Urteil des LG Münster vom 12.08.2005

LG Münster: wasser, versicherer, demontage, versicherungsnehmer, versicherungsvertrag, gestatten, verfügung, aufbewahrung, familienwohnung, entsorgung

Landgericht Münster, 015 O 236/05
Datum:
12.08.2005
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
15. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
015 O 236/05
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe wird
zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
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Der Antragsteller unterhält seit Mai 2004 bei der Antragsgegnerin eine
Hausratsversicherung für seine Eigentumswohnung O-Weg in N. Dem
Versicherungsvertrag liegen die VHB 2002 zugrunde.
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Am 19.08.2004 meldete die Tochter B des Klägers der Beklagten einen Wasserschaden
in der versicherten Wohnung, der durch einen defekten Zuleitungsschlauch für die
Kaltwasserleitung zum Wasserkran am Spülbecken in der Küche verursacht sein sollte.
Gegen 13.00 Uhr nahm der von der Antragsgegnerin benachrichtigte Zeuge T den
Schaden vorläufig auf und teilte dem Antragsteller mit, er möge den Schlauch nach der
Demontage aufbewahren. Ferner kündigte er an, den defekten Schlauch kurzfristig
abzuholen und untersagte dem Antragsteller, irgendwelche beschädigten Sachen zu
entsorgen.
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Den defekten Schlauch hat der Antragsteller in der Folge nicht vorgelegt. Die
Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben vom 11.11.2004, in dem sie sich u.a. auch auf
Obliegenheitsverletzung berief, die Regulierung ab.
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Der Antragsteller behauptet, seine Ehefrau habe sich am 19.08.2004 allein in der
Wohnung befunden und für einen Zeitraum von ca. 2 Stunden gebügelt, bevor sie gegen
11.00 Uhr bemerkt habe, dass zwischenzeitlich sich Wasser im gesamten Bereich der
Wohnung verteilt habe, das aus dem Schlauch unterhalb der Spüle in der Küche
ausgetreten sei. Die Ehefrau des Antragstellers habe einen Bekannten, den Zeugen C,
informiert, der das Wasser abgestellt habe. Insgesamt seien durch das Wasser die in der
Antragsschrift bezeichneten Gegenstände mit einem Schaden in einer Größenordnung
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von 25.169,00 € beeinträchtigt worden. Der Antragsteller habe den Schlauch zunächst
an der Spüle angeschlossen gelassen, um nichts falsch zu machen. Nachdem sich der
Zeuge T dann aber zunächst nicht mehr gemeldet habe, sei man nach ein paar Tagen
ohne eigenes Wasser nicht mehr zurecht gekommen. Bis dahin hätten der Kläger und
seine Ehefrau Wasser aus der im gleichen Gebäude liegenden Wohnung der Tochter
geholt. Nach 3 Tagen habe die Zeugin B den Zeugen C2 beauftragt, dass dieser im
Baumarkt einen neuen Schlauch kaufe. Der Zeuge C2 habe ebenso wenig wie die
Tochter B gewusst, dass der Schlauch verwahrt werden müsse und habe deswegen
den beschädigten Schlauch weggeworfen.
Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von
25.169,00 €.
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Die Antragsgegnerin behauptet, im örtlichen Umkreis des Versicherungsortes hätten
sich gleich gelagerte Schadensmeldungen gehäuft. Zudem sei Form und Größe der
Schadensstelle am Schlauch ungewöhnlich gewesen. Auch sei der Umfang der
Schäden, insbesondere das Aufquellen der Möbel mit dem angegebenen kurzzeitigen
Wasserstand, nicht hinreichend zu erklären. Darüber hinaus sei der Schaden bei der
telefonischen Meldung noch mit 4.000,00 € angegeben worden. Zudem sei dem Zeugen
T angegeben worden, Belege für die beschädigten Gegenstände seien dem
Antragsteller entwendet worden. Im Übrigen müsse die Beschädigung, wie sie aus den
Fotografien ersichtlich sei, von Außen mit einem spitzen Gerät verursacht worden sein.
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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die
Antragsgegnerin nicht zu. Die Beklagte ist jedenfalls wegen einer
Obliegenheitsverletzung nach § 21 Abs. 2 der dem Versicherungsverhältnis zugrunde
liegenden VHB 2002 leistungsfrei geworden. Nach dieser Vorschrift hat der
Versicherungsnehmer dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache
und Höhe des Schadens zu gestatten und die Schadensstelle möglichst so lange
unverändert gelassen, bis sie durch den Versicherer freigegeben worden ist. Sind
Veränderungen unumgänglich, sind zumindest die beschädigten Teile bis zu einer
Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren. Hiergegen hat der Antragsteller
verstoßen. Insoweit ist unstreitig, dass der Zeuge T dem Antragsteller mitgeteilt hat, der
Antragsteller möge den Schlauch nach der Demontage aufbewahren; er werde
kurzfristig den defekten Schlauch abholen. Nach eigenem Vorbringen des Antragstellers
ist der Schlauch tatsächlich jedoch entsorgt worden. Er steht jedenfalls nicht mehr zur
Verfügung.
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Gemäß § 21 Abs. 3 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden VHB 2002 in
Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG führt diese Obliegenheitsverletzung zur Leistungsfreiheit
des Antragsgegners, sofern der Versicherungsnehmer nicht nachzuweisen vermag,
dass ihn weder der Vorwurf vorsätzlichen noch der grob fahrlässigen Verhaltens trifft.
Der Antragsteller hat sich insoweit nicht entlastet. Sofern der Antragsteller nicht selbst
für eine fachgerechte Demontage des Schlauches und einer Aufbewahrung sorgen
wollte, musste er angesichts der ersichtlichen Probleme, die ein fehlender
Wasseranschluss in der Küche der Familienwohnung bedeutete, dafür sorgen, das auch
durch die weiteren Mitbewohner der Schlauch nicht entsorgt werden würde.
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Da dem Antragsteller ausdrücklich mitgeteilt worden war, die Antragsgegnerin werde
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den beschädigten Schlauch abholen lassen, kann sich der Antragsteller damit nicht
entschuldigen, dass er selbst die Entsorgung nicht veranlasst habe. Ihn traf vielmehr
eine weitergehende Aufbewahrungs- und Sicherungspflicht.
Nach allem konnte dem Antrag nicht stattgeben werden.
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