Urteil des LG Mönchengladbach vom 20.05.2003
LG Mönchengladbach: zustellung, drittschuldner, pfändung, rückwirkung, auszahlung, pfändbarkeit, unterlassen, datum
Landgericht Mönchengladbach, 5 T 142/03
Datum:
20.05.2003
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
5. Zivillkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 142/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 13 M 2088/99
Schlagworte:
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Rangfolge, Wirkungen,
Rückwirkung
Normen:
ZPO § 840 c Abs. 4
Leitsätze:
1. Erwirken mehrere Gläubiger einen Beschluss nach § 840 c Abs. 4
ZPO, gilt der Grundsatz der Priorität. Entscheidend für die Rangfolge der
Gläubiger ist der Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner.
2. Ist die Zustellung erfolgt, wirkt die Änderung der Pfändungsfreigrenze
auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Pfändung zurück.
3. Von der Rückwirkung werden solche Zeiträume nicht erfasst, in denen
der Drittschuldner seine Leistung bereits erbracht hat.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des
Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 26.02.2003 teilweise ab-
geändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird angeordnet, dass die Ehefrau und der Sohn des Schuldners mit
Wirkung ab Zustellung des Beschlusses vom 26.02.2003 für die Be-
rechnung des unpfändbaren Betrages als unterhaltsberechtigte Perso-
nen unberücksichtigt bleiben.
Es wird festgestellt, dass die Neufestsetzung des unpfändbaren Teils
des Arbeitseinkommens auf den Zeitpunkt der Zustellung des Be-
schlusses vom 19.12.2002 an die Drittschuldnerin zurückwirkt, soweit
das gepfändete Arbeitseinkommen nicht bereits an das Finanzamt
Mönchengladbach-Rheydt ausgezahlt wurde.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 1.200 EUR
G r ü n d e :
1
Durch Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 12.08.1998 pfändete
die Gläubigerin das Arbeitseinkommen des Schuldners aus seiner Tätigkeit bei
.................... Durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27.09.1999 pfändete das
Finanzamt Mönchengladbach-Rheydt ebenfalls das Arbeitseinkommen des Schuldners.
Das Finanzamt Mönchengladbach-Rheydt ordnete in seiner Pfändungs- und
Einziehungsverfügung zugleich an, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Teils
des Arbeitseinkommens die Ehefrau und der Sohn des Schuldners gemäß § 850 c Abs.
4 ZPO nicht zu berücksichtigen seien. Die Vertreterin der Drittschuldnerin, die
Steuerberatungsgesellschaft Schnitzler & Partner, teilte der Gläubigerin mit Schreiben
vom 15.02.2002 mit, dass die Drittschuldnerin seit Mai 2002 sämtliche pfändbaren
Beträge einbehalten habe, aufgrund der Konkurrenzsituation zwischen dem Finanzamt
und der Gläubigerin jedoch noch nicht ausgezahlt habe. Mit Anträgen vom 19.12.2002
und 24.01.2003 hat die Gläubigerin beantragt anzuordnen, dass die Ehefrau und der
Sohn des Schuldners bei der Berechnung des Teils des Arbeitseinkommens des
Zwangsvollstreckungsschuldners seit dem 27.09.1999 nicht zu berücksichtigen sei und
auszusprechen, dass die Neufestsetzung des unpfändbaren Teils des
Arbeitseinkommens hinsichtlich bestehender Einkommensrückstände auf den Zeitpunkt
der durch die Gläubigerin erwirkten Pfändung zurückwirke. Das Amtsgericht
Mönchengladbach-Rheydt hat durch den angefochtenen Beschluss angeordnet, dass
die Ehefrau und der Sohn des Schuldners mit Wirkung ab Zustellung des Beschlusses
an die Drittschuldnerin für die Berechnung des unpfändbaren Betrages als
unterhaltsberechtigte Personen unberücksichtigt bleiben und im Übrigen den Antrag
zurückgewiesen. Der Beschluss ist der Gläubigerin am 28.02.2003 zugestellt worden.
Durch Schriftsatz vom 12.03.2003, bei Gericht eingegangen am 12.03.2003, hat die
Gläubigerin gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung,
dass das Vollstreckungsgericht es unterlassen habe auszusprechen, dass die
Neufestsetzung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens hinsichtlich
bestehender Einkommensrückstände auf den Zeitpunkt der durch die Gläubigerin
erwirkten Pfändung zurückwirkt.
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Die sofortige Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.
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Zu den Auswirkungen einer Antragstellung nach § 850 c Abs. 4 ZPO durch mehrere
Gläubiger hat das Bundesarbeitsgericht in einer eingehend begründeten Entscheidung
aus dem Jahr 1984, der sich das erkennende Gericht anschließt, Stellung genommen
(BAG, Der Betrieb 1984, S. 2466). Danach wirkt ein Beschluss, durch den das
Vollstreckungsgericht anordnet, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages
ein Ehegatte nicht zu berücksichtigen ist nur für den Gläubiger, zu dessen Gunsten
dieser Beschluss ergangen ist. Es tritt keine Erweiterung der Pfändbarkeit des
Arbeitseinkommens für alle Pfändungsgläubiger ein, die ihrerseits einen
entsprechenden Beschluss erwirken können und müssen (BAG, a.a.O.). Haben mehrere
Gläubiger in unterschiedlicher zeitlicher Reihenfolge Beschlüsse nach § 850 c Abs. 4
ZPO erwirkt, so hat dies folgende Auswirkungen: Der Beschluss nach § 850 c Abs. 4
ZPO führt zu keiner Änderung der Rangfolge der Pfändungsgläubiger. Da er nur
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zugunsten des Gläubigers wirkt, der den Beschluss durch seinen Antrag herbeigeführt
hat, steht der sich aus dem Beschluss ergebende Mehrbetrag, der nunmehr pfändbar ist,
allein dem Gläubiger zu, der den Beschluss erwirkt hat. Führen auch andere
Pfändungsgläubiger einen Beschluss nach § 850 c Abs. 4 ZPO herbei, ist der zusätzlich
pfändbare Betrag von dem Zeitpunkt an, in dem der Beschluss dem Drittschuldner
zugestellt wird, § 850 g ZPO, unter den Pfändungsgläubigern, die einen Beschluss nach
§ 850 c Abs. 4 ZPO erwirkt haben, an den Gläubiger mit dem besten Rang auszukehren.
Der Rang wird hierbei also durch das ursprüngliche Pfändungspfandrecht bestimmt, §
804 Abs. 3 ZPO. Der Zeitpunkt der Beschlüsse nach § 850 c Abs. 4 ZPO ist für den
Rang des Pfändungspfandrechts ohne Bedeutung (BAG, a.a.O., S. 2468; ebenso Zöller,
Forderungspfändung, Rdnr. 1071; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, Rdnr. 35 zu 850 c).
Mit anderen Worten wird der Beschluss nach § 850 c Abs. 4 ZPO erst mit Zustellung an
den Drittschuldner wirksam. Ist die Zustellung erfolgt, wirkt die Änderung der
Pfändungsfreigrenze auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Pfändung zurück. Diese
Wirkung tritt ipso jure ein, ohne dass es eines entsprechenden konstitutiven
Ausspruches durch das Vollstreckungsgericht bedarf.
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Der Drittschuldner ist insoweit geschützt, als ihm gegenüber nach § 850 g S. 3 ZPO die
Änderung der pfändbaren Beträge erst ab Zustellung des Änderungsbeschlusses wirkt.
Hat er für zurückliegende Zeiträume bereits an den Schuldner oder einen anderen
Gläubiger ausgezahlt, so ist er gegenüber dem Gläubiger nach dieser Vorschrift frei
geworden. Liegt für zurückgegangene Zeiträume noch keine Auszahlung vor, so hat der
Drittschuldner den erhöhten Betrag an denjenigen Gläubiger auszuzahlen, dessen
Pfändungspfandrecht zeitlich vorgeht.
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Wie bereits ausgeführt, tritt die "Rückwirkung" des Beschlusses nach § 850 c Abs. 4
ZPO ipso jure ein. Eines Beschlusses, mit dem diese Gesetzeswirkung festgestellt wird,
bedürfte es aus diesem Grunde eigentlich nicht. Nach der ganz überwiegenden
Kommentarmeinung muss der Beschluss nach § 850 c Abs. 4 ZPO zur Sicherung der
Rechtsklarheit für den Drittschuldner aber erkennen lassen, ob er auch
Einkommensrückstände seit der Pfändung erfasst (Musilak/Becker, ZPO, § 850 c Rdnr.
14 mit weiteren Nachweisen). Ein derartiger Ausspruch ist aber nur deklaratorisch.
Zudem darf die "Rückwirkung" nicht für solche Zeiträume festgestellt werden, für die
bereits feststeht, dass eine Auszahlung durch den Drittschuldner erfolgt ist (OLG Köln,
Rechtspfleger 1998, S. 419).
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Dies führt vorliegend dazu, dass klarstellend auszusprechen ist, dass die
Neufestsetzung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners auch
hinsichtlich bestehender Einkommensrückstände seit Mai 2002 gilt. Im Übrigen ist der
weitergehende Antrag der Gläubigerin zurückzuweisen, da von ihrer Seite nicht
vorgetragen wird, dass für davorliegende Zeiträume eine Auszahlung durch die
Drittschuldnerin noch nicht erfolgt ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO.
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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundlegende
Bedeutung hat und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung
des Rechtsbeschwerdegerichts nicht notwendig ist.
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