Urteil des LG Münster vom 10.02.2005

LG Münster: zwangsvollstreckung, hongkong, versicherung, arrest, firma, installation, bestätigung, vereitelung, gefahr, sparkasse

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landgericht Münster, 12 QS 56/04
10.02.2005
Landgericht Münster
12. Strafkammer
Beschluss
12 QS 56/04
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Der Beschuldigte H. ist Geschäftsführer der Firma J GmbH, der Beschuldigte K. der Firma
N GmbH. Beide Firmen sind unter der Anschrift E-Straße in I ansässig.
Zum Erwerb und Betrieb sowie zur Vermarktung eines Outdoor – Kommunikationssystems
an der Außenseite des rock n pop Museums in Z1 schloss die rock n popmuseum GmbH
Z1 (nachfolgend RPM) am 31.12.2003 verschiedene Verträge und Vereinbarungen,
darunter einen Liefer-, Wartungs- und Betreibervertrag mit den Firmen N (Deutschland)
GmbH (nachfolgend N genannt) und J S.A. mit Sitz in Luxemburg (nachfolgend J S.A.
genannt). Unterzeichnet wurde der Vertrag für N vom Beschuldigten K. und für J S.A. vom
Beschuldigten H.. Für die Lieferung und Installation des Kommunikationssystems hatten
die Vertragsparteien ein Entgelt in Höhe von 3.654.256,- € zuzüglich Mehrwertsteuer
vereinbart (§ 7 des Vertrages).
Gemäß § 2 Ziffer 1 a Abs. 1 in Verbindung mit Anlage I des Vertrages waren die Lieferaten
N und J S.A. verpflichtet, Bildschirme der M Technologies Ltd. in Hongkong zu liefern und
zu installieren. Zur Absicherung der RPM sagten die Lieferanten N und J S.A. in der Person
der Beschuldigten K. und H. schon vor Abschluss des Vertrages zu, einen Betrag von 2,6
Millionen Euro an die Herstellerfirma M zu zahlen und der RPM den Abschluss des
Liefervertrages und die Zahlung nachzuweisen. Sie bestätigten in einer ausdrücklich
schriftlich niedergelegten Sicherungsvereinbarung ebenfalls am 31.12.2003, dass sie die
Anschaffungskosten der "LED/SMD Panels" in Höhe von 2,6 Millionen Euro am 07.11.2003
an M überwiesen hätten, was tatsächlich nicht stimmte. Entsprechende Nachweise
erbrachten die Lieferanten N und J schon vorab durch die Bestätigung ("confirmation") vom
17.12.2003, durch einen gefälschten Kontoauszug der E. Luxembourg ("informations de
compte") vom 10.11.2003 sowie die Bestätigung der Zahlung ("confirmation of payment")
vom 14.11.2003 der M Technologies Ltd. in Hongkong. Sämtliche Dokumente vom
17.12.2003, 10.11.2003 und 14.11.2003 waren durch die Beschuldigten K. und H. selber
erstellt worden beziehungsweise sie hatten die Erstellung der falschen Bestätigungen
durch Dritte veranlasst. In der Ratssitzung der Stadt Z1 am 19.11.2003 hat der Beschuldigte
K. auf die konkrete Frage eines Ratsmitgliedes angegeben, dass die 2,6 Millionen Euro
bereits an M Hongkong gezahlt worden seien. Tatsächlich haben die Beschuldigten am
20.11.2003 eine Bestellung an M Hongkong aufgegeben. M Hongkong verlangte eine 50
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%ige Anzahlung bis zum 04.02.2004, welche die Firmen N und J nicht gezahlt haben, so
dass es nicht zu einem Vertragsabschluss kam. Der Beschuldigte K. hatte am 27.11.2003
für die Firma N die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Die Angaben der Beschuldigten und die Vorlage der gefälschten Dokumente hatte die
RPM veranlasst, die Verträge mit N und J S.A. am 31.12.2003 zu unterzeichnen.
Am 15.01.2004 übergaben die Beschuldigten H. und T. eine inhaltlich falsche Urkunde
vom 08.01.2004, die die angebliche Bestätigung der M und die wahrheitswidrige Angabe
des Beschuldigten T. enthielt, die Lieferanten N und J würde ihren angeblichen
Lieferanspruch gegenüber M an RPM abtreten. Unterzeichnet ist die Abtretungserklärung
von T., K. und H.. Im Vertrauen darauf, dass es in der Folgezeit zur Installation der
Bildschirme der M an der Außenfassade kommen würde, zahlte die RPM auf
entsprechende Rechnung der J GmbH vom 22.12.2003 am 31.12.2003 290.000 Euro, auf
entsprechende Rechnung der J GmbH vom 26.01.2004 am 02.02.2004 232.000 Euro und
auf entsprechende Rechnung der J GmbH vom 26.02.2004 am 01.03.2004 116.000 Euro.
Sämtliche Zahlungen in Höhe von 638.000 Euro erfolgten auf das Konto der J GmbH,
Kontonummer 72006201 bei der Postbank I. Die Beschuldigten H. und K. hatten
Verfügungsmacht über das Konto, denn Überweisungen von diesem Konto tätigte die
Buchhalterin, die Zeugin T, per Telebanking für die verschiedenen Firmen der C GmbH, W
GmbH, JG Media Tech., N GmbH und J GmbH auf deren
Anweisung. Ab Eingang der jeweiligen Raten vom 06.01.2004, 09.02.2004 und 03.03.2004
erfolgten zahlreiche Überweisungen beziehungsweise Barzahlungen für die
verschiedenen Firmen.
Am 17.03.2004 begann die Installation von Bildschirmen der Firmen C. aus Belgien
beziehungsweise C. aus Göteborg. Am 22.03.2004 bemerkte RPM, dass es sich nicht um
Bildschirme der Firma M handelte. Durch eigene Ermittlungen hat die RPM in Erfahrung
gebracht, dass die Urkunden gefälscht bzw. inhaltlich falsch waren und unter dem
04.05.2004 Anzeige bei der Staatsanwaltschaft N2 erstattet.
Durch Beschluss des Amtsgerichts N2 vom 11.05.2004 (Az. 23 Gs #####/####) erfolgte die
Anordnung des dinglichen Arrests in Höhe von 638.000,- € in das Vermögen der
Beschuldigten.
Der Beschuldigte H. hatte Lebensversicherungen bei der Allianz Versicherung gekündigt.
Unter dem 20.07.2004 stellte die Allianz Versicherung drei Schecks zugunsten des
Beschuldigten H. in Höhe von 21.435,83 €, 19.278,91 € und 19.278,96 € aus, die dieser per
Order an den Beschwerdeführer H1., seinen Stiefsohn, übergab. Dieser legte die Schecks
am 26.07.2004 zur Gutschrift auf sein Konto bei der Sparkasse Stormarn vor.
Durch Beschluss des AG N2 vom 28.07.2004 erfolgte die Anordnung des dinglichen
Arrests in Höhe von 59.993,73 € in das Vermögen des Beschwerdeführers. Mit Beschluss
vom gleichen Tag erfolgte die Pfändung der Konten des Beschwerdeführers bei der
Sparkasse Stormarn in C2. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer H1. mit seiner
Beschwerde vom 21.09.2004.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Im Beschluss des AG N2 vom 28.07.2004 ist zutreffend ausgeführt, dass gegen den
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Beschwerdeführer H1. der Verdacht der Beihilfe zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung
gem. § 288, 27 StGB besteht.
Gegen den Beschuldigten H. wurde durch Beschluss des AG N2 vom 11.05.2004 der
dingliche Arrest angeordnet. Dies war dem Beschwerdeführer auch bekannt, denn der
Beschwerdeführer war anwesend, als auf der Grundlage des dinglichen Arrest am
26.05.2004 die beiden Oldtimer des Beschuldigten H. gepfändet und sichergestellt wurden.
Ausweislich des Vermerks des KHK X. vom 27.05.2004 wurde ihm eine Ausfertigung des
dinglichen Arrests ausgehändigt.
Die Voraussetzungen des § 288 StGB liegen. Dem Beschuldigten H. drohte die
Zwangsvollstreckung seit Erlaß des dinglichen Arrests durch das AG N2 am 11.05.2004.
Ebenso drohte dem Beschuldigten H. die Zwangsvollstreckung durch Erlaß des
Arrestbefehls und Pfändungsbeschusses des Landgerichts N2 vom 28.06.2004, was dem
Beschwerdeführer unter Umständen aber nicht bekannt war.
Am 01.07.2004 kündigte der Beschuldigte H. insgesamt vier Versicherungen bei der
Allianz. Die Auszahlungssummen aus den Lebensversicherungen wollte ( hat?) der
Beschuldigte H. beiseite schaffen, indem er die Scheckzahlungen dadurch versteckte, dass
er sie nicht einem seiner Konten gutschreiben ließ. Vielmehr leistete der Beschwerdeführer
H1. seinem Stiefvater dadurch Hilfe, indem er die Schecks an sich nahm und am
26.07.2004 seiner Bank zur Gutschrift auf sein Konto vorlegte.
Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerdebegründung zu Unrecht auf das
Vorliegen einer kongruenten Deckung. Voraussetzung für eine kongruente Deckung ist das
Vorliegen einer fälligen Forderung, die der Schuldner auch bei drohender
Zwangsvollstreckung stets befriedigen darf. Bis zum Zeitpunkt der Austellung der Schecks
am 20.07.2004 hatte der Beschwerdeführer folgende Beträge für den Beschuldigten
gezahlt: 250,-- € bei Haftantritt, am 01.06. 2004 100,-- €, am 11.06.2004 2.000,-- €, am
15.06.2004, 2.000,-- €, am 22.06.2004 5.000,-- €, am 09.04.2004 2.500,-- € und am
12.07.2004 10.000,-- € insgesamt also 21.850,-- €. Der Beschuldigte hat dem
Beschwerdeführer jedoch nicht lediglich die Aufwendungen aus Auftrag gemäß § 662, 670
BGB ersetzt, sondern ihm alle Schecks der Allianz zu einem Gesamtwert von 59.993,70 €
zum Zwecke der Einlösung auf dessen Konto übergeben. Es ging dem Beschuldigten also
nicht darum, die Verbindlichkeit zu begleichen, sondern die gesamte Summe von
59.993,70 € sollte der Möglichkeit der Zwangsvollstreckung entzogen werden. Andernfalls
hätte der Beschuldigte die Schecks seinem Konto gutschreiben lassen und dem
Beschwerdeführer den Ersatz von Aufwendungen auf dessen Konto überweisen können.
Das es den Beteiligten darum ging, die Versicherungssumme der Zwangsvollstreckung zu
entziehen, zeigt auch die weitere Verwendung des Guthabens nach dem 20.07.2004.
Nachdem der Beschwerdeführer die Schecks am 26.07.2004 seiner Bank zur Einlösung
vorgelegt hatte, stellte er am gleichen Tag insgesamt 10 Überweisungsaufträge aus, im
Vertrauen, dass die Versicherungssumme sogleich gutgeschrieben wird. Da die
Überweisungsaufträge jeweils Verbindlichkeiten des Beschuldigten H. betrafen, ist zu
vermuten, dass der Beschwerdeführer in Absprache mit dem Beschuldigten H. die weitere
Verwendung des Geldes vorgenommen hat. Einziges Ziel war es also, über die
Versicherungssumme frei verfügen zu können, ohne die Gefahr, dass der Betrag aufgrund
des Vorliegens des dinglichen Arrest gepfändet wird. Die nach dem 20.07.2004 getätigten
Überweisungen belaufen sich auf insgesamt 16.993,68 €. Damit verbleibt ein
überschüssiger Betrag von 21.150,02 €, der offenbar nach Absprache des Beschuldigten
H. und des Beschwerdeführers auf dessen Konto verbleiben sollte, um damit nach
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Belieben verfahren zu können, ohne die Gefahr der Zwangsvollstreckung. Eine
Gesamtbetrachtung aller Umstände führt mithin zur Annahme einer Beihilfehandlung des
Beschwerdeführers zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung des Beschuldigten H..
Erlangt im Sinne des § 73 StGB hat der Beschwerdeführer die Auszahlungssummen der
Allianz Versicherung in Höhe von 59.993,70 €, so dass der dingliche Arrest in dieser Höhe
zu recht angeordnet wurde. ???