Urteil des LG Mönchengladbach vom 04.09.2008

LG Mönchengladbach: partnervermittlung, wohnung, betroffene person, allgemeine geschäftsbedingungen, besuch, rückzahlung, haustürgeschäft, vertragsschluss, missverhältnis, alter

Landgericht Mönchengladbach, 6 O 385/07
Datum:
04.09.2008
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 385/07
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.950,00 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.
August 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreck-bar.
T a t b e s t a n d :
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Die Beklagte betreibt eine Partnerschaftsvermittlung.
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Der Kläger ist 67 Jahre alt. Seit Oktober 2000 ist er verwitwet.
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Am 22. Juli 2007 rief der Kläger aufgrund einer Kontaktanzeige in der ... bei der
Beklagten an, weil er an einem Kontakt zu der in dem Inserat beschriebenen Dame
interessiert war. Der Inhalt des Telefongespräches ist zwischen den Parteien streitig.
Am darauffolgenden Tage, dem 23. Juli 2007, suchte eine Mitarbeiterin der Beklagten,
die als Zeugin benannte ..., den Kläger in seiner Wohnung auf. Bei diesem Besuch füllte
die Mitarbeiterin der Beklagten einen Fragebogen mit der Überschrift "Das bin ich"
sowie einen weiteren mit der Überschrift "So stelle ich mir meinen Partner vor" aus, die
jeweils von dem Kläger unterschrieben wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser
Fragebögen wird auf Blatt 39 und 40 der Gerichtsakte Bezug genommen. Außerdem
unterzeichnete der Kläger einen ihm von der Mitarbeiterin der Beklagten vorgelegten
Partnervermittlungsauftrag (vgl. im Einzelnen Blatt 18 d. GA). Darin beauftragte er die
Beklagte mit der Erstellung eines individuell auf ihn zugeschnittenen
Partnervermittlungsdepots innerhalb von 2 Tagen. Daraus sollte er 10 qualifizierte,
ausgewählte Partneradressen erhalten, die jederzeit abrufbar sein sollten. Im Gegenzug
verpflichtete er sich, an die Beklagte eine Vergütung in Höhe von 5.950,00 € brutto zu
zahlen. Eine Widerrufsbelehrung enthielt der Partnervermittlungsauftrag nicht.
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zahlen. Eine Widerrufsbelehrung enthielt der Partnervermittlungsauftrag nicht.
Schließlich unterzeichnete der Kläger bei dem Besuch der Mitarbeiterin der Beklagten
eine vorgedruckte Erklärung, wonach er die Mitarbeiterin der Beklagten telefonisch zum
Vertragsabschluss zu sich in die Wohnung bestellt habe.
Unmittelbar nach dem Besuch fuhr die benannte Zeugin mit dem Kläger gemeinsam zu
dessen Bank, damit er Geld abheben konnte. Der Kläger zahlte sodann an sie sofort
den Betrag in Höhe von 5.950,00 € in bar aus.
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Einen Tag später, am 24. Juli 2007, übersandte die Beklagte an den Kläger
unaufgefordert vier Partnervorschläge. Darin wurden jeweils die Namen, Anschriften
und Telefonnummern der vorgeschlagenen Damen mitgeteilt. Weitere Angaben zu den
einzelnen Personen enthielt das Schreiben nicht (vgl. Bl. 19 d. GA).
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Jeweils einen weiteren Partnervorschlag mit entsprechenden Angaben erhielt der
Kläger von der Beklagten unaufgefordert am 26. Juli 2007 und am 30. Juli 2007. Die
Parteien streiten, ob die von der Beklagten übersandten Partnervorschläge dem
vereinbarten Partnerprofil entsprachen oder nicht.
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Am 1. August 2007 erhielt der Kläger ein schriftliches Vertragsexemplar von der
Beklagten zugesandt. Am 6. August 2007 widerrief er die von ihm abgegebene
Vertragserklärung. Am 29. November 2007 sprach er vorsorglich noch einmal die
Kündigung des geschlossenen Vertrages aus.
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Der Kläger behauptet, er sei, als er am 22. Juli 2007 bei der Beklagten angerufen habe,
davon ausgegangen, dass es sich um die Telefonnummer der in der Kontaktanzeige
beschriebenen Dame gehandelt habe. Erst während des Telefonates habe er erfahren,
dass es sich um die Nummer einer Partnervermittlung gehandelt habe. Er habe am
Telefon ausschließlich mit einer Dame gesprochen, die ihm erklärt habe, es sei nicht
möglich, ihn mit der in der Anzeige beschriebenen Dame zu verbinden. Weiter habe sie
erklärt, dass es erforderlich sei, ihn zu Hause zu besuchen, um ihn kennen zu lernen
und ihm zu erläutern, wie die Partnervermittlung funktioniere. Bei dem Besuch der
Mitarbeiterin der Beklagten am nächsten Tag sei er durch das von dieser eingeleitete
Vertragsgespräch dann völlig überrumpelt worden. Er habe im Rahmen des Gesprächs
erklärt, dass die zu vermittelnde Partnerin zwischen 50 und 60 Jahre alt sein und in
einem Umkreis von maximal 20 km wohnen solle. Die in den darauffolgenden Tagen
von der Beklagten übersandten Partnervorschläge hätten diesem Partnerprofil nicht
entsprochen. Sie hätten alle zu weit weg gewohnt.
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Weiter behauptet der Kläger, er habe der Beklagten schon am 24. Juni 2007 mitgeteilt,
dass er den Vertrag widerrufen wolle. Zu diesem Zeitpunkt habe ihm noch kein
schriftliches Vertragsexemplar vorgelegen. Ein solches habe er erstmals am 1. August
2007 erhalten.
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Der Kläger ist der Auffassung, der mit der Beklagten geschlossene Vertrag sei
sittenwidrig. Im Übrigen habe er ihn wirksam widerrufen. Es handele sich um ein
sogenanntes Haustürgeschäft, zu dessen Widerruf er berechtigt gewesen sei.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.950,00 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juli 2007 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet, dem Kläger sei bei dem Telefongespräch am 22. Juli 2007 von Anfang
an klar gewesen, dass er mit einer Partnervermittlung gesprochen habe. Das
Telefongespräch habe der als Zeuge benannte Herr ... mit dem Kläger im Beisein der
als Zeugin benannten ... geführt. Im Rahmen des Telefonats sei bereits im Einzelnen der
Ablauf der Vermittlung sowie die Höhe der zu zahlenden Vermittlungsgebühr
besprochen worden. Der Kläger habe telefonisch ausdrücklich den Wunsch geäußert,
dass ein Mitarbeiter der Beklagten ihn zum Zwecke von Vertragsverhandlungen und
zum Abschluss eines Vertrages zu Hause aufsuchen solle. Bei dem Besuch am Tag
darauf habe der Kläger dann erklärt, die zu vermittelnde Partnerin solle 55 bis 65 Jahre
alt sein und in einem Umkreis von bis zu 80 km wohnen. Im Übrigen habe das von ihm
gewünschte Anforderungsprofil den Angaben in dem schriftlichen Fragebogen (Bl. 40 d.
GA) entsprochen. All diese Dinge seien bereits in dem tags zuvor geführten
Telefongespräch im Einzelnen besprochen worden. Die an den Kläger in den folgenden
Tagen übersandten Partnervorschläge hätten dem von ihm beschriebenen
Anforderungsprofil in jeder Hinsicht entsprochen.
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Weiter behauptet die Beklagte, der Kläger habe am Ende des Besuchs am 23. Juli 2007
ein Vertragsexemplar erhalten. Am darauffolgenden Tage habe er lediglich gebeten,
ihm ein neues Vertragesexemplar zukommen zu lassen, da er seines verlegt habe. Von
einem Widerruf des geschlossenen Vertrages sei hingegen nicht die Rede gewesen.
Entsprechend dem Wunsch des Klägers habe sie, die Beklagte, ihm am 1. August 2007
eine Zweitausfertigung des Vertrages zukommen lassen.
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Die Beklagte hält den geschlossenen Vertrag für wirksam. Es handele sich nicht um ein
Haustürgeschäft, da der Kläger selbst bei der Beklagten angerufen und sie gebeten
habe, ihn zu Hause zum Zwecke eines Vertragsabschlusses zu besuchen. Im Übrigen
sei eine Rückforderung des gezahlten Partnervermittlungslohnes ausgeschlossen, da
die Beklagte ihre Leistungen bereits erbracht habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten
Partnervermittlungslohnes in Höhe von 5.950,00 € zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus §
812 Abs. 1 S. 1 1. Altn. BGB. Die Beklagte hat von dem Kläger einen Geldbetrag in
Höhe von 5.950,00 € erlangt. Diesen Betrag hat der Kläger an die Beklagte geleistet, um
damit seine – vermeintlichen – Pflichten aus dem am 23. Juli 2007 geschlossenen
Partnervermittlungsvertrag zu erfüllen. Die Zahlung erfolgte jedoch ohne Rechtsgrund,
da der geschlossene Partnervermittlungsvertrag sittenwidrig und deshalb gemäß § 138
Abs. 1 und 2 BGB nichtig ist. Der gezahlte Partnervermittlungslohn ist deshalb
zurückzuzahlen.
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Gemäß § 138 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung
der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der
erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen
Missverhältnis zu der Leistung stehen. Dies trifft für den zwischen den Parteien
geschlossenen Partnervermittlungsvertrag zu. In dem Vertrag hat sich der Kläger für die
Vermittlung von nur 10 Anschriften aus einem von der Beklagten selbst erstellten
Anschriftendepot zu einem Entgelt von 5.950,00 € verpflichtet. Dies entspricht einem
Betrag von 595,00 € pro Anschrift. Die dafür von der Beklagten vertraglich
übernommene Gegenleistung rechtfertigt einen derart hohen Lohn in keiner Weise. Für
die Zahlung des Lohnes sollte sie lediglich 10 Anschriften aus einem von ihr selbst
erstellten Partnerschaftsdepot dem Kläger zukommen lassen. Dabei hatte der Kläger
jedoch keinerlei Gewähr dafür, dass die von der Beklagten zu benennenden Personen
für seine Partnersuche tatsächlich geeignet waren und dass die genannten Personen zu
einer Partnervermittlung überhaupt bereit waren. In dem Vertrag ist lediglich von der
Erstellung eines für ihn bezogenen Partneranschriftendepots, in dem "individuell für ihn
ausgewählte Partneradressen enthalten sind" sowie von dem Erhalt von 10
"qualifizierten, ausgewählten Partneradressen" aus diesem Partneranschriftendepot die
Rede. Bei diesen Formulierungen handelt es sich um nichtssagende Floskeln. Dem
Vertrag ist nicht zu entnehmen, nach welchen Kriterien die Beklagte das
Partneranschriftendepot erstellen sollte. Eine Möglichkeit für den Kläger, die
tatsächliche Eignung der ihm unterbreiteten Partnervorschläge für seine Partnersuche
sowie die tatsächliche Vermittlungswilligkeit der benannten Personen zu überprüfen, ist
nicht vorgesehen. Der Vertrag bietet dem Kläger damit keine Gewähr dafür, dass die
ihm von der Beklagten benannten Personen tatsächlich an einer Partnervermittlung
interessiert sind und dem von dem Kläger der Beklagten mitgeteilten Anforderungsprofil
in etwa entsprechen. Der zwischen den Parteien vereinbarte Preis von 5.950,00 € für 10
Partnervermittlungsvorschläge ist im Hinblick darauf weit überhöht.
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Die unmittelbar nach Abschluss des Vertrages von der Beklagten an den Kläger
übersandten sechs Partnervorschläge belegen das deutliche Missverhältnis der
Leistung der Beklagten zu dem hohen von dem Kläger gezahlten Lohn. Die Beklagte
hat dem Kläger am Tage nach dem Vertragsschluss vier und in den darauffolgenden
Tagen noch zwei weitere Partnervorschläge unterbreitet. Fünf von diesen sechs
Partnervorschlägen beschränken sich auf die Mitteilung der Namen, Anschriften und
Telefonnummern der betreffenden Damen. Diese fünf Vorschläge enthalten keinerlei
weitere Angaben über Alter, Wesensart, Charaktereigenschaften, Interessen und
Vorlieben der genannten Personen. Sie ermöglichen dem Kläger deshalb in keiner
Weise einzuschätzen, ob die genannten Personen für eine mögliche Partnervermittlung
überhaupt in Betracht kommen. Auch die in dem sechsten Partnervorschlag enthaltenen
Angaben (Lehrerin in Ruhe, Nichtraucherin, mehrsprachig, eigenes Haus, Pkw und
Führerschein vorhanden, ist sozial eingestellt, mag Musik, Theater, Kunst,
Handarbeiten, Tanzen, Kino, Lesen, Gartenarbeit, Kochen und mehr) sind nicht sehr
aussagekräftig. So fehlen insbesondere wichtige Angaben dazu, ob die betroffene
Person bereits einmal verheiratet gewesen ist und ob sie Kinder hat, gegebenenfalls in
welchem Alter. Ein aussagekräftiges Persönlichkeitsbild ermöglichen die wenigen
Angaben in diesem Partnerschaftsvorschlag damit ebenfalls nicht. Auch dem
Prozessvortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, ob überhaupt und gegebenenfalls
inwieweit die vorgeschlagenen möglichen Partnerinnen den von dem Kläger genannten
Kriterien für eine in Betracht kommende Partnerin entsprachen. Die bei den
unterbreiteten Partnervorschlägen größtenteils völlig fehlenden und in einem Fall recht
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dürftigen Angaben zu den vorgeschlagenen Personen bestätigen die schon auf der
Grundlage des Vertrages getroffenen Feststellung, dass die Leistung der Beklagten in
einem auffälligen Missverhältnis zu dem dafür vereinbarten Partnervermittlungslohn in
Höhe von 5.950,00 € steht.
Auch die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB sind gegeben. Eine
Würdigung der Gesamtumstände des Falles, insbesondere der Situation, die zur
Unterzeichnung des Vertrages geführt hat, ergibt, dass die Beklagte den Kläger unter
Ausnutzung seiner Unerfahrenheit und seines Mangels an Urteilsvermögens in der
konkreten Situation zur Unterzeichnung des Vertrages gebracht hat. Die Beklagte trägt
den Namen Senioren- und Freundschaftskreis GmbH. Sie wendet sich für ihre
Partnervermittlung damit gezielt an ältere alleinstehende Personen. Diese
Personengruppe ist besonders häufig von Vereinsamung betroffen. Viele ältere
Menschen sind infolge von Ehescheidung oder Verwitwung nach einer oft langjährigen
Partnerschaft plötzlich allein und werden damit nur schwer fertig. Dabei ist es für sie
schwer, einen neuen Partner zu finden, da sie insbesondere nach dem Ausscheiden
aus dem Berufsleben nicht mehr so viele Menschen kennen lernen wie noch in
jüngerem Alter. Bei vielen älteren alleinstehenden Personen entsteht deshalb eine
seelische Situation, die sie für das Angebot einer Partnervermittlung besonders leicht
empfänglich und unkritisch werden lässt. Sie werden deswegen in ihrem
Urteilsvermögen hinsichtlich der Angemessenheit der angebotenen
Partnervermittlungsleistung für die von ihnen zu erbringende finanzielle Gegenleistung
beeinträchtigt. Diese Situation stellte sich auch bei dem Kläger. Er war im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses 67 Jahre alt und aus dem Berufsleben ausgeschieden. Er war im
Oktober des Jahres 2000 verwitwet und seitdem allein. Mit diesem Alleinsein nach
langjähriger Ehe wurde er offenbar nicht fertig. Die Beklagte hat diese Situation
zielgerichtet dazu ausgenutzt, den Kläger, der bis zu diesem Zeitpunkt mit
Partnerschaftsvermittlungen noch keine Erfahrungen gemacht hatte, zum Abschluss
eines solchen Vertrages, in dem er sich zur Zahlung eines sehr hohen Preises für eine
nahezu wertlose Leistung verpflichtete, zu bewegen.
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Mithin ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nichtig und somit gemäß
§ 138 Abs. 1, 2 BGB nichtig. Die Beklagte ist deshalb um den von dem Kläger
erbrachten Partnervermittlungslohn in Höhe von 5.950,00 € ungerechtfertigt bereichert,
so dass sie zur Rückzahlung dieses Betrages verpflichtet ist. Die Beklagte darf auch
nicht einen Teil des empfangenen Lohnes für die von ihr erbrachten Leistungen
behalten, da diese für den Kläger völlig wertlos sind. Im Übrigen kommt es auf den Wert
der erbrachten Leistungen gemäß §§ 819, 818 Abs. 4, 292, 989 BGB nicht an.
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Selbst wenn der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag wirksam wäre, wäre die
Beklagte gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 und 2, 312 Abs. 1 Nr. 1, 355 Abs. 1 BGB zur
Rückzahlung des geleisteten Entgelts verpflichtet. Denn der Vertrag ist unter den
besonderen Voraussetzungen des Haustürgeschäftes zustande gekommen; der Kläger
hat ihn durch Erklärung vom 6. August 2007 rechtzeitig widerrufen, so dass er an seine
auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist.
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Es liegt ein Haustürgeschäft im Sinne von § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor. Der Kläger ist
Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Er ist zum Abschluss eines entgeltlichen
Partnervermittlungsvertrages mit der Beklagten, die ihrerseits Unternehmerin im Sinne
von § 14 BGB ist, durch mündliche Verhandlungen in seiner Privatwohnung bestimmt
worden. Der Kläger war deshalb grundsätzlich gemäß § 355 Abs. 1 BGB zum Widerruf
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seiner Erklärung berechtigt. Da die Beklagte ihn unstreitig über sein Widerrufsrecht nicht
belehrt hat, galt dieses gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB unbefristet. Von diesem
Widerrufsrecht hat der Kläger mit Schreiben vom 6. August 2007 Gebrauch gemacht.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Widerruf nicht deshalb ausgeschlossen,
weil die zum Vertragsschluss führenden mündlichen Verhandlungen in der Wohnung
des Klägers auf einer vorherigen Bestellung von Seiten des Klägers beruhten (vgl.
§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der
Kläger die Mitarbeiterin der Beklagten gerade zum Führen von Vertragsverhandlungen
und Abschluss eines Vertrages in seine Wohnung bestellt hat. Vielmehr sollte lediglich
ein unverbindliches Informationsgespräch stattfinden, bei dem die Beklagte Gelegenheit
erhalten sollte, den Kläger persönlich kennen zu lernen. Zwar behauptet die Beklagte,
der Kläger habe einen Mitarbeiter zu Vertragsgesprächen und letztlich zum Abschluss
eines Vertrages in seine Wohnung bestellt. Für diese Behauptung, die der Kläger
bestreitet, ist die Beklagte beweispflichtig; sie ist insoweit beweisfällig geblieben.
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Sie kann sich zunächst nicht darauf berufen, dass der Kläger anlässlich des
Hausbesuchs vom 23. Juli 2007 eine schriftliche vorformulierte Erklärung unterzeichnet
hat, wonach er die Mitarbeiterin der Beklagten telefonisch zum Vertragsschluss zu sich
in die Wohnung bestellt habe. Denn diese Vertragsklausel stellte eine unzulässige und
damit unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung dar, die die Beklagte dem Kläger
gestellt hat. Die Beklagte hatte die Klausel vorformuliert und fertig ausgedruckt zu dem
Besuch bei dem Kläger am 23. Juli 2007 mitgebracht. Einzufügen waren in die
Erklärung nur noch das Datum und die Unterschrift des Klägers. Dem Gericht ist aus
einer Vielzahl von Fällen bekannt, dass sowohl die Beklagte als auch der von dieser
benannte Zeuge ..., der über etliche Jahre selbständig eine Partnervermittlung betrieben
hat, eine solche Bestätigungsklausel von ihren Vertragspartnern regelmäßig im Rahmen
von Hausbesuchen hat unterschreiben lassen. Es handelt sich dabei um eine für eine
Vielzahl von Fällen vorformulierte Erklärung, die die Beklagte dem Kläger einseitig im
Rahmen des Vertrages gestellt hat. Diese sogenannte Bestätigung unterliegt deshalb
der für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden gesetzlichen Inhaltskontrolle. Es
handelt sich dabei um eine Tatsachenbestätigung, deren Zweck ausschließlich darin
liegt, die Beweislast für eine vorherige Bestellung, die grundsätzlich die Beklagte trifft,
zu Lasten des Klägers zu ändern. Eine solche Allgemeine Geschäftsbedingung verstößt
sowohl gegen § 309 Nr. 12 BGB als auch gegen § 308 Nr. 5 BGB und ist deshalb
unwirksam. Im Hinblick darauf kann sich die Beklagte zum Beweis der Tatsache, dass
der Kläger ihre Mitarbeiterin zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages in seine
Wohnung bestellt hat, nicht auf die von dem Kläger unterzeichnete
Bestätigungserklärung berufen; es bleibt bei der allgemeinen Beweislastverteilung,
nach der die Beklagte als Unternehmerin beweisen muss, dass der Kläger als
Verbraucher den Hausbesuch zum Zwecke eines Vertragsabschlusses bestellt hat.
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Die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis nicht geführt. Zwar hat sie die Zeugen ...
und ... zum Beweis dafür benannt, dass der Kläger in dem Telefongespräch am 22. Juli
2007 um einen Hausbesuch gebeten habe mit dem ausdrücklich erklärten Ziel, dabei
einen Vertrag zu schließen; die Zeugen konnten jedoch zum Termin nicht geladen
werden, da die Beklagte trotz ausdrücklicher Erinnerung durch das Gericht einen
Vorschuss für die Zeugen nicht eingezahlt hat; sie hat die Zeugin auch nicht zum Termin
gestellt. Im Hinblick darauf war eine Vernehmung der von der Beklagten benannten
Zeugin nicht möglich, mit der Folge, dass die Beklagte hinsichtlich der angeblichen
Bestellung des Hausbesuches zum Abschluss eines Vertrages beweisfällig geblieben
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ist. Es ist deshalb zu Lasten der Beklagten davon auszugehen, dass sich der Kläger
entsprechend seinem Vortrag in dem Telefongespräch am 22. Juli 2007 lediglich damit
einverstanden erklärt hat, dass ihn am darauffolgenden Tag ein Mitarbeiter der
Beklagten zum Zwecke eines Informationsgespräches in seiner Wohnung aufsuchte.
Der bei diesem Besuch sodann geschlossene Vertrag stellte somit ein Haustürgeschäft
dar, dass der Kläger gemäß §§ 312 Abs. 1 Nr. 1, 355 Abs. 1 BGB wirksam widerrufen
hat.
Der Widerruf hat zur Folge, dass das schwebend wirksame Geschäft unwirksam ist und
die ausgetauschten Leistungen rückabzuwickeln sind, §§ 355 Abs. 1, 357 Abs. 1 S. 1,
346 BGB. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte das gesamte vereinbarte und an sie
gezahlte Honorar in Höhe von 5.950,00 € zurückzuzahlen hat. Zwar hätte grundsätzlich
auch der Kläger Wertersatz für die bis dahin beanspruchten Dienste zu leisten. Jedoch
waren die von der Beklagten bis zum Widerruf erbrachten Leistungen für ihn völlig
wertlos, so dass der Kläger keinen Lohn dafür schuldet, der von seinem
Rückforderungsanspruch abzurechnen wäre. Der Kläger hat seine Erklärung am 6.
August 2007 widerrufen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte mit ihm ein
Vertragsgespräch geführt, in dessen Rahmen sie die Fragebögen "Das bin ich" und "So
stelle ich mir meinen Partner vor" ausgefüllt hatte; außerdem hatte sie ein Partnerdepot
erstellt und daraus die bereits erwähnten sechs Partnervorschläge unterbreitet. Die
Partnervorschläge waren für den Kläger jedoch völlig wertlos. Denn es kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die von der Beklagten benannten Personen als Partner
überhaupt geeignet waren. Weder für den Kläger noch für das Gericht lässt sich
nachvollziehen, nach welchen Kriterien die Beklagte das Partnerdepot erstellt hat und
ob die genannten Personen den von dem Kläger genannten Vorstellungen von einer
möglichen Partnerin zumindest ungefähr entsprachen und ob diese Personen überhaupt
zu einer Kontaktaufnahme mit dem Kläger mit dem Ziel der Entwicklung einer möglichen
Partnerschaft bereit waren. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
obigen Ausführungen Bezug genommen. Die unterbreiteten Partnervorschläge waren
somit für den Kläger gänzlich wertlos. Gleiches gilt für das von der Beklagten angeblich
erstellte Partnerschaftsdepot. Auch insoweit lässt sich für das Gericht nicht
nachvollziehen, nach welchen Kriterien die Beklagte dieses Depot zusammengestellt
haben will und ob diese Kriterien den von dem Kläger geäußerten Vorstellungen
entsprachen. Auch diese Leistung war für den Kläger deshalb völlig wertlos. Auch diese
Leistung braucht der Kläger deshalb nicht zu vergüten. Schließlich braucht er auch für
den Hausbesuch der Mitarbeiterin der Beklagten am 23. Juli 2007 in seiner Wohnung,
bei dem die Mitarbeiterin ihn zu seiner Person und seinen Vorstellungen über eine
mögliche Partnerin befragt und entsprechende Fragebögen ausgefüllt hat, keinen Lohn
zu zahlen. Denn auch diese Leistung hätte für ihn erst dann einen Wert bekommen,
wenn die Beklagte ihm tatsächlich entsprechend seinen Angaben geeignete
Partnervorschläge unterbreitet hätte. Dies hat sie bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er den
Vertrag wirksam widerrufen hat, jedoch nicht getan. Insoweit wird auf die obigen
Ausführungen verwiesen. Im Hinblick darauf steht der Beklagten für die von ihr bis zum
Widerruf erbrachten Leistungen kein Lohn zu, da ihre Leistung für den Kläger bis zu
diesem Zeitpunkt gänzlich wertlos war. Der Kläger kann deshalb die Rückzahlung des
vollen gezahlten Partnervermittlungslohnes in Höhe von 5.950,00 € verlangen.
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Neben diesem Zahlungsanspruch steht ihm ein Zinsanspruch gegen die Beklagte in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. August 2007 zu.
Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte ist mit der Rückzahlung
des Betrages durch das Schreiben des Klägers vom 6. August 2007, in dem dieser sie
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zur Rückzahlung des Lohnes bis zum 20. August 2007 aufgefordert hat, mit dem auf den
Fristablauf folgenden Tag, dem 21. August 2007, in Verzug geraten. Von diesem
Zeitpunkt an muss sie den gesetzlichen Verzugszins zahlen. Soweit der Kläger schon
für die Zeit vom 23. Juli bis zum 20. August 2007 einen Zinsanspruch geltend macht,
war die Klage hingegen abzuweisen. Einen Verzugsbeginn vor dem 21. August 2007
hat der Kläger nicht dargelegt.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ergeht gemäß § 92 Abs. 2 1. Altn.
ZPO. Die Beklagte muss die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen, da sie
gegenüber der Klageforderung des Klägers nahezu in vollem Umfang unterlegen ist und
die geringfügige Zuvielforderung des Klägers nicht zu höheren Kosten des Rechtsstreits
geführt hat.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
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Streitwert: 5.950,00 €
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