Urteil des LG Mönchengladbach vom 28.11.2008

LG Mönchengladbach: meinung, beschwerdekammer, ehescheidung, unterhaltsklage, gerichtsbarkeit, eltern, gestaltung, einzelrichter, datum, trennung

Landgericht Mönchengladbach, 5 T 313/08
Datum:
28.11.2008
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 313/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Erkelenz, 19 II 549/07
Schlagworte:
Beratungshilfe, eine Angelegenheit, Unterhalt, Umgangsrecht,
nichteheliches Kind
Normen:
RVG §§ 15, 44
Leitsätze:
Leistet ein Rechtsanwalt aufgrund eines einheitlichen Auftrags
gleichzeitig Be-ratungshilfe für die Geltendmachung von Kindesunterhalt
und für ein Umgangs-recht betreffend ein nichteheliches Kind, so
handelt es sich kostenrechtlich nicht um eine Angelegenheit, so dass
hierfür zwei Mal Beratungshilfe abgerechnet werden kann (Fortführung
von 5 T 44/02 – Rpfleger 2002, 463, dort eheliches Kind.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht
erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Frau Rechtsanwältin X hat den Antragsteller im Hinblick auf eine Umgangsregelung mit
seinem aus einer nichtehelichen Beziehung stammenden Kind R. sowie hinsichtlich der
von der Kindesmutter geltend gemachten Unterhaltsansprüche für das nichteheliche
Kind außergerichtlich beraten. Der Antragsteller hat nachträglich um die Bewilligung
von Beratungshilfe für beide Angelegenheiten gebeten. Gleichzeitig hat Frau
Rechtsanwältin X ihre Kosten jeweils mit einem Betrag von 99,96 € zur Festsetzung
angemeldet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat in getrennten Verfahren ( 19 II
549/07 Umgangsregelung und 19 II 550/07 Unterhalt ) Beratungshilfe bewilligt und die
angemeldeten Gebühren von jeweils 99,96 € gegen die Landeskasse festgesetzt . Auf
die Erinnerung des Bezirksrevisors hat der Rechtspfleger in dem vorliegenden
Verfahren betreffend die Umgangsregelung die Beschlüsse aufgehoben mit der
Begründung, kostenrechtlich handele es sich um eine Angelegenheit. Hiergegen hat der
Antragsteller Erinnerung eingelegt. Auf die Erinnerung hat der zuständige Amtsrichter
mit dem angefochtenen Beschluss die Gebühren von Frau Rechtsanwältin X für die
Beratungshilfe bezüglich der Umgangsregelung wiederum gegen die Landeskasse
festgesetzt und die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache
ausdrücklich zugelassen. Hiergegen hat der Bezirksrevisor Beschwerde eingelegt. Das
1
Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der
Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.
Der nach § 568 ZPO zuständige Einzelrichter der Beschwerdekammer hat das
Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache der Kammer zur
Entscheidung übertragen.
2
Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG zulässig.
3
Für die Festsetzung der Gebühren für die Beratungshilfe eines Rechtsanwaltes ist nach
§§ 44, 55 RVG der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig. Gegen diese
Entscheidung ist nach § 56 RVG die Erinnerung der Staatskasse oder des
Rechtsanwaltes zulässig. Über diese Erinnerung entscheidet der Rechtspfleger als
Gericht des ersten Rechtszuges, weil Festsetzungsverfahren im Rahmen der
Beratungshilfe gemäß § 4 Nr. 3b in Verbindung mit § 24a RPflG dem Rechtspfleger
übertragen sind. Da gegen die Entscheidung des Rechtspflegers hier mangels
Erreichens des Beschwerdewertes von 200,00 € nach § 33 Abs. 3 RVG eine
Beschwerdemöglichkeit zunächst entfällt, ist nach herrschender Meinung die
sogenannte befristete Zweiterinnerung zulässig, über die der Amtsrichter abschließend
entscheidet (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 56 Rdn. 21 m.w.N.). Über diese
befristete Zweiterinnerung des Antragstellers hat das Amtsgericht mit dem
angefochtenen Beschluss entschieden. Gegen diese Entscheidung des Amtsrichters ist
nunmehr die Beschwerde statthaft, weil der Amtsrichter diese nach § 33 Abs. 3 RVG
wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ausdrücklich zugelassen hat.
4
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
5
Das Amtsgericht hat zu Recht die Gebühren von Frau Rechtsanwältin X für die dem
Antragsteller geleistete Beratungshilfe bezüglich der Umgangsregelung und bezüglich
des Unterhaltes getrennt gegen die Staatskasse festgesetzt.
6
Nach §§ 44, 15 RVG kann ein Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit
nur einmal fordern. Ob dieselbe Angelegenheit oder verschiedene Angelegenheiten
vorliegen, muss im konkreten Einzelfall nach den gesamten Umständen geprüft werden.
Voraussetzungen dafür, ob gebührenrechtlich eine Angelegenheit vorliegt, sind nach
herrschender Meinung, der sich die Kammer in ständiger Rechtsprechung
angeschlossen hat, die Gleichzeitigkeit des Auftrages, die Gleichartigkeit des
Verfahrens und ein innerer Zusammenhang. Diese Voraussetzungen sind vorliegend
nach Auffassung der Kammer jedoch nicht gegeben. Zwar ist der Auftrag an Frau
Rechtsanwältin X ausweislich des vorgelegten Schriftverkehrs mit dem gegnerischen
Verfahrensbevollmächtigten gleichzeitig erfolgt. Denn Frau Rechtsanwältin X hat
jeweils mit Schreiben vom 21. März 2007 auf die Forderungen der Kindesmutter
hinsichtlich der Gestaltung des Umgangs und hinsichtlich der Höhe des Unterhalts
reagiert. Auch besteht zwischen den Angelegenheiten ein innerer Zusammenhang, weil
Ursache für das Tätigwerden von Frau Rechtsanwältin X zweifelsfrei die Trennung der
Eltern, d.h. des Antragstellers von der Kindesmutter gewesen ist. Nach Auffassung der
Kammer besteht aber im vorliegenden Fall keine Gleichartigkeit des Verfahrens. Aus
dem vorgelegten Schriftwechsel ergibt sich, dass sich die Kindeseltern über die
Umgangsregelung geeinigt haben. Bezüglich des Unterhaltes sind die Ansprüche des
Kindes von dem Antragsteller mit Jugendamtsurkunde anerkannt und tituliert worden.
Beide Angelegenheiten haben also einen unterschiedlichen Verlauf genommen. Da es
7
sich nicht um eine Scheidungssache mit Folgesachen im Sinne des § 623 ZPO handelt,
wären die Angelegenheiten auch in einem gerichtlichen Verfahren nicht einheitlich
behandelt worden. Unterhaltsansprüche des nichtehelichen Kindes sind vor dem
ordentlichen Gericht in einem vereinfachten Verfahren oder mit einer Unterhaltsklage
geltend zu machen, während für die Regelung des Umgangs zwischen einem Elternteil
und dem nichtehelichen Kind das Gericht im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
zuständig ist.
Die Auffassung der Kammer steht auch nicht im Widerspruch zu der vom Amtsgericht
zitierten Entscheidung der Kammer aus dem Jahre 2002, Aktenzeichen 5 T 44/02
(abgedruckt in Rechtspfleger 2002, 463). In der Entscheidung aus dem Jahre 2002 hat
die Kammer den Standpunkt vertreten, dass es sich bei der Beratungshilfe im Falle des
Getrenntlebens bzw. im Falle einer bevorstehenden Ehescheidung hinsichtlich der
Familienfolgesachen kostenrechtlich um eine Angelegenheit im Sinne der damals
geltenden Vorschrift des § 13 Abs. 2 BRAGO handelte. Der dem damaligen Verfahren
zugrundeliegende Sachverhalt ist allerdings mit der vorliegenden Sache nicht
vergleichbar. Denn vorliegend handelt es sich gerade nicht um den Fall, dass ein
Ehegatte im Falle des Getrenntlebens sich über die Voraussetzungen der
Ehescheidung zusammen mit den Fragen des Kindesunterhaltes und des
Umgangsrechtes gemeinsamer Kinder durch einen Rechtsanwalt beraten lässt. Der
Antragsteller ist vielmehr ledig und hat sich im Hinblick auf das Umgangsrecht und die
Unterhaltsansprüche seines nichtehelichen Kindes anwaltlich beraten lassen.
8
Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.
9
Gemäß § 33 Abs. 6 RVG hat die Kammer die weitere Beschwerde ausdrücklich
zugelassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, weil sie eine Fortführung der im
Beschluss der Kammer vom 13. März 2002 geäußerten Rechtsauffassung darstellt.
10