Urteil des LG Mönchengladbach vom 30.09.2005

LG Mönchengladbach (kläger, gerichtliches verfahren, zeitlicher zusammenhang, tätigkeit, höhe, gegenstand, kündigung, miete, anwaltshonorar, auftrag)

Landgericht Mönchengladbach, 2 S 83/05
Datum:
30.09.2005
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 S 83/05
Schlagworte:
Kündigungserklärung; Räumungsklage; vorgerichtliche Kosten;
Anrechnung auf Verfahrensgebühr.
Normen:
Vorb. 3 Abs. 4 V V zum RVG, 118 BRAGO
Leitsätze:
Das für die vorprozessuale Kündigungserklärung angefallene
Anwaltshonorar ist regelmäßig nicht gem, Vorbem. 3 Abs.4 VV zum
RVG zur Hälfte auf die im Räumungsrechtsstreit entstehende
Verfahrensgebühr anzurechnen, weil die Kündigungserklärung und die
anschließende Räumungsklage nicht wegen „den selben Gegenstand“
betreffen; Ziel der Räumungsklage ist nicht die Beendigung des
Mietverhältnisses, sondern setzt gerade eine vorangegangene wirksame
Kündigung voraus
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Versäumnisurteil und Ur-teil des
Amtsgerichts Viersen vom 22.2.2005 (AZ: 34 C 126/04) abgeändert und
wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
2.675,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 660,00 Euro seit dem
4.6.2004, 6.7.2004, 5.8.2004 und 6.9.2004 sowie aus 35,00 Euro seit
dem 26.10.2004 sowie an den Kläger zu Händen .xxx 737,24 Euro zu
zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Hinz
Dr. Oudijk
Dr. Biermann
T a t b e s t a n d :
das Vorderhaus ..xxx. zu einem monatlichen Kaltmietzins von 660,00 € zuzüglich 70,00
€ Nebenkostenvorauszahlung. Nachdem die Beklagten mit der Begleichung der jeweils
zum dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlenden Miete für die Monate Juni und
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Juli 2004 in Rückstand geraten waren, kündigte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben
vom 06.07.2004 das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzuges.
Daraufhin hat der Kläger gegen die Beklagten eine Klage, die zunächst auf Räumung
des Mietobjektes und Zahlung rückständigen Mietzinses in Höhe von 1.879,81 €
gerichtet war, eingereicht. Noch bevor die Klage zugestellt werden konnte, gaben die
Beklagten das Mietobjekt am 25.08.2004 an den Kläger zurück. Dieser hat daraufhin
den Räumungsantrag zurückgenommen und insoweit Kostenantrag gestellt. Im übrigen
hat er seinen Antrag auf Zahlung rückständiger Miete bzw. Nutzungsentschädigung
nach dem Kaltmietzins unter Rücknahme der ursprünglich geltend gemachten
Nebenkostenvorauszahlungen weiterverfolgt und auf den Zeitraum Juni 2004 bis
September 2004 erweitert. Daneben hat er eine Erstattung von 35,00 € Grundgebühren
für die Zähler der Niederrheinwerke sowie von 737,24 € vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten für die anwaltliche Kündigung des Mietverhältnisse verlangt.
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Der Kläger hat beantragt,
3
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
4
1.
5
an ihn für die Zeit von Juni bis September 2004 rückständige Miete und
Nutzungsentschädigung zu zahlen in Höhe von 2.640,00 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils
660,00 € seit dem 04.06.2004, 06.07.2004, 05.08.2004 und 06.09.2004;
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2.
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an ihn weitere 35,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes
(26.10.2004) zu zahlen;
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3.
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an ihn zu Händen .xxx. 737,24 € zu zahlen.
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Die Beklagten sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Viersen am
01.02.2005 weder erschienen noch vertreten gewesen. Daraufhin hat das Amtsgericht
Viersen durch Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 22.2.2005 die Beklagten als
Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.675,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 660,00 € seit dem
04.06.2004, 06.07.2004, 05.08.2004 und 06.09.2004 sowie aus 35,00 € seit dem
26.10.2004 sowie an den Kläger zu Händen .xxx 389,64 € zu zahlen. Im übrigen hat es
die Klage abgewiesen. Zur Begründung der teilweisen Klageabweisung hat es u.a.
ausgeführt, die Hälfte der für das anwaltliche Kündigungsschreiben angefallenen
vorgerichtlichen 1,3-fachen Geschäftsgebühr, die das Amtsgericht auf 732,88 €
berechnet, mithin 366,44 €, sei auf die für die Räumungsklage entstandene
Verfahrensgebühr anzurechnen. Der Kläger könne deshalb mit der Klage nur einen Teil
der Kosten des anwaltlichen Kündigungsschreibens von insgesamt 756,08 €, nämlich
756,08 € - 366,44 € = 389,64 € geltend machen. Das Amtsgericht hat die Berufung
gegen das Urteil zugelassen.
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Gegen die teilweise Klageabweisung richtet sich die Berufung des Klägers. Er ist der
Auffassung, das vorprozessuale Kündigungsschreiben seines Anwaltes sowie die
Räumungsklage beträfen verschiedene Angelegenheiten. Die jeweils dafür
angefallenen Kosten seien deshalb gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV zum RVG nicht
– auch nicht zur Hälfte – aufeinander anzurechnen.
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Der Kläger beantragt,
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in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner
zu verurteilen, an ihn zu Händen ..xxx Schaden-Nr. .xxx weitere 347,60 € zu
zahlen.
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Die Beklagten sind im Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.09.2005 weder
erschienen noch vertreten gewesen. Der Kläger hat den Erlass eines Versäumnisurteils
beantragt.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
ZPO grundsätzlich erforderliche Beschwerde von 600,00 Euro nicht erreicht. Das
Amtsgericht hat jedoch die Berufung gegen sein Urteil zugelassen. Hieran ist das
Berufungsgericht gebunden.
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Die Berufung ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch
auf Zahlung weiterer 347,60 Euro – über den bereits zugesprochenen Betrag von
389,64 Euro hinaus – zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 280, 286 ZPO. Die
Beklagten haben die vertraglich geschuldete Miete für Juni bis September 2004 nicht
gezahlt. Sie sind somit mit ihren Zahlungspflichten im Verzug gekommen. In Verzug
gerieten sie, ohne dass es einer vorherigen Mahnung von Seiten des Klägers bedurfte,
da der Zeitpunkt, zu dem die Miete hätte gezahlt werden müssen, kalendermäßig
bestimmt war. Nach § 4 Nr. 1 d des Mietvertrages hätte die Miete jeweils bis zum 3.
Werktag eines jeden Monats gezahlt werden müssen. Infolge des Verzuges der
Beklagten ist dem Kläger ein Vermögensschaden in Form von Anwaltskosten
entstanden. Der Kläger hat sich aufgrund der ausgebliebenen Mietzahlungen veranlasst
gesehen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der für ihn die ausstehenden Mieten
angemahnt, das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges fristlos gekündigt und
Zahlungs- sowie Räumungsklage erhoben hat. Das dafür angefallene Anwaltshonorar
sind die Beklagten verpflichtet, dem Kläger als Verzugsschaden zu erstatten.
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Mit der Klage begehrt der Kläger die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 737,24
Euro, die für die vorprozessuale Tätigkeit seines Anwalts angefallen seien. Die
vorprozessuale Tätigkeit des Anwalts bestand im wesentlichen darin, dass er die
Kündigungsmöglichkeiten des Klägers geprüft und ein Kündigungsschreiben verfasst
und an die Beklagten übersandt hat. Dafür ist ein Vergütungsanspruch in Höhe von
mindestens 737,24 Euro entstanden.
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Das angefallene Anwaltshonorar für die vorprozessuale Kündigungserklärung ist nicht
gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV zum RVG zur Hälfte auf die in dem vorliegenden
Rechtsstreit entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen. Anzurechnen wäre das
Honorar für die vorprozessuale Tätigkeit nach dieser Regelung nur, wenn es "wegen
des selben Gegenstandes" angefallen wäre.
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Die vorprozessuale Kündigungserklärung und die anschließende Räumungsklage
betreffen jedoch nicht den selben Gegenstand.
20
Die Frage, ob die vorprozessuale Kündigungserklärung und die anschießende
Räumungsklage "den selben Gegenstand" im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV des
erst am 1.7.2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes betreffen, ist
bisher kaum Gegenstand der Rechtsprechung und Literatur gewesen.
21
Nur Madert führt dazu in der neuesten Ausgabe seines Kommentars zum
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aus, die für die außergerichtliche Kündigung
anfallende Geschäftsgebühr sei danach auf die im Räumungsprozess angefallene
Verfahrensgebühr anzurechnen (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, RVG, 16. Auflage,
2004, VV 2400 bis 2403 RZ. 192); eine Begründung für die dort vertretene Auffassung
findet sich in der Kommentierung bei Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert jedoch nicht,
der offensichtlich nicht zwischen § 118 BRAGO und 3 IV VV unterscheidet.
22
Soweit in NJW- Spezial 2005, 244 f. -unter Bezugnahme auf Vorbem. 3 IV VV RVG-
dargestellt wird, dass auch das Oberlandesgericht Frankfurt diese Auffassung vertrete,
ergibt der in NJW 2005, S. 1282,1283 abgedruckte Volltext der Entscheidung, dass
diese noch zu § 118 BRAGO ergangen ist, keinen Bezug zum RVG enthält und daher
für die neue Rechtslage wenig aussagekräftig ist (dasselbe gilt im Übrigen auch für die
von Madert als Beispiel für die Gegenmeinung zitierte Entscheidung des OLG Köln,
MDR 2004, 178).
23
Das Amtsgericht hat sich in seiner erstinstanzlichen Entscheidung der Auffassung von
Madert angeschlossen.
24
Nach der bis zum 1.7.2004 geltenden Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung richtete
sich die Frage, inwieweit ein für eine vorprozessuale Tätigkeit angefallenes
Anwaltshonorar auf die im späteren Gerichtsverfahren entstehende Verfahrensgebühr
anzurechnen war, nach § 118 Abs. 2 BRAGO.
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Danach war die für eine vorprozessuale Tätigkeit entstehende Geschäftsgebühr auf die
"Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren" - und
zwar voll - anzurechnen. Dabei ist der älteren Kommentarliteratur zu entnehmen, dass
unter einem "anschließenden" gerichtlichen Verfahren ein solches verstanden wurde,
dass in einem zeitlichen und inneren Zusammenhang zu der vorgerichtlichen Tätigkeit
des Anwalts stand (so Riedel/Susbauer, BRAGO, § 118 Rn. 62).
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Ein zeitlicher Zusammenhang wurde angenommen, wenn der Anwalt innerhalb einer
nach der Sachlage angemessenen Überlegungsfrist, jedoch nicht so spät beauftragt
wurde, dass er sich erneut einarbeiten musste. Ein innerer Zusammenhang wurde
bejaht, wenn der Streitstoff im wesentlichen derselbe war.
27
Nach dieser Definition ließe sich eine Räumungsklage an sich als "anschließendes
gerichtliches Verfahren" zu der vorangegangenen vorprozessualen
Kündigungserklärung ansehen.
28
Gleichwohl hat zumindest die ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und
Literatur zu § 118 BRAGO den Standpunkt vertreten, dass die Räumungsklage kein
anschließendes gerichtliches Verfahren zu der vorprozessualen Kündigungserklärung
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darstellt, so dass die jeweiligen Gebühren nicht aufeinander anzurechnen waren (vgl.
OLG Köln, MDR 2004, 178; Landgericht Köln, MDR 2000, 730; Landgericht Kiel,
BRAGO Report 2002, 59; Barth, ZAP-Rechtsanwaltsmagazin, Heft 24 aus 2001;
Lützenkirchen, Anwaltshandbuch Mietrecht, 2. Auflage 2003, Kapitel N Rz. 150 f.;
Amtsgericht Monschau, AGS 2003, 194; Enders, Juristisches Büro 1997, 617; Enders,
Juristisches Büro 1998, 1; Schneider, MDR 2000, 685 und 2003, 1164; Schneider im
Anwaltskommentar zur BRAGO, § 13, Rz. 60).
Für diese Auffassung spricht, dass die Kündigungserklärung und die Räumungsklage
unterschiedliche Angelegenheiten betreffen.
30
Die Kündigungserklärung zielt auf eine Beendigung des Mietverhältnisses ab. Der
Anwalt muss insoweit die Kündigungsmöglichkeiten prüfen und anschließend die
Kündigung aussprechen. Damit ist sein Auftrag zunächst beendet. Ob er darüber hinaus
eine Räumungsklage erheben muss oder aber der Mieter aufgrund der Kündigung
freiwillig räumt, steht zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest.
31
Demgegenüber ist Ziel der Räumungsklage nicht die Beendigung des
Mietverhältnisses; vielmehr setzt eine erfolgreiche Räumungsklage gerade voraus, dass
das Mietverhältnis bereits beendet ist. Der Auftrag, eine Räumungsklage zu erheben,
stellt deshalb gegenüber dem Auftrag zur Kündigung einen neuen Auftrag dar - selbst
wenn er zeitgleich mit dem Auftrag zur Kündigung und bedingt für den Fall, dass nach
der Kündigung nicht freiwillig geräumt wird, erteilt worden ist (so auch OLG Köln, a.a.O.).
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Nach der seit dem 1.7.2004 geltenden Neuregelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG
ist das für eine vorprozessuale Tätigkeit angefallene Anwaltshonorar auf die in einem
Rechtsstreit entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen – allerdings nur noch zur
Hälfte -, wenn es "den selben Gegenstand" betrifft.
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Dieser Wortlaut ist gegenüber der alten Regelung erheblich enger gefasst. Während im
Falle des § 118 Abs. 2 BRAGO schon ein innerer und zeitlicher Zusammenhang
zwischen der vorprozessualen und der prozessualen Tätigkeit des Anwalts für eine
Anrechnung genügen soll, ist nach dem Wortlaut der Neuregelung erforderlich, dass die
vorprozessuale und die prozessuale Tätigkeit "den selben Gegenstand" betreffen.
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Der Begriff des "Gegenstandes" (§ 7 BRAGO) war nach der bisherigen Diktion des
anwaltlichen Gebührenrechts noch enger gefasst als der der "Angelegenheit" im Sinne
von § 13 BRAGO.
35
Der "Gegenstand" beschränkte sich auf das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis,
während die "Angelegenheit" im wesentlichen dem Streitgegenstand entsprach. Zweck
der Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist es zu verhindern, dass die gleiche
oder eine annähernd gleiche Tätigkeit zweimal honoriert wird, wenn die Angelegenheit
zunächst als außergerichtliche und erst später als gerichtliche betrieben wird, während
sie nur einmal honoriert worden wäre, wenn die Angelegenheit sofort vor das Gericht
gebracht worden wäre (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, RVG, 16. Auflage, 2004-
2403 VV Rz. 183). Dieser Zweck spricht dafür, dass eine Anrechnung entgegen dem
insoweit etwas unglücklichen Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht nur
stattfinden soll, wenn die vorprozessuale und die prozessuale Tätigkeit des Anwalts den
selben "Gegenstand" im Sinne von § 7 BRAGO, sondern schon, wenn sie die selbe
"Angelegenheit" im Sinne von § 13 BRAGO betreffen.
36
Doch selbst bei dieser Auslegung dürfte Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG enger gefasst
sein als § 118 Abs. 2 BRAGO. Wenn schon nach § 118 Abs. 2 BRAGO nach
herrschender Ansicht die für eine vorprozessuale Kündigungserklärung angefallenen
Anwaltskosten nicht auf die im anschließenden Räumungsrechtstreit angefallene
Verfahrensgebühr anzurechnen waren, muss dies nach der Neuregelung in
Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG erst recht gelten.
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Mithin kann der Kläger die anwaltlichen Kosten der vorprozessualen
Kündigungserklärung in vollem Umfang in Rechnung stellen.
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Für die vorprozessuale Kündigungserklärung sind zumindest Anwaltskosten in Höhe
von 737,24 Euro angefallen. Das Amtsgericht errechnet in seinem erstinstanzlichen
Urteil sogar einen Honoraranspruch für diese Tätigkeit von 756,08 Euro. Dem liegt
zugrunde, dass es dem Honoraranspruch als Gegenstandswert gem. § 23 RVG, § 42
GKG die Jahreskaltmiete – zuzüglich dem vorprozessual geltend
Mietnachzahlungsanspruch – zugrundelegt. Demgegenüber meint der Kläger, der
Honoraranspruch sei gem. § 23 Abs. 3 RVG, § 25 KostO nach der Bruttomiete zu
berechnen. Danach ermittelt er einen Honoraranspruch für die vorprozessuale Tätigkeit
von 737,24 Euro. Die Frage, ob das Amtsgericht oder aber der Kläger das
Anwaltshonorar für die vorprozessuale Tätigkeit zutreffend ermittelt hat, kann hier offen
bleiben, da die Berechnung des Klägers für ihn selbst ungünstiger ist und ihm dieser
Betrag für die vorprozessuale Anwaltstätigkeit jedenfalls zusteht.
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Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ergeht gem. § 91 Abs. 1
40
S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 2
ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 347,60 Euro
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