Urteil des LG Münster vom 10.06.2005

LG Münster: haftung für mängel, krankheit, tierarzt, herausgabe, stall, mangel, nachbesserung, futter, zentralbank, verzug

Landgericht Münster, 10 O 339/04
Datum:
10.06.2005
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 339/04
Tenor:
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.091,00 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 20.05.2004, Zug um Zug gegen Herausgabe
des am 09.04.1998 geborenen Wallachs E„ Lebensnummer
########, nebst Eigentumsurkunde und Pferdepass, zu zah-len.
2.
Es wird festgestellt,
a)
dass sich der Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Pferdes
seit dem 19.05.2004, 15.01 Uhr nachmittags, in Verzug befindet,
und
b)
der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle künftigen Aufwendungen
für das vorbezeichnete Pferd, insbesondere Kosten für Stall, Futter, art-
gerechte Bewegung, Hufschmied, Tierarzt, Tierhalterhaftpflichtversiche-
rung usw. zu erstatten.
3.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.772,78 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-
zinssatz der EZB seit dem 01.03.2005 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Beklagte, der unter "Reitpferdehandlung K" firmiert, war Eigentümer des
streitgegenständlichen Pferdes. Am 3.11.2003 verkaufte er das Pferd für 7.000,00 € an
die Klägerin. Am gleichen Tage fanden sowohl eine Untersuchung des Pferdes als auch
dessen Übergabe an die Klägerin statt. Der Tierarzt Dr. B erstellte ein Protokoll über
diese Untersuchung. Auf die Kopie des Kaufvertrages (Blatt 17 ff. d. A.) und des
Untersuchungsprotokolls (Blatt 13 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Am 21.4.2004 wurde
das Pferd in der Tierklinik Hochmoor vorgestellt. Die dort erstellte Diagnose lautete:
Insertionsdesmopathie an der linken Beckengliedmaße im Bereich des
Fesselträgerursprungs mit hochgradiger Entzündung des Fesselträgers. Unter dem
14.5.2004 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Beklagte ließ die
Ansprüche der Klägerin mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 19.5.2004
zurückweisen.
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Die Klägerin behauptet, ab Mitte Januar 2004 habe das Pferd an der linken
Beckengliedmaße begonnen zu lahmen. Diese Lahmheit, die in der Folgezeit mitunter
wieder verschwunden sei, bestünde noch immer. Der Gang des Pferdes sei nach wie
vor steif und unelastisch. Das Pferd leide an Insertionsdesmopathie. Diese Krankheit sei
nicht heilbar. Sie habe bereits bei Übergabe des Pferdes am 3.11.2003 vorgelegen. Die
Krankheit entwickele sich in den ersten drei Lebensjahren eines Pferdes. Im
Zusammenhang mit dem Kauf des erkrankten Pferdes sei ihr ein Schaden in Höhe von
insgesamt 12.063,78 € entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift
vom 28.5.2004 (Blatt 1 ff. d. A.) und den Schriftsatz des Klägervertreters vom 2.3.2005
(Blatt 138 ff. d. A.) Bezug genommen.
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Die Klägerin beantragt,
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1.
5
den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.091,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
seit dem 20.5.2004 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe des am
9.4.1998 geborenen Wallachs "E", Lebensnummer #####/####, nebst
Eigentumsurkunde und Pferdepass,
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2.
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festzustellen, dass
8
a.
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sich der Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Pferdes seit dem
19.5.2004, 15.01 Uhr nachmittags, in Verzug befindet,
10
b.
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der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle künftigen Aufwendungen für das
vorbezeichnete Pferd, insbesondere Kosten für Stall, Futter, artgerechte
Bewegung, Hufschmied, Tierarzt, Tierhalterhaftpflichtversicherung usw. zu
erstatten,
12
3.
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.972,78 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
seit dem 1.3.2005 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er behauptet, die Insertionsdesmopathie habe jedenfalls am Tag der Übergabe noch
nicht vorgelegen. Die Krankheit könne auch traumatisch bedingt sein.
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Der Beklagte ist der Auffassung, die Parteien hätten die Beschaffenheit des Pferdes in
der Weise vereinbart, wie diese im Untersuchungsprotokoll des Tierarztes Dr. B vom
3.11.2003 zum Ausdruck komme. Es gehöre nicht zu seinem Risiko, dass sich im
nachhinein eine andere Beschaffenheit des Pferdes ergeben habe. Jedenfalls seien die
Ansprüche der Klägerin gemäß § 4 Kaufvertrages wirksam ausgeschlossen worden.
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Das Gericht hat gemäß der Beschlüsse vom 13.7.2004 und vom 12.10.2004 Beweis
erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. S
aus D, welches dieser in der mündlichen Verhandlung vom 10.6.2005 erläutert hat.
Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen
auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 21.1.2005 (Anlage zur
Gerichtsakte) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.6.2005 (Blatt
159 ff. d. A.).
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
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1.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch gem. §§ 437 Nr. 2, 323, 346, 347
BGB auf Zahlung von 10.091,00 € Zug um Zug gegen Herausgabe des Wallachs "E".
23
a.
24
Die Parteien des Rechtsstreits schlossen ein Kaufvertrag über das
streitgegenständliche Pferd; § 433 BGB.
25
b.
26
Das Pferd ist an Insertionsdesmopathie erkrankt und somit mangelhaft im Sinne von §
437 BGB.
27
Entsprechend § 476 BGB wird im vorliegenden Fall vermutet, dass der Mangel bereits
bei Übergabe des Pferdes vorgelegen hat. Denn die Krankheit zeigte sich innerhalb von
sechs Monaten nach der Übergabe. Der Sachverständige Dr. S führte in seinem
Gutachten detailliert und nachvollziehbar aus, dass die Krankheit mit größter
Wahrscheinlichkeit bereits Anfang 2004 vorgelegen habe. Dem Beklagten seinerseits
oblag es daher zu beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht vorgelegen
hat. Dieser Beweis ist in nicht gelungen.
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Dem Vorliegen der Krankheit bei der Übergabe steht nicht entgegen, dass der Tierarzt
Dr. B die Erkrankung bei der Ankaufuntersuchung nicht festgestellt hat. Der
Sachverständige erklärte hierzu, dass die vorliegende Erkrankung bei einer
Standarduntersuchung, wie sie hier durchgeführt worden ist, nicht festgestellt werden
konnte. Der Tierarzt sei auch nicht verpflichtet gewesen, weitere Untersuchungen
vorzunehmen, solange konkrete Anzeichen für die Erkrankung, vorliegend zum Beispiel
eine Lahmheit des Pferdes, nicht vorgelegen haben. Nach dem übereinstimmenden
Parteivortrag lahmte das Pferd zum Zeitpunkt des Kaufes jedoch nicht.
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Zwar ist die Entstehung der Krankheit – entgegen der Behauptung in der Klägerin –
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nicht auf die ersten drei Lebensjahre beschränkt. Der Sachverständige führte jedoch
aus, dass auf Grund der konkreten Symptomatik davon auszugehen sei, dass die
Krankheit bereits bei der Übergabe vorgelegen hat. Anhaltspunkte für ein traumatisches
Ereignis, aufgrund dessen die Krankheit nach der Übergabe aufgetreten sein könnte,
sind nicht ersichtlich.
31
c.
32
Die Annahme, dass in der Insertionsdesmopathie ein Mangel liegt, ist nicht durch die
Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 2 des Kaufvertrages ausgeschlossen. Nach dieser
Vereinbarung stellt die objektive Befunderhebung der Ankaufuntersuchung die
gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes im Zeitpunkt der Übergabe dar. Damit kann
jedoch nur die Beschaffenheit vereinbart worden sein, welche in dem
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Untersuchungsprotokoll ausdrücklich bescheinigt ist. Nicht bescheinigt ist die Frage, ob
das Pferd an Insertionsdesmopathie litt oder nicht.
Die Beschaffenheitsvereinbarung kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass
Krankheiten oder andere Auffälligkeiten, welche in dem Untersuchungsprotokoll nicht
erwähnt sind, als nicht gegeben vereinbart worden sind. Zum einen würde dies
praktisch auf einen Gewährleistungsausschluss hinsichtlich aller Punkte hinauslaufen,
welche in dem Untersuchungsprotokoll nicht erwähnt sind. Zum anderen sind die
Parteien in § 4 des Kaufvertrages offensichtlich selbst davon ausgegangen, dass dem
Grunde nach eine Haftung für Mängel, die von der Beschaffenheitsvereinbarung nicht
erfasst werden, gegeben ist. Ansonsten wäre der Gewährleistungsausschluss des § 4
des Kaufvertrages überflüssig.
34
d.
35
Eine Fristsetzung der Klägerin zur Nachlieferung oder Nachbesserung ist vorliegend
entbehrlich.
36
Eine Nachlieferung ist bei einem Stückkauf, wie im vorliegenden Fall, zwar nicht
grundsätzlich ausgeschlossen. Diese ist für die Klägerin im jedoch unzumutbar, da sie
nur das streitgegenständliche Pferd kaufen wollte. Anders als es zum Beispiel bei
Schlachttieren der Fall sein kann, kam es der Klägerin auf den Erwerb des konkreten
Pferdes an.
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Auch einen Nachbesserung ist ausgeschlossen. Der Sachverständige stellte hierzu fest,
dass jedenfalls eine Nutzung als Sportpferd auch in Zukunft nicht möglich sein wird. Die
Prognose sei insoweit als infaust anzusehen.
38
e.
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Das Rücktrittsrecht der Klägerin ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht wirksam
ausgeschlossen. Auf den Gewährleistungsausschluss des § 4 des Kaufvertrages kann
sich der Beklagte gem. § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht berufen. Der Beklagte als
Unternehmer schloss gem. § 4 des Kaufvertrages gegenüber der Klägerin als
Verbraucherin jegliche Haftung / Gewährleistung aus. Er wich damit zum Nachteil der
Klägerin von § 437 BGB, der u. a. das Rücktrittsrecht regelt, ab.
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Die Regelung des § 475 Abs. 1 BGB ist vorliegend auch nicht durch § 475 Abs. 3 BGB
ausgeschlossen. Die Klägerin beruft sich auf ihr Rücktrittsrecht gem. § 437 Nr. 2 BGB
und macht damit im Zusammenhang stehende Verwendungsersatzansprüche geltend.
Nicht geltend macht sie Schadensersatzansprüche gem. § 437 Nr. 3 BGB. Nur insoweit
aber wäre § 475 Abs. 3 BGB einschlägig.
41
f.
42
Nach der Rücktrittserklärung der Klägerin vom 14.5.2004 ergeben sich die Rechtsfolgen
des Rücktritts aus den §§ 346 bis 348 BGB.
43
(1)
44
Die Parteien haben die einander gewährten Leistungen zurückzugewähren. Daher ist
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der Beklagte verpflichtet, den Kaufpreis in Höhe von 7.000,00 € Zug um Zug gegen
Rückgabe des Pferdes zu erstatten.
(2)
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Darüber hinaus ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin gem. § 347 Abs. 2 BGB deren
notwendige Verwendungen zu ersetzen. Hierzu zählen neben den Tierarztkosten, die
Stall- und Futterkosten sowie die Umschreibungskosten der deutschen reiterlichen
Vereinigung in Höhe von zusammen 3.091,00 €. Insoweit wird auf die Aufstellung auf
Blatt 5 der Klageschrift Bezug genommen.
47
2.
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Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges und der
Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung künftiger notwendiger
Verwendungen; vgl. § 256 ZPO.
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3.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten darüber hinaus einen Zahlungsanspruch in Höhe
von 1.772,78 €. Auch dieser Anspruch auf Verwendungsersatz ergibt sich infolge des
Rücktritts aus § 347 Abs. 2 BGB. Hinsichtlich in der einzelnen Positionen wird Bezug
genommen auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 2.3.2005 (Blatt 138 ff. d. A.).
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Der weitergehende Zahlungsanspruch in Höhe von 200,00 € steht der Klägerin nicht zu.
Der Beklagte hat zu Recht bemängelt, dass die Belege im Zusammenhang mit der
Anhängermiete nicht geeignet sind, den Nachweis der diesbezüglich notwendigen
Verwendungen zu erbringen. Auf den entsprechenden Einwand des Beklagten hat die
Klägerin ihren Vortrag nicht weiter substantiiert. Aus diesem Grund hat das Gericht der
Klägerin die 40,00 € für die Anhängermiete nicht zugesprochen. Darüber hat die
Klägerin die Stallmiete für Mai 2004 sowohl mit dem Klageantrag zu 1) als auch mit dem
Klageantrag zu 3) begehrt. Insofern waren weitere 160,00 € aus der Klageforderung
herauszurechnen.
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4.
53
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.
54
5.
55
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
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