Urteil des LG Münster vom 08.08.2005

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Landgericht Münster, 15 Ns 82 Js 173/04 - 9/05
Datum:
08.08.2005
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
15. Strafkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Ns 82 Js 173/04 - 9/05
Tenor:
Die Berufung wird, nachdem das Verfahren auf den Vorwurf des uner-
laubten Entfernens vom Unfallort beschränkt worden ist, mit der Maß-
gabe insoweit verworfen, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht
mehr stattfindet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen
Auslagen.
G r ü n d e
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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
2
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts M vom 16.09.2004
wegen fahrlässiger Gefährdung des T-T und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu
einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen in Höhe von jeweils 40,00 € verurteilt
worden; ferner ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen
worden, und das Gericht hat der Verwaltung untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von
acht Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Auf die zulässige Berufung des
Angeklagten hin konnte eine Berufung – ohne Zutun des Angeklagten – vor dem fast ein
Jahr später tatsächlich stattfindenden Termin zur Berufungshauptverhandlung nicht
stattfinden, obwohl dem Angeklagten die Fahrerlaubnis durch Beschluss des
Amtsgerichts M vom 14.04.2004 bereits vorläufig entzogen worden war. Infolgedessen
hat das Landgericht N durch Beschluss vom 10. Juni 2005, nachdem die im
erstinstanzlichen Urteil angeordnete Sperrfrist inzwischen abgelaufen war, den
Beschluss über die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung (nach fast 14 Monaten)
aufgehoben. Daraufhin hat die Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die
Strafverfolgung auf den Vorwurf des unerlaubten Entfernens gemäß § 142 Abs. 1 StGB
beschränkt, um eine nach der zuvor geschilderten unverhältnismäßige
Beweisaufnahme darüber zu erübrigen, ob der Angeklagte wegen Übermüdung oder
wegen Alkohols und anderer berauschender Mittel zur Tatzeit fahruntüchtig war.
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Danach stand für die Kammer in der Berufungshauptverhandlung nur noch die
Beurteilung der folgenden Tat, die der Angeklagte zugegeben hat, zur Beurteilung an:
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Der Angeklagte hatte am frühen Morgen des 03.01.2004 nach Alkoholgenuss in einem
Zustand jedenfalls erheblicher Müdigkeit mit seinem Pkw Ford mit dem amt-lichen
Kennzeichen X die T C in M in Richtung N-T befahren. Bei einer leichten Kurve in Höhe
C-T kam der Angeklagte mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn ab, fuhr gegen den
Bordstein und direkt gegen eine Straßenlaterne, die umstürzte; der Schaden an der
Laterne betrug etwa 1.500,00 €. Ferner wurde durch ein umhergeschleudertes Teil
entweder der Laterne oder des Fahrzeugs des Angeklagten der Zeuge G getroffen,
jedoch nicht ernstlich verletzt. Der Angeklagte stieg sodann aus seinem Fahrzeug aus
und ging zu dem Zeugen hin und fragte ihn, ob er verletzt sei. Als der Zeuge dieses
verneinte und die Polizei herbeirufen wollte, entfernte sich der Angeklagte mit seinem
Pkw von der Unfallstelle. Eine ungefähr drei Stunden nach dem Vorfall entnommene
Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,40 o/oo. Ferner wies eine
Blutprobe folgende Werte auf, die auf einen aktuellen Cannabiskonsum hindeuteten:
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THC 3 ng/g
6
THC-COOH 60,8 ng/g.
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In dem angefochtenen Urteil ist der Angeklagte wegen dieses unerlaubten Entfernens
vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt worden.
Diese Strafe hat die Kammer für richtig gehalten. Wegen der persönlichen Verhältnisse
des Angeklagten sowie wegen weiterer Einzelheiten der Tat und der Strafzumessung
wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen.
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Die Kammer hat indes nicht mehr feststellen können, ob der Angeklagte noch
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, nachdem ihm infolge der Tat immerhin
fast 14 Monate lang vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen war. Sie hat deswegen nicht
auf eine Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperre gemäß §§ 69, 69 a StGB
erkannt.
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Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen gemäß §
465 StPO, weil er verurteilt worden ist. Im Rechtsmittelzuge hat der Angeklagte zwar
insoweit einen Teilerfolg errungen, als die Strafverfolgung auf den Vorwurf gemäß § 142
StGB beschränkt worden ist; die Kammer hat jedoch keinen Anlass gesehen, ihn
deshalb gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den Kosten und eigenen Auslagen im
Berufungsrechtszug zu befreien, weil dies nicht der Billigkeit entspräche. Denn nach der
eigenen Einlassung des Angeklagten ist es zu dem Unfall zwar nicht infolge
alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit, wohl aber infolge übermüdungsbedingter
Fahruntüchtigkeit gekommen, so dass eine Nichtverurteilung wegen
Straßenverkehrsgefährdung nicht als ein verdienter Erfolg des Rechtsmittels betrachtet
werden kann. Diese beruhte vielmehr schlicht darauf, dass nach der lang andauernden
vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung der Aufwand einer vollständigen Aufklärung des
Unfallhergangs und seiner Gründe unverhältnismäßig gewesen wäre. Der Angeklagte
trägt daher die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Verfahrensauslagen
insgesamt, also einschließlich der Berufungsinstanz.
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