Urteil des LG Münster vom 22.12.2004

LG Münster: ware, kauf auf probe, gerichtliche zuständigkeit, gerichtsstandsvereinbarung, produktion, zivilprozessrecht, anlieferung, erfüllungsort, begriff, vertreter

Landgericht Münster, 21 O 123/04
Datum:
22.12.2004
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
Zivilkammer 21
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 O 123/04
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 106.204,80 €
(einhundertsechstausendzweihundertvier 80/100 Euro) nebst 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21. Mai 2004
zu zahlen Zug um Zug gegen Lieferung von 28 Paletten gleich
Nettogewicht 14.352 kg Ne 70/3-100 % Indian longstaple cotton twist,
rawwhite, warp.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 25. Februar 2004
insoweit in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird des weiteren verurteilt, an die Klägerin 615,99 €
(sechshundertfünfzehn 99/100 Euro) nebst 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit dem 10.09.2004 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115.000,00 €
vorläufig vollstreckbar.
(Tatbestand
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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung des Vertragspreises für gelieferte Garne
sowie auf Zahlung von Einlagerungs- und Anlieferungskosten in Anspruch.
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Die Klägerin, die ihren Geschäftssitz in der D hat, produziert und liefert Garne. Die
Beklagte hat ihren Firmensitz in F.
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Die Beklagte bestellte bei der Klägerin 15.000 kg (+/- 10 %) des in der
Auftragsbestätigung der Klägerin vom 21.11.2003 (Bl. 4 d.A.) näher bezeichneten
Garnes zum Preise von 7,40 Euro/kg. Nach dem Inhalt der Vereinbarung sollte die
Klägerin der Beklagten zwei Konen aus der Produktion überlassen. Der von der
Beklagten gegengezeichneten Auftragsbestätigung lagen die ebenfalls von beiden
Parteien unterzeichneten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde
(Bl. 5 d.A.). Danach sind auf den Vertrag die zum Zeitpunkt des Abschluss gültigen
Gesetze der D unter Ausschluss des CISG anzuwenden. Als Gerichtsstand waren nur
die Landgerichte E oder N vereinbart.
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Bereits am 05.11.2003 hatte die Beklagte bei der Klägerin Garn derselben Art im
Umfang von 7.000 kg bestellt, das die Beklagte nach Überprüfung freigegeben hatte.
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Am 20.02.2004 lieferte die Klägerin 14.352 kg des Garnes zur Zwischenlagerung in das
Lager der Firma H de Superintendencia, S.A.. Am gleichen Tag stellte die Klägerin der
Beklagten die Ware mit 106.204,80 Euro in Rechnung und forderte die Beklagte zur
Zahlung bis zum 20.05.2004 auf (Bl. 6 d.A.). Am 25.02.2004 unternahm die Fa. SGS den
Versuch, die Garne an die Beklagte auszuliefern. Diese verweigerte jedoch die
Annahme. Unter dem 03.03.2004 übersandte die Fa. SGS der Klägerin die Rechnung
über die Einlagerung, den Anlieferungsversuch und die Wiedereinlagerung in Höhe von
615,99 Euro brutto.
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Mit der Klage verlangt die Klägerin den Rechnungspreis für die Ware sowie die ihr
berechneten Kosten der Fa. SGS. Außerdem begehrt sie die Feststellung des
Annahmeverzuges der Beklagten.
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Sie behauptet: sie habe zwei Musterconen aus der Produktion am 15.12.2003 an ihre
Vertretung in R geschickt. Dort seien sie am 17.12.2003 eingetroffen. Von ihrem
Vertreter, Herrn B, seien sie persönlich an den Vertreter der Beklagten Herrn W,
übergeben worden, der die Lieferung dann anhand der gelieferten Musterconen
freigegeben habe. Die von ihr gelieferten Garne seien vereinbarungsgemäß produziert
worden und mängelfrei.
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Die Klägerin beantragt,
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1. 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 106.204,80 €
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(einhundertsechstausendzweihundertvier 80/100 Euro) nebst 8 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21. Mai 2004 zu zahlen Zug um Zug
gegen Lieferung von 28 Paletten gleich Nettogewicht 14.352 kg Ne 70/3-100 %
Indian longstaple cotton twist, rawwhite, warp;
2. 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 25. Februar 2004 insoweit in
Annahmeverzug befindet;
3. 3. die Beklagte des weiteren zu verurteilen, an die Klägerin 615,99 €
(sechshundertfünfzehn 99/100 Euro) nebst 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit dem 10.09.2004 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie rügt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und ist der Auffassung, die Klage
sei an ihrem, der Beklagten, Sitz zu erheben. Sie meint, zur Zahlung der Ware nicht
verpflichtet zu sein, da die Klägerin ihr die vertraglich vereinbarten zwei Conen aus der
Produktion vorab nicht zur Verfügung gestellt, sondern sogleich die gesamte Lieferung
angeboten habe. Die Klägerin habe die Produktion der Garne ohne ihre Freigabe in
Auftrag gegeben.
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Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Garne vereinbarungsgemäß von der Klägerin
produziert worden und mängelfrei seien.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Landgerichts N zur Entscheidung des
Rechtsstreits berufen. Dies folgt zunächst aus der zwischen den Parteien wirksam
getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung, die sich aus den dem Vertrag zwischen den
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Parteien zugrundegelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ergeben.
Grundsätzlich ist eine Gerichtsstandsvereinbarung in allgemeinen
Geschäftsbedingungen zulässig (vgl. S, Zivilprozessrecht, 16. Aufl. § 31 RN 43). Sie
entspricht vorliegend auch den Anforderungen des Art. 23 der Verordnung (EG) Nr.
44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuG
VVO). Unstreitig haben die Klägerin ihren Sitz in C und die Beklagte ihren Sitz in F.
Beide Länder sind Mitglied der Europäischen Union, so dass mindestens eine der
Parteien – vorliegend beide – ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates
hat/haben. Die Gerichtsstandsvereinbarung wurde zudem gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 3 lit.
a) 1. Alt. EuGVVO schriftlich geschlossen. Ferner bezieht sie sich gemäß Art. 23 Abs. 1
S. 1 EuGVVO auf künftige, aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende
Rechtsstreitigkeiten.
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Obwohl die Gerichtsstandsvereinbarung vorliegend die Zuständigkeit entweder des
Landgerichts E oder des Landgerichts N, also zweier unterschiedlicher Gerichtsorte
festschreibt, ist die Gerichtsstandsvereinbarung nach Auffassung der Kammer wirksam.
Zwar können die Parteien nach dem Wortlaut des Art. 23 EuGVVO nur die Zuständigkeit
eines Gerichtes oder der Gerichte eines Mitgliedstaats vereinbaren. Auch könnte gegen
eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung das Bedürfnis nach Rechtssicherheit auf
Seiten der Beklagten sprechen. So könnte die Ausübung des Wahlrechts der Klägerin
den Klagegegner benachteiligen, da nicht von Anfang an feststeht, welches Gericht zur
Entscheidung eines Rechtsstreits zuständig ist. Für die Wirksamkeit der
Gerichtsstandsvereinbarung spricht indes der Grundsatz der Parteiautonomie
(Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Art. 23 RN 71). Nach einhelliger
Auffassung in der Literatur kann sich deswegen entgegen dem Wortlaut des Art. 23
EuGVVO eine Gerichtsstandsvereinbarung auch auf zwei oder mehrere Gerichte zur
Wahl des Klägers beziehen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. Art. 23 EuGVVO, RN 6;
Kropholler a.a.O. RN 72; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl.,
Art. 23, RN 170). Unbeachtlich ist dabei ferner, ob der Streitgegenstand Bezug zum
forum prorogatum aufweist (vgl. Zöller, ZPO, Art. 23 EuGVVO, RN 45; S,
Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 31 RN 42). Nach Auffassung der Kammer verdient die
letztgenannte Meinung den Vorzug. Durch die Auswahlmöglichkeit der Klägerin
zwischen zwei Gerichtsständen, die in der Vereinbarung ausdrücklich benannt sind,
wird die Beklagte nicht unzumutbarer Ungewissheit ausgesetzt und damit nicht
unangemessen benachteiligt. Unwirksam wäre lediglich eine Vereinbarung, die nur
festlegt, dass eine Partei einseitig und beliebig das zuständige Gericht bestimmen kann
(Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 23 RN 171) oder wenn einer Partei das Recht eingeräumt
wird, außer dem vereinbarten "ein anderes Gericht" anzurufen (vgl. Kropholler, a.a.O.,
Art. 23, RN 72). Eine solche Vereinbarung haben die Parteien indes nicht getroffen.
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Selbst wenn man der vorstehenden Auffassung nicht folgt, ist das von der Klägerin
angerufene Landgericht N gleichwohl zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Dies
folgt aus Art. 5 Nr. 1 lit. b) 2. Alt. EuGVVO. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt
werden, sofern der Erfüllungsort der Verpflichtung für die Einbringung von
Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat ist, an dem sie nach dem Vertrag
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erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Der Erfüllungsort im Sinne
der Bestimmung ist im Gegensatz zum früheren EuGVÜ prozessrechtlich autonom zu
ermitteln (vgl. Albers in Baumbach/M/Albers/Hartmann, ZPO, 63 Aufl., Art. 5 EuGVVO
RN 7; Kropholler; a.a.O., Art. 5 RN 31 u. 38 m.w.N.). Auch der Begriff "Erbringung von
Dienstleistungen" ist ein europäischer Begriff, der losgelöst von den rechtlichen
Kategorien eines einzelnen Landes, also gemeinschaftsrechtlich autonom zu
interpretieren ist. Der Begriff der Dienstleistung ist insoweit mit dem sonstigen
Gemeinschaftsrecht zu sehen, wobei in erster Linie Art. 50 EGV zu nennen ist. Danach
sind Dienstleistungen Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, und
zwar insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche
Tätigkeiten. Im Einzelnen sind Verträge über Dienstleistungen nicht etwa nur
Dienstverträge, sondern u.a. Werk-, Werklieferungs- und Geschäftsbesorgungsverträge
(vgl. Albers a.a.O. RN 9; Kropholler a.a.O. RN 37). Da vorliegend die Klägerin
gegenüber der Beklagten die Herstellung und Lieferung von Garnen schuldete, liegt ein
Werklieferungsvertrag vor. Bei Dienstleistungsverträgen dieser Art ist für den
Erfüllungsort der Ort maßgeblich, an dem Dienstleistung nach dem Vertrag erbracht
worden ist oder hätte erbracht werden müssen. Dies ist vorliegend der Ort der
Herstellung der Garne in C. Mithin ist das Landgericht N örtlich und sachlich bei einem
Gegenstandswert der Klage von insgesamt 107.320,39 Euro zuständig.
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Das für den Antrag zu 2. erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin an der
Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten ergibt sich aus der Erleichterung der
Zwangsvollstreckung bei einer Verurteilung zur Leistung Zug um Zug (§ 756 Abs. 1
ZPO).
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Die Klage ist auch begründet.
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Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 106.204,80 Euro
Zug um Zug gegen Lieferung des in der Urteilsformel näher bezeichneten Garns gemäß
§§ 651 S. 1, 433 Abs. 2 BGB zu.
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Nach den zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Klägerin haben die Parteien die Geltung der UN-Konvention für Kontrakte im
internationalen Handelsverkehr vom 11.04.1980 (CISG) und/oder jegliches ersetzende
Gesetz abbedungen und die Anwendung des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
gültigen deutschen Rechts vereinbart.
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Unstreitig wurde zwischen den Parteien unter dem 21.11.2003 ein Vertrag über die
Herstellung und Lieferung des in der Urteilsformel näher bezeichneten Garns im
Umfang von 15.000 kg (+/- 10 %) zum Preise von 7,40 Euro/kg geschlossen. Auch wenn
in der Rubrik "Remarks" der Vereinbarung die Bestimmung enthalten war, dass 2
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Conen aus der Produktion übersandt werden sollten, war dadurch zwischen den
Parteien kein Kauf auf Probe im Sinne des § 454 Abs. 1 BGB vereinbart. Bei einem
solchen steht nämlich die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des
Käufers. Abgesehen davon, dass vorliegend zwischen den Parteien kein Kaufvertrag,
sondern ein Werklieferungsvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden ist,
sollte die Vereinbarung hinsichtlich der Übersendung der zwei Konen nach dem Willen
der Parteien nicht als Bedingung für den Abschluss des Vertrages verstanden werden,
sondern lediglich als ein Mittel der Qualitätsüberprüfung des zu liefernden Garnes mit
der Folge einer etwaigen Nachbesserungs- oder Nachlieferungsmöglichkeit. Nach dem
ersichtlichen Willen der Parteien sollte der Vertrag unbedingt geschlossen sein. Dies gilt
vorliegend um so mehr, als es sich bei dem Vertrag bereits um den zweiten Vertrag
dieser Art zwischen den Parteien handelte. Nach dem unwidersprochen gebliebenen
Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2004 handelte es sich
bei dem ersten Vertrag zwischen den Parteien vom 05.11.2003 um die Herstellung und
Lieferung genau desselben Garnes wie beim zweiten Auftrag der Beklagten vom
21.11.2003. Bei dem ersten Auftrag hat die Beklagte nach Überprüfung die Freigabe der
Ware erklärt. Bei dieser Sachlage war nicht daran zu zweifeln, dass der zweite
Vertragsschluss unbedingt erfolgt ist, zumal sich in der Vertragsurkunde selbst keine
hinreichenden Anzeichen für einen nur bedingten Vertragsschluss finden.
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Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Klägerin – wie von ihr behauptet – bereits am
17.12.2003 der Beklagten zwei Musterconen übergeben hat, worauf die Beklagte
sodann die Freigabe der Lieferung erklärt haben soll. Selbst wenn dies nicht der Fall
gewesen sein sollte, hätte die Beklagte die Anlieferung der Gesamtware aus dem
vorliegend streitbefangenen zweiten Auftrag nicht allein wegen des Fehlens der zwei
Musterconen zurückweisen dürfen. Vielmehr hätte sie zur Überprüfung der Qualität der
Ware aus der Gesamtsendung zwei Stichproben ziehen können, um so die vertraglich
vorausgesetzte Beschaffenheit der Ware zu untersuchen. Die Zurückweisung der Ware
allein wegen der fehlenden Musterconen war insoweit als reine Förmelei zu werten und
daher rechtsmissbräuchlich. Hätte die Ware der vertraglich vorausgesetzten
Beschaffenheit nicht entsprochen, hätte die Klägerin die Lieferung der Gesamtmenge
auf ihr eigenes Risiko bewirkt und sie wäre zur Nachbesserung bzw. Nachlieferung
verpflichtet gewesen. Der Beklagten selbst wäre daraus kein Nachteil entstanden. Mit
Erfolg vermochte sie sich daher nicht auf die fehlende Übersendung der zwei
Musterconen zu berufen.
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Ebenso greift das Bestreiten mit Nichtwissen der Beklagten hinsichtlich der Qualität der
angelieferten Ware nicht durch. Vielmehr war die Beklagte in Anbetracht der Anlieferung
der Ware zu deren umgehenden Untersuchung und Überprüfung gemäß §§ 377, 381
Abs. 2 HGB verpflichtet. Da sie diese Überprüfung und Untersuchung selbst in Form des
Entnehmens von zwei Stichproben unterließ, galt die Ware nach der gesetzlichen
Regelung als genehmigt, so dass die Beklagte zur Zahlung des vereinbarten
Vertragspreises für die unstreitig angelieferten 14.352 kg, mithin von 106.204,80 €,
verpflichtet ist.
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Auch der Feststellungsantrag der Klägerin hinsichtlich des Annahmeverzuges der
Beklagten seit dem 25.02.2004 ist begründet. Dadurch, dass die Klägerin mit der von ihr
veranlassten Anlieferung der Ware am 25.02.2004 der Beklagten ein tatsächliches
Angebot machte, geriet diese in Gläubigerverzug gemäß §§ 293, 294 BGB.
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Auch der Antrag zu 3. der Klägerin ist begründet. Infolge der Nichtannahme der Ware
durch die Beklagte kann die Klägerin von dieser Schadensersatz in Höhe von 615,99
Euro gemäß § 280 Abs. 1 BGB verlangen. Wie die Rechnung der Fa. SGS vom
03.03.2004 ausweist, sind durch das vergebliche Auf- und Abladen sowie für den Hin-
und Rücktransport und die Einlagerung der Ware Kosten in Höhe von 615,99 Euro
entstanden.
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Der Zinsanspruch der Klägerin hinsichtlich des Antrages zu 1. rechtfertigt sich aus §§
280, 286, 288 Abs. 2 BGB; der Zinsanspruch der Klägerin hinsichtlich des Antrages zu
3. folgt aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 ZPO.
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