Urteil des LG Münster vom 31.08.2007

LG Münster: werkstatt, verkehrsunfall, reparaturkosten, distanz, gleichwertigkeit, kostenvoranschlag, geschädigter, datum, abrechnung

Landgericht Münster, 9 S 187/07 LG Münster = 13 C 127/07 AG
Tecklenburg
Datum:
11.12.2007
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
9. Zivil-(Berufungs-)Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 S 187/07 LG Münster = 13 C 127/07 AG Tecklenburg
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 31. August 2007 verkündete
Urteil des Amtsgerichts U - Az: 13 C 127/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
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I.
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Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall von April 2007,
für den die Beklagte vollumfänglich einstandspflichtig ist; wegen der Einzelheiten nimmt
die Kammer Bezug auf die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen
Feststellungen; § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
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Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde Schadensersatz nach Maßgabe des Gutachtens
X., mithin auf der Basis der Fahrzeugreparatur in einer markengebunden Werkstatt, zu.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen
ausgeführt, der Kläger könne im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung vorliegend
nur den von der Beklagten bereits gezahlten Betrag verlangen. Die Beklagte habe durch
Vorlage des Kostenvoranschlages der – nicht markengebundenen - T GmbH
nachgewiesen, dass lediglich der dort bezifferte Betrag zur ordnungsgemäßen
Instandsetzung des Fahrzeugs erforderlich sei; insoweit handle es sich um eine
gleichwertige Reparaturmöglichkeit.
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Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel weiter.
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Er beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts U vom 31.08.2007 die
Beklagte zu verurteilen, an ihn 761,29 € nebst 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 16.07.2007 nebst vorprozessualer Gebühren in Höhe
von 120,67 € zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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II.
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Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
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Dem Kläger steht aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall grundsätzlich gemäß
§ 249 Ab.s 2 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen
Reparaturkosten zu. Dabei ist er – ebenfalls grundsätzlich – sowohl in seiner Wahl der
Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu
leistenden Schadensersatzes frei. Gleichzeitig ist er als Geschädigter jedoch auch
gehalten, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht den
wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen.
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Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach Maßgabe des Gutachtens X. abgerechnet,
dem u.a. die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt zugrunde
liegen. Diese Abrechnung ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung
jedenfalls solange zulässig, wie der Ersatzpflichtige nicht eine dem Geschädigten
mühelos mögliche, kostengünstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit nachweist
( BGH, Urt. vom 29.04.2003, NJW 2003, 2086). So aber verhält es sich hier: die
Beklagte hat dem Kläger den Kostenvoranschlag der T GmbH übermittelt, der um den
Klagebetrag günstiger ist als die nach dem klägerischen Gutachten veranschlagten
Reparaturkosten. Bei der vorgenannten Werkstatt handelt es sich um einen Fachbetrieb
für Karosserie- und Lackierarbeiten; die Werkstatt ist zudem Dekra und Identica
zertifiziert. Die Reparaturen werden unter Verwendung von Originalersatzteilen
durchführt. Die Werkstatt liegt ca. 10 km – und damit in zumutbarer Distanz - vom
Wohnsitz des Klägers entfernt. Damit hat die Beklagte eine günstigere, zumutbare und
gegenüber einer markengebundenen Werkstatt gleichwertige Reparaturmöglichkeit
aufgezeigt, auf die der Kläger – der die tatsächliche Gleichwertigkeit nicht substabtiiert
bestritten hat - sich hier verweisen lassen muss.
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Die Berufung war daher mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10
ZPO zurückzuweisen.
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