Urteil des LG Münster vom 27.07.2009

LG Münster (beschwerde, ergebnis, kündigung, bezug, akte, wirksamkeit, aussteller, schadenersatz, zpo, rechtfertigung)

Landgericht Münster, 08 T 18/09 LG Münster - 3 C 3577/08 AG Münster
Datum:
27.07.2009
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
08 T 18/09 LG Münster - 3 C 3577/08 AG Münster
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen. Eine
Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
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Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Insoweit nimmt die Kammer zunächst
Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich auch
unter Berücksichtigung des ausführlichen weiteren Vortrags der Beschwerdeführerin in
ihrem Beschwerdeschreiben vom 26.03.09 sowie ihrer weiteren Stellungnahme vom
13.06.2009 im Ergebnis nicht als unzutreffend erweisen.
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Ergänzend weist die Kammer auf folgendes hin:
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Soweit die Beschwerdeführerin ein anwaltliches Beratungsverschulden insoweit
geltend macht, als der Beklagte nicht hinreichend im Rahmen der
Vergleichsverhandlungen auf die Prozessrisiken hingewiesen bzw. überhaupt keine
Beratung stattgefunden habe, hat das Amtsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass
die Prozessrisiken durch den Vorsitzenden Richter sowohl in der Verhandlung als auch
im Gespräch in der Cafeteria deutlich gemacht worden sind. Eines weiteren Hinweises
durch den Beklagten, dass jedenfalls aus Sicht des zur Entscheidung berufenen
Gerichts die Gefahr eines Prozessverlustes durch die Klägerin außerordentlich hoch
war, bedurfte es mithin nicht. Die Beschwerdeführerin war zudem nicht allein, sondern
konnte sich mit der sie begleitenden Tochter ebenfalls beraten.
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Soweit sie weiter geltend macht, der Beklagte hätte darauf hinweisen müssen, dass die
Anhörungspflicht vor der Kündigung verletzt worden sei, eine Abmahnung erforderlich
gewesen wäre oder eine weitere Rechtfertigung seitens der Klägerin hätte erfolgen
sollen, ist schon nicht dargelegt, inwieweit Erklärungen im Kündigungsschutzprozess
dazu abgegeben worden sind und inwieweit sich ein eventuell nicht hinreichender
Vortrag auf das Ergebnis des Verfahrens ausgewirkt hätte, zumal die formalen
Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Kündigung ohnehin zur Schlüssigkeit des
Vortrags im Rahmen einer Kündigungsklage gehören, so dass diese von Amts wegen
zu prüfen sind.
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Schließlich hat das Amtsgericht weiter zu Recht darauf hingewiesen, dass ausweislich
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der zu dieser Akte gereichten Erklärungen mit Unterschriften keine durchgreifenden
Gesichtspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese Unterschriften gefälscht wären – was
der Beklagte ohnehin nicht ohne weiteres hätte erkennen können – oder nicht
hinreichend deutlich den Aussteller erkennen ließen. Auch insoweit lässt sich eine
Pflichtverletzung des Beklagten nicht feststellen.
Soweit die Klägerin im Übrigen Vorwürfe an den Beklagten richtet wie z.B. die
ungerechtfertigte Herausgabe von Schriftstücken, liegt ein Bezug zu einer
schadenersatzbegründenden Beratungspflichtverletzung nicht vor.
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Nach alldem hat das Amtsgericht zu Recht die Erfolgsaussicht einer Klage auf
Schadenersatz wegen einer anwaltlichen Beratungspflichtverletzung verneint, so dass
Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen war. Die Beschwerde konnte mithin keinen Erfolg
haben.
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Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.
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