Urteil des LG Mönchengladbach vom 29.04.2008

LG Mönchengladbach: leasingvertrag, treu und glauben, vernehmung von zeugen, geschäftsführer, negatives interesse, beihilfe, abrechnung, bande, duldungsvollmacht, bürgschaftserklärung

Landgericht Mönchengladbach, 3 O 248/07
Datum:
29.04.2008
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 248/07
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.488,48 Euro nebst
Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 27. März 2006 zu zahlen. Wegen des weitergehenden
Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Kraftfahrzeugen. Unter dem 8. Mai 2002 schloß sie mit der einen Leasingvertrag über
einen Porsche 911 Carrera Coupe für die Dauer von 36 Monaten. Dem Leasingvertrag
liegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde. Der PKW ist von
der Leasingnehmerin am 12. Mai 2002 übernommen worden.
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Da die vereinbarten Leasingraten in der Folge nicht gezahlt worden sind, hat die
Klägerin nach Mahnung und Fristsetzung zur Begleichung der offenen Forderung am
13. August 2002 den Leasingvertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt und zugleich die
Herausgabe des Fahrzeuges verlangt. Nachdem die Leasingnehmerin dem nicht
nachgekommen ist, hat die Klägerin ein Spezialunternehmen mit der Sicherstellung des
Fahrzeuges beauftragt. Hierfür sind Kosten in Höhe von 282,00 Euro netto angefallen.
Ein von der Klägerin anschließend in Auftrag gegebenes DAT-Gebrauchtwagen-
Prüfgutachten hat für den PKW einen Netto-Händlereinkaufswert in Höhe von
53.100,00 Euro ermittelt. Die Gutachtenkosten betragen 133,62 Euro netto. Nachdem
die Klägerin das Fahrzeug zu einem Nettopreis von 55.603,45 Euro verkauft hat, hat sie
unter dem 28. Januar 2003 den Leasingvertrag abgerechnet. Die Abrechnung, auf die
verwiesen wird (GA 59 ff.), endet mit einer Forderung in Höhe von 31.488,48 Euro.
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Der Beklagte hatte auf Bitten des anderweit verfolgten die Geschäftsführertätigkeit in der
mit notariellem Vertrag vom 11. Dezember 2001 unter Vorlage eines gefälschten
französischen Reisepasses auf den Namen übernommen. Dabei war ihm bewußt, daß
der Firmenmantel zur Begehung betrügerischer Geschäfte eingesetzt werden sollte.
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In dem Strafverfahren 31 Kls 143 Js 138/03 (39/03) hat ihn das Landgericht Duisburg
wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe
zum Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten unter Strafaussetzung zur
Bewährung verurteilt.
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Die Klägerin nimmt den Beklagten als Bürgen auf Zahlung des aus dem abgerechneten
Leasingvertrages ermittelten Betrages in Anspruch. Hierzu trägt sie vor, daß der
Beklagte als Mitglied einer kriminellen Bande , welche sich unter Verwendung falscher
Identitäten und Scheinfirmen zahlreiche Leasingverträge in betrügerischer Absicht
erschlichen habe, unter dem 8. Mai 2002 die selbstschuldnerische Bürgschaft für
sämtliche Verpflichtungen der Leasingnehmerin aus dem Leasingvertrag übernommen
habe. Bei der eigenhändigen Unterzeichnung habe der Beklagte den Falschnamen
benutzt.
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Selbst wenn er den Vertrag nicht selbst unterschrieben habe, hafte er nach
Rechtsscheinsgrundsätzen. Durch seine Bestellung zum Geschäftsführer der vor dem
Notar unter dem Falschnamen und durch die Billigung der Verwendung eines
gefälschten Ausweises habe er den Rechtsschein dafür gesetzt, daß unter seiner
Identität als Geschäftsführer des Unternehmens betrügerische Geschäfte getätigt
worden seien.
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Aus der im Geschäftsleben gängigen Praxis, aufgrund derer Banken und Leasinggeber
regelmäßig eine Besicherung der Verträge mit einer GmbH durch Geschäftsführer-
Bürgschaften verlangen, und der auf dem Leasingvertrag erfolgten Unterschrift mit dem
Namen unter gleichzeitiger Verwendung des falschen Reisepasses habe sich zudem für
sie der Rechtsschein ergeben, daß der Beklagte als Verkörperung des Geschäftsführers
auch als Bürge für den Leasingvertrag hafte.
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Zudem habe der Beklagte auch positiv davon Kenntnis gehabt, daß der Firmenmantel
der zum betrügerischen Abschluß von Leasing- und Finanzierungsverträgen benutzt
worden sei. So sei der Beklagte persönlich in Begleitung des anderweit verfolgten
Zeugen im Autohaus (BMW) erschienen und habe dort zeitlich versetzt insgesamt drei
Finanzierungsverträge unterschrieben; auch im Autohaus (VW) habe er einen
Leasingvertrag für die unterzeichnet.
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Wenn der Beklagte den streitgegenständlichen Leasingvertrag nicht selbst
unterzeichnet habe, sondern die Unterschrift durch den im Porsche Zentrum handelnden
gefälscht worden sei, sei der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Handelns unter
fremden Namen wirksam vertreten worden und entsprechend § 164 BGB
Vertragspartner geworden. Die Vertretungsmacht des zum Abschluß des
Bürgschaftsvertrages folge dabei aus den Grundsätzen der Anscheins- und
Duldungsvollmacht.
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Hilfsweise stützt die Klägerin ihren Anspruch auf einen deliktischen
Schadensersatzanspruch, wobei sie vorträgt, daß der Beklagte durch Übernahme der
Geschäftsführertätigkeit als Strohmann Beihilfe zu den späteren im Namen der Firma
begangenen Betrugstaten geleistet habe. Ihr negatives Interesse errechnet die Klägerin
mit 20.518,29 Euro, wobei sie von dem von ihr gezahlten Nettokaufpreis und den durch
die Sicherstellung des Fahrzeuges verursachten Kosten den erzielten Verwertungserlös
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in Abzug bringt.
Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 31.488,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von
acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2003 zu zahlen;
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hilfsweise:
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festzustellen, daß die vorstehende Forderung in Höhe von 20.518,29 Euro auf
einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe.
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Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
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Der Beklagte bestreitet seine Passivlegitimation. Hierzu trägt er vor, daß er von einer
Bande gezwungen worden sei, falsche Ausweisdokumente auf seine Person ausstellen
zu lassen. Diese Ausweispapiere seien insbesondere von dem verwendet worden, so
auch bei Abschluß des streitgegenständlichen Leasingvertrages im Porschezentrum
Essen. Er selbst sei weder vor Ort gewesen, noch habe er die Bürgschaftserklärung
unterzeichnet. Die ihm zugeschriebenen Unterschriften seien durch oder Dritte
nachgefertigt worden.
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Dementsprechend sei er in dem Strafverfahren vor dem Landgericht Duisburg 31 Kls
143 Js 138/03 (39/03) auch nur wegen der notariellen Übernahme der
Geschäftsführertätigkeit in den Firmen und GmbH unter Vorlage gefälschter Pässe
hinsichtlich der Eröffnung zweier Konten für die genannten Firmen sowie des
Versuches, unter Vorlage eines gefälschten Passes einen Privatkredit zu erlangen,
verurteilt worden. Der ursprünglich erhobene Vorwurf in Bezug auf den
streitgegenständlichen Leasingvertrag sei gem. § 154 StPO eingestellt worden.
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Seine Haftung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Handelns unter fremden
Namen begründbar, da die erforderliche Vertretungsmacht nicht besessen habe. habe
grundsätzlich für die gehandelt. Er habe den Anschein erweckt, die Gesellschaft zu
vertreten und nicht den Geschäftsführer persönlich. Eine Vertreterstellung des in Bezug
auf seine Person scheide damit aus.
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Eine deliktische Haftung scheide aus, da eine Verurteilung wegen Beihilfe lediglich
wegen der Taten des , nicht aber wegen der Betrugstaten erfolgt sei. Eine Beihilfe in
Bezug auf die Betrugstaten zum Nachteil der Autohäuser habe nicht festgestellt werden
können. Die von der Bande diesbezüglich geplanten Straftaten seien ihm gänzlich
unbekannt gewesen.
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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25. März 2003
(Bl. 242 ff. GA) Bezug genommen.
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Die Akten der Staatsanwaltschaft Duisburg 143 Js 138/03 einschließlich des
Sonderbandes Vernehmungen und der Beweismittelordner (im folgenden: BMO) 3/1
und 3/2 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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I.
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Die Klägerin kann von dem Beklagten aus Bürgschaftsübernahme für den
streitgegenständlichen Leasingvertrag Zahlung von 31.488,48 Euro nach §§ 765 Abs. 1,
767 BGB verlangen.
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1. Unstreitig hat die Klägerin am 8. Mai 2002 mit der als Leasingnehmerin einen
Leasingvertrag über einen Porsche 911 Carrera Coupe für die Dauer von 36 Monaten
geschlossen.
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2. Der Beklagte hat für die Verpflichtungen der Leasingnehmerin aus dem
geschlossenen Leasingvertrag wirksam die selbstschuldnerische Bürgschaft
übernommen.
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a) Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte, der als Geschäftsführer der für
betrügerische Geschäfte genutzten unter dem Falschnamen bestellt worden ist, die
Bürgschaftserklärung selbst unterschrieben hat.
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Auch wenn dies nicht der Fall gewesen, sondern seine Unterschrift gefälscht worden
sein sollte, ist er jedenfalls entsprechend § 164 BGB wirksam verpflichtet worden. Aus
Sicht der Klägerin hat sie den Bürgschaftsvertrag mit dem Beklagten als Geschäftsführer
der abgeschlossen.
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Bei einem Handeln unter fremden Namen sind nach allgemeiner Meinung die §§ 164 ff.
BGB auch dann entsprechend anwendbar, wenn der Unterzeichner die Unterschrift
gefälscht hat. Hatte der Unterzeichner Vertretungsmacht, ist das Geschäft für und gegen
den Namensträger wirksam, da die Fremdwirkung von beiden Seiten gewollt ist
(Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 164 Rn. 39).
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b) Unstreitig ist der Beklagte als Geschäftsführer der nicht unter seinem richtigen
Namen, sondern unter einem frei erfundenen Alias-Namen aufgetreten. Unter dem
falschen Namen und unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden gefälschten
Passes war er als Geschäftsführer der KG ins Handelsregister eingetragen worden.
Durch den Falschnamen war er im Geschäftsverkehr individualisiert. In diesem Fall liegt
ein Eigengeschäft unter falscher Namensangabe vor, soweit der Beklagte selbst
gehandelt hat.
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c) Eine etwaige Unterzeichnung des streitgegenständlichen Bürgschaftsvertrages durch
den Mitverurteilten der unstreitig bei dem Porsche Zentrum aufgetreten ist, um den
Leasingvertrag auszuhandeln, unter dem vom Beklagten benutzten Falschnamen ist
dem Beklagten zumindest nach den Grundsätzen der Anscheins- und
Duldungsvollmacht zuzurechnen.
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Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen
läßt, daß ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses
Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, daß der als
Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist. Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der
Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer
Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte,
der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (Palandt, BGB, 66. Aufl.,
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§ 172 Rn. 8, 11).
Die Voraussetzungen für eine Zurechnung sind erfüllt.
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Der Beklagte ist unstreitig bereits bei der notariellen Übernahme der
Geschäftsführertätigkeit für die unter dem Falschnamen und unter Vorlage eines
gefälschten französischen Reisepasses auf den Namen aufgetreten. Anschließend hat
er, ebenfalls unter Vorlage des gefälschten Passes, bei der Commerzbank in ein
Geschäftskonto für eröffnet. Dem Beklagten war bewußt, daß der Firmenmantel zur
Begehung betrügerischer Geschäfte eingesetzt werden sollte. Ebenso unstreitig sind die
auf seine Person ausgestellten gefälschten Ausweispapiere in der Folgezeit
insbesondere von dem verwendet worden.
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Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur sicheren
Überzeugung der Kammer darüber hinaus fest, daß der Beklagte in mehreren - wenn
auch nicht dem hier streitgegenständlichen - Fällen auch persönlich vor Ort an
Verhandlungen teilgenommen und Verträge unterzeichnet hat, mit denen in
betrügerischer Absicht Leasingfahrzeuge erlangt wurden.
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Der Zeuge , der bei der GmbH in als Automobilverkäufer tätig war, hat glaubhaft
angegeben, daß der Mann, dessen Ausweis er kopiert habe, mehrere
Finanzierungsverträge betreffend den Erwerb von Fahrzeugen des Herstellers BMW
unterzeichnet habe. Dieser sei von seinen Begleitern - vom Zeugen als den
Mitverurteilten und eine von ihm genannte Person identifiziert - als Geschäftsführer (der
Vertragspartnerin) vorgestellt worden. Selbst habe er mit ihm kein Wort gesprochen,
dieser habe abseits gesessen und nur die Unterschriften geleistet.
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Das vom Zeugen kopierte Ausweispapier ist - wie er auf dessen Vorlage in der Sitzung
hin bestätigt hat - der gefälschte französische Reisepaß des Beklagten, ausgestellt auf
den Namen (Bl. 488 BMO 3/2). Auch auf den Lichtbildern (Bl. 642 ff. Sonderband 1) hat
er auf Bl. 643 die Person identifiziert, die die Verträge geschlossen hat. Die Lichtbilder
zeigen ebenfalls den Beklagten. Das der Zeuge den während der Vernehmung im
Zuschauerraum als einzige männliche Person anwesenden Beklagten nicht
wiedererkannt hat, führt zu keiner anderen Betrachtung, da sich das Aussehen des
Beklagten im Vergleich zu damals stark verändert hat.
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Der Zeuge , zur damaligen Zeit Automobilverkäufer im Autohaus GmbH & Co. KG in ,
hat glaubhaft geschildert, daß er mit einer Person namens oder 4 Leasingverträge
geschlossen habe. Die Verträge und auch die verlangte Selbstauskunft für gewerbliche
Kunden seien nicht im Autohaus unterzeichnet worden, vielmehr habe er die Unterlagen
jeweils , der die Geschäftsverbindung vermittelt habe, zur Unterschrift mitgegeben.
Lediglich bei der Fahrzeugübernahme sei bzw. erschienen.
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Der Zeuge, der ebenfalls den Beklagten im Sitzungssaal nicht wiedererkannt hat, hat zu
den ihm vorgelegten Lichtbildern (Bl. 169 BMO 3/1) erklärt, daß auf diesen wohl
abgebildet sei. Tatsächlich zeigen diese Bilder den Beklagten.
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Aufgrund der beiden vorgenannten Zeugenaussagen steht fest, daß der Beklagte
entgegen seinen Angaben auch beim Abschluß diverser Leasingverträge unmittelbar
beteiligt gewesen ist. Allerdings konnte die Kammer ihm nicht mit letzter Sicherheit die
einzelnen Verträge, bei denen er direkt mitgewirkt hat, zuordnen.
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Da der Beklagte demnach duldete bzw. in einigen Fällen sogar mithalf, daß unter dem
Firmenmantel der und unter seinem Falschnamen unberechtigt Leasing- und
Finanzierungsverträge geschlossen wurden, sind ihm auch die weiteren Taten und
damit auch die streitgegenständliche Bürgschaftserklärung zuzurechnen.
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3. Aufgrund der wirksamen schriftlich erklärten Bürgschaftsübernahme ist der Beklagte
verpflichtet, für die Erfüllung des für die abgeschlossenen Leasingvertrages einzustehen
(§§ 765 f. BGB). Für die Verpflichtung ist der Bestand der Hauptverbindlichkeit
maßgebend (§ 767 Abs. 1 BGB).
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Aufgrund des Zahlungsverzuges der Leasingnehmerin mit den monatlichen
Leasingraten war die Klägerin gemäß Nr. XV. des Leasingvertrages zur fristlosen
Kündigung des Vertrages berechtigt. Unstreitig ist keine der vereinbarten Leasingraten
gezahlt worden.
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Die Klägerin hat daher berechtigt den Leasingvertrag gemäß Nr. XVI. des
Leasingvertrages abgerechnet. Gegen die von ihr in der Klagebegründung vorgelegte
Abrechnung (Bl. 59 ff. GA), aus der sich der mit der Klageforderung geltend gemachte
Betrag von 31.488,48 Euro herleitet, werden substantiierte Bedenken nicht vorgebracht.
Das bloße Bestreiten der Schadenhöhe ist insoweit unbeachtlich. Soweit der Beklagte
den Refinanzierungs- und damit Abzinsungssatz von 4,68% zunächst konkret bestritten
hat, hat er dies nicht aufrechterhalten, nachdem die Klägerin ein Fax des Center der
Klägerin (Anlage K 14; Bl. 122 GA) mit einer Erläuterung des angesetzten Zinssatzes
vorgelegt hat.
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4. Verzugszinsen in geltend gemachter Höhe kann die Klägerin erst seit
Rechtshängigkeit verlangen (§§ 288 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der
Beklagte ist durch die am 27. März 2006 erfolgte Zustellung des Mahnbescheides in
Verzug geraten. Einen früheren Verzugsbeginn hat die Klägerin nicht dargetan. Soweit
sie vorgetragen hat, den Leasingvertrag am 28. Januar 2003 abgerechnet zu haben, hat
sie weder die Abrechnung vorgelegt noch dargelegt, warum eine Inverzugsetzung des
Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Immerhin ist dieser ausweislich des
als Anlage B 2 vorgelegten Strafurteils bereits am 10. Februar 2003 vorläufig
festgenommen worden und befand sich seither in Untersuchungshaft.
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II.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.
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Streitwert: 31.488,48 Euro
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