Urteil des LG Münster vom 17.12.2009

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Landgericht Münster, 08 S 165/09 LG Münster
Datum:
17.12.2009
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
8. Zivil-(Berufungs-)Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
08 S 165/09 LG Münster
Vorinstanz:
Amtsgericht Münster, 7 C 5648/08
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.08.2009 verkündete Urteil
des Amtsgerichts N, Aktenzeichen 7 C #####/####, wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
1
I.
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Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall
vom 29.09.2008 auf der X-Straße in N. Die hierfür in vollem Umfang einstandspflichtige
Beklagte hat den Schaden bis auf einen Restbetrag in Höhe von 458,86 € beglichen
und die restliche Schadensersatzforderung zurückgewiesen mit der Begründung, dass
das Schadensgutachten, auf dessen Grundlage der Kläger seine Ersatzforderung
errechnet, Stunden- und Verrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt
zugrunde lege, während diese Sätze bei einer Reparatur in der Firma T GmbH in X., die
das Fahrzeug ebenfalls hätte sach- und fachgerecht hätte instandsetzen können,
deutlich niedriger lägen. Wegen der weiteren Feststellungen wird auf das Urteil des
Amtsgerichts N vom 18.08.2009 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und sich insoweit auf den Standpunkt
gestellt, der Kläger wäre gehalten gewesen, die ihm konkret genannte kostengünstigere
Reparaturmöglichkeit in Anspruch zu nehmen. Hiergegen richtet sich die zugelassene
Berufung des Klägers. Nach einem Hinweis der Kammer auf die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 20.10.2009, Aktenzeichen VI ZR ##/##, hat der Kläger in der
Berufungsinstanz weiter vorgetragen, dass er sein Fahrzeug bei der Firma C, einer
markengebundenen Werkstatt, immer dann habe warten lassen, wenn dies erforderlich
gewesen sei. Insoweit hat er eine Erklärung der Firma C vorgelegt, nach der er in den
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Jahren 2001 und 2003 jeweils eine Inspektion dort hat durchführen lassen. Ferner hat er
Rechnungen vom 15.09.2005, 19.06.2007 und 03.04.2009 über die Durchführung von
jeweils einem Kurztest bzw. den Einbau eines Eurofilters vorgelegt.
II.
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Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
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Ein weitergehender Anspruch des Klägers, der seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage
eines Sachverständigengutachtens abrechnet, ergibt sich vorliegend nicht. Nach der
neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20.10.2009, VI ZR ##/##)
kann der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, wenn er trotz
des Hinweises auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne
Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt Reparaturkosten einer markengebundenen
Fachwerkstatt abrechnet. Dabei ist weiter Voraussetzung, dass in der freien
Reparaturwerkstatt zumindest eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur
gewährleistet ist und die Auswahl dieser Fachwerkstatt für den Geschädigten nicht aus
anderen Gründen unzumutbar ist. Dabei ist der Bundesgerichtshof bei Kraftfahrzeugen,
die älter als 3 Jahre sind, davon ausgegangen, dass eine alternative
Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt
möglicherweise dann unzumutbar ist, wenn der Geschädigte das Fahrzeug vor dem
Unfallereignis regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat reparieren
lassen, das Fahrzeug scheckheftgepflegt ist oder sonst nach einem Unfall selbst diese
markengebundene Fachwerkstatt seitens des Geschädigten aufgesucht worden ist.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat das Amtsgericht im Ergebnis zu
Recht das Bestehen einer weiteren Schadensersatzforderung des Geschädigten –
jedenfalls bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis- abgelehnt. Zunächst ist darauf
hinzuweisen, dass nach dem erstinstanzlichen Vorbringen die Möglichkeit der sach-
und fachgerechten Reparatur auch durch die Firma T GmbH in X., die als Fachbetrieb
für Karosserie- und Lackierarbeiten zertifiziert ist, gegeben ist. Dieses wird von der
Berufung auch nicht in Abrede gestellt. Die geringfügig höhere Entfernung zu dieser
Werkstatt im Gegensatz zur Entfernung zur markengebundenen Werkstatt C wird
dadurch aufgehoben, dass die Firma T GmbH einen kostenlosen Hol- und Bringdienst
anbietet.
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Das Aufsuchen dieser Werkstatt erscheint auch unter sonstigen Gesichtspunkten nicht
unzumutbar. Zwar hat der Kläger vorgetragen und belegt, dass er bereits mehrfach mit
seinem Fahrzeug die markengebundene Fachwerkstatt C aufgesucht hat, jedoch kann
dabei nicht unberücksichtigt bleiben, dass lediglich die ersten Inspektionen in den
Jahren 2001 und 2003 dort durchgeführt worden sind; in der Folgezeit hat der Kläger
außer dem Einbau eines Eurofilters lediglich kleinere Untersuchungen dort vornehmen
lassen. Es kann also keine Rede davon sein, dass das Fahrzeug etwa
scheckheftgepflegt wäre oder sonst regelmäßig durch eine markengebunden
Fachwerkstatt gewartet worden ist. Vielmehr hat der Kläger selbst vorgetragen, sonstige
Wartungsarbeiten selbst vorgenommen zu haben. Insoweit hätte er auch keine
Möglichkeit, sein Fahrzeug etwa als "scheckheftgepflegt" weiterzuverkaufen. Angesichts
des Alters des Fahrzeuges von über 8 Jahren erscheint es auch aus diesem Grunde
nicht unzumutbar, eine andere Werkstatt aufzusuchen, zumal nach dem von ihm
vorgelegten Gutachten im Wesentlichen Karosseriearbeiten und Lackierarbeiten
durchzuführen sind. Dass insoweit die ganz speziellen Fachkenntnisse einer
markengebundenen Werkstatt erforderlich sind, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Damit
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ergibt sich, dass es dem Geschädigten nicht unzumutbar ist, sein Fahrzeug in einer
kostengünstigere Werkstatt reparieren zu lassen, so dass - zumindest solange er auf
Gutachtenbasis abrechnet- sein Schadensersatzanspruch auf deren Kosten beschränkt
ist. Die Berufung konnte mithin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.
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