Urteil des LG Mönchengladbach vom 04.03.2009
LG Mönchengladbach: arglistige täuschung, dolus directus, unerlaubte handlung, ratio legis, sicherungsübereignung, darlehensvertrag, anfechtung, beschwerdefrist, handbuch, rechtskraft
Landgericht Mönchengladbach, 6 O 179/08
Datum:
04.03.2009
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 179/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
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Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz aus unerlaubter
Handlung in Höhe von € 150.334,06 in Anspruch.
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Gemäß Darlehensvertrag vom 15. Januar 2001 gewährte der Kläger den Beklagten, die
gemeinsam unter dem Namen "…" eine Druckerei betrieben, ein Darlehen über DM
350.000,00. Der Darlehensbetrag wurde am 16. Januar 2001 auf das Konto der
Beklagten überwiesen. In dem Darlehensvertrag hatten die Parteien in § 3 Abs. 2 eine
Sicherungsübereignung diverser Gerätschaften und Gegenstände aus dem
Anlagevermögen der GbR gemäß einer Inventarliste, die wesentlicher Bestandteil des
Darlehensvertrages war, vereinbart. Sämtliche dieser Gegenstände waren bereits mit
Vertrag vom 28. Dezember 1999 der Volksbank …zur Sicherung übereignet worden,
was dem Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages nicht bekannt
war.
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Das Darlehen wurde in der Mitte des Jahres 2004 notleidend, weil die Zahlung der
Zinsen ausblieb. Auf Antrag der GbR wurde gemäß Beschluss des Amtsgerichts ….vom
08. Juli 2005 zum Az. … über das Vermögen der GbR das Insolvenzverfahren eröffnet,
welches mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 28. Februar 2007 mangels Masse ohne
Schlussverteilung aufgehoben wurde. Die Beklagten stellten unter dem 01. Juni 2005
jeweils Antrag auf Insolvenzverfahrenseröffnung über ihr Vermögen nebst Anträgen auf
Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung. Mit Beschluss des Amtsgerichts
…vom 15. Januar 2007 zum Az. …wurde hinsichtlich des Beklagten zu 1. die
Restschuldbefreiung angekündigt; das Insolvenzverfahren wurde schließlich
hinsichtlich des Beklagten zu 1. unter dem 22. März 2007 aufgehoben. Auch hinsichtlich
des Beklagten zu 2. wurde das Insolvenzverfahren zum Az. … abgeschlossen und
durch Beschluss des Amtsgerichts … vom 25. Oktober 2006 die Restschuldbefreiung
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angekündigt. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GbR war spätestens am
11. April 2007 abgeschlossen.
Am 27. Juli 2005 meldete der Kläger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der
GbR, Az. …, eine Forderung in Höhe von € 150.334,06 zur Insolvenztabelle an. Im
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 1. zum Az. … erfolgte die
Anmeldung dieser Forderung durch den Kläger am 29. Juli 2005. Der Kläger meldete
die vorbezeichnete Forderung jeweils als Verbindlichkeit aus Darlehen an, die sich aus
der offenen Darlehensvaluta nebst Zinsen sowie aus den vor
Insolvenzverfahrenseröffnung entstandenen Kosten zusammensetzte.
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Jedenfalls vor dem 12. Juli 2006 legte der Kläger dem Insolvenzverwalter der GbR,
Rechtsanwalt …, den Darlehensvertrag vom 15. Januar 2001 vor. Dieser zahlte nach
Abrechnung vom 12. Juli 2006 aufgrund der Vorlage des Darlehensvertrages zunächst
Beträge in Höhe von € 4.415, 31 und € 134,34 aus der Insolvenzmasse an den Kläger
aus; hierbei hatte der Insolvenzverwalter der GbR die Sicherungsübereignung
zugunsten der Volksbank … übersehen. Dies teilte er den Prozessbevollmächtigten des
Klägers mit Schreiben vom 02. Juli 2007 mit. Erst durch dieses Schreiben erfuhr der
Kläger von der Sicherungsübereignung zugunsten der Volksbank …. Wegen des Inhalts
des Schreibens des Insolvenzverwalters der GbR vom 02. Juli 2007 wird auf Bl. 20 f. d.
A. Bezug genommen.
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Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher
unerlaubter Handlung gegen die Beklagten wegen Verschweigens der vorab bereits
erfolgten Sicherungsübereignung zu. Vorsorglich erklärt er die Anfechtung seiner auf
Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung wegen arglistiger
Täuschung.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn €
150.334,06 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten meinen, der Kläger hätte seine Forderung als Forderung aus unerlaubter
Handlung anmelden müssen. Eine Geltendmachung als Forderung aus unerlaubter
Handlung komme nach erfolgter Ankündigung der Restschuldbefreiung nicht mehr in
Betracht.
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Der Kläger beruft sich demgegenüber auf die erst nach Abschluss der
Insolvenzverfahren erlangte Kenntnis von der Sicherungsübereignung zugunsten der
Volksbank ….
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den
Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Die Akte … des Amtsgerichts … ist beigezogen worden und war Gegenstand der
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mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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I.
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Die Klage ist unbegründet.
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Dem Kläger steht weder ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB
aufgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung noch aus § 826 BGB wegen
vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen die Beklagten zu.
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Zwar dürfte ursprünglich ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 1
StGB sowie aus § 826 BGB bestanden haben. Unstreitig verschwiegen die Beklagten
dem Kläger gegenüber die bereits erfolgte Sicherungsübereignung der Gegenstände
zugunsten der Volksbank; sie hätten unstreitig das Darlehen auch nicht erhalten, wenn
sie dem Kläger diesen Umstand mitgeteilt hätten. Die Beklagten bestreiten auch nicht
etwa eine arglistige Täuschung bzw. die Vorsätzlichkeit ihres Verhaltens. Am Vorliegen
der für § 263 Abs. 1 StGB erforderlichen Absicht rechtswidriger Eigen- oder
Drittbereicherung bestehen ebenfalls keine Zweifel, da diesbezüglich Dolus directus
zweiten Grades ausreicht. Eine Anfechtung des Vertrages oder das Vorliegen der
Voraussetzungen der §§ 123, 124 BGB ist für die Geltendmachung des Anspruchs nicht
erforderlich (dies gilt auch für den Anspruch aus § 826 BGB, vgl. Sprau in: Palandt,
BGB, 66. Aufl., § 826 Rn. 15).
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Aufgrund der stattgehabten Insolvenzverfahren und der gegenüber den Beklagten
angekündigten Restschuldbefreiung kann der Anspruch allerdings aktuell nicht mehr
geltend gemacht werden.
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Zwar wurde die Restschuldbefreiung bislang noch nicht erteilt, da die
Wohlverhaltensphase noch nicht abgelaufen ist; sie wurde aber gegenüber dem
Beklagten zu 1. mit Beschluss vom 15. Januar 2007, gegenüber dem Beklagten zu 2.
mit Beschluss vom 25. Oktober 2006 nach § 291 InsO jedenfalls angekündigt. Ab
Rechtskraft des Beschlusses über die Ankündigung der Restschuldbefreiung hat es der
Schuldner selbst in der Hand, durch Erfüllen der Obliegenheiten nach § 295 InsO und
redliches und gläubigerfreundliches Verhalten die Restschuldbefreiung herbeizuführen.
Ein unredliches oder gläubigernachteiliges Verhalten in der Vergangenheit spielt dann
keine Rolle mehr, d.h. nach rechtskräftiger Ankündigung der Restschuldbefreiung kann
es im Hinblick auf solche Verhaltensweisen zu einer Versagung der
Restschuldbefreiung nicht mehr kommen (Schmidt-Gottwald, Insolvenzrechts-
Handbuch, 3. Aufl. 2006, § 78 Rn. 2). Der Beschluss wird rechtskräftig mit Ablauf der
Beschwerdefrist von 2 Wochen (Stephan in: Münchener Kommentar InsO, 2. Aufl. 2008,
§ 291 Rn. 26, 31). Der Umstand der mittlerweile rechtskräftigen Ankündigung der
Restschuldbefreiung gegenüber den Beklagten kann vorliegend auch nicht mit der
Begründung außer Betracht bleiben, dass der Kläger bei der Geltendmachung seiner
Schadensersatzforderung nicht explizit auf die Insolvenzverfahren über die Vermögen
der Beklagten persönlich Bezug nimmt, sondern an das Insolvenzverfahren über das
Vermögen der GbR anknüpft. Schließlich nimmt der Kläger mit der hiesigen Klage die
Beklagten persönlich in Anspruch; im Übrigen würde andernfalls das Institut der
Restschuldbefreiung unterlaufen.
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Auf die Ausnahme des § 302 Nr. 1 InsO kann der Kläger sich nicht berufen. Zwar ist
diese Vorschrift auch bereits aktuell in der Wohlverhaltensphase vor Erteilung der
Restschuldbefreiung zu berücksichtigen, da auf die Ankündigung der
Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensphase die Erteilung der
Restschuldbefreiung folgt, die gemäß §§ 301, 201 III InsO, wenn sie erteilt wird, gegen
alle Insolvenzgläubiger wirkt.
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§ 302 Nr. 1 InsO setzt voraus, dass der Gläubiger die entsprechende Forderung unter
Angabe des Rechtsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach §
174 Abs. 2 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet hatte. Dies ist unstreitig nicht erfolgt.
Zwar kann eine Anmeldung und rechtliche Qualifizierung als Forderung aus unerlaubter
Handlung auch noch durch nachträgliche Anmeldung – bis zum Schlusstermin –
erfolgen (Stephan in: Münchener Kommentar InsO, aaO, § 302 Rn. 10). Allerdings hat
vorliegend auch bis zum Schlusstermin eine solche Anmeldung nicht stattgefunden. Der
Schlusstermin war jedenfalls hinsichtlich des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Beklagten zu 1. am 15. Januar 2007; nach eigenen Angaben des Klägers war das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der GbR jedenfalls spätestens am 11. April
2007 abgeschlossen.
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Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der Tatsache gerechtfertigt, dass der
Kläger unstreitig erst durch das Schreiben des Insolvenzverwalters der GbR vom 02.
Juli 2007 Kenntnis von den Tatsachen erlangte, die eine unerlaubte Handlung
begründen. Bereits der Wortlaut des § 302 Nr. 1 InsO steht dieser erweiternden
Auslegung entgegen. Auch ist der Sinn der Restschuldbefreiung darin zu sehen, dem
Schuldner nach Ablauf der Wohlverhaltensphase einen Neubeginn zu ermöglichen,
Streitigkeiten über mögliche sonstige Forderungen gegen ihn grundsätzlich
auszuschließen und Neugläubigern Befriedigungsaussichten zu ermöglichen. Die
ursprünglichen Gläubiger sollen ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren anbringen und
haben hierzu ausreichend Gelegenheit. Aus dieser Ratio legis ergibt sich, dass eine
erweiternde Auslegung des § 302 Nr. 1 InsO nicht in Betracht kommt (vgl. auch Stephan
in: Münchener Kommentar InsO, aaO, § 302 Rn. 3), auch nicht im Sinne eines Verzichts
auf die Anmeldung im Falle fehlender Kenntnis einer unerlaubten Handlung.
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Dieses Ergebnis ist letztlich entgegen der Darstellung des Klägers auch nicht
unangemessen. Denn es darf vorliegend nicht außer Betracht bleiben, dass zum Einen
der Insolvenzverwalter der GbR die Sicherungsübereignung zugunsten der Volksbank
… übersehen hatte und aus diesem Grunde dem Kläger erst mit Schreiben vom 02. Juli
2007 hiervon Mitteilung machte, zum Anderen der Kläger selbst nicht bereits bei der
Forderungsanmeldung auf das Sicherungseigentum abstellte, was eine frühzeitige
Aufklärung des Sachverhalts erschwert haben dürfte.
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II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 2 ZPO.
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Streitwert: € 150.334,06
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