Urteil des LG Münster vom 26.02.2009

LG Münster: einstweilige verfügung, verbraucher, irreführung, versicherung, werbung, unterlassen, ware, preisvergleich, versandhandel, daten

Landgericht Münster, 08 O 7/09
Datum:
26.02.2009
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
08 O 7/09
Tenor:
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 12.01.2009 wird
aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auch hinsichtlich
des Hilfsantrags zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von dem Verfügungskläger kann
aber die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
abgewendet werden, falls der Verfügungsbeklagte nicht Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Parteien sind als Vertreiber von Möbeln über das Internet Wettbewerber. Die
Verfügungsklägerin beanstandet die Preisangabe der Verfügungsbeklagten auf deren
Internetseite "www.######.de", insbesondere hinsichtlich der Versandkosten, die dort
für sogenannte registrierte Premium-Kunden und für sonstige Kunden wie folgt
angegeben sind:
2
Kleinmöbel, Dekoartikel, Stühle 5,00 € 10,00 €
3
Möbel bis 0,5 m³ 15,00 € 20,00 €
4
Möbel über 0,5 m³ 20,00 € 30,00 €.
5
Der Verfügungskläger forderte die Verfügungsbeklagte vergeblich zu einer
Unterlassung auf. Der Verfügungskläger ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen
für einen Unterlassungsanspruch gegeben seien, da eine Irreführung hinsichtlich der
Preisangabe vorliege. Beispielsweise könne bei einer Garderobe oder etwa einem
Schreibtisch nicht exakt ermittelt werden, welche Versandkosten anfallen würden.
6
Schreibtisch nicht exakt ermittelt werden, welche Versandkosten anfallen würden.
Auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 09.01.2009 hat die
Kammer dann antragsgemäß am 12.01.2009 eine einstweilige Verfügung erlassen, in
der dem Verfügungsbeklagten aufgegeben wurde, es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr im Rahmen von Fernabsatzgeschäften im Internet mit Möbeln privaten
Verbrauchern gegenüber in den Angeboten mit Preisen zu werben, ohne dabei zugleich
anzugeben, dass Versandkosten anfallen und in welcher Höhe die Versandkosten
anfallen oder – soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht
möglich ist – ohne die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund
derer der Verbraucher die Höhe leicht errechnen kann, wenn dies geschieht wie in dem
Internet auftritt gemäß Anlage A1 der Antragsschrift. Ferner hat das Gericht für den Fall
der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld und Ordnungshaft angedroht. Gegen diese
einstweilige Verfügung hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.
7
Die Verfügungsklägerin beantragt,
8
die einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten und hat weiter hilfsweise
beantragt, eine einstweilige Verfügung mit der Maßgabe zu erlassen, der
Verfügungsbeklagten aufzugeben, die Werbung ohne Hinweis auf die
Versandkosten vor Einleitung des Bestellvorgangs, das heißt vor Einlegen der
Ware in den Warenkorb, zu unterlassen.
9
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
10
die einstweilige Verfügung vom 12.01.2009 aufzuheben und den Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung auch hinsichtlich des Hilfsantrages
zurückzuweisen.
11
Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass keine Irreführung vorliege, da neben
der vorgenannten abstrakten Angabe der Versandkosten die konkrete Höhe der
Versandkosten für einzelne Möbel im Rahmen des Bestellvorgangs erkennbar sei,
wenn einzelne Möbel in den sogenannten Warenkorb eingelegt würden. Daher sei
jedenfalls bei der Vornahme der Bestellung der exakte Preis auch einschließlich der
Versandkosten deutlich erkennbar.
12
Dem Gericht lagen seitens des Verfügungsklägers eine eidesstattliche Versicherung
vom 02.01.2009 und seitens der Verfügungsbeklagten eine eidesstattliche Versicherung
des Geschäftsführers vom 21.01.2009 und in dem Schriftsatz vom 23.02.2009 eine
eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten
vor. Im Übrigen lagen Auszüge aus dem Internet vor.
13
Entscheidungsgründe
14
Die einstweilige Verfügung vom 12.01.2009 war aufzuheben. Ferner war der Erlass
einer einstweiligen Verfügung auch hinsichtlich des geltend gemachten Hilfsantrages
abzulehnen, da die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 I und
§ 3 Ziffer 1 UWG nicht gegeben sind. Es ist nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass die
Werbung der Verfügungsbeklagten im Internet, insbesondere hinsichtlich der
Preisangaben, eine Irreführung darstellt.
15
Die Kammer orientiert sich bei der Frage, welche Voraussetzungen hinsichtlich der
16
Bestellung von Waren im Internet bezüglich der Versandkosten einzuhalten sind
maßgeblich an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04. Oktober 2007 – I ZR
143/04. Daher ist zunächst einmal zugrunde zu legen, dass Sinn und Zweck der
erforderlichen Verbraucherinformationen im Wesentlichen darin besteht, eine
Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten. Der Verbraucher soll hierbei in die
Lage versetzt werden, einen Preisvergleich vorzunehmen.
Dabei hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung zunächst auch
ausgeführt, dass es Verbrauchern allgemein bekannt sei, dass im Versandhandel neben
dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen. Da der
durchschnittliche Käufer mit derartigen Kosten rechne, genüge es, wenn die fraglichen
Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer
gesonderten Seite angegeben würden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs
notwendig aufgerufen werden müsse.
17
Der vorliegende Fall weicht von der Situation ab, die der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs zugrunde lag. Aber unter Berücksichtigung der dortigen Maßgaben
hält die Kammer die Werbung der Verfügungsbeklagten für zulässig. Hierbei mag zwar
zugrunde gelegt werden, dass die bloße abstrakte Angabe der Versandkosten, gestaffelt
unter anderem nach Kubikmetern, für sich gesehen noch keine ausreichende
Information des Verbrauchers darstellt, da bei einzelnen Gegenständen durchaus
Zweifel auftreten können, in welcher Höhe konkret Versandkosten anfallen. Gleichwohl
ermöglicht diese Angabe jedoch im Regelfall bereits eine einigermaßen verlässliche
Ermittlung der Größenordnung der anfallenden Versandkosten.
18
Insgesamt scheidet aber eine Irreführung des Verbrauchers aus, da der Verbraucher
jedenfalls die exakte Höhe der anfallenden Versandkosten erfährt, sobald er im Rahmen
des Bestellvorgangs die zu bestellende Ware in den sogenannten Warenkorb einlegt.
Damit erfährt der Verbraucher in den Fällen, in denen er den exakten Endbetrag noch
nicht ermitteln kann, jedenfalls vor der endgültigen Vornahme der Bestellung den
exakten Endpreis, bei dem die Versandkosten im Einzelnen ausgewiesen sind. Dies
reicht nach Auffassung der Kammer aus, um einen hinreichenden Preisvergleich auch
in den Fällen zu ermöglichen, in denen die abstrakte Angabe der Versandkosten noch
keine hinreichende Klarheit über den Gesamtpreis ermöglicht hat. Hierbei ist zwar zu
berücksichtigen, dass diese exakten Informationen erst im Rahmen und nicht erst vor
Beginn des Bestellvorgangs bekannt werden, jedoch hat der Verbraucher jederzeit die
Möglichkeit, den Bestellvorgang abzubrechen. In diesem Zusammenhang spielt es auch
keine Rolle, ob der Verbraucher vor Einlegung der Waren in den sogenannten
Warenkorb zunächst seine persönlichen Daten anzugeben hat.
19
Da angesichts dieses Sachverhaltes die auf der Grundlage eines verkürzten
Sachverhaltes zuvor erlassende einstweilige Verfügung aufzuheben war, waren auch
die Kosten des Verfügungsverfahrens gemäß § 91 ZPO dem Verfügungskläger
aufzuerlegen.
20
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
21