Urteil des LG Mönchengladbach vom 26.06.2007

LG Mönchengladbach: grobe fahrlässigkeit, einlage, emissionsprospekt, vertragsschluss, rentabilität, gespräch, darlehensvertrag, beratungspflicht, feststellungsklage, anleger

Landgericht Mönchengladbach, 3 O 342/06
Datum:
26.06.2007
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 342/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche wegen angeblicher Falschberatung
im Zusammenhang mit der Geldanlage in der ...........................................................
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................. (................................), im folgenden "..........................." genannt.
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Die Beklagte, vertreten durch ihre Mitarbeiter, hat dem Kläger Anteile an einem
geschlossenen Immobilienfond, der zwischenzeitlich in Konkurs gegangenen ...........-
Gruppe, nämlich den ..............., welcher ebenfalls Insolvenzantrag gestellt hat, vermittelt.
Zur Finanzierung seines Engagements nahm der Kläger bei der ......... (jetzt .............
Bank) ein Darlehen auf.
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Im November 1999 erfolgte eine erste telefonische Kontaktaufnahme und dann der
Besuch eines Mitarbeiters der Beklagten in der Wohnung des Klägers. Am
14. November 1999 fand ein Treffen zwischen dem Kläger und Mitarbeitern der
Beklagten in den Räumen der Beklagten in ............................... statt. Hier wurde ihm der
Prospekt bezüglich des ..................... ausgehändigt. Mit Schreiben vom 13. Dezember
1999 wurde der Kläger darüber informiert, dass die Emission ..................... bereits voll
platziert gewesen sei und dass man nunmehr die Beteiligung des Beklagten im
Nachfolgeangebot ...........
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.................. berücksichtige.
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Am 20. Dezember 1999 unterschrieb der Kläger die Beitrittserklärung zu diesem ......
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.....................
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Spätestens mit Schreiben vom 29. Dezember 1999 (Bl. 214 d.A.) wurde dem Kläger der
komplette Emissionsprospekt bezüglich des Fonds ......... überreicht, auf dessen
genauen Inhalt weiter unten eingegangen wird.
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Der Kläger behauptet, ihm sei der ........ Fond als "todsicher" dargestellt worden, über
Risiken wie Mietausfall, Insolvenz- und Totalausfall sei er nicht informiert worden. Mit
dem oben genannten Schreiben vom 13. Dezember 1999 (Bl. 191 d.A.) sei ihm lediglich
eine Beilage wie Blatt 193 ff. übergeben worden.
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Nachdem der Kläger zunächst u.a. die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von
18.735,78 € begehrt hat, beantragt er nunmehr,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.559,27 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 18.735,78 € seit dem 4. April 2006 und
aus weiteren 9.823,49 € seit dem 10. April 20076 zu bezahlen sowie dem Kläger
aus den Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag bei der .....................,
Darlehensvertrag-Nr. ................... freizustellen, Zug um Zug gegen Übertragung der
Immobilienfondanteile des Klägers an der
............................................................................. (……………….),
2. f e s t z u s t e l l e n , dass die Beklagte ihm sämtlichen weiteren Schaden, welcher
ihm aufgrund der Beteiligung an der .......................................................... (..................)
zukünftig entstehen wird, zu ersetzen hat,
3. f e s t z u s t e l l e n , dass sich die Beklagte mit der vorgenannten Abtretung in
Annahmeverzug befindet.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte bestreitet eine falsche Beratung und erhebt die Einrede der Verjährung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen
überreichten Urkunden Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die von dem Kläger geltend gemachten
Schadensersatzansprüche jedenfalls verjährt sind.
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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Verjährung bereits unter Berücksichtigung von
Artikel 229, § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB (kenntnisunabhängig) eingetreten ist (verneinend
nunmehr Urteil des BGH vom 23. Januar 2007 zu Aktenzeichen XI ZR 44/06 (zitiert nach
Juris)), da jedenfalls die Voraussetzungen des § 199 BGB neuer Fassung, dieser ist
vorliegend anwendbar gemäß Artikel 229 (§ 6 Abs. 1 EGBGB), erfüllt sind, da die dort
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genannten Voraussetzungen jedenfalls vor dem 1. Januar 2002 erfüllt waren. Insoweit
wird zugunsten des Klägers unterstellt, dass der endgültige Prospekt bezüglich des
Fonds ................ diesem tatsächlich erst mit Schreiben vom 29. Dezember 1999
übersandt wurde.
Nach § 199 Abs. 1 BGB setzt der Beginn der Verjährungsfrist zunächst die Entstehung
des Anspruches voraus. Diese Voraussetzung ist mit der Verfügung über die Fond-
Einlage erfüllt.
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Darüber hinaus hatte der Kläger auch von den den Anspruch begründenden Umständen
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
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Zu den anspruchsbegründenden Umständen bei Schadensersatzansprüchen gehört die
Pflichtverletzung, der Eintritt eines Schadens und die Kenntnis von der eigenen
Schadensbetroffenheit, wobei unerheblich ist, ob der Geschädigte die ihm bekannten
Tatsachen auch schon zutreffend rechtlich würdigt. Dabei genügt es, wenn der
Gläubiger aufgrund der ihm bekannten und erkennbaren Tatsachen eine hinreichend
aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage – zumindest eine Feststellungsklage
– erheben kann (Palandt-Heinrichs "BGB", 66. Aufl. m.w.N.).
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Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Geschädigte, obwohl er sich die Kenntnis
in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen kann, sich der Kenntnis
missbräuchlich verschließt oder auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten nicht
ausnutzt (Palandt a.a.O., Rdnr. 37 m.w.N.).
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Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen gilt für den vorliegenden Fall
folgendes:
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Spätestens mit Erhalt des Emissionsprospektes mit Schreiben vom 29. Dezember 1999
(Bl. 214 d.A.) waren die vorliegend genannten Voraussetzungen erfüllt.
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Der vorgelegte Emissionsprospekt ist bezüglich der Risikoaufklärung hinreichend
eindeutig und hinreichend geeignet, auch unerfahrenen Anlegern das Anlagerisiko
deutlich zu machen. Bereits auf Seite 1 befindet sich folgender, vom darüber stehenden
Inhaltsverzeichnis räumlich und optisch klar abgetrennter Hinweis:
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"Trotz sorgfältiger Auswahl der Immobilienstandorte und einer bedarfs- und
funktionsgerechten Projektplanung beinhaltet die Beteiligung an einem
geschlossenen Immobilien-Fond neben den Chancen auch ein
unternehmerisches Risiko. Bitte lesen Sie hierzu unsere ausführlichen Angaben
im Kapitel Risiken der Beteiligung ab Seite 64."
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Risiken
der Beteiligung"
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"Allgemeine Risiken liegen insbesondere in der Langfristigkeit der Einnahmen
und Ausgaben. .... Solche Entwicklungen können die Rentabilität der
Beteiligung nachhaltig beeinträchtigen und zum teilweisen oder gänzlichen
Verlust der Einlage führen. Hierzu zählt auch die Verschlechterung der Bonität
von Vertragspartnern."
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"Nimmt ein Gesellschafter zur Finanzierung der Einlage ein Darlehen auf, so
besteht das Risiko, dass diese Darlehen zu verzinsen und zu tilgen sind,
obwohl die Ausschüttungen ausbleiben oder geringer als prognostiziert
ausfallen.
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Die prognostizierten Ausschüttungen lassen sich nicht allein durch die
angenommenen Mietzinsüberschüsse darstellen, sondern werden auch durch
die Höhe der Fremdfinanzierung (ca. 70 % des Gesamtaufwands der Fond-
Gesellschaft und der Objektgesellschaft) ... möglich."
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"Ob und zu welchen Konditionen nach dem Auslaufen einzelner Mietverträge
eine Anschlussvermietung möglich ist, ist u.a. von den Entwicklungen des
örtlichen Mietmaßes abhängig und derzeit nicht vorhersehbar."
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Emissionsprospektes wird auf den Inhalt dieses
Prospektes (Anlage B 10) verwiesen.
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Unabhängig davon, dass es allgemein bekannt sein dürfte, dass die Beteiligungen an
geschlossenen Immobilienfonds nicht "todsicher" sind, ergibt sich jedenfalls aufgrund
des eindeutigen Inhalts des Emissionsprospektes, dass der Kläger sich den aus diesem
Prospekt ergebenden Erkenntnissen verschlossen hat. Sollte der Kläger den Prospekt
gar nicht gelesen haben, so läge bereits darin ein grob fahrlässiges Verhalten
seinerseits, sollte er ihn gelesen haben, so wäre für ihn der Widerspruch zwischen den
oben genannten eindeutigen Prospektangaben und den seitens des Klägers
behaupteten Angaben des Vermittlers derart offensichtlich gewesen, dass es grob
fahrlässig war, spätestens zu diesem Zeitpunkt keine geeigneten Maßnahmen zu
ergreifen.
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Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass bezüglich des Umfangs der
Aufklärungspflicht eines Anlageberaters in der Rechtsprechung verlangt wird, dass eine
Aufklärung "eine vernünftige Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung bieten
muss, d.h. die Beklagte hat dem Kläger ein zutreffendes Bild von den Chancen und
Risiken der Beteiligung an dem Immobilienfond zu vermitteln.." (so etwa Urteil des OLG
Düsseldorf vom 30. März 2006 zu Aktenzeichen 6 U 84/05, zitiert nach Juris).
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Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass es vorliegend nicht um die Frage des
Umfangs der Beratungspflicht, sondern um die Frage eines etwaigen grob fahrlässigen
Verhaltens des Klägers geht, darüber hinaus sind auch die Besonderheiten des
vorliegenden Falls zu berücksichtigen, denn es liegt gerade nicht der Fall vor, dass ein
potentieller Anleger von einem Vermittler besucht wird, beraten wird, ihm ein Prospekt
ausgehändigt wird und es in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang hiermit zum
Vertragsschluss kommt. Vorliegend wurde dem Kläger nämlich nach einem bereits
vorangegangenen Gespräch bei dem Gespräch am 14. November 1999 in den Räumen
der Beklagten in Mönchengladbach der vollständige Prospekt bezüglich des Fonds .......
ausgehändigt. Dieser enthält auf Blatt 1 den gleichen Wortlaut wie oben bezüglich des
Fonds ....... zitiert. Auch bezüglich des Fonds .......... wird dann eindeutig auf bestehende
Risiken hingewiesen, so heißt es u.a.:
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"Allgemeine Risiken liegen insbesondere in der Langfristigkeit der Einnahmen,
die der Ergebnisprognoseberechnung zugrunde liegen und die sich aufgrund
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heute nicht vorhersehbarer Entwicklungen als unzutreffend erweisen und die
Rentabilität der Beteiligung nachhaltig beeinflussen und bis zum teilweise oder
gänzlichen Verlust der Einlage führen können."
Hieraus ergibt sich, dass dem Kläger bereits mehr als 1 Monat vor Vertragsschluss ein
Prospekt ausgehändigt wurde, der eindeutig und unmissverständlich auf bestehende
Risiken hinweist. Wenn der Kläger dann – insoweit zu seinen Gunsten unterstellt –
gleichwohl auf die Angaben des Vermittlers ("todsicher" usw.) vertraut, trotz Vorliegens
des Prospekts seinen Beitritt erklärt und ihm sodann ein im wesentlichen
gleichlautender Emissionsprospekt nochmals zugeleitet wird, so ist dieses Verhalten als
grob fahrlässig einzustufen.
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Das Ende der Regelverjährungsfrist war demnach spätestens Ende 2005 erreicht. Da
Unterbrechungs- und Hemmungstatbestände vor diesem Zeitpunkt nicht vorgetragen
und auch nicht ersichtlich sind, sind die geltend gemachten Ansprüche verjährt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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Streitwert:
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Bis zum 11. April 2007: 40.916,87 €;
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zeitlich danach: 50.740,36 €
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