Urteil des LG Münster vom 22.01.2003
LG Münster: ermessen, rückzahlung, partg, quote, versicherung, wahrscheinlichkeit, anmerkung, anfechtung, datum, abgabe
Landgericht Münster, 2 O 570/02
Datum:
22.01.2003
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 O 570/02
Tenor:
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 15% und der
Beklagte zu 85% zu tragen.
Anmerkung:
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Auch wenn die Parteien auf eine Begründung und Anfechtung der Kostenentscheidung
verzichtet haben, möchte die Kammer zur Erläuterung der Kostenentscheidung
folgendes ausführen:
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Über die Kosten des Rechtsstreits ist gem. § 91 a ZPO auf der Grundlage der vor dem
Eintritt des erledigenden Ereignisses geltenden Rechtslage "nach billigem Ermessen"
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Im
allgemeinen ist der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang maßgeblich.
Danach hätte der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da - wie die Kammer
im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert hatte - die Klägerin im Rechtsstreit
ohne das erledigende Ereignis voll obsiegt hätte.
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Von diesen Grundsätzen der prozessualen Kostenerstattungspflicht kann aber unter
besonderen Umständen nach billigem Ermessen abgewichen werden.
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Hier war berücksichtigen, dass durch das Anschließen des Beklagten zur
Erledigungserklärung der Klägerin die Frage der Zulässigkeit der Klage letztlich nicht
streitig entschieden werden musste. Wie die Kammer im Termin zur mündlichen
Verhandlung ebenfalls erläutert hatte, ist nämlich die Frage, ob für die Klage nicht das
Parteischiedsgericht zuständig ist, zumindest diskutabel. Höchstrichterliche
Rechtsprechung zu dieser Problematik liegt nicht vor. Das Verfahren nach § 91 a ZPO
dient nicht der Klärung schwieriger Rechtsfragen grundsätzlicher Art (Zöller-
Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 91 a, Rn. 26a). Die Beurteilung der Erfolgsaussichten
nach "überwiegender Wahrscheinlichkeit" genügt. Hier verbleiben für die Frage der
Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts zumindest Restzweifel.
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Weiter war zu berücksichtigen, dass der Beklagte durch die freiwillige Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung die Rückzahlung des an den Präsidenten des Deutschen
Bundestages durch die Klägerin gem. § 25 Abs. 4 PartG geleisteten Geldbetrages
beschleunigt hat, somit den Interessen der Klägerin gedient hat.
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Diese Umstände führen nach Ansicht der Kammer dazu, dass die Kostenentscheidung
nach billigem Ermessen geringfügig zu Gunsten des Beklagten zu korrigieren ist. Sie
hat dies mit der obigen Quote bemessen.
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