Urteil des LG Münster vom 23.10.2007

LG Münster: falsche beurkundung, vermittler, wohnung, vollmacht, stadt, rückabwicklung, einlage, exemplar, lebensversicherung, urkunde

Landgericht Münster, 11 O 56/07
Datum:
23.10.2007
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 56/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstre-
ckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Der Kläger begehrt von den Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht
Ansprüche aus Rückabwicklung einer KG-Beteiligung. Am 17.12.1996 unterzeichneten
der Kläger und seine Ehefrau, die Zeugin T, ein Formular "Treuhandauftrag und
Vollmacht", in dem der Kläger und seine Ehefrau die Beklagte zu 2) beauftragte, den
Beitritt des Klägers und seiner Ehefrau zur C AG & Co. D KG, einer Rechtsvorgängerin
der Beklagten zu 1), zu bewirken. Darüber hinaus war in diesem Formular geregelt,
dass die Beklagte zu 2) beauftragt wurde, zur Finanzierung der Gesamteinlage
zuzüglich Agio ein Darlehen für den Kläger und seine Ehefrau in Höhe von 53.299,49
DM aufzunehmen. Ferner hieß es auf Seite 3 dieses 4-seitigen Formulars unter
anderem, dass Grundlagen der Emissionsprospekte der C AG & Co. D KG mit
Treuhand- und Gesellschaftsvertrag sowie die Hinweise auf der Rückseite dieses
Treuhandauftrages seien. Diese Formulierung wurde von dem Kläger und seiner
Ehefrau separat unterzeichnet. Ebenfalls auf Seite 3 dieses Vertrages findet sich eine
umrahmte Rubrik mit der Überschrift "Widerrufsbelehrung", in der es hieß, dass der
Antrag auf Abschluss dieses Treuhandvertrages erst wirksam werde, wenn dieser nicht
binnen einer Frist von 1 Woche schriftlich widerrufen werde. Die Frist beginne mit der
Aushändigung eines Exemplars dieser Widerrufsbelehrung. Zur Einhaltung der Frist
genüge die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Auch diese Widerrufsbelehrung
wurde von dem Kläger und seiner Ehefrau separat unterzeichnet. Wegen der
Einzelheiten wird auf die zur Akte genommenen Originale eines blauen und eines
gelben Formulars "Treuhandauftrag und Vollmacht" verwiesen. Unter dem 31.12.1996
unterzeichnete die Beklagte zu 2) einen Darlehnsantrag bei der Kredit- und X AG, einer
Rechtsvorgängerin der S, für und gegen den Kläger und seine Ehefrau. Ausweislich
dieses Darlehnsvertrages haben der Kläger und seine Ehefrau als Sicherheit die im
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Antrag näher bezeichnete Lebensversicherung bei der M AG abgetreten. Bereits mit
Schreiben vom 25.12.1996 wurden dem Kläger und seiner Ehefrau seitens der
Beklagten zu 1) ein Zertifikat über die Beteiligung an der C AG & Co. D KG übersandt.
Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 06.12.2006, 17.01.2007 und
01.02.2007 haben der Kläger und seine Ehefrau sämtliche Vertragserklärungen nach
dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen, wegen arglistiger Täuschung angefochten
sowie vorsorglich außerordentlich gekündigt. Mit Abtretungsvertrag vom 22.01.2007 trat
die Zeugin T sämtliche ihr zustehenden Ansprüche an den Kläger ab.
Der Kläger behauptet, zum Vertragsabschluss sei es folgendermaßen gekommen:
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Freunde des Klägers hätten bei einem privaten Zusammentreffen im Jahr 1996
geäußert, dass sie einen Anlagevermittler kennen, der die gesamten Vermögens- und
Versicherungsverträge auf Werthaltigkeit überprüfe. Diese Freunde hätten die
Telefonnummer des Klägers mit dessen Einverständnis weitergegeben. Kurz danach
habe sich ein Herr U der Vermittlungsgesellschaft V in F2 telefonisch bei dem Kläger
gemeldet und erklärt, er könne kostenlos die Vermögenssituation überprüfen. Man habe
direkt in der Wohnung des Klägers einen Besprechungstermin vereinbart, der dann
auch tatsächlich ein paar Tage nach dem Telefonat am 17.12.1996 stattgefunden habe.
Nach Durchsicht der Versicherungsunterlagen habe Herr U dem Kläger und seiner
Ehefrau direkt als Altersvorsorge und zur Vermögensbildung die Beteiligung bei der
Beklagten zu 1) angeboten. Er habe geschildert, dass die gesetzliche Rente zur
Deckung der Altersvorsorge nicht ausreichen würde. Bei der Beklagten zu 1) bzw. deren
Rechtsvorgängerin habe es sich um eine seriöse Anlagegesellschaft gehandelt. Herr U
habe erklärt, dass ein Risiko überhaupt nicht bestehe, da in Immobilien an
verschiedenen Standorten investiert worden sei. Es sei im Gegenteil von einer
Wertsteigerung auszugehen, da das Konzept bereits seit Jahren funktioniere und immer
höhere Ausschüttungen erfolgt seien. Auch der Kläger habe hohe Ausschüttungen zu
erwarten. Jedenfalls sei eine Rendite garantiert. Herr U habe dem Kläger und seiner
Ehefrau eine Beteiligung in Höhe einer Einlage von 50.000,00 DM vorgeschlagen und
hierbei erklärt, dass die Einlage über die Hausbank der Beklagten zu 1) finanziert
werde. Die monatlichen Darlehnsraten könne der Kläger unproblematisch über die
Steuervorteile und die monatlichen Ausschüttungen zahlen, sodass er während der
gesamten Rückzahlungszeit ohne weiteren finanziellen Aufwand eine werthaltige
Vermögensanlage erwerbe. Der Kläger und seine Ehefrau seien weder über einen Teil-
noch über einen Totalverlust aufgeklärt worden. Sie seien auch nicht darüber aufgeklärt
worden, dass sie sich unternehmerisch beteiligen. Herr U habe ausgehend von einer
beispielhaften Einlage in Höhe von 40.000,00 DM nach 12-jähriger Beteiligung als
Gesellschafter ein Steuervorteil von 20.000,00 DM zuzüglich Ausschüttungen von
11.232,00 DM berechnet. Darüber hinaus habe er einen Gewinn bei Verkauf der Anteile
von 15.000,00 DM zugesichert. Im Übrigen habe Herr U eine Ausgabe der
Vierteljahresschrift der C AG "Zeitlese" von Oktober 1996 vorgelegt. Dieser Zeitung
lasse sich letztlich entnehmen, dass es sich um eine äußerst lukrative und risikolose
Anlage handele. Dem Kläger und seiner Ehefrau seien bei der Besprechung mit Herrn
U Emissionsprospekte bzw. ein Emissionsprospekt nicht übergeben worden. Vielmehr
sei es so gewesen, dass Herr U den Prospekt kurz vorgelegt und wieder mitgenommen
habe und lediglich beim Gespräch darin herumgeblättert habe.
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In der Klageschrift behauptet der Kläger, dass der Darlehnsvertrag an den Kläger und
seine Ehefrau mit Schreiben vom 28.02.1997 zugestellt worden sei. Ein blaues
Exemplar des Treuhandauftrages und der Vollmacht sei dem Kläger und seiner Ehefrau
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sofort am 17.12.1997 ausgehändigt worden. Ein gelbes Exemplar, welches die
Annahme der Beklagten zu 2) am 03.02.1997 enthält, sei dem Kläger mit Schreiben vom
25.12.1996 übersandt worden, zusammen mit dem oben genannten Zertifikat. Im
Schriftsatz vom 14.06.2007 behauptet der Kläger demgegenüber, dass ihm der
Darlehnsvertrag nicht per Post zugestellt worden, sondern direkt von dem Vermittler,
Herr U, übergeben worden sei. Der Kläger behauptet, er habe insgesamt auf das
Darlehen 25.106,14 Euro gezahlt. An ihn ausgeschüttet worden seien insgesamt
9.826,31 Euro. Die Differenz zwischen Einzahlung und Ausschüttung verlangt der
Kläger unter anderem mit der Klage zurück.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Rückabwicklung der
Vertragsverhältnisse von Beginn an aufgrund des Haustürwiderrufsgesetzes in der bis
zum 30.09.2000 geltenden Fassung und darüber hinaus habe er gegen die Beklagten
einen Anspruch auf Schadensersatz in Form der Rückgängigmachung des Vertrages
aus den Grundsätzen einer Haftung aus CIC. Insofern seien der Kläger und seine
Ehefrau durch Herrn U nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden, insbesondere über die
mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken. Zudem sei
seitens des Herrn U nicht über das vom Kläger in der Klageschrift näher dargelegte
Firmengeflecht um die Beklagten aufgeklärt worden, sodass zu keinem Zeitpunkt
deutlich wurde, das die getätigte Anlage der Förderung einer gezielten
Gewinnverteilung dient. Es sei auch kein Hinweis darauf erfolgt, dass in erheblichem
Umfang Gelder als "Provisionen" anderen Firmen zufließen. Ferner sei dem Kläger und
seiner Ehefrau verschwiegen worden, dass die Beklagte zu 2) als
Treuhandkommanditistin ihrerseits Provisionen durch Finanzierungsvermittlungen
kassierte, ohne dabei die Belange von Anlegern zu berücksichtigen. Ferner habe der
Kläger gegen die Beklagten ein Anspruch auf Rückabwicklung des
Vertragsverhältnisses gemäß § 812 Abs. 1 und 2 BGB. Die rechtliche Grundlage für die
Leistung des Klägers sei aufgrund der wirksamen Anfechtung der Willenserklärung
weggefallen. Auch stehe dem Kläger ein außerordentliches Kündigungsrecht aus
wichtigem Grund, § 314 BGB zu, da ihm die Fortsetzung der Beteiligung als
Gesellschafter der Beklagten zu 1) nebst treuhänderischer Verwaltung durch die
Beklagte zu 2) bis zur ordentlichen Beendigungsmöglichkeit aufgrund des
vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten nicht zuzumuten sei. Schließlich sei die
Beklagte zu 2) dem Kläger zum Schadensersatz wegen des zwischen ihnen
geschlossenen Vermögensverwaltungsvertrages verpflichtet. Im Rahmen dieses
Vertrages sei der Kläger nicht über personelle Verflechtungen sowie vereinnahmte
Provisionen seitens der Beklagten aufgeklärt worden. Aufgrund des bestehenden
Geschäftsbesorgungsverhältnisses hätte die Beklagte zu 2) als Vermögensverwalterin
diese Zahlungen an den Kläger weiterleiten müssen. Darüber hinaus habe die Beklagte
zu 2) den Kläger über die kommissionsrechtliche Verpflichtung zur Rückzahlung von
"Kick-Backs" aufklären müssen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 16.079,83
Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 28.12.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung des
Beteiligungsanteils an die X KG, Treugeber-Nr. #####, über eine
Gesamteinlage von 50.000,00 DM, an die Beklagten als Gesamtgläubiger.
Der Kläger verpflichtet sich, sämtliche erforderlichen Willenserklärungen, die
zur Übertragung der KG-Beteiligung an die Beklagten als Gesamtgläubiger
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oder an von den Beklagten benannte Dritte, auf Kosten der Beklagten
abzugeben,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von der
Verbindlichkeit bei der S GmbH & Co. KG in Insolvenz, Darlehns-Konto-Nr.
########, freizustellen,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ein Angebot der S GmbH &
Co. KG in Insolvenz auf Rückübertragung der zur Sicherheit abgetretenen
Ansprüche des Klägers aus der Lebensversicherung bei der M AG, N, Vers.-
Nr. ###### einzuholen,
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festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung der
KG-Beteiligung seit dem 28.12.2006 in Verzug befinden.
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Die Beklagten beantragten,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten bestreiten den Ablauf der Vertragsanbahnung, so wie vom Kläger
behauptet, mit Nichtwissen. Der Vermittler U sei den Beklagten nicht bekannt und nicht
von ihnen beauftragt worden. Verschwiegen worden sei seitens des Klägers, dass
offenbar mehrere Vermittlungsgespräche stattgefunden hätten, bevor es zur Zeichnung
der streitgegenständlichen Beteiligung gekommen sei. Sie tragen hierzu unstreitig vor,
dass der Kläger und seine Ehefrau bereits am 12.12.1996 eine am selben Tag von dem
Bürgermeister der Stadt E2 beglaubigte Vollmacht zur Erklärung des Beitritts und
Aufnahme eines Darlehens zu diesem Zweck erteilt haben. Die Beklagten bestreiten
insbesondere, dass der Vermittler U über Risiken der Anlage nicht aufgeklärt habe.
Vielmehr sei die Vermittlung anhand eines Verkaufsprospektes erfolgt, der ausführliche
Risikohinweise enthalte. Die Beklagten bestreiten auch, dass der Vermittler dem Kläger
und seiner Ehefrau erklärt habe, die monatlichen Darlehnsraten könnten allein aus
Steuervorteilen und Ausschüttungen bestritten werden sowie, dass der Vermittler die
von dem Kläger behauptete Beispielrechnung vorgeführt habe. Ferner bestreiten die
Beklagten, das Klagevorbringen hinsichtlich angeblicher Firmenverflechtungen und
"Kick-Back-Vereinbarungen". Die Beklagten bestreiten insgesamt das Vorliegen einer
Haustürsituation, insbesondere auf Basis dessen, dass bereits am 12.12.1996 eine
Beitrittserklärung abgegeben worden sei. Ferner sind die Beklagten der Ansicht, ein
etwaiges Fehlverhalten des Herrn U sei den Beklagten nicht zuzurechnen, da sie ihn
nicht beauftragt hätten und ihn nicht einmal kennen würden.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf
Rückzahlung der von ihm geleisteten Zahlungen, Freistellung von der
Darlehnsverbindlichkeit, Einholung eines Angebots der S und Feststellung des
Annahmeverzuges.
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Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rückabwicklung der Vertragsverhältnisse
gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 3 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz in der
bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung sind nicht feststellbar. Es ist bereits nicht zur
Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass der Treuhandauftrag zugunsten der
Beklagten zu 2) in einer Haustürsituation unterzeichnet worden ist, wie dies vom Kläger
dargelegt worden ist. Zwar hat die Zeugin T den Vortrag des Klägers in weiten Teilen
bestätigt. Die Zeugin T ist allerdings unglaubwürdig. Dies ergibt sich zum einen bereits
daraus, dass sie als Ehefrau des Klägers aufgrund dieser engen privaten Verbundenheit
bereits ein erhebliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Darüber hinaus ist
sie in die Zeugenstellung lediglich durch eine rein aus prozessualen Zwecken erfolgte
Abtretung, unabhängig von deren Wirksamkeit, gelangt. Die Aussagen der Zeugin sind
daher nicht höher zu bewerten als die Angaben einer Partei. Die Beweiskraft der
Aussagen der Zeugin T wird auch noch dadurch gemindert, dass sie zwar in den
Kernpunkten die Angaben des Klägers bestätigt hat, insbesondere dazu, dass der
Vermittler U nicht über Risiken der gewählten Beteiligung aufgeklärt habe, sowie dass
Herr U nach einem Anruf seinerseits die Wohnung des Klägers und seiner Ehefrau
aufgesucht habe und auf der Basis dessen auch in der Wohnung des Klägers der
Treuhandauftrag und die Vollmacht zugunsten der Beklagten zu 2) unterzeichnet
worden sei. Sofern sich die Befragung aber nicht auf Kernpunkte, sondern auf
Nebenpunkte bezog, hat die Zeugin widersprüchliche Aussagen zu den Angaben des
Klägers gemacht. So hat sie beispielsweise verneint, dass der Vermittler U nach dem
17.12.1996 noch einmal die Wohnung des Klägers und seiner Ehefrau aufgesucht habe,
während der Kläger selbst in seiner persönlichen Anhörung ausgeführt hat, Herr U sei
noch mehrfach, aber wegen anderer Dinge, in der Wohnung des Klägers und seiner
Ehefrau gewesen. Widersprüchlich zum klägerischen Vortrag ist auch, dass die Zeugin
bekundet hat, dass es vor dem persönlichen Aufsuchen des Herrn U verschiedene
Telefonate gegeben hat, sowie dass am 17.12.1996 Vertragsgespräche nicht mehr
stattgefunden haben. Zulasten des Klägers gehende Zweifel am Vorliegen eines
Haustürgeschäftes ergeben sich auch aus der von den Beklagten vorgelegten
Vollmachtsurkunde vom 12.12.1996, die vom Bürgermeister der Stadt E2 beglaubigt
worden ist. Die Angaben des Klägers und seiner Ehefrau, dass sie nicht wüssten, wie
ihre Unterschriften unter diese Urkunde geraten sind, sind unglaubhaft. Unterstellt, dass
eine falsche Beurkundung im Amt durch den zuständigen Mitarbeiter der Stadt E2 nicht
stattgefunden hat, ist durch diese Urkunde bewiesen, dass bereits am 12.12.1996 vor
dem Mitarbeiter der Stadt E2 eine Vollmachtserklärung vom Kläger und seiner Ehefrau
zugunsten der Beklagten zu 2) unterzeichnet worden ist, die vom Kläger und seiner
Ehefrau verschwiegen worden ist. Diese Ungereimtheiten gehen ebenfalls zulasten des
für eine Haustürsituation beweisbelasteten Klägers. Diesen Beweis hat der Kläger, wie
ausgeführt, nicht erbracht. Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen war vorliegend
auch zulässig. Ein Bestreiten mit Nichtwissen wäre nur dann nicht zulässig, wenn die
Beklagen sich entsprechende Informationen in ihrem eigenen Unternehmensbereich
oder von Personen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig
geworden sind, beschaffen kann (vgl. BGHZ 109, 205, 209 ff). Dass die Beklagten diese
Möglichkeit hatten, ist weder vom Kläger vorgetragen noch ersichtlich, da jedweder
Vortrag des Klägers dazu fehlt, inwieweit Herr U noch der
Verbraucherinformationsdienst in F2 Beziehungen zu den Beklagten hatten. Insofern ist
nicht einmal sicher oder bewiesen, ob es einen Verbraucherinformationsdienst F2 mit
einem Mitarbeiter U zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung überhaupt gegeben hat.
Allein aus dem Aufsetzen eines Stempels auf das gelbe Vertragsexemplar lässt sich
dies nicht herleiten, da nicht ersichtlich ist, wann dieser Stempel auf das gelbe Exemplar
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gesetzt worden ist und von wem. Eine Ungereimtheit in diesem Zusammenhang ergibt
sich daraus, dass auf dem blauen Vertragsexemplar ein solcher Stempel nicht
vorhanden war. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass weder der Kläger
noch seine Ehefrau weitere Informationen über Herrn U abgeben konnten und vom
Kläger auch eine Ladung des Herrn U als Zeuge nicht beantragt worden ist. All dies
lässt jedenfalls Zweifel daran aufkommen, ob sich die Vertragsanbahnung tatsächlich
so abgespielt hat, wie dies vom Kläger behauptet wird und ob tatsächlich die vom
Kläger behauptete Haustürsituation vorgelegen hat. All dies geht zulasten des für das
Vorliegen eines Haustürgeschäftes beweispflichtigen Klägers. Ansprüche nach dem
Haustürwiderrufsgesetz bestehen daher nicht. Gleiches gilt für
Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten, die auf einer behaupteten
fehlerhaften Beratung und Information durch den Herrn U beruhen sollen. Auch hier sind
vom Kläger keinerlei Tatsachen vorgetragen worden, auch nicht im Rahmen der
mündlichen Anhörung im Termin, die eine Feststellung der Zurechnung des Verhaltens
eines Herrn U zu den Beklagten über § 278 BGB ermöglichen könnten. Auch hier ist,
wie bereits oben ausgeführt, nicht feststellbar, in welcher Beziehung ein Herr U zu den
Beklagten gestanden hat. Allein daraus, dass die Beklagte zu 2) das Angebot unter dem
03.02.1997 angenommen hat, erlaubt noch keine Zurechnungsmöglichkeit einer
Tätigkeit des Verbraucherinformationsdienstes U zur Beklagten, wobei auch hier wieder
bemerkenswert ist, dass nach dem Vortrag des Klägers dieser das gelbe Formular mit
Schreiben vom 25.12.1996 erhalten haben will, obwohl ausweislich dieses Formulars
die Beklagte zu 2) das Angebot erst am 03.02.1997 angenommen hat. Ungeachtet
dieser unklaren Zurechnungsproblematik gilt auch hier, dass der Kläger nicht zur
Überzeugung des Gerichts bewiesen hat, dass die Vertragsanbahnung, insbesondere
die Aufklärungs- und Informationsgespräche so abgelaufen sind, wie der Kläger dies
geschildert hat. Wie bereits oben ausgeführt, sind die Bekundungen der Zeugin T nicht
geeignet, mit hinreichender Überzeugungskraft den vom Kläger behaupteten Ablauf zu
beweisen. Gleiches gilt für Ansprüche des Klägers aus § 812 BGB in Verbindung mit §
823 BGB sowie eines Kündigungsrechtes aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB.
Schließlich hat der Kläger auch gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch auf
Schadensersatz wegen einer Verletzung des zwischen dem Kläger und der Beklagten
zu 2) bestehenden Vermögens-Verwaltungs-Vertrages. Insoweit ist nicht substantiiert
dargelegt, jedenfalls aber nicht bewiesen oder unter Beweis gestellt, dass es die vom
Kläger behaupteten "Kick-Back-Vereinbarungen" und vereinnahmte Provisionen seitens
der Beklagten zu 2) tatsächlich gegeben hat. Die Vorlage eines Zeitungs- oder Internet-
Artikels als Beweismittel hierzu ist nicht geeignet, den Vortrag des Klägers zu beweisen.
Andere Beweismittel, wie etwa Akten aus staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren, hat
der Kläger nicht benannt.
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Die Klage war daher bereits dem Grunde nach sowohl hinsichtlich der in der
Klageschrift angekündigten Klageanträge als auch des im Termin gestellten
Hilfsantrages abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO,
diejenige hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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