Urteil des LG Münster vom 23.06.2005

LG Münster: culpa in contrahendo, irrtum, empfangsbestätigung, treuhand, fonds, beratung, handelsvertreter, erwerb, anteil, aufklärungspflicht

Landgericht Münster, 12 O 641/04
Datum:
23.06.2005
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 641/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
(
Tatbestand:
1
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt einer
angeblich falschen Beratung vor Abschluss eines Beteiligungsvertrages seitens des
Klägers an den Fond ###### in Anspruch.
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Der Beklagte zu 1) ist als selbständiger Handelsvertreter bei der Beklagten zu 2) auf
Provisionsbasis tätig. Der Kläger verfügte über Sparrücklagen, um ein Eigenheim zu
bauen.
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Im Jahre 1995 suchte der Zeuge G im Beisein des Beklagten zu 1) den Kläger auf um
dem Kläger einen Vertragsabschluss betreffend die Beteiligung an einem Fond
vorzuschlagen. Unter dem 28.10.1995 schloss der Kläger einen Beteiligungsvertrag an
einem Immobilienfond ab. Dieser wurde im Ergebnis jedoch nicht durchgeführt, weil der
Kläger von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machte. Hinsichtlich des zuvor erfolgten
Gesprächs existiert eine Gesprächsnotiz vom 28.10.1995. Wegen des Inhalts der
Gesprächsnotiz wird auf Blatt 6 der Gerichtsakten Bezug genommen. Am 12.11.1997
zeichnete der Kläger ein Beteiligungsangebot bezüglich des Fonds ##### unter
Vermittlung des Beklagten zu 1). Wegen des Inhalts des Beteiligungsangebotes wird auf
Blatt 5 der Gerichtsakten Bezug genommen. Das zuvor genannte Beteiligungsangebot
wurde zwischen den Parteien einvernehmlich abgeändert auf eine Beteiligung an dem
vorliegend streitigen Fond ######, nachdem absehbar geworden war, dass der Fond
###### überzeichnet sein würde. Mit Schreiben vom 02.12.1997 (Blatt 60 der
Gerichtsakte) wies die allgemeine Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft den
Kläger auf die Überzeichnung des ###### hin und teilte mit, sie nehme sein
Beteiligungsangebot für den ###### unter folgendem Vorbehalt an:
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"Nach Erstellung des Emissionsprospektes erhalten Sie die Prospektunterlagen, sowie
die für Sie vorbereiteten Zeichnungsunterlagen betreffend den ######, so dass Sie in
aller Ruhe diese Unterlagen prüfen können. Nach Erhalt dieser Unterlagen haben Sie
die Möglichkeit zu entscheiden, ob Sie die Beteiligung aufrecht erhalten wollen.”
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Daraufhin unterschrieb der Kläger ein erneutes Beteiligungsangebot vom 30.12.1997
(Blatt 62 der Gerichtsakten) betreffend den Fond ######. Zuvor waren ihm die
Prospekte Kapital-Konsults ######## und ######## übersandt worden. Die
Aushändigung der zuvor genannten Prospekte bestätigte der Kläger mit einer
Empfangsbestätigung, die abgesetzt in dem Beteiligungsangebot bereits enthalten war
(Blatt 62 der Gerichtsakten). Auch im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrages über
die Beteiligung vom 28.10.1995 war dem Kläger bereits der diesen Fond betreffende
Prospekt ######### übersandt worden. Die Fondgesellschaft nahm das
Beteiligungsangebot des Klägers vom 30.12.1997 mit Schreiben vom 22.01.1998 (Blatt
63 der Gerichtsakten) an. Erstmalig im Jahre 2001 versuchte der Kläger sein
eingeteiltes Geld zurück zu erhalten. Er musste dabei feststellen, dass für den Fall, dass
er seinen Anteil verkaufen würde, er maximal 58 % des eingezahlten Geldes zurück
erhalten konnte, er mithin einen Verlust in Höhe von 42 % machen würde (21.474,26 €).
Die Beklagten lehnten einen käuflichen Erwerb der Beteiligung des Klägers gegen
Zahlung des eingezahlten Betrages oder der Zustimmung zur Veräußerung und
Erstattung des Differenzbetrages ab.
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Der Kläger behauptet, Grundlage für den Abschluss des Beteiligungsvertrages seitens
des Klägers seien die Beratungen durch den Beklagen zu 1) gewesen, der dem Kläger
nicht nur erklärt habe, er könne ab dem 7. Jahr sein Geld ohne Verlust zurück erhalten
und er könne im Übrigen über diesen Betrag jeder Zeit wieder verfügen. Weiterhin habe
der Beklagte zu 1) dem Kläger versprochen, die vorgesehenen Zinsen würden
regelmäßig in angegebener Höhe an den Kläger ausbezahlt werden. Der Kläger ist der
Ansicht, die Beklagte zu 2) müsse sich diese falschen Angaben des Beklagten zu 1)
zurechnen lassen. Der Kläger hat seinen Vortrag mit nachgelassenem Schriftsatz vom
10.06.2005 ergänzt und vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 115 - 119 der
Gerichtsakten Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 51.129,18 € nebst 5
%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen Zug um
Zug gegen Übertragung des Anteils an dem Dreiländerfonds #######.
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Die Beklagten beantragten,
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die Klage abzuweisen.
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Sie sind der Auffassung, die Beklagte zu 2) müsse sich die angeblichen Angaben des
Beklagten zu 1) nicht zurechnen lassen, da dieser als selbständiger Handelsvertreter
selbständig tätig geworden sei. Die Behauptungen des Klägers seien bereits deshalb
unzutreffend, weil die - letztlich nicht zustande gekommene - Beteiligung an dem
###### nicht auf Grund einer Vermittlung durch den Beklagen zu 1) erfolgt sei, der
damals kurze Zeit bei der Beklagten zu 2) unter Vertrag gestanden habe. Vielmehr sei
das Verkaufsgespräch seinerzeit durch den Zeugen G geführt worden, der Beklagte zu
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1) habe diesen lediglich begleitet. Der von dem Kläger behauptete Irrtum sei spätestens
auf Grund der an ihn ausgehändigten Prospekte ######, ###### bzw. ###### wieder
beseitigt worden, da diese Prospekte eine umfassende und zutreffende Aufklärung über
die Risiken der Beteiligungen an den jeweiligen Fonds enthielten. Schließlich rügen die
Beklagten auch die Schlüssigkeit der Klage der Höhe nach, da der Kläger die Erstattung
des Nominalwertes der Beteiligung verlange, ohne die von ihm empfangenen
Ausschüttungen sowie die Steuervorteile in Abzug zu bringen. Der Schriftsatz vom
13.06.2005 lag vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten
Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
zu, insbesondere nicht wegen einer Verletzung vorvertraglicher Pflichten bezüglich
falscher Angaben bzw. einer Verletzung der Aufklärungspflicht (Culpa in Contrahendo).
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Es kann offen bleiben, ob der Beklagte zu 1) anlässlich des Beratungsgespräches im
Zusammenhang mit dem von dem Kläger abgegebenen Beteiligungsangebot vom
12.11.1997 eine Pflichtverletzung begangen hat. Diese von der Klägerseite behauptete
angebliche Pflichtverletzung wäre jedenfalls nicht kausal für den von dem Kläger
behaupteten Schaden. Dies folgt daraus, dass die vorliegend streitige Beteiligung an
dem Fond ###### abgeschlossen wurde auf Grund Angebots des Klägers vom
30.12.1997 sowie Annahme durch die Fondgesellschaft vom 22.01.1998. Eine
Beteiligung an dem Fond ###### in dessen Zusammenhang die angeblich getätigten
Äußerungen des Beklagten zu 1) ergangen sein sollen, liegt nicht vor. Der Kläger hatte
nämlich vor seinem Angebot vom 30.12.1997 entsprechend dem Schreiben der
allgemeinen Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft vom 02.12.1997 unstreitig den
Prospekt Dreiländerbeteiligung ####### und ######## erhalten und dies auch in einer
entsprechenden Empfangsbestätigung bestätigt. Diese von dem Kläger unterzeichnete
Bestätigung hat die Wirkung des § 416 ZPO, sie beweist mithin die Erklärungen des
Klägers, die Prospekte erhalten zu haben. In diesen beiden Prospekten wird unter den
Rubriken "für wen ist dieses Angebot geeignet” (Blatt 9 des Prospekts ########) und
"Chancen und Risiken” (Blatt 61 ff. des Prospekts ########) auch für einen Leihen
verständlich auf die Risiken hingewiesen, die mit der Beteiligung verbunden sind.
Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass dieses Angebot nicht geeignet ist für
Anleger, die Rückzahlungen zu einem bestimmten Zeitpunkt suchen und einen
Kapitalrückfluss vor dem Jahr 2013 bzw. vor dem Jahr 2028 anstreben. Der Kläger hat
von der ihm seitens der Fondgesellschaft eingeräumten Möglichkeit der
Auseinandersetzung mit den "Chancen und Risiken” offenbar keinen Gebrauch
gemacht, obwohl ihm ein angemessener und ausreichender Zeitraum für eine
umfassende Auseinandersetzung mit den ihm überreichten Prospekten eingeräumt
worden war. Die von dem Kläger behaupteten angeblichen Äußerungen und
Anpreisungen seitens des Beklagten zu 1) stehen sämtlich in krassem Widerspruch zu
den ihm überreichten Angaben in den Prospekten Teil A und Teil B. Der Kläger hätte
erkennen können und müssen, dass die angeblich von dem Beklagten zu 1) gemachten
Zusagen nicht zutreffen. Keinesfalls durfte der Kläger die ihm übergebenen Prospekte
ungelesen und unbeachtet lassen und alleine auf die angeblich falsche Beratung des
Beklagten zu 1) vertrauen.
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Im Übrigen trifft den Kläger ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB, da er auf Grund der
übersandten Prospekte unzweideutig in die M versetzt worden war, die Widersprüche zu
den angeblichen Behauptungen des Beklagten zu 1) aufzuklären und damit den von
ihm behaupteten Irrtum zu beseitigen (vergleiche Oberlandesgericht I WM 2000, 2540 -
2542). Der Mitverschuldensanteil des Klägers überwiegt das angebliche Verschulden
der Beklagten in jedem Fall derart, dass eine Haftung der Beklagten auch insoweit
ausscheidet. Dies gilt bereits deshalb, weil dem Kläger klar sein musste, dass der auf
Provisionsbasis arbeitende Beklagte zu 1) die von diesem "vermittelte”
Anlageentscheidung des Klägers eher werbend anpreisen würde.
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Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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Die Nebenentscheidungen begründen sich auf §§ 91, 709 ZPO.
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