Urteil des LG Mönchengladbach vom 05.05.2009

LG Mönchengladbach: pfändung, erlass, vermieter, einziehung, ausnahme, erfüllung, pfändbarkeit, gefahr, drucksache, wohnung

Landgericht Mönchengladbach, 5 T 77/09
Datum:
05.05.2009
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 77/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Grevenbroich, 15 M 101/09
Schlagworte:
Pfändung, Wohngeld
Normen:
SGB I § 54 Abs. 3 Nr. 2a
Leitsätze:
1. Wohngeld ist gem. § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I grundsätzlich unpfändbar.
2. Vollstreckt der Gläubiger wegen Ansprüchen aus dem Mietverhältnis,
für das Wohn-geld gezahlt wird, so ist der Wohngeldanspruch
ausnahmsweise pfändbar.
3. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckung des Gläubigers zwar
nicht unmittelbar eine Mietzinsforderung zugrunde liegt, der Gläubiger
aber zuvor einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den
Vermieter des Schuldners erwirkt hatte, mit wel-chem er die
Mietzinsforderung gegen den Schuldner gepfändet und sich zur Einzie-
hung hatte überweisen lassen.
Tenor:
Der Beschluss vom 19.02.2009 wird aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, von seinen Bedenken gegen den
Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
abzusehen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten hat der Schuldner zu tragen.
Beschwerdewert: 1.083,70 €
Gründe:
1
I.
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Die Gläubigerin vollstreckt wegen einer Hauptforderung von 1.083,70 € und hat den
Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, mit welchem die
Zahlungsansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin für Kosten der
Unterkunft und Heizung betreffend die Wohnung des Schuldners ....... gepfändet und zur
Einziehung überwiesen werden sollten. Bereits am 30.10.2008 hatte die Gläubigerin
beim Amtsgericht Grevenbroich (Az. 15 M 1595/08) einen Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss gegen den Vermieter des Schuldners, dessen Vater H.,
betreffend Mietforderungen gegen den Schuldner des hiesigen Verfahrens erwirkt. Mit
diesem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vollstreckt die Gläubigerin wegen
einer Hauptforderung in Höhe von 11.261,50 €. Der Drittschuldner jenes Verfahrens und
Schuldner des hiesigen Verfahrens beachtete die Pfändung nicht und zahlte die Miete
nicht an die Gläubigerin.
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Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19.02.2009 den Erlass des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses abgelehnt, weil das Wohngeld wie Arbeitseinkommen gem.
§ 54 Abs. 4 SGB I pfändbar sei und die Leistungen den Betrag nicht übersteigen, der
nach §§ 850c , 850d und 850f Abs. 2 ZPO unpfändbar sei.
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Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie ist der
Auffassung, im Wege des Durchgriffs unmittelbar von der das Wohngeld auszahlenden
Stelle Zahlung verlangen zu können, weil der Schuldner die Pfändung des Verfahrens
15 M 1595/08 nicht beachte.
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Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und dieses der Kammer zur
Entscheidung vorgelegt.
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II.
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Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das
Amtsgericht hat zu Unrecht den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
unter Hinweis auf § 54 Abs. 4 SGB I abgelehnt.
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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist maßgebliche Bestimmung für die Frage,
ob das Wohngeld bei der Drittschuldnerin gepfändet werden kann, allein § 54 Abs. 3 Nr.
2a SGB I. Nach dieser Spezialbestimmung für Wohngeld sind zwar solche Ansprüche
grundsätzlich unpfändbar, damit der Zweck des Wohngeldes, die wirtschaftliche
Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens, durch Zugriff Dritter nicht
vereitelt wird und der Mieter dieses Wohngeld zur Zahlung der Miete verwenden kann
(BT-Drucksache 15/1516 S. 68). Eine Ausnahme hiervon sieht das Gesetz aber vor bei
der Pfändung wegen Ansprüchen aus dem Mietverhältnis gem. §§ 9 und 10 des
Wohngeldgesetzes. Hierdurch soll den berechtigten Interessen des Vermieters
Rechnung getragen werden, damit das Wohngeld nicht beim Schuldner zweckwidrig
verbraucht wird, sondern dem Vermieter zur (teilweisen) Erfüllung des
Mietzinsanspruches zugute kommen kann.
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Die Gläubigerin vollstreckt hier zwar nicht unmittelbar wegen Ansprüchen aus dem
Mietverhältnis, für das der Schuldner Wohngeld erhält. Gleichwohl kann sich die
Gläubigerin auf den Ausnahmetatbestand des § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I berufen. Denn
hier besteht die Besonderheit, dass die Gläubigerin die Mietzinsforderung des
Vermieters Heinz Peter Jansen mit Beschluss vom 30.10.2008 gepfändet hatte und sich
zur Einziehung hatte überweisen lassen. Dadurch wurde sie zwar nicht Inhaberin der
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Forderung. Die Überweisung ermächtigte sie aber zu allen im Recht des Schuldners
begründeten, der Befriedigung dienenden Maßnahmen (so BGH, Urteil vom 08.10.1981,
VII ZR 319/80, zitiert nach JURIS Rdn. 11). Das bedeutet, dass die Gläubigerin wegen
der zuvor gepfändeten Mietforderung im Verhältnis zum Schuldner dieses Verfahrens
die Rechte des Vermieters ausüben kann, indem sie sich auf die Pfändbarkeit des
Wohngeldes gem. § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I beruft. Dadurch wird die Gläubigerin in die
Lage versetzt, auf das von der Drittschuldnerin zweckgebunden gezahlte Wohngeld
unmittelbar zuzugreifen. Eine Gefahr für den Bestand des Mietverhältnisses durch die
Pfändung des Wohngeldes – wie vom Schuldner befürchtet – besteht nicht. Denn mit
der Zahlung des Wohngeldes durch die Drittschuldnerin an die Gläubigerin wird die
Mietzinsforderung des Vermieters in Höhe des gezahlten Betrages wegen der Pfändung
der Mietforderung unmittelbar getilgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung, da die
Voraussetzungen gem. § 574 ZPO nicht vorliegen.
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