Urteil des LG Mönchengladbach vom 20.01.2009
LG Mönchengladbach: teilkaskoversicherung, haftpflichtversicherer, zustellung, fremder, abholung, abtretung, sicherheit, aktivlegitimation, einziehung, geschäft
Landgericht Mönchengladbach, 5 S 110/08
Datum:
20.01.2009
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
5. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 110/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Erkelenz, 6 C 112/08
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Erkelenz
vom 5. August 2008 – 6 C 112/08 – unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels teilweise a b g e ä n d e r t und wie folgt
neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 895,71 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai
2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 27 % und die
Beklagte zu 73 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Berufungswert: 1.218,71 €
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Ersatz restlicher
Mietwagenkosten aus vier verschiedenen Verkehrsunfällen aus den Jahren 2005 und
2006 geltend. Die volle Haftung der Schädiger ist dem Grunde nach außer Streit.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils
(Bl. 158 bis 162 d.A.) Bezug genommen.
2
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die
Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da die den Zahlungsansprüchen zu Grunde liegenden
Sicherungsabtretungen wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB
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nichtig seien. Die Klägerin besorge Rechtsangelegenheiten der Geschädigten. Dies
ergebe sich im Wesentlichen daraus, dass die Klägerin nicht ernsthaft versucht habe,
die Forderung bei den Geschädigten geltend zu machen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie vertritt die Auffassung die
Sicherungsabtretungen seien wirksam, da der Sicherungsfall eingetreten sei, so dass
sie ausschließlich eigene Angelegenheiten besorge. Insbesondere habe sie die
Geschädigten zuvor eindeutig und ernsthaft zur Zahlung aufgefordert. Wenn sie im
Anschluss von der eingeräumten Sicherheit Gebrauch mache, in dem sie den beklagten
Haftpflichtversicherer des Schädigers in Anspruch nehme, liege darin keine Besorgung
einer Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden.
4
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren neue Abtretungsvereinbarungen der
Geschädigten vorgelegt, die nach dem 01.07.2008 datieren. Sie beruft sich hinsichtlich
der Aktivlegitimation hilfsweise auf diese Abtretungen und vertritt die Auffassung, sie
seien aufgrund des seit dem 01.07.2008 geltenden Rechtsdienstleistungsgesetzes
(RDG) wirksam.
5
Die Klägerin beantragt,
6
die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie
1.218,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 266,30 € seit dem 01.01.2006, aus 441,80 € seit dem 06.06.2005, aus
194,91 € seit dem 22.03.2006 und aus 315,70 € seit dem 24.10.2006 zu zahlen.
7
Die Beklagte beantragt,
8
die Berufung zurückzuweisen.
9
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
10
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
11
I.
12
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf
Schadensersatz wegen Mietwagenkosten in Höhe von 895,71 € gemäß §§ 7 Abs. 1
StVG, 3 Nr. 1 PflVG (jetzt § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG), 398 BGB.
13
1. Aktivlegitimation:
14
Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Mietwagenkosten
aktivlegitimiert. Die Geschädigten haben ihre Ansprüche gegen die Beklagte wirksam
an die Klägerin abgetreten, § 398 BGB.
15
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Aktivlegitimation aus den alten, vor
Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) geschlossen
Sicherungsabtretungen ergibt, da die Klägerin aufgrund der neuen
Abtretungsvereinbarungen aktivlegitimiert ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten
sind diese Abtretungsvereinbarungen nicht wegen Verstoßes gegen § 2, 3 RDG, der
seit dem 01.07.2008 zur Anwendung kommt, in Verbindung mit § 134 BGB nichtig.
16
seit dem 01.07.2008 zur Anwendung kommt, in Verbindung mit § 134 BGB nichtig.
Nach § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher
Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, indem sie durch das Gesetz oder
durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Rechtsdienstleistung ist jede
Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, soweit sie eine rechtliche Prüfung des
Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom
Vorliegen der Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 RDG, die Einziehung fremder oder zum
Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die
Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird
(Inkassodienstleistung), § 2 Abs. 2 S. 1 RDG.
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§ 2 Abs. 2 S. 1 RDG, der den Anwendungsbereich gegenüber § 2 Abs. 1 RDG erweitert
("unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1"), findet keine
Anwendung, weil die Klägerin den Forderungseinzug nicht als eigenständiges Geschäft
(Inkassodienstleistung) betreibt. Die Klägerin ist gewerbliche Autovermieterin. Zu ihrer
Haupttätigkeit gehört die Autovermietung, während sich die Forderungseinziehung als
bloße Nebenleistung darstellt (vgl. § 5 RDG; AG Bonn, Urteil vom 13.11.2008 – 2 C
236/08 – Bl. 250 ff. d.A.). Einschlägig ist vielmehr § 2 Abs. 1 RDG. In diesem
Zusammenhang kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten, die sich auf ein ein
Urteil des AG Frankfurt vom 22.08.2008 (32 C. 357/08 – 72, Bl. 264 ff. d.A.) bezogen hat,
nicht darauf an, ob die Angelegenheit eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
Maßgeblich ist primär die Frage, ob es sich um die Tätigkeit in einer fremden oder einer
eigenen Angelegenheit handelt. Dass das Tatbestandsmerkmal der fremden
Angelegenheit gesondert zu prüfen ist, folgt daraus, dass eine Tätigkeit in einer eigenen
Angelegenheit, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, keine
registrierungspflichtige Rechtsdienstleistung darstellt. Das bedeutet, dass das
Tatbestandsmerkmal "rechtliche Prüfung des Einzelfalls" erst dann zum Tragen kommt,
wenn eine Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit bejaht wurde.
Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist mithin die Frage, ob eine eigene oder eine
fremde Angelegenheit vorliegt. Diese Abgrenzung richtet sich nach Auffassung der
Kammer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs(NJW 2006, 1726), die zu
Art. 1 § 1 RBerG ergangen ist, weil das Merkmal "fremde Angelegenheit" durch die neue
Rechtslage nach dem RDG keine Änderung erfahren hat.
18
Danach gelten folgende Grundsätze:
19
Der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für
verunfallte geschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, bedarf der
Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 I RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die
Schadensersatzforderung erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge
auf seine Forderungen gegen die Kunden verrechnet. Die Ausnahmevorschrift des
Artikel 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute. Bei der Beurteilung, ob die Abtretung
den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen
sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung,
sondern auf die gesamten dieser zu Grunde liegenden Umstände und ihren
wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung,
die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der
geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu
entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird. Geht es dem Mietwagenunternehmen
im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu
verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden,
20
sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn nach der
Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der
unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in
Anspruch genommen werden. Denn damit werden dem Geschädigten
Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern
hätten. Allerdings ist es durchaus zulässig, dem praktischen Bedürfnis nach einer
gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der
Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des
Schädigers Rechnung zu tragen (BGH, a.a.O). Unter Zugrundelegung dieser
Grundsätze ist im Streitfall davon auszugehen, dass die Klägerin keine
Rechtsangelegenheiten der Geschädigten, sondern eigene Angelegenheiten aufgrund
der ihr nunmehr eingeräumten Sicherheiten besorgt. Hierfür spricht zunächst der
Wortlaut der Abtretungserklärungen (Bl. 235 ff. d.A.). Die Klägerin hat sich nämlich nicht
sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger abtreten lassen, die
Abtretung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten
beschränkt. Dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten
im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG. Auch aufgrund des weiteren Vorgehens der Klägerin ist
eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes nicht naheliegend. Die Klägerin hat die
Geschädigten in allen Fällen zunächst unter Fristsetzung aufgefordert, die
Mietwagenkosten auszugleichen. In diesen Schreiben ist der Hinweis, dass der
Geschädigte für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung seiner
Schadensersatzansprüche verantwortlich bleibt, nochmals enthalten (Bl. 16 d.A.).
Soweit das Amtsgericht hierzu aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere unter
Berücksichtigung der Antwortschreiben der Geschädigten, im Ergebnis meint, es
handele sich lediglich um Scheinerklärungen, so kann die Kammer dem nicht folgen.
Die Schlussfolgerung des Amtsgerichts, die beanstandungslose Hinnahme solch
"offenkundig haltloser Forderungszurückweisungen" impliziere die fehlende
Ernsthaftigkeit der Forderungsdurchsetzung, steht im Widerspruch zu den vom BGH im
Urteil vom 04.04.2006 (NJW 2006, 1726) gestellten Anforderungen. Danach führt der
Umstand, dass der Autovermieter den beklagten Haftpflichtversicherer sofort gerichtlich
in Anspruch nimmt, nachdem der Geschädigte auf eine Mahnung keine Reaktion
gezeigt hatte, nicht zur Annahme einer Scheinerklärung. Folglich kann in den
vorliegenden Fällen, in denen die Geschädigten eine Zahlung – wenn auch ohne
triftigen Grund – ablehnten, nichts anderes gelten. Entscheidend ist, dass der
Sicherungsfall nicht erst dann eintritt, wenn der Geschädigte gerichtlich auf Zahlung in
Anspruch genommen worden ist. Vielmehr genügt es, wenn die Geschädigten – wie
vorliegend – trotz Zahlungsaufforderung nicht leisten.
Soweit die Beklagte in der Berufung erstmals vorträgt, die Klägerin habe die
Geschädigten zu entsprechenden Scheinerklärungen angehalten, so ist dieser Vortrag
zwar unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da er
von der Klägerin nicht bestritten wurde (BGH NJW 2008, 3434). Jedoch ist dies
unbeachtlich, da die Klägerin erneut Abtretungen vorgelegt hat, in denen die
Geschädigten erklären, dass sie zur Zahlung der restlichen Mietwagenkosten nicht
bereit seien, und die Beklagte diesbezüglich nicht den Vorwurf erhoben hat, es handele
sich um Scheinerklärungen. Die Kammer hat auch aufgrund der übrigen Umstände –
wie zuvor dargelegt wurde – keinen Anlass, an der Ernsthaftigkeit der Erklärungen der
Geschädigten zu zweifeln. Wenn die Klägerin nunmehr aufgrund der ihr eingeräumten
Sicherheiten die Beklagte in Anspruch nimmt, liegt darin keine Besorgung einer
Rechtsangelegenheit des Geschädigten, sondern einer eigenen Angelegenheit des
Mietwagenunternehmens (BGH, a.a.O.). Soweit das Amtsgericht ferner meint, aus den
21
weiteren, beim Amtsgericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten folgern zu können, dies
begründe einen gewissen Anschein für die geschäftsmäßige Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten, so kann dem gleichfalls nicht gefolgt werden. Wenn die
Klägerin nach dem oben Gesagten, keine fremden sondern eigene
Rechtsangelegenheiten besorgt, dann ändert sich daran nichts durch den Umstand,
dass die Klägerin als Mietwagenunternehmen eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten
führt, in denen sie aus abgetretenem Recht gegen Haftpflichtversicherer vorgeht. Denn
die Klägerin realisiert damit lediglich die ihr eingeräumten Sicherheiten. Es ist nicht
ersichtlich, ab welcher Anzahl von Rechtsstreitigkeiten von einer unerlaubten
Rechtsbesorgung ausgegangen werden sollte, so dass sich mit dieser Argumentation
nicht einmal eine indizielle Wirkung für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
herleiten lässt.
2. Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs:
22
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. NZV 2006, 463)
kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249
BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten
verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des
Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei
ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen
Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem
Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren
möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das
bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich
relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die
Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens)
grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für
die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung
tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel (jetzt Modus)
des "Schwacke-Automietpreis-Spiegels" (im folgenden: Schwacke-Liste) im
Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (BGH NZV 2006, 463; BGH
NJW 2008, 1519; OLG Köln NZV 2007, 199).
23
a)
24
Wie die Kammer bereits mehrfach festgestellt hat (Urteil vom 14.10.2008 – 5 S 64/08 –
Juris), ist die Schwacke-Liste 2006 grundsätzlich eine geeignete Schätzgrundlage.
Soweit die Beklagte die Schwacke-Liste 2006 nicht für anwendbar hält und meint, dass
bei der Erhebung der Daten gravierende Mängel vorgelegen hätten, kann sie hiermit –
jedenfalls für den Schadensfall 4 (Thoma) – nicht durchdringen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2008, 1519) bedarf die Eignung von
Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können
(speziell der Schwacke-Liste), nämlich nur dann der Klärung, wenn mit konkreten
Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel auf den zu
entscheidenden Fall ausgewirkt haben. Das ist vorliegend zu verneinen.
25
Die Beklagte hat die Schwacke-Liste 2006 im Wesentlichen damit angegriffen, dass sie
nicht nach den Regeln der wissenschaftlichen Marktforschung erhoben worden sein
soll, und sich hierzu auf verschiedene Privatgutachten und Untersuchungen berufen.
26
Die Angriffe gehen aus folgenden Gründen fehl:
Das Oberlandesgericht Köln hat sich in seinem Urteil vom 10.10.2008 (6 U 115/08 –
Juris) mit dem Gutachten Prof. Dr. Klein auseinandergesetzt und ausgeführt, dass das
Gutachten einer Heranziehung der Schwacke-Liste nicht entgegenstehe, weil dieses
sich allein mit deren allgemeinen Erhebungs- und Auswertungsmethoden kritisch
auseinandersetze, ohne zugleich Anhaltspunkte für deren fehlende Eignung in den
konkreten Einzelfällen zu bieten. Dem schließt sich die Kammer an, da generelle
Einwendungen gegen die Methodik einer Schätzgrundlage nur dann erheblich sind,
wenn dargetan ist, dass sie sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Hieran fehlt
es bei dem Gutachten Prof. Dr. Klein vom 10.05.2007.
27
Soweit das Oberlandesgericht Köln (a.a.O.) den "Marktpreisspiegel Mietwagen
Deutschland 2008" des Fraunhofer Instituts seiner Schätzung zugrundegelegt hat, hat
dies auf den Rechtsstreit keine Auswirkungen. Die Daten des Mietpreisspiegels des
Fraunhofer Instituts wurden von Februar bis April 2008 erhoben, so dass sie für die
Anmietung im hiesigen Fall, die im Februar 2007 stattfand, nicht relevant sind (vgl.
hierzu LG Mönchengladbach, Urteil vom 14.10.2008 – 5 S 64/08 – Juris).
28
Gleiches gilt für die von der Beklagten vorgelegte Studie des Dr. Zinn, die sich mit der
Schwacke-Liste 2007 auseinander setzt, die vorliegend nicht zur Anwendung kommt.
29
Die Gutachten Dr. Priester, Fischer und Thalhammer sind nicht geeignet, die
Schwackeliste 2006 in Frage zu stellen, da es sich mangels Bezug zu den hier zu
entscheidenden Fällen nicht um einen konkreten Tatsachenangriff handelt. Es handelt
sich um Sachverständigengutachten aus anderen Rechtsstreitigkeiten, die einen
anderen örtlichen Markt und einen anderen Erhebungszeitraum betreffen.
30
b)
31
Der Auffassung der Beklagten ist indes teilweise zuzustimmen, soweit es um die Frage
geht, ob die Schwacke-Liste 2006 als Schätzgrundlage für die Schadensfälle 1
(Stephan), 2 (Kloeters) und 3 (Zwirner) heranzuziehen ist. Die Anmietung in diesen
Schadensfällen erfolgte im Jahr 2005 bzw. im Januar 2006, also vor der
Veröffentlichung der Schwacke-Liste 2006. Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem
Urteil vom 18.03.2008 (15 U 145/07 – Juris) überzeugend ausgeführt, dass die
Schwacke-Liste 2006 nur eine geeignete Schätzgrundlage für Anmietungen ab
April/Mai 2006 sein kann, weil die Mietpreise in dieser Zeit erhoben worden seien und
für die Bestimmung der Schadenshöhe der Zeitpunkt des Schadenseintritts maßgeblich
sei. Die Kammer folgt dieser Auffassung und hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung,
wonach für Schadensfälle aus dem Jahr 2005 wegen der größeren Zeitnähe die
Schwacke-Liste 2006 maßgeblich sei (z.B. Urteil vom 15.01.2008 – 5 S 95/07 – Juris)
nicht aufrecht. Das hat zur Folge, dass für die Schadensfälle 1, 2 und 3 die Schwacke-
Liste 2003 zur Anwendung kommt und nur für den Schadensfall 4, dem eine Anmietung
im September 2006 zugrunde liegt, die Schwacke-Liste 2006 als geeignete
Schätzgrundlage angesehen wird.
32
c)
33
Bei der Abrechnung der Mietwagenkosten sind die sich bei mehrtägiger Vermietung
ergebenden Reduzierungen nach der Schwacke-Liste nach Wochen-, 3-Tages- und
34
Tagespauschalen zu berücksichtigen anstelle einer Multiplikation des Tagessatzes mit
der Anzahl der Miettage (OLG Köln NZV 2007, 199).
Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Nebenkosten (Voll- und
Teilkaskoversicherung, Zustellung und Abholung, Zusatzfahrer) sind gleichfalls
erstattungsfähig und nach der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste zu berechnen
(OLG Köln NZV 2007, 199).
35
Die Geschädigten haben jeweils klassentiefere Fahrzeuge angemietet, so dass im
Wege der Vorteilsausgleichung keine ersparten Eigenaufwendungen abzuziehen sind.
36
d)
37
Die Kammer hält einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % für
angemessen, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des
Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur "normalen" Autovermietung
angemessen zu berücksichtigen.
38
Der Geschädigte verstößt noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur
Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der
gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit
Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa fehlende Sicherheit oder nicht feststehende
Mietzeit u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie
auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation
veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind
(z.B. BGH NJW 2006, 2621). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei
der Beurteilung der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei Inanspruchnahme des
Unfallersatztarifs eine generelle Betrachtungsweise geboten und nicht auf den
konkreten Einzelfall abzustellen.
39
Dass danach aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer
Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung im Sinne des § 249 Abs. 2
S. 1 BGB erforderlich ist, steht nicht mehr grundsätzlich in Streit (OLG Köln NZV 2007,
199). Diese betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Erhöhung kann in Form eines
pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe wiederum der bei der
Schadensabrechnung besonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen
kann (BGH NZV 2006, 526).
40
Ein solcher pauschaler Aufschlag ist entgegen der Auffassung der Beklagten
unabhängig davon, in welchem Umfang im konkreten Fall unfallbedingte
Zusatzleistungen der Klägerin in Anspruch genommen wurden, erstattungsfähig. Allein
eine solche Handhabung erscheint praktikabel und notwendig, um die
Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern und um die Besonderheiten
der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zum
Normalgeschäft angemessen zu berücksichtigen (OLG Köln NZV 2007, 199). Das steht
auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs(NZV 2008, 23), der
insoweit ausgeführt hat, dass es keine Rolle spiele, ob der Betroffene persönlich außer
der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten weitere unfallbedingte Mehrleistungen, die
eine Tariferhöhung rechtfertigen, in Anspruch genommen habe.
41
Die Kammer veranschlagt den pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in
42
Abweichung ihrer bisherigen Rechtsprechung (15 %, vgl. Urteil vom 10.01.2006
– 5 S 127/04 – Juris) nunmehr mit 20 % und folgt damit der Rechtsprechung des
Oberlandesgerichts Köln (z.B. NZV 2007, 199). Soweit die Kammer in ihrem Urteil vom
15.01.2008 (5 S 95/07) einen pauschalen Aufschlag von 30 % akzeptiert hat, beruhte
dies darauf, dass die vom Amtsgericht in erster Instanz zugesprochene Höhe des
Aufschlags im Berufungsverfahren nicht angegriffen worden ist, so dass die Kammer
keine Veranlassung hatte, insoweit eine Überprüfung vorzunehmen.
e)
43
Der erstattungsfähige Aufwand errechnet sich auf der Grundlage der vorstehenden
Ausführungen wie folgt:
44
Schadensfall 1 (Stephan):
45
Schwacke-Liste 2003, gew. Mittel, PLZ-Gebiet 524, Gruppe 1, 5 Tage
46
1 x 3-Tagespreis 169,00 €
47
2 x 1-Tagespreis à 61,00 € 122,00 €
48
pauschaler Aufschlag von 20 % 58,20 €
49
1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 51,00 €
50
2 x 1-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung à 17,00 € 34,00 €
51
Zustellung und Abholung à 16,00 € 32,00 €
52
Gesamt: 466,20 €
53
abzüglich Zahlung 266,30 €
54
Restbetrag: 199,90 €
55
Schadensfall 2 (Kloeters):
56
Schwacke-Liste 2003, gew. Mittel, PLZ-Gebiet 411, Gruppe 3, 4 Tage
57
1 x 3-Tagespreis 240,00 €
58
1 x 1-Tagespreis 80,00 €
59
pauschaler Aufschlag von 20 % 64,00 €
60
1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 51,00 €
61
1 x 1-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 17,00 €
62
Zustellung und Abholung à 16,00 € 32,00 €
63
Gesamt: 484, €
64
abzüglich Zahlung 200,00 €
65
Restbetrag: 284,00 €
66
Schadensfall 3 (Zwirner):
67
Schwacke-Liste 2003, gew. Mittel, PLZ-Gebiet 418, Gruppe 1, 3 Tage
68
1 x 3-Tagespreis 169,00 €
69
pauschaler Aufschlag von 20 % 33,80 €
70
1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 51,00 €
71
3 x Zusatzfahrer à 10,00 € 30,00 €
72
Zustellung und Abholung à 16,00 € 32,00 €
73
Gesamt: 315,80 €
74
abzüglich Zahlung 184,79 €
75
Restforderung: 131,01 €
76
Schadensfall 4 (Thoma):
77
Schwacke-Liste 2006, Modus, PLZ-Gebiet 418, Gruppe 2, 5 Tage
78
1 x 3-Tagespreis 207,00 €
79
2 x 1-Tagespreis à 71,00 € 142,00 €
80
pauschaler Aufschlag von 20 % 69,80 €
81
1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 58,00 €
82
2 x 1-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung à 19,00 € 38,00 €
83
Gesamt: 514,80 €
84
abzüglich Zahlung 234,00 €
85
Restforderung: 280,80 €
86
Gesamte Restforderung zu 1. bis 4.: 895,71 €
87
3. Zinsen
88
Der Zinsanspruch ergibt sich im zuerkannten Unfang aus §§ 286, 288, 291 BGB. Die
89
Klägerin kann Zinsen erst ab Rechtshängigkeit verlangen, da ein früher Verzugsbeginn,
etwa aufgrund Mahnung, nicht vorgetragen wurde.
II.
90
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
91
Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
92