Urteil des LG Mönchengladbach vom 21.09.2006

LG Mönchengladbach: firma, kaufpreis, prozess, honorarforderung, urkunde, empfehlung, unterliegen, erwerb, beurkundung, datum

Landgericht Mönchengladbach, 10 O 454/04
Datum:
21.09.2006
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 454/04
Tenor:
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von
203.829,79 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2005 auf einen Teilbetrag in
Höhe von 3.619,20 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2006 auf einen Teilbetrag in Höhe
von 200.210,59 €.
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Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber der ..........hinsichtlich
der Honorarrechnung in der Sache „..... wg. Patentkauf„ vom 20.12.2003
in Höhe von 2.120 € freizustellen.
3.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Zahlungsanspruchs
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages, hinsichtlich des Freistellungsanspruchs
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500 €.
Tatbestand:
1
Der Beklagte beurkundete im Auftrag des Klägers sowie der ........und ..... in Ausübung
seiner Amtstätigkeit als Notar am ...... unter UR.-NR. ........ ein Angebot der ...... und .... an
den Kläger zum Erwerb von Geschäftanteilen der Firma .......... Der ursprüngliche
Entwurf sah einen "Verpflichtung" der Übertragung eines vom Kläger erfundenen
Patents an ...... vor. Da der Kläger eine solche Verpflichtung nicht wollte, wurde der
Passus gestrichen. Es verblieb auf Vorschlag des Beklagten die Formulierung "alles
daran zu setzen, dass die Rechte aus der (...) Patentanmeldung auf ........ übergehen."
(Bl. 20 d. A.)
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Bereits vor dem Beurkundungstermin fand ein Vorgespräch in der Kanzlei des
Beklagten statt. Zugegen waren die ........ und ......., deren Rechtsvertreter Rechtsanwalt
..... und der Beklagte. Der Kläger hatte von dem Treffen keine Kenntnis. Rechtsanwalt
..... war regelmäßig Notarvertreter für den Beklagten. In der Folgezeit nahm der Kläger
das Angebot zum Erwerb der Geschäftsanteile der IMR nicht an, da er nach Einsicht in
die Geschäftsunterlagen feststellte, dass es um die Liquidität der .... nicht so gut bestellt
war, wie es von den ....... und .... vor der Beurkundung immer dargestellt worden war. Die
...... und ..... forderten vom Kläger nach der Beurkundung die Übertragung des Patents,
welches der Kläger entwickelt hatte, weil sie der Meinung waren, dass sich der Kläger in
dem von ihm ebenfalls unterzeichneten notariellen Angebot unabhängig von der
Annahme zur Übertragung des Patents verpflichtet habe. Im Auftrag der ..... und ......
erstellte der Beklagte ohne Zustimmung des Klägers ein Gutachten vom 23.07.2001 (Bl.
95 d. A.), worin er zu dem Ergebnis gelangte, dass der Kläger sich durchaus
entsprechend verpflichtet habe. Mit gleichem Datum forderte Rechtsanwalt ...... den
Kläger zur Übertragung des Patents auf, was der Kläger ablehnte. Weil der Kläger
dieser Forderung nicht nachkam, reichten die ...... und......, vertreten durch Rechtsanwalt
......, am 09.08.2001 Klage beim Landgericht München I ein. Das Landgericht München I
(Az.: 21 O 14347/01) und das Oberlandesgericht München (Az.: 6 U 4045/02) gelangten
nach Auslegung des Angebotstextes unter Berücksichtigung der Vorgeschichte zu dem
Ergebnis, dass eine klagbare Verpflichtung des Klägers aus der Formulierung "alles
daran zu setzen, dass (...)" nicht herleitbar sei. Der BGH wies die
Nichtzulassungsbeschwerde der ....... und .... im April 2004 zurück. Der Kläger verlangt
von dem Beklagten Schadensersatz wegen der ihm durch das Handeln des Beklagten
entstandenen Schaden.
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Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe durch sein Verhalten seine Amtspflichten
verletzt. Insbesondere habe er in diesem Zusammenhang gegen die Pflicht eines Notars
zur Unparteilichkeit verstoßen. Dadurch habe der Beklagten neben einer vertraglichen
Pflichtverletzung sowohl ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB verletzt, als
auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB begangen.
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Der Kläger behauptet, durch das Verhalten des Beklagten seien ihm Rechtsanwalts-
und Patentanwaltskosten in Höhe von 5.739,20 € entstanden. Aufgrund des
langwierigen Prozesses, der auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen sei,
hätten sich die Verhandlungen mit einem Interessenten, der Firma ......, für das Patent
erheblich verzögert. Aufgrund der Ungewissheit habe der Interessent Sicherheiten
verlangt. Zur Ausräumung der Unstimmigkeiten sei anwaltliche Hilfe erforderlich
gewesen, was letztlich auch zum Erfolg geführt habe, da der Erwerber im Dezember
2003 (Vertragsabschluss 19.12.2003) auf Sicherheiten verzichtet habe. Allerdings habe
dieser im Gegenzug - auch im Hinblick auf die von ihm selbst aufgewendeten
Beraterkosten - einen erheblichen Preisabschlag von 100.000 USD durchgesetzt.
Hiermit habe sich der Kläger angesichts des noch laufenden Prozesses und der
wesentlich geringeren Aussichten auf einen Verkauf einverstanden erklären müssen.
Außerdem sei der Wechselkurs zur Währung des Interessenten im Verlaufe des
Prozesses stark gesunken. Insgesamt behauptet der Kläger einen Schaden in Höhe von
203.829,79 €.
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Ursprünglich hat der Kläger den Antrag gestellt, den Beklagten zu verurteilen an ihn
einen Betrag in Höhe von 5.739,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen und festzustellen, dass der Beklagte
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verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem
Rechtsstreit 21 O 14347/01 vor dem LG München I sowie durch die Fortsetzung
desselben Rechtsstreits vor den zuständigen Rechtsmittelinstanzen entstanden sind.
Mit Schriftsatz vom 28.12.2005 (Bl. 339 d. A.) welcher am 30.12.2005 bei Gericht
eingegangen ist und nach der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2006 (Bl. 401 d. A.)
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beantragt der Kläger nunmehr,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 205.949,79
€ zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit
dem 12.01.2005 auf einen Teilbetrag in Höhe von 5.739,20 € sowie
Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2006 auf
einen Teilbetrag in Höhe von 200.210,59 € mit der Maßgabe, dass
hinsichtlich der Honorarforderung der ......... Freistellung beantragt wird.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist zunächst der Ansicht, dass das Verweisungsprivileg des § 19 Abs. 1 S.
2 BNotO greife. Demgemäß habe sich der Kläger bei den ....... und ..... schadlos zu
halten und nicht beim Beklagten. Darüber hat er zunächst die Auffassung vertreten, dass
die Urkunde trotz der Formulierung eine Verpflichtung des Klägers zur Übertragung des
Patents auf die ..... beinhalte. Er behauptet, die ....... und ..... hätte auch ohne seine
Empfehlung in jedem Fall Klage erhoben. Zudem habe sein Gutachten dem Kläger erst
die "Trümpfe" in die Hand gegeben. Ohne seine Empfehlung wäre die Weigerung des
Klägers zur Entbindung des Beklagten von der Schweigepflicht im Vorprozesse als
Beweisvereitelung ausgelegt worden. Dann wiederum behauptet er unter Änderung
seines bisherigen Vortrags - indem er sich den Vortrag seiner Versicherung zu eigen
macht (Bl. 221, 223 d. A.) - , dass allen Parteien klar gewesen sein musste, dass eine
Verpflichtung des hiesigen Klägers nicht gewollt war. Der Beklagte bestreitet den vom
Kläger vorgetragenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach. Er ist der Ansicht, dass
dem Kläger allein deshalb schon kein Schaden entstanden sei, da die ...... und ..... ihm
für sein Patent 132.945,88 € angeboten hätten, er aber beim Verkauf an den späteren
Interessenten einen Kaufpreis von 737.903,23 € erzielt habe. Darüber hinaus ist er auch
der Ansicht, dass sein Verhalten keinesfalls kausal für den angeblich entstandenen
Schaden gewesen sein konnte.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen Patentanwalt
........... im Wege der schriftlichen Beantwortung der Beweisfragen nach § 377 Abs. 3
ZPO. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf Bl. 374 ff. und 385, 386 d. A. Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig. Insbesondere stellte die Umstellung des Feststellungsantrags in
den erst später bezifferbaren (erweiterten) Leistungsantrag eine zulässige
Klageerweiterung i.S.d. § 264 Nr. 2 ZPO dar. Dasselbe hat für die Umstellung des
Zahlungsantrags in einen Freistellungsantrag hinsichtlich der Honorarkosten der ....... zu
gelten.
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Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagte ein
Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 203.829,79 € und ein Freistellungsanspruch
in Höhe von 2.120 € aus vorsätzlicher Verletzung seiner Amtspflichten als Notar zu. Der
Anspruch ergibt sich aus §§ 19 Abs. 1, 14 Abs. 1 S. 2 BNotO. Gemäß § 19 Abs. 1 BNotO
hat der Notar bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Amtspflichtverletzung dem
Geschädigten, demgegenüber ihm die Amtspflicht oblag, den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. Nach § 14 Abs. 1 BNotO gehört es zur allgemeinen Berufspflicht
des Notars, sein Amt getreu seinem Eide und insbesondere als unabhängiger und
unparteiischer Betreuer der Beteiligten zu verwalten. Dies bedeutet, dass der Notar im
Rahmen von Urkundsgeschäften niemanden bevorzugen oder benachteiligen darf. Das
hat zur Folge, dass der Notar bei der Erteilung von Auskünften und der Äußerung von
Rechtsansichten im Zusammenhang mit vorangegangenen Urkundsgeschäften seine
Unparteilichkeit wahren muss. Er darf dementsprechend Rechtsansichten hinsichtlich
eines vorangegangenen Urkundsgeschäfts nur mit ausdrücklicher Zustimmung des
anderen Beteiligten äußern. Diese Pflicht hat der Beklagte im vorliegenden Fall verletzt.
Der Beklagte hat ohne Zustimmung des Klägers im Schreiben vom 23.07.2001 (Bl. 95 d.
A.) den ..... und ..... gegenüber eine rechtliche Bewertung und Empfehlung zu einem von
ihm selbst beurkundeten Vorgang abgegeben. Darin hat er ausgeführt, dass "eindeutig"
feststehe, dass die in der Urkunde gewählte Formulierung "dass ....... alles
daranzusetzen hat, dass die Rechte aus der vorstehend aufgeführten Patentmeldung
auf die in medias res - Gesellschaft für Kommunikationstechnologien mbH übergehe"
die Verpflichtung des hiesigen Klägers vorsehe, die Rechte aus der Patentanmeldung
auf die Firma der ..... und ..... zu überschreiben. Der Beklagte weist die .......und ...... in
dem besagten Schreiben zudem darauf hin, dass es sich bei der von dem Kläger
angeblich abgegebenen Verpflichtungserklärung um eine "einklagbare" handelt. Allein
diese rechtlichen Ausführungen des Beklagten gegenüber den ...... und ...... unter
Ausschluss des Klägers reichen bereits aus, eine Amtspflichtverletzung des Beklagten
zu begründen. Ob insoweit nicht auch noch der unklare Wortlaut der Urkunde und die
Tätigkeit des Rechtsanwalts ........ als Notarvertreter zusätzlich zu weiteren
Amtspflichtverletzungen führen, kann insoweit offen bleiben. Die Amtspflichtverletzung
des Beklagten durch Verletzung seiner Neutralitätspflicht erfolgte auch schuldhaft und
insbesondere vorsätzlich. Der Beklagte wusste offensichtlich aus der vom Kläger
begehrten Änderung des Urkundstextes von "verpflichtet" auf "alles daran zu setzen,
dass", dass eben gerade eine zwingende Pflicht zur Übertragung des Patents vom
Kläger nicht gewollt war. Trotz dieses Umstandes führte der Beklagte aber in seiner
Stellungnahme vom 23.07.2001 aus, dass die zuletzt gewählte Formulierung gerade
auch eine Verpflichtung des Klägers nach sich ziehe. Die diesbezüglichen Einwände
des Beklagten vermögen nicht zu überzeugen. Die Kammer teilt nicht die Auffassung
des Beklagten, dass gerade seine Begutachtung des Urkundstextes dem Kläger in dem
durch die Instanzen geführten Prozess gegen die ....... und ..... "Trümpfe in die Hand"
gegeben habe. Denn an der Amtspflichtverletzung in Gestalt der Parteilichkeit des
Beklagten vermag dieses Argument nichts zu ändern. Hätte der Beklagte sich jeglicher
einseitiger Äußerungen ohne Zustimmung der zweiten Partei enthalten, wäre es gerade
nicht zu den besagten Prozessen gekommen. Dass der Beklagte vortragen lässt, die
....... und ...... seien auch vor dem Gutachten fest entschlossen gewesen, Klage gegen
den hiesigen Kläger auf Übertragung des Patents zu erheben, ist unsubstantiiert. Zum
einen spricht der Inhalt der Prozessakten des LG und OLG München dagegen. Zum
anderen aber trägt der Beklagte auch hier widersprüchlich und damit in unerheblicher
Weise vor. Während der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit zunächst hat vortragen
lassen, dass sich aus der streitigen Vertragsklausel aus seiner Sicht eine vertragliche
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Verpflichtung des Klägers vor Annahme des Angebotes zur Übertragung des
Geschäftsanteils an der ....... ergebe, trägt er nunmehr - unter Bezugnahme auf die
Stellungnahme seiner Versicherung (Bl. 221, 223 d. A.) - vor, dass natürlich allen
Beteiligten klar gewesen sei, dass der Kläger sich nicht habe vertraglich binden wollen.
Wenn das so ist, kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass die ...... und ...... ohne
das Gutachten des Beklagten geklagte hätten. Das Gutachten hatte ersichtlich den
Zweck, den Kläger - notfalls durch einen langwierigen Prozess - unter Druck zu setzen.
Ob der Beklagte die genauen Absichten der ...... und ...... kannte, ist unerheblich.
Aufgrund der Vorsätzlichkeit der Amtspflichtverletzung des § 14 Abs. 1 BNotO durch den
Beklagten, kann er sich auch nicht auf das Verweisungsprivileg des § 19 Abs. 1 S. 2
BNotO berufen. Denn danach kann nur bei einem Fahrlässigkeitsvorwurf primär auf
anderweitige Ersatzmöglichkeiten verwiesen werden.
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Die Pflichtverletzung des Beklagten war auch kausal für den dem Beklagten
entstandenen und den hier geltend gemachten Schaden. Es kann - nach den obigen
Erörterungen - keinen ernsthaften Zweifeln unterliegen, dass die Begutachtung des
Urkundstextes seitens des Beklagten vom 23.07.2001 (mit-)ursächlich für die
Klageerhebung der ...... und ........ gewesen war. Die durch das Gutachten geschaffene
Lage hat sich durch die Klageerhebung in zurechenbarer Weise und innerhalb des
Schutzzwecks der verletzten Neutralitätspflicht realisiert. Die von dem Beklagten
geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.739,20 € sind hinreichend
substantiiert dargelegte und auch durch die Aussagen der Zeugen ............... zur
Überzeugung der Kammer bewiesen worden. Der Zeuge ........ konnte diesbezüglich
glaubhaft bestätigen, dass er für den Kläger rechtlich die Frage prüfte, ob eventuelle
Ansprüche der.......... und ......... gegen diesen im Falle eines Unterliegens im damaligen
Rechtstreit und gegen die Firma .......... nach Übertragung der Patentrechte bestehen
könnte. Der Zeuge ........ hat dabei auch auf einzelne Punkte seines Gutachtens, wie z.B.
die von ihm geprüften Paragraphen, insbesondere hinsichtlich der Problematik der §§
265, 325 ZPO unter Berücksichtigung obergerichtlicher Rechtsprechung hingewiesen
und konnte sich zudem auch noch an Nebensächlichkeiten, wie z.B. das
Zustandekommens des Kontaktes mit dem Kläger durch seinen Sohn erinnern. Der ........
hat letztlich bestätigt, dass seine Rechnung in Höhe von 1.879,20 € als
Pauschalhonorar ausschließlich auf die Beratung des Klägers im Zusammenhang mit
dem Rechstreit ......... ./. ....... und des hierdurch verzögerten Verkaufs des Patents an die
Firm ...... zurückzuführen gewesen sei. Die Beauftragung des Zeugen......... mit der
Begutachtung der möglichen Rückgriffsansprüche, denen der Kläger bzw. die Firma ......
im Falle eines Obsiegens der Herren ....... und ..... unterliegen konnte, wurde
übereinstimmend auch durch den Zeugen ........, dem Sohn des Zeugen......... bestätigt.
Dieser hat ausgeführt, dass letztlich er seinen Vater als Fachmann für derartige
Rechtsfragen empfohlen und dieser sich zur Begutachtung der o.g. Rechtsfragen bereit
erklärt habe.
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Ebenso konnte der Zeuge ............ bestätigen, dass von den in der Rechnung .........
angesetzten 3.569,32 € ein Betrag von 1.740 € ausschließlich aufgrund seiner
Tätigkeiten im Rahmen der Implikationen gezahlt worden sei, die sich aus dem
Rechtsstreit .........und ...... ./. ....... hinsichtlich der Verhandlungen mit der Firma .........
ergeben hatten. Zwar hat der Zeuge eingeräumt, dass das Honorar als Vergütung seiner
gesamten Tätigkeiten im Rahmen des Verkaufs der Patentrechte gezahlt wurde. Dazu
habe auch z.B. die europäische sowie amerikanische Patentanmeldung gehört. Auf
Nachfrage des Klägers habe er aber den Honoraranteil, der letztlich auf seine
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Tätigkeiten speziell hinsichtlich der Probleme die sich aus dem Rechtsstreit mit den
Herrn ........ und ........für die Verhandlungen mit ...... ergaben, zurückgerechnet.
Diesbezüglich konnte der Zeuge glaubhaft bestätigten, dass von den insgesamt
3.569,32 € ein Betrag i.H.v. 1. 745,80 € - mithin 5 € mehr als der Kläger geltend machte -
auf seine spezifischen Tätigkeiten im Rahmen der Verhandlungen mit der Firma .......
zurückzuführen gewesen seien.
Schließlich ist zur Überzeugung des Gerichts auch die Honorarforderung der .............
schlüssig dargelegt und bewiesen. Zwar konnte der hierfür benannte Zeuge ...........
naturgemäß nicht sagen, ob die Honorarforderung der ........... daraus herrührt, dass sie
den Kläger hinsichtlich der Verhandlungen mit der Firma ....... aufgrund der durch den
Rechtsstreit ........ ./. ....... sich ergebenden Verzögerungen rechtlich beraten hat.
Allerdings konnte er bestätigen, dass die Anwältin ........ durchaus in diesem
Zusammenhang an Gesprächen bezüglich des geplanten Patentverkaufs teilnahm und
gemeinsam die Anwendbarkeit der §§ 265, 325 ZPO erörtert wurde. Dies stellt ein
starkes Indiz dafür dar, dass die ........ nicht nur aus Gefälligkeit zugunsten des Klägers
an derartigen Fachgesprächen teilnahm. Die Höhe der Honorarforderung von 2.120 € ist
ebenfalls schlüssig dargelegt, insbesondere auch durch die Zeiterfassung der einzelnen
Tätigkeiten. Da noch keine Zahlung des Honorars seitens des Klägers an die .........
erfolgt ist, ist der Beklagte diesbezüglich zur Freistellung nach § 257 BGB verpflichtet.
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Die rechtliche Beurteilung des Verkaufs der Patentrechte und deren Modalitäten sowie
insbesondere die Konsequenzen des parallel geführten Prozesses gegen die Herren
....... und ...... machte es auch erforderlich, dass drei Rechtsanwälte bzw. Kanzleien
diesbezüglich beauftragt wurden. Die Erforderlichkeit dessen ist seitens des Klägers
hinreichend substantiiert dargelegt und von den Zeugen .......... bestätigt worden,
insbesondere da mit den verschiedenen Anwälten auch verschiedene Aspekte der
Rechtsfragen geklärt werden mussten. Während Rechtsanwalt ....... als ........ die
patentspezifischen Fragen und Verhandlungen prüfte, befasste sich......... mit den
möglichen Auswirkungen der Nichtzulassungsbeschwerde auf die Rechtsposition des
Klägers, was gerade auch deshalb notwendig war, da die Patentinteressenten gerade
wegen des noch geführten Prozesses über die Inhaberschaft an demselben Patent
zögerten. ......... wiederum trat diesbezüglich in Verhandlungen mit der ....... bzw. nahm
an diesen maßgeblich teil. Soweit der Beklagte einwendet, der Prozess sei zu dem
Zeitpunkt, zu welchem der Kläger und sein Kaufinteressent in Verhandlungen getreten
seien, bereits beendet gewesen, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Kläger hat
substantiiert dargelegt, dass bereits im Juli 2001 der erste Kontakt mit der Interessentin,
der Firma ........., aufgenommen und im Oktober 2002 - nach Erteilung des deutschen
Patents - erneut darauf zurückgekommen worden sei. Zwar sind die
Vertragsverhandlungen - auch nach dem Klägervortrag - erst im April 2003 derart
konkret geworden, dass es dann zu einer Offenlegung des Verfahrens ......./....... kam.
Allerdings führte das Urteil des OLG München vom März 2003 noch nicht zu einer
tatsächlichen Rechtssicherheit des Klägers, insbesondere da dieses gerade durch die
Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH bis zu dessen Entscheidung im März 2004 nicht
rechtskräftig war. Bis zur Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den
BGH bestand für den Kläger damit durchaus noch ein realistisches Risiko, dass die
Entscheidung des OLG München doch noch aufgehoben werden könnte. Insoweit
vermag der Vortrag des Beklagten nicht überzeugen, dass bereits im März 2003 die
Rechtslage geklärt und aufgrund dessen schon die Vertragsverhandlungen des Klägers
mit der Interessentin, der Firma ....., in keinster Weise durch den Prozess tangiert worden
sein könnten. Der Einwand des Beklagten, der Kläger hätte doch mit den
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Vertragsverhandlungen solange warten können, bis die Entscheidung des BGH über
die Nichtzulassungsbeschwerde ergangen wäre, um so die eingetretenen Schäden zu
vermeiden, überzeugt nicht. Zum einen hatte der Kläger die Aufnahme der konkreten
Verhandlungen ohnehin zu einem relativ späten Zeitpunkt, nämlich erst nach der
Entscheidung des OLG München begonnen. Zum anderen war es dem Kläger nicht
zuzumuten, aufgrund des sich abzeichnenden Wechselkursverlustes und dem Risiko,
dass die Firma ........ ihr Interesse an den Patenten verlieren würde, weiter zuzuwarten.
Schließlich greift auch der Einwand des Beklagten nicht durch, dass er nicht mit einer
Stundenhonorarvereinbarung des Klägers mit seinen Rechtsanwälten belastet werden
dürfe. Dem ist entgegenzusetzen, dass die hier geltend gemachten Stunden- und
Pauschalhonorare - unter Berücksichtigung des erheblichen Gegenstandswertes allein
schon des Kaufpreises in Höhe von letztendlich 737.903,23 € - sich noch wesentlich
unter den gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren befinden.
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Der Schadensersatzanspruch des Klägers aus dem Amtspflichtverletzung des
Beklagten umfasst auch den dem Kläger dadurch entgangenen Gewinn i.S.d. § 252
BGB. Dieser ist mit 200.210,59 € zu beziffern. Der Kläger hat hinreichend substantiiert
dargelegt, dass ihm durch den mit den ....... und ..... geführten Prozess beim Verkauf des
Patents letztlich zum einen ein Schaden wegen der expliziten Herabsetzung des
Kaufpreises für das streitgegenständliche Patent in Höhe von 80.392,31 € und zum
anderen ein Schaden durch der Wechselkursverschlechterung während der
vermeidbaren Verhandlungsverzögerungen aufgrund des Rechtsstreites in Höhe von
119.818,28 € entstanden ist. Der entgangene Gewinn ist in beider Hinsicht jeweils
adäquat kausal durch die Amtspflichtverletzung des Beklagten hervorgetreten.
Hinsichtlich der Herabsetzung des Kaufpreises hat der Kläger schlüssig dargelegt, dass
ihm bei einem so spezialisierten Patent und der daraus resultierenden begrenzten Zahl
von Interessenten letztlich nichts anderes übrig blieb, als der damals aktuellen
Interessentin, der Firma ....... gegenüber - aufgrund des noch bestehenden
Prozessrisikos und um die Stellung weiterer, ansonsten geforderter Sicherheiten zu
vermeiden - den Kaufpreis anzupassen. Die Berechnungen des entgangenen Gewinns
durch die Herabsetzung des Kaufpreises aufgrund der Verzögerungen durch den
geführten Rechtsstreit sind schlüssig und auf Grundlage korrekter
Berechnungsgrundlagen auf 80.392,31 € beziffert worden. Der genannte Interbank-
Kassakurs von 1,243 ist korrekt und es wurde richtigerweise auch der Zeitpunkt des
Eingangs des Geldes als maßgeblicher Zeitpunkt gesetzt, so dass bei einem nicht
erfolgten Abzug des Kaufpreises i.H.v. 100.000 USD zum Zeitpunkt des Geldeinganges
am 29.12.2003 ein zusätzlicher Betrag von 80.392,31 € zu verzeichnen gewesen wäre.
Das Gericht ist aufgrund der von dem Kläger vorgelegten Unterlagen und insbesondere
der diesbezüglichen schriftlichen Bestätigung des Verantwortlichen der Firma .......,
Herrn ...... (Bl. 208 d. A.), der Überzeugung, dass die Firma ....... den Kaufpreis auch
tatsächlich um 100.000 USD reduzierte hat. Ebenso ist durch die vom Kläger
vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Schreiben der ......... vom 29.12.2003 (Bl.
209 d. A.) - der damalige Gegenwert des zunächst in USD ausgewiesenen Kaufpreises
auf 737.903,23 € bestätigt, was unter Würdigung aller Umstände den Vortrag des
Klägers untermauert.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Beklagten, der Kläger habe
nun letztlich einen besseren Kaufpreis erzielt als den, den er von den Herren ........ und
........ erhalten hätte. Für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens eines entgangenen
Gewinns kommt es vorliegend nämlich nicht darauf an, wie der Kläger - ohne den
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Verkauf der Patentrechte an die Herren ........ und ...... - dasteht, sondern vielmehr,
welchen Preis der Kläger bei seinem Patentkauf an die Firma ........ hätte erzielen
können, wenn nicht die Amtspflichtverletzung des Beklagten zu dem - den Kaufpreis
faktisch mindernden - Prozess geführt hätte. Es geht mithin ausschließlich um die Frage,
welche konkrete Möglichkeit dem Kläger dadurch entgangen ist, dass zeitgleich zu den
Verkaufsverhandlungen mit der Firma ...... weiterhin der Prozess gegen die Herren .......
und ...... weiterlief und damit der Kaufpreis aufgrund des bestehenden Prozessrisikos
herabgesetzt wurde.
Schließlich ist auch der klägerische Anspruch auf entgangenen Gewinn aufgrund der
Wechselkursverschlechterungen wegen der Verhandlungsverzögerungen schlüssig mit
119.818,28 € beziffert worden. Der Kläger hat hinreichend dargelegt, dass - hätte es den
Rechtsstreit mit den Herren ........und ...... nicht gegeben - der Vertrag mit der Firma .......
nicht erst am 19.12.2003, sondern bereits Anfang September 2003 zustande gekommen
wäre, da zu diesem Zeitpunkt bereits alle anderen Bedingungen ausgehandelt waren.
Dies wird auch in dem diesbezüglichen Schreiben des Verantwortlichen der Firma ......,
Herrn .......... vom 02.04.2004 (Bl.208 d. A.), bestätigt. Ebenso ist der Vortrag des Klägers
schlüssig, dass bei einem Vertragsabschluss bereits im September 2003 ein höherer
Kaufpreis (in Höhe von 1.049.500 USD) vereinbart worden wäre, als er dann schließlich
im Dezember 2003 ausgehandelt wurde. Insbesondere sind auch die vom Kläger
angegebenen Wechselkurse zutreffend. Der Einwand des Beklagten, für den
Schadenseintritt sei der Zeitpunkt des hypothetischen und realen Kaufvertragsschlusses
maßgebliche, greift nicht durch. Nach der schadensrechtlichen Differenzhypothese i.S.d.
§ 249 S. 1 BGB ist der Geschädigte so zu stellen wie er stünde, wenn das schädigende
Ereignis nicht eingetreten wäre. Hierbei ist auch und gerade die Verschlechterung des
Wechselkurses und die Zeit, die der Kläger benötigte, um über das Geld tatsächlich
verfügen zu können, zu berücksichtigen, so dass für die Berechnung des Schadens
bzw. des entgangenen Gewinns auf den Zeitpunkt abzustellen ist, an dem das Geld
hypothetisch bzw. tatsächlich auf dem Konto des Klägers einging. Die Behauptung des
Beklagten, der Kläger habe mit dem Dollar-Kaufpreis Währungsspekulationen betreiben
worden ist unsubstantiiert und damit unerheblich.
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Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangene Schriftsatz
des Beklagten vom 12.09.2006 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung, da er insoweit keinen wesentlich neuen Sachvortrag sondern
ausschließlich diverse Rechtsausführungen beinhaltet.
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Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
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Streitwert: bis zum 29.12.2005: 10.000 €
28
ab dem 30.12.2005: 205.949,79 €
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