fehlerhaft war, § 434 BGB. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach
den sachkundigen, nachvollziehbaren und fachlich fundierten Ausführungen des
Sachverständigen M, an deren Richtigkeit das Gericht keinen Anlass zu zweifeln sieht,
fest. Der Sachverständige hat bei seiner Bewertung zum einen die glaubhaften
Bekundungen der glaubwürdigen Zeugen S, B2 und L, zum anderen die allgemeinen
Regeln des Faches, zusammengefasst in der Leistungsprüfungsordnung (LPO) sowie
der Ausbildungsprüfungsordnung (APO), zugrunde gelegt. Bezüglich der Regeln des
Faches scheint dies allein deshalb sachgerecht, weil sich auch die Parteien im
Kaufvertrag der Terminologie der LPO bedienten (A Dressur). Unter Berücksich-
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tigung dessen hat der Sachverständige ausgeführt, dass das Pferd zum Zeitpunkt der
Übergabe möglicherweise mit dem Zeugen B2 als Reiter ein entsprechendes A-Dressur
Niveau, d. h. eine Turnierprüfung besser als mit einer Wertnote 5,0 hätte absolvieren
können. Es kann aber – und auch insofern folgt das Gericht dem Sachverständigen –
nicht ausreichen, dass ein vertraglich festgeschriebener Leistungsstand nur mit einem
oder bestimmten Reitern erreicht werden kann. Vielmehr muss die vertraglich zugesagte
Leistung eines Pferdes objektivierbar sein. Der hierbei vom Sachverständigen
angesetzte Maßstab, nämlich, dass das Pferd auf eine gewisse Dauer bei entsprechend
qualifizierten Reitern auf dem angegebenen Niveau reproduzierbare Leistungen
erbringen kann, erscheint dabei sachgerecht. Eine entsprechende Leistung erbrachte
das Pferd aber zum Zeitpunkt der Übergabe nicht. Die von den der Stute nicht lediglich
unter einem Reiter, mit dem die "Chemie" nicht stimmte, sondern vielmehr unter
mehreren entsprechend qualifizierten Reitern (nämlich der Klägerin, dem Zeugen L und
einer weiteren Reiterin aus seinem Reitstall) erbrachten Leistungen entsprachen nach
den Angaben der Klägerin und den glaubhaften Bekundungen des Zeugen L sowie der
entsprechenden fachkundigen und überzeugenden Bewertung des Sachverständigen M
dem vertraglich angegebenen Leistungsstand – A-Dressur Niveau - nicht, so dass das
Pferd im Ergebnis mangelhaft war.
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b. Eine gegebenenfalls mögliche Nachschulung des Pferdes hat der Beklagte in dem
anwaltlichen Schreiben vom 11.12.2006 abgelehnt und zudem insgesamt
Gewährleistungsansprüche von sich gewiesen, so dass eine eventuell erforderliche
Fristsetzung seitens der Klägerin jedenfalls entbehrlich war, § 323 Abs. 2 BGB.
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c. Der Rücktritt vom Vertrag wurde in der unter dem 05.02.2007 zugestellten Klageschrift
erklärt.
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d. Das Rücktrittsrecht der Klägerin ist auch nicht durch den Vertrag der Parteien oder
das Gesetz, § 442 BGB, ausgeschlossen. Soweit der Vertrag (wirksam?)
Gewährleistungsrechte ausschließt, so kann sich dies bei einer sachgerechten
Auslegung jedenfalls nicht auf die vertraglich zwischen den Parteien explizit vereinbarte
Beschaffenheitsangabe "A Dressur" beziehen. Auch ein Gewährleistungsausschluss
nach § 442 BGB greift nach Auffassung des Gerichts nicht. Zwar hatte die Klägerin das
Pferd Pro-
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begeritten. Vor ihr hat aber unstreitig der Zeuge B2, der das Pferd nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahmen auf einem A-Dressur-Niveau reiten konnte, die Stute ge
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ritten. Es kann dementsprechend nicht ausgeschlossen werden, dass das Pferd von
dem Zeugen B2 so vorbereitet bzw. warmgeritten wurde, dass die Klägerin den
tatsächlichen Ausbildungsstand des Pferdes bei diesem Proberitt nicht erkennen konnte
und somit auch nicht kennen musste. Nach alledem ist die Klägerin mit der Klageschrift
wirksam vom Kaufvertrag der Parteien vom 19.10.2006 zurück getreten; aus dem
entstandenen Rückgewährschuldverhältnis sind die jeweils empfangenen Leistungen
zurück zugewähren, so dass der Klageantrag in Höhe von 10.000 € begründet ist.
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2. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Stall- und Futterkosten i. H. v. 600 € ergibt
sich aus den § 347 II i. V. m. 90 a S. 3, 437 Nr. 2, 323 I BGB.
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a. Die Klägerin ist – wie dargelegt – wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten.
Grundsätzlich trifft den Beklagten mithin die Pflicht zum Ersatz notwendiger
Verwendungen aus § 347 II BGB.
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b. Die Verwendungsersatzpflicht ist auch nicht durch die vertragliche Klausel, nach der
der Verkäufer im Falle der "Wandlung" lediglich die Rückzahlung des Kaufpreises
schuldet, für weitere Kosten nicht haftet und Schadensersatzansprüche verneint werden,
ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss ist gem. § 475 BGB, jedenfalls aber gem. §
444 BGB unwirksam. Der Beklagte dürfte als Unternehmer einzustufen sein, wobei es
für die Frage der Unternehmereigenschaft nicht darauf ankommt, ob die Tätigkeit im
Haupt- oder Nebenerwerb ausgeübt wird, sondern lediglich darauf, ob der Vertrag in
den Rahmen der ausgeübten Tätigkeit fällt. Dies dürfte vorliegend mit dem
Pferdeverkauf des Beklagten der Fall sein. Der Verkauf von Tieren gehört (mit) zum
Kernbereich der Landwirtschaft. Der Beklagte selbst bedient sich bei seiner
Internetwerbung der Bilder von Tieren (vgl. insbes. Bl. 70 ff.). Somit dürfte auch mit dem
Verkauf eines Pferdes ein dem Unternehmen des Beklagten zuzuordnendes Geschäft,
mithin ein Verbrauchsgüterkauf, vorliegen. Damit wären
Gewährleistungseinschränkungen gem. dem § 475 BGB unwirksam. Jedenfalls aber hat
der Beklagte eine Garantie für den Ausbildungsstand des Pferdes und damit eine
Beschaffenheit der Kaufsache übernommen, so dass sich die Unwirksamkeit des
Haftungsausschlusses auch
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aus § 447 BGB ergeben würde.
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c. Notwendige Verwendungen im Sinne des Gesetzes sind jedenfalls die Stall- und
Futterkosten. Die Klägerin hat mit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen N, an
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deren inhaltlicher Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, bewiesen, dass Kosten in
einem auch in der Sache durchaus nachvollziehbaren Umfang nämlich i. H. v. 300 €
mtl., mithin in dem geltend gemachten Zeitraum i. H. v. insgesamt 600 €, entstanden
sind, so dass auch dieser geltend gemachte Anspruch in voller Höhe begründet ist.
II.
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Der Feststellungsantrag mit den Unteranträgen zu a) und b) ist im wesentlichen und in
dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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1. Der Antrag zu 2 a) ist lediglich insoweit begründet, als festgestellt werden kann, dass
sich der Beklagte seit dem 19.02.2007 (nicht 11.12.2006) in Annahmeverzug befindet, §
293 BGB. Zwar hat der Beklagte bereits mit seinem Schreiben vom 11.12.2006 deutlich
gemacht, dass er Gewährleistungsansprüche nicht anerkennen will. Zu diesem
Zeitpunkt hatte die Klägerin allerdings noch überhaupt keine Rücktrittserklärung
abgegeben. Dies erfolgte erst in der Klageschrift, so dass der Beklagte auch erst ab
diesem Zeitpunkt zur Zurücknahme des Pferdes verpflichtet war und insoweit auch erst
zu diesem Zeitpunkt in Annahmeverzug geraten konnte. Mit der Klageerwiderung, dem
Kläger zugegangen am 19.02.2007, hat der Beklagte dann unmissverständlich zum
Ausdruck gebracht, dass er Gewährleistungsansprüche insgesamt zurückweisen und
das Pferd nicht annehmen werde, so dass ein – grundsätzlich erforderliches –
wörtliches Angebot nach § 295 BGB entbehrlich wurde und Annahmeverzug des
Beklagten eintrat.
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2. Der Feststellungsanspruch zu Ziffer 2 b) ist im wesentlichen aus § 347 Abs. 2 BGB
begründet. Kosten für Stall, Futter, artgerechte Bewegung, Wurmkur und Tierarzt sind
notwendige Verwendungen, da sie der Erhaltung des Tieres dienen und ihm damit zu
Gute kommen. Nicht als notwendige Verwendungen stellen sich demgegenüber die
ebenfalls geltend gemachten Kosten für die Tierhalterhaftpflichtversicherung dar, die
keine Pflichtversicherung ist. Eine solche Versicherung dient weder der Haltung noch
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der Nutzung des Tieres. Sie schützt lediglich die Vermögensinteressen des
Versicherungsnehmers, mithin hier der Klägerin als Halterin, sodass der Anspruch
insoweit zurückzuweisen war.
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III.
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Der mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten der
Klägerin ist unbegründet. Zwar können Rechtsverfolgungskosten grundsätzlich eine
ersatzfähige Schadensposition darstellen. Sie sind aber nur dann ersatzfähig, wenn sie
sich als Verzugsschaden darstellen und nicht erst durch die Rechtsverfolgung selbst der
Verzug begründet wird (vgl. auch Palandt, § 286 Rz. 47 f). Durch die vorprozessuale
Tätigkeit des Klägervertreters, nämlich das Schreiben vom 06.12.2006, wurden aber
erstmals konkret Gewährleistungsansprüche geltend gemacht - ein vorheriger
verzugsbegründender Umstand ist nicht ersichtlich, so dass auch eine Ersatzfähigkeit
der durch dieses anwaltliche Schreiben entstandenen vorprozessualen Kosten nicht
gegeben ist.
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IV.
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Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 286, 288 BGB, 92, 709 ZPO.
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Verzug mit der Klageforderung i. H. v. 10.000 € konnte erst mit ihrer Entstehung, mithin
der (erstmaligen) Rücktrittserklärung in der Klageschrift, zugestellt am 5. Feb. 2007,
eintreten, so dass der weitergehende Zinsanspruch zurückzuweisen ist. Verzug
hinsichtlich des geltend gemachten Verwendungsersatzanspruches konnte erst mit
Fälligkeit dieses Anspruchs, mithin der Verweigerung der Annahme des Pferdes (wie
ausgeführt zu sehen in der 19.02.2007 zugegangenen Klageerwiderungsschrift)
eintreten, so dass auch diesbezüglich der geltend gemachte weitergehende
Zinsanspruch nicht begründet ist. Die Zuvielforderung der Klägerin ist verhältnismäßig
gering und hat keine zusätzlichen Kosten verursacht, so dass das Gericht hinsichtlich
der Kosten die Regelung des § 92 Abs. 2 ZPO angewendet hat.