Urteil des LG Münster vom 01.06.2005

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Landgericht Münster, 5 T 1232/04,5 T 28/05, 5 T 32/05, 5 T 33/05, 5 T 38/05
Datum:
01.06.2005
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 1232/04,5 T 28/05, 5 T 32/05, 5 T 33/05, 5 T 38/05
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Notar dessen außergerichtliche Kosten
im
Beschwerdeverfahren zu erstatten.
G r ü n d e :
1
Der Beschwerdeführer hat am 28.3.04 zur UR Nr. 167/04 des Beschwerdegegners
seine Eigentumswohnung im Hause C-Straße in H (Erdgeschoss aussen rechts Nr. 3)
an die Eheleute C verkauft. Die Wohnungseigentümergemeinschaft im Hause C-Straße
besteht aus 13 Wohnungseigentümern. In der Teilungserklärung vom 28.5.73 (UR Nr.
415/73 des Notars I. in B) ist in § 6 bestimmt, dass die Veräußerung eines
Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters und der Mehrheit der übrigen
Wohnungseigentümer bedarf.
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In § 7 des Kaufvertrags vom 28.3.04 ist im 1. Absatz darauf hingewiesen, dass es zur
Wirksamkeit des Vertrages der Genehmigung sowohl des Verwalters (zur Zeit der
Miteigentümer J.) als auch der Mehrheit der übrigen Miteigentümer bedarf. Im dritten
Absatz des § 7 ist vereinbart, dass die Kosten "der Lastenfreischaffung und
Verwaltergenehmigung" der Verkäufer, hier also der Beschwerdeführer, trägt. Im 5.
Absatz des § 7 ist der Notar angewiesen, die Verwaltergenehmigung einzuholen.
Schließlich wird der Notar im 7. Absatz des § 7 von den Vertragsbeteiligten mit dem
Vollzug der Urkunde beauftragt, u.a. auch, "etwa erforderliche Genehmigungen"
einzuholen.
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Der Notar hat sich in der Folgezeit bemüht, nicht nur die Genehmigung des Verwalters
J., sondern auch die Genehmigung von 6 weiteren Miteigentümern der Wohnanlage
einzuholen, was ihm auch in den im Rubrum genannten Urkunden Nrn. 173, 175, 180,
182 und 185/04 gelungen ist.
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Die durch die entsprechenden Beurkundungen entstandenen Gebühren hat der Notar
mit den oben genannten Kostenrechnungen dem Beschwerdeführer in Rechnung
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gestellt.
Mit seiner nach § 156 KostO zulässigen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer
gegen seine Zahlungspflicht und bittet um Überprüfung durch die Kammer, da ihm der
Gesamtbetrag der erhobenen Kosten ( gesamt 344.20 €) recht hoch erscheine. Der
Notar habe im Beurkundungstermin auf die Frage nach der Höhe der Kosten und der
Verteilung der Kostenlast erklärt, dass die Käufer (Eheleute C "den großen Betrag"
zahlen müssten und er lediglich "den kleinen".
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Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Kostenrechnungen, die Beschwerde
sowie auf die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde übersandte
Vorkorrespondenz Bezug genommen.
7
Der Präsident des Landgerichts hat als dienstvorgesetzte Behörde des Notars am
18.3.05 zur Beschwerde Stellung genommen. Die Stellungnahme ist den Beteiligten
übermittelt worden. Auf sie wird ebenfalls Bezug genommen.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Auch entgegen der Auffassung des Präsidenten des Landgericht ist die Kammer der
Ansicht, dass der Beschwerdeführer gemäss § 2 KostO Kostenschuldner der durch die
Aufnahme der im Rubrum genannten Zustimmungsurkunden entstandenen Gebühren
geworden ist.
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Nach § 2 Nr. 1 KostO ist Kostenschuldner jeder, der "die Tätigkeit des Gerichts", hier
also die Tätigkeit des Notars, veranlaßt hat.
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Nach der Regelung in § 7 des Kaufvertrages vom 28.3.04 sind nach Auffassung der
Kammer bei objektiver Auslegung beide Vertragsparteien, also auch der
Beschwerdeführer, als "Veranlassende" für die Gebühren der Zustimmungsurkunden
anzusehen. Beiden Parteien war bei Abschluss des Vertrages bewußt, dass nicht nur
die Verwalterzustimmung, sondern auch die Zustimmung der Mehrheit der übrigen
Wohnungseigentümer einzuholen war. Dieser Hinweis findet sich ausdrücklich im
ersten Absatz des § 7. Vor diesem Hintergrund haben die Parteien -also auch der
Beschwerdeführer- nicht nur im fünften Absatz den Notar angewiesen, die
Verwalterzustimmung herbeizuführen, sondern auch im siebten Absatz den Notar
umfassend mit dem Vollzug und mit der Einholung notwendiger Genehmigungen
beauftragt. Damit ist eine direkte Veranlassung beider Vertragsparteien für die Tätigkeit
des Notars im Sinne des § 2 Nr. 1 KostO in Bezug auf die Einholung der Zustimmungen
nicht nur des Verwalters, sondern auch der übrigen Miteigentümer, soweit erforderlich,
gegeben. Der Beschwerdeführer irrt im Übrigen mit dem Vortrag, der Notar habe 1
Zustimmung zuviel eingeholt. Es handelt sich um 13 Eigentümer. Der Beschwerdeführer
verkauft, dessen Zustimmung entfällt also. Verbleiben 12 Miteigentümer. Die Mehrheit
dieser 12 Miteigentümer ist 7 Miteigentümer.
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Auch wenn vom Notar in der Fassung des § 7 des Kaufvertrages nicht ausdrücklich die
Klausel aufgenommen worden ist, dass er auch beauftragt sei, die Zustimmung der
übrigen Miteigentümer einzuholen und darüber auch keine Kostentragungsvereinbarung
in den Vertrag aufgenommen worden ist, ergibt doch eine vernünftige und sachgerechte
Auslegung des Vertrages, dass der Notar von beiden Vertragsparteien insoweit
beauftragt wurde. Damit ist auch der Beschwerdeführer insoweit Kostenschuldner des
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Notar geworden.
Ob der Beschwerdeführer im Innenverhältnis zu den Eheleuten C eine -zumindest
teilweise- Erstattung dieser Gebühren verlangen kann, ist im vorliegenden Verfahren
von der Kammer nicht zu entscheiden.
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Auch der Einwand des Beschwerdeführers, der Notar hätte durch Zusammenfassung
der Zustimmungserklärungen in einer einzigen oder doch in weniger Urkunden
kostengünstiger arbeiten können und es sei nicht einsehbar, weshalb eine
Beurkundung außerhalb der Geschäftsstelle und zur Nachtzeit ( § 58 KostO) habe
stattfinden müssen, kann nicht zu einer Ermäßigung der Gebühren führen. Der Notar hat
insoweit dem Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 26.5.04, welcher vom
Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift eingereicht worden ist, seine
Vorgehensweise plausibel und nachvollziehbar erklärt. Danach ist eine unrichtige
Sachbehandlung des Notars nicht zu erkennen.
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Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
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Die Auslagenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
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