Urteil des LG Mönchengladbach vom 20.11.2008

LG Mönchengladbach: drittschuldner, auskunftspflicht, grundstück, grundbuch, miteigentümer, abgabe, klageänderung, auskunftserteilung, feststellungsklage, zustellung

Landgericht Mönchengladbach, 10 O 97/08
Datum:
20.11.2008
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 97/08
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den
Schaden zu ersetzen, der ihr durch die verspätete
Drittschuldnererklärung auf den Pfän-dungs- und
Überweisungsbeschluss des Amtsge-richts ..., Az. 31 M ..., vom
29.02.2008 entstanden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vor-läufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen unterlassener
Drittschuldnererklärung.
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Am 29.02.2008 erwirkte die Klägerin auf der Grundlage zweier vollstreckbarer Titel
gegen ihren Schuldner, Herrn ..., wegen einer Forderung in Höhe von 24.059,01 € einen
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... unter dem Az. 31 M ....
Gegenstand der Pfändung waren angebliche Ansprüche des Schuldners gegen die
Beklagte auf Rückgewähr des jeweils nicht mehr valutierenden Teils von
Buchgrundschulden in Höhe von 400.000,00 €, 70.000,00 € und 100.000,00 €, die der
Schuldner als Eigentümer bzw. Miteigentümer der im Grundbuch von ... unter Blatt ...,
Abt. III Nr.... sowie unter Blatt ... in Abt. III Nr.... und Nr. ... eingetragenen Grundstücke der
Beklagten eingeräumt hatte. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 6 ff. d. A.
verwiesen.
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Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit der Aufforderung, binnen zwei
Wochen Auskunft gemäß § 840 ZPO als Drittschuldner zu erteilen, wurde an die
Beklagte am 10.03.2008 zugestellt. Dies tat die Beklagte nicht.
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Die Klägerin hat mit dem ursprünglichen Klageantrag Zahlung von 20.000,00 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie hilfsweise die
Übertragung der oben näher bezeichneten Grundschulden geltend gemacht. Nachdem
die Beklagte am 19.05.2008 eine Drittschuldnererklärung mit dem Inhalt, dass die
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seitens der Klägerin gepfändeten Ansprüche des Hauptschuldners nicht bestünden,
abgegeben hatte, stellte die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.05.2008 die Klage um.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
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1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der
ihr durch die verspätete Drittschuldnererklärung auf den Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss vom 29.02.2008 entstanden ist sowie
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie rügt zum einen die Zulässigkeit der Feststellungsklage wegen fehlender, aber
möglicher Bezifferung des Klageantrags. Ferner ist sie der Ansicht, eine Pflicht zur
Auskunftserteilung habe von Beginn an nicht bestanden. In Bezug auf das Grundstück,
das beim vom Amtsgericht ... geführten Grundbuch von Neuwerk in Bl. ... eingetragen
sei, habe die Klägerin gewusst, dass der Schuldner nur Miteigentümer zu ½ mit Herrn...
sei und ihm deswegen die gepfändeten Ansprüche ohnehin nur gemeinsam mit diesem
zustehen könnten. Die Grundschuld, die zu Lasten des beim Amtsgericht ..., Grundbuch
von... Bl. ... eingetragenen Grundstücks verzeichnet sei, sei der Beklagten überdies von
einem Dritten bewilligt worden.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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1.
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Die nach Rechtshängigkeit vorgenommene Umstellung von dem Erfüllungs- in das
Schadensersatzbegehren stellt eine zulässige, weil sachdienliche Klageänderung im
Sinne von § 263 ZPO dar (so bereits BGH Urt. v. 28.01.1981 - VIII ZR 1/80 = NJW 1981,
990, 991; OLG Düsseldorf Beschluss v. 14.08.1987 = NJW-RR 1988, 574). Sachdienlich
ist eine Klageänderung immer dann, wenn der bisherige Streitstoff eine verwertbare
Entscheidungsgrundlage bleibt und die Zulassung die endgültige Beilegung des Streits
fördert und einen neuen Prozess vermeidet (Reichold in: Thomas/Putzo ZPO, 29.Aufl.
2008, § 263, Rn. 8). Weil der Auskunftsanspruch nach § 840 Abs. 1 ZPO nicht
einklagbar ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, § 840,
Rn. 3), blieb der Klägerin zunächst nur die Möglichkeit, die angeblichen, auf sie
überwiesenen Forderungen gegen ihre Drittschuldnerin im Wege der Leistungsklage
einzufordern. Sie nach Abgabe der begehrten Auskunft im anhängigen Verfahren darauf
zu verweisen, ihren Schadensersatzanspruch in einem neuen Prozess geltend zu
machen, würde prozessökonomischen Gesichtspunkten widersprechen.
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Die Zulässigkeit der Klage scheitert auch nicht, wie von der Beklagten eingewendet,
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daran, dass die Klägerin ihren Klageantrag nicht beziffert hat. Zwar unterliegt ein Kläger
grundsätzlich gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der Pflicht, einen bestimmten Antrag zu
stellen. Wird jedoch, wie im vorliegenden Fall, die Drittschuldnererklärung erst während
des laufenden Rechtsstreits abgegeben, ist es dem Gläubiger nur schwer möglich, den
Klageantrag endgültig zu beziffern, insbesondere wenn die bereits angefallenen
Prozesskosten zumindest einen Teil des möglichen Schadens ausmachen, weil diese
erst im späteren Kostenfestsetzungsverfahren genau ermittelt werden. Deshalb kann der
Gläubiger nach seiner Wahl entweder einen bezifferten Antrag stellen oder aber zur
Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz übergehen (Stöber in:
Zöller ZPO, 26. Aufl. 2007, § 840, Rn. 14; Brehm in: Stein/Jonas ZPO, 22. Aufl. 2004, §
840, Rn. 25).
2.
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Das Feststellungsbegehren ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte
einen Anspruch aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf Ersatz des durch die verspätete
Drittschuldnererklärung entstandenen Schadens.
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a.
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Der Beklagten oblag die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 840 Abs. 1 ZPO.
Voraussetzung für das Entstehen der Verpflichtung ist die Zustellung eines wirksamen
Pfändungsbeschlusses sowie die Aufforderung des Gläubigers an den Drittschuldner
zur Abgabe der Erklärung bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses (Stöber in: Zöller
ZPO, a.a.O., Rn. 2 f; Smid in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Aufl.
2007, Rn. 5-7).
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Nach Ansicht der Kammer sind diese Voraussetzungen erfüllt.
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(1)
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Insbesondere bestehen keine Zweifel an der formellen Wirksamkeit des vom Amtgericht
... unter dem Az 31 M ... erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom
29.02.2008. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob dem
Hauptschuldner die angeblichen Forderungen tatsächlich zustanden oder nicht. So
besteht die Auskunftspflicht sogar dann, wenn die Pfändung des Gläubigers ins Leere
geht (OLG Schleswig NJW-RR 1990, 448; Becker in: Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, §
840 ZPO, Rn. 2; Stöber in: Zöller ZPO, a.a.O., Rn. 2 f). Grund dafür ist, dass ein
Pfändungsbeschluss in einem streng formalisierten Verfahren ergeht, in dem der
Rechtspfleger nicht prüft, ob der vom Gläubiger genannte Anspruch des Schuldners
tatsächlich besteht. Vielmehr genügt es, dass dem Schuldner die Forderung aus
irgendeinem Rechtsgrund zustehen kann. Es wird daher immer nur eine "angebliche"
Forderung gepfändet (Putzo in: Thomas/Putzo, a.a.O, § 829, Rn. 20). Die
Auskunftspflicht nach § 840 Abs. 1 ZPO trifft daher nicht nur den wirklichen
Drittschuldner, sondern vielmehr jeden als Drittschuldner Bezeichneten. Materiell-
rechtliche Einwendungen und Einreden gegen die behauptete Forderung kann der
Drittschuldner im Wege der negativen Feststellungsklage gegen den Gläubiger geltend
machen. Die Beklagte ist ausweislich des ihr zugestellten Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses eine von drei Drittschuldnern der Klägerin. Ihr Vortrag, sie
habe mit dem Hauptschuldner keinerlei Absprachen getroffen, die den angeblichen
Forderungen zugrunde liegen könnten mit der Folge, dass keine pfändbaren Ansprüche
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bestünden, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
(2)
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Die Klägerin hat überdies die Beklagte auch hinreichend zur Beantwortung der Fragen
aufgefordert. Wie von § 840 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorausgesetzt, war das
Auskunftsverlangen in die an die Beklagte gerichtete Zustellungsurkunde
aufgenommen.
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(3)
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Die Erklärungspflicht nach § 840 Abs. 1 ZPO besteht, entgegen dem Vorbringen der
Beklagten, auch im Falle eines etwaigen Kenntnisstands des Gläubigers hinsichtlich
der angeblichen Forderungen des Hauptschuldners. Zweck der Auskunftspflicht ist es,
dem Gläubiger Informationen darüber zu verschaffen, welchen Risiken er bei der
Rechtsverfolgung begegnen wird. Insbesondere geht es für den Gläubiger darum, zu
erfahren, ob der Drittschuldner die gepfändete Forderung als begründet anerkennt und
erfüllen wird oder ob er sie bestreitet und der Gläubiger sie deshalb nur im Erkenntnis-
oder Vollstreckungsverfahren durchsetzen kann (BGH NJW 2000, 652;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., Rn. 2). Die Beantwortung der Fragen
steht dabei nicht ausschließlich im Interesse des Gläubigers, sondern stellt darüber
hinaus auch eine dem öffentlichen Recht zuzuordnende und aus den allgemeinen
staatsbürgerlichen Pflichten des Drittschuldners abzuleitende Auskunftspflicht dar (vgl.
OLG Schleswig NJW-RR 1990, 448; Smid in: Münchener Kommentar, a.a.O., Rn. 2).
Insoweit darf die Erteilung der Auskunft nicht zur Disposition des Drittschuldners stehen.
Ungeachtet dessen ist selbst dann, wenn die Kammer den Vortrag der Beklagten als
wahr unterstellt, kein Rückschluss auf die sichere Kenntnis der Klägerin um den
Bestand der Forderungen möglich. An dem Bestehen der Auskunftspflicht ändert sich
nichts. Die Beklagte trägt dazu unter anderem vor, die angeblichen Forderungen des
Hauptschuldners bestünden schon deshalb nicht, weil der Hauptschuldner selbst nur
Miteigentümer an dem belasteten Grundstück gewesen sei. Dies habe die Klägerin
gewusst, weil auch zu ihren Gunsten drei Hypotheken an dem Grundstück bestellt
worden seien. Angenommen diese Ausführungen entsprechen der wahren Rechtlage,
beweisen sie dennoch nicht die positive Kenntnis der Klägerin von dem behaupteten
Nichtbestand der Forderung und lassen ihr Interesse und das der Rechtsordnung an der
Auskunft nicht entfallen. Sofern die Beklagte im Hinblick auf die beiden weiteren
Grundschulden vorträgt, für eine Auskunft habe wegen Kenntnis der Klägerin kein
Bedarf bestanden, bleibt ihr Vorbringen schon deshalb ohne Erfolg, weil sie sich dazu
selbst nur dahingehend einlässt, dass der Klägerin die Umstände bloß "erkennbar"
gewesen seien.
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b.
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Die Beklagte hat die bestehende Erklärungspflicht auch in schuldhafter Weise verletzt.
Die Schadensersatzhaftung besteht nicht nur bei unterbliebener, sondern auch bei nicht
rechtzeitiger Auskunft (Stöber in: Zöller ZPO, a.a.O., Rn. 12). Unstreitig hat die Beklagte
die verlangte Erklärung nicht in der in § 840 Abs. 1 ZPO genannten Zwei-Wochen-Frist,
sondern erst im Verlauf des Verfahrens abgegeben.
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Die Beklagte hat die Klägerin entsprechend § 249 BGB so zu stellen, als wäre ihr die
Auskunft rechtzeitig erteilt worden. Die Haftung ist dabei auf den Schaden der Klägerin
beschränkt, der durch ihren Entschluss verursacht wurde, die gepfändete Forderung
gegen die Beklagte als Drittschuldnerin gerichtlich geltend zu machen (BGHZ 98, 291 =
NJW 1987, 64; Brehm in: Stein/Jonas, a.a.O., Rn. 22; Stöber in: Zöller ZPO, a.a.O., Rn.
13). Insofern hat die Beklagte in erster Linie die nutzlos aufgewendeten Kosten für die
Durchführung des Einziehungsrechtsstreits zu ersetzen. Weitere Schadensposten sind
von der Klägerin nachzuweisen.
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3.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dass sich im vorliegenden Fall
die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten im Ergebnis mit der
Kostenentscheidung deckt, ändert nichts daran, dass der Feststellungsanspruch gemäß
§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine sachliche Entscheidung, der Kostenausspruch gemäß §
91 ZPO dagegen eine prozessuale Entscheidung ist (vgl. BGH Urt. v. 04.02.1981 - VIII
ZR 43/80).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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Streitwert: bis zum 19.05.2008 20.000,00 €
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ab dem 20.05.2008 bis 7.500,00 € (Kosten des Verfahrens: 2.500,00 €, weiterer mögl.
Schaden: 5.000,00 €
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