Urteil des LG Mönchengladbach vom 05.04.2007

LG Mönchengladbach: mitgliederversammlung, rückzahlung, darlehensvertrag, satzung, vertretungsmacht, verein, agb, genehmigung, mitgliedschaft, unterzeichnung

Landgericht Mönchengladbach, 2 S 104/06
Datum:
05.04.2007
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
2 Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 S 104/06
Tenor:
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts
Erkelenz vom 11. Juli 2006 - Aktenzei-chen: 6 C 387/05 – teilweise
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auf-erlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen,
die Zwangsvollstreckung gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 110%
des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der
Beklag-te vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin verlangt die Rückzahlung eines dem Beklagten gewährten
Darlehensbetrages.
2
Die Klägerin war aufgrund Aufnahmeantrages vom 26.08.1993 Mitglied des Beklagten.
3
In Verbindung mit dem Clubbeitritt verpflichtete sie sich, dem Beklagten ein Darlehen
über 8.000,-DM zu gewähren; im Vertrag heißt es dazu:
4
" Unterzeichnung eines Darlehensvertrages zur Gewährung eines zinslosen
Darlehens über DM 8.000,00, das frühestens nach zehn Jahren und nach
meinem/unserem Ausscheiden aus dem .... unter der Bedingung zurückgezahlt
wird, dass der .... e.V. zu diesem Zeitpunkt eine Warteliste mit mindestens 20
Interessenten führt und der Aufnahmeausschuß an meiner/unserer Stelle ein/zwei
neue/s Mitglied/er aufgenommen hat. Das Darlehen wird fällig bei Auftragserteilung
zum Platzausbau um weitere neun Spielbahnen (voraussichtlich Frühjahr/Sommer
1994)."
5
1994)."
Der – auf einem Vorstandsbeschluss vom 15. Juli 1993 beruhende - Darlehensvertrag
wurde auf Seiten des Beklagten von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet, die
Darlehenssumme im Laufe des Jahres 1994 von der Klägerin gezahlt.
6
Da der Vorstandsbeschluss von 1993 nicht, wie in § 8 lit. i) der Satzung der Beklagten
vorgesehen, durch die Mitgliederversammlung bestätigt worden war, fasste die
Mitgliederversammlung am 14. Juni 1996 unter Punkt 10 folgenden Beschluss:
7
"Vorbehaltlich einer juristischen Prüfung, zeichnen alle Mitglieder (bei 9
Gegenstimmen und 7 Enthaltungen) ein Darlehen von DM 5.000,-.
8
Die bestehenden Darlehensverträge über verbleibende DM 5.000,- werden (bei 8
Gegenstimmen und 8 Enthaltungen) angerechnet."
9
Die Parteien schlossen am 12.12.1996 einen weiteren Darlehensvertrag, der in seiner
Präambel auf den obigen Beschluss der Mitgliederversammlung Bezug nahm. Weiter
heißt es darin:
10
5.
11
Hat der Darlehensgeber sich bereits in einem anderen Darlehensvertrag
verpflichtet, dem Darlehensnehmer ein zinsloses Darlehen mindestens in gleicher
Höhe zu gewähren, so verzichtet der Darlehensnehmer auf die Erfüllung dieses
DM 5.000,-,
vorliegende Darlehensvertrag zwischen den Partnern geschlossen ist.
12
6.
13
Das Darlehen wird frühestens nach 10 Jahren und nach Ausscheiden des
Darlehensgebers aus dem ..... e.V. zurückgezahlt. Die Kündigungsfrist beträgt 3
Monate. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
14
6.1
15
Das Darlehen kann durch den Darlehensgeber nach Ablauf der 10 Jahre jedoch
nur dann gekündigt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt der .... eine Warteliste mit
mindestens 20 Interessenten führt und der Aufnahmeausschuß an Stelle des
kündigenden Darlehensgebers ein neues Mitglied aufnimmt oder aufgenommen
hat
16
7
17
Alternativ zu dieser Darlehensvariante hat der Darlehensgeber jedoch auch das
Recht, den Darlehensrückforderungsanspruch nach dem 5. Darlehensjahr – von
der ersten Darlehenshingabe an gerechnet – an ein neues Mitglied entsprechend
den nachfolgenden Bedingungen zu verkaufen bzw. zu übertragen:
18
7.1
19
Der bisherige Darlehensgeber hat dem Übernehmer die Bedingungen des
20
vorliegenden Darlehensvertrages zur Auflage des Übernahmevertrages zu
machen.
7.2
21
Der Übernehmer muss im Zeitpunkt der Übernahme die Mitgliedschaft beantragt
haben.
22
7.3
23
Sind diese Auflagen gem. Ziff. 7.1. und 7.2. nicht nachgewiesen, ist die
Übertragung des Darlehensvertrages unwirksam."
24
Nach ihrem Austritt aus dem Beklagten im Jahr 2001 forderte die Klägerin im August
2001 erstmals die Rückzahlung des Darlehens, die der Beklagte unter Berufung auf die
Darlehensbedingungen ablehnte.
25
Die Klägerin ist der Ansicht, die Darlehensbedingungen seien unwirksam und
benachteiligten sie einseitig, da alle Voraussetzungen der Kündigung nicht nur
außerhalb ihres Einflussbereiches lägen, sondern auch noch vom Beklagten steuerbar
seien. Auch sei der Beklagte bei dem Vertrag im Jahr 1993 nicht ordnungsgemäß
vertreten gewesen.
26
Sie hat in erster Instanz beantragt,
27
den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.090,34 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2005 zu zahlen.
28
Der Beklagte hat beantragt,
29
die Klage abzuweisen.
30
Er ist der Ansicht, das ein Rückzahlungspflicht nicht bestehe. Auf die Verträge seien die
Vorschriften des AGB-Rechts ( §§ 305 ff. BGB n.F.) nicht anwendbar, weil die als
"Darlehensverträge" bezeichneten Vereinbarungen vielmehr als Beiträge für die
Erreichung des Vereinszweckes zu qualifizieren seien und ihre Überprüfung nach §§
305 ff. BGB gem. § 310 Abs. 4 BGB ausgeschlossen sei.
31
Auch sei der ursprüngliche Mangel des Vertrages aus dem Jahr 1993 durch den
Beschluss vom 14.06.1996 geheilt worden.
32
Hinsichtlich des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf
den Tatbestand des angefochtenen Urteils, Bl.99 – 102 d.A. Bezug genommen.
33
Das Amtsgericht Erkelenz hat in seinem Urteil vom 11.07.2007 den Beklagten zur
Rückzahlung eines Betrages von 1.533,88 € ( entsprechend 3.000,- DM) zzgl. Zinsen ab
dem 06.09.2005 unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt.
34
Dabei hat es den Vertrag aus dem Jahre 1993 wegen fehlender Vertretungsmacht des
Vorstandes, die auch nicht durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom
14.06.1996 geheilt worden sei, als unwirksam angesehen.
35
In Höhe des weiteren Betrages von 2.556,46 € (5.000,-DM) hat es die Klägerin aufgrund
des weiteren Vertrages vom 12.12.1996 allerdings für verpflichtet gehalten, den
entsprechenden Darlehensbetrag zu gewähren; diesem Anspruch stehe die
Unwirksamkeit der Darlehensbedingungen, auf die, gem. § 310 Abs. 4 BGB die §§ 305
ff. BGB nicht anwendbar seien, nicht entgegen. Es handele sich trotz der
anderslautenden Vertragsüberschrift nicht um ein herkömmliches Darlehen, um einen
Beitrag zur Erreichung des Vereinszweckes; die Vertragsklauseln unterlägen lediglich
der Prüfung nach §§ 138, 242 BGB, deren Voraussetzungen nicht vorlägen.
36
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf S. 5 – 11 des Urteils, Bl. 102
– 108 d.A. verwiesen.
37
Gegen das Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt. In der
Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen sie ihr wechselseitiges Vorbringen.
38
Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,
39
das Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom 11.07.2006 abzuändern und die Klage
insgesamt abzuweisen
40
sowie, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
41
Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,
42
unter Abänderung des Urteils des angefochtenen Urteils den
43
Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.090,34 EUR zuzüglich
44
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
45
seit dem 06.09.2005 zu zahlen,
46
sowie,
47
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
48
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird
auf die dort gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
49
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
sind zulässig, die Berufung der Klägerin ist unbegründet, die der Beklagten indes
begründet.
50
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung des aufgrund des Darlehensvertrages
vom 26. August 1993 sowie des weiteren Darlehensvertrages vom 12. Dezember 1996
gewährten Darlehens aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt heraus zu.
51
Sie kann sich zur Durchsetzung ihres Rückzahlungsanspruches weder auf § 488 BGB
n.F. (bzw. § 607 Abs. 1 BGB a.F.) noch auf den Gesichtspunkt der ungerechtfertigten
Bereicherung gemäß § 812 BGB berufen.
52
1.
53
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des aufgrund des am 26. August
1993 abgeschlossenen Darlehensvertrages gezahlten Betrages in Höhe von 8.000,00
DM (entsprechend 4.090,34 €) gemäß §§ 488 BGB (entspricht § 607 Abs. 1 a.F.).
54
Dabei ist im Ergebnis unerheblich, dass sowohl hinsichtlich dieses als auch des
weiteren, unter dem 12. Dezember 1996 abgeschlossenen Darlehensvertrages die darin
enthaltene erste Fälligkeitsvoraussetzung, nämlich der Ablauf von 10 Jahren nach
Auszahlung des Darlehensbetrages, erfüllt ist.
55
Die Rückzahlung ist nämlich gem. VI. Abs. 2 und 3 des Darlehensvertrages in
Verbindung mit Ziffer 3 des Aufnahmeantrags vom 26. August 1993 nicht fällig.
56
Nach dieser Regelung konnte das Darlehen nach Ablauf der 10 Jahres-Frist nur dann
gekündigt werden, wenn der beklagte Club zu diesem Zeitpunkt eine Warteliste von
mindestens 20 Interessenten führen würde und der Aufnahmeausschuss anstelle des
kündigenden Darlehensgebers ein anderes Mitglied aufgenommen hätte. Beide
Voraussetzungen sind unstreitig nicht erfüllt; der Beklagte führte und führt gegenwärtig
keine Warteliste für Beitrittsinteressenten mehr, und es ist anstelle der Klägerin auch
kein anderes Mitglied in den Verein aufgenommen worden.
57
Die genannten Vertragsklauseln sind entgegen der Auffassung der Klägerin auch
wirksam; sie unterliegen nämlich nicht der Inhaltskontrolle für Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB.
58
§§ 305 ff. BGB sind gemäß § 310 Abs. 4 BGB im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da
es sich bei dem hier – wie von allen seinerzeit eingetretenen Vereinsmitgliedern
gleichermaßen vereinbarten - Darlehensvertrag um einen Vertrag auf dem Gebiet des
Vereinsrechts handelt, der den §§ 305 ff. BGB nicht unterliegt. Zur Vermeidung von
Wiederholungen der Argumentation wird insoweit auf die umfassenden und
zutreffenden Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil, dort Seite 7, letzter Absatz bis
Seite 10 Mitte, Bezug genommen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt.
59
Die Kammer folgt insbesondere der Auslegung des Amtsgerichts, dass es sich bei der
hier streitgegenständlichen Darlehenshingabe durch ein Vereinsmitglied trotz der auf
"Darlehen" lautenden Vertragsüberschrift letztlich seinem Inhalt und seiner
Zweckbestimmung nach um einen Mitgliedsbeitrag zur Erreichung des Vereinszweckes,
nämlich des damals vorgesehenen und inzwischen stattgefundenen Ausbaus der 9-
Platz-Anlage auf eine 18-Platz-Anlage handelte.
60
Zutreffend – und auch insoweit wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts im
angefochtenen Urteil Bezug genommen – ist das erstinstanzliche Gericht auch davon
ausgegangen, dass die Wirksamkeit der vorliegenden Vertragsklauseln nur an den
Grenzen der §§ 138, 242 BGB zu messen sind, die sie indes aus den dort
niedergelegten Gründen nicht überschreiten.
61
2.
62
Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Rückzahlung des zweiten, aufgrund des
63
Vertrages vom 12. Dezember 1996 gewährten Darlehens gemäß §§ 488 BGB.
Zwar ist zwischenzeitlich auch insoweit die 10-Jahres-Frist, nach der erstmals eine
Kündigung ausgesprochen werden durfte, abgelaufen; insoweit kann dahinstehen, ob
die Regelung unter Ziffer 6. bzw. 6.1. des Darlehensvertrages (Bl. 54 d.A.) so
auszulegen ist, dass erst nach Ablauf der 10 Jahre eine sodann auszusprechende
Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten wirksam werden kann, und, da die Klägerin
nach dem 12. Dezember 2006 eine weitere Kündigungserklärung nicht abgegeben hat,
bereits aus diesem Grund eine wirksame Kündigung nicht vorläge.
64
Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin besteht jedoch auch hier jedenfalls deshalb
nicht, weil die weitere, in Ziffer 6.1. enthaltene, mit VI. Abs. 2 und 3 des Vertrags aus den
Jahren 1993 inhaltlich übereinstimmende Voraussetzung nicht erfüllt ist, dass nämlich
wiederum eine Warteliste mit mindestens 20 Interessenten geführt und ein Mitglied
durch den Aufnahmeausschuss aufgenommen worden ist. Zur Wirksamkeit dieser
Klauseln kann auf das oben zum ersten Vertrag Ausgeführte verwiesen werden; hinzu
kommt, dass unter Ziffer 7. des Vertrages vom 12. Dezember 1996 der
Darlehensgeberin – der Klägerin – eine weitere Möglichkeit dahin eingeräumt wird, die
Rückzahlung des Darlehens herbeizuführen, nämlich, in dem sie ihren
Darlehensrückforderungsanspruch einem neu eintretenden Mitglied "verkauft" bzw.
"überträgt".
65
Ergibt bereits die Abwägung der Vertragsklauseln aus dem Gesichtspunkt der
Sittenwidrigkeit gemäß §§ 138, 242 BGB für den Vertrag aus dem Jahre 1993 nicht
dessen Unwirksamkeit, so gilt dies um so mehr für die unter Ziffer 7. ausgeführte weitere
Möglichkeit, den Darlehensbetrag von einem neuen Mitglied herausgezahlt zu erhalten.
66
3.
67
Ein Rückzahlungsanspruch – und dies gilt auch hinsichtlich der vom Amtsgericht
zugesprochenen 3.000,00 DM (= 1.533,88 €) aus dem Vertrag von 1993 - ergibt sich
auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1, erste Altn. BGB.
68
Die Hingabe des Darlehens im Jahre 1993 erfolgte nämlich entgegen der Auffassung
des Amtsgerichts nicht ohne rechtlichen Grund; vielmehr stellte der in Verbindung mit
dem Aufnahmeantrag vom 26. August 1993 abgeschlossene Darlehensvertrag einen
rechtlichen Grund für die Hingabe des Betrages von 80.000,00 DM dar.
69
Der Vertrag ist seinerzeit auch wirksam zustande gekommen. Der Wirksamkeit steht
nämlich nicht entgegen, dass der Beklagte bei Abschluss des Darlehensertrages durch
seinen Vorstand nicht wirksam vertreten gewesen sei.
70
a)
71
Dabei wirkt sich im Ergebnis nicht aus, dass bei Unterzeichnung des
Darlehensvertrages mit der Klägerin die nach der Satzung der Beklagten für den
Abschluss eines solchen Vertrages erforderliche Zustimmung der
Mitgliederversammlung nicht vorlag. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes schränkt ein solches, in der Satzung eines Vereins vorgesehenes
Zustimmungserfordernis zugunsten der Mitgliederversammlung den Umfang der
Vertretungsmacht des Vorstandes im Außenverhältnis nur dann und insoweit ein, als
72
dies in der Satzung ausdrücklich und eindeutig zum Ausdruck kommt; anderenfalls wirkt
sich die fehlende Zustimmung lediglich im Innenverhältnis aus (BGH NJW 1980, 2799;
BGH NJW-RR 1996, 866). Die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 9. Januar 2006
überreichte Satzung regelt in § 8 - Mitgliederversammlung -, dass dieser neben
zahlreichen anderen Aufgaben vorbehalten sind:
"i) Entscheidung über Erwerb und Veräußerung von Immobilien sowie über
Aufnahme und Vergabe von Darlehen,"
73
Die vom Bundesgerichtshof in den angegebenen Entscheidungen geforderte eindeutige
Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes im Außenverhältnis ist aus dieser
Satzungsvorschrift nicht zu entnehmen. Bereits aus diesem Grund stellt sich der
Abschluss des Darlehensbetrages zwischen der Klägerin und dem Beklagten, letzterer
vertreten durch den Vorstand, als wirksam geschlossen dar.
74
b)
75
Darüber hinaus ist der Darlehensvertrag – wie zahlreiche weitere, mit allen in den
Jahren 1993 bis 1996 bereits vorhandenen Vereinsmitgliedern abgeschlossenen
Darlehensverträge – selbst dann, wenn der Vorstand ihn ohne eine entsprechende
Vertretungsmacht nach außen geschlossen hat, durch eine nachträgliche Genehmigung
der Mitgliederversammlung wirksam geworden. Die Mitgliederversammlung der
Beklagten hat nämlich in ihrer Sitzung vom 14. Juni 1996 alle bis dahin geschlossenen
Darlehensbeträge, soweit sie nicht ohnehin schon aufgrund des soeben Ausgeführten
wirksam waren, genehmigt.
76
Dabei kann dahinstehen, dass dem Protokoll der Mitgliederversammlung ein
ausdrücklicher Beschluss über die Genehmigung der bis dahin geschlossenen
Darlehensverträge nicht zu entnehmen ist, sondern lediglich mit deutlicher Mehrheit
beschlossen wurde, "die bestehenden Darlehensverträge über verbleibende
5.000,00 DM werden angerechnet".
77
Die Auslegung dieses, zum Tagesordnungspunkt 10 gefassten Beschlusses über den
Abschluss neuer Verträge und die Anrechnung der alten auf die neuen Verträge ergibt
zur Überzeugung der Kammer, dass die alten Darlehensverträge nach dem damaligen
Willen der Mitgliederversammlung wirksam sein und bleiben sollten. Bei der
Formulierung des Beschlusses unter Tagesordnungspunkt 10 ist dies zwar nicht
ausdrücklich gesondert geregelt worden; aus der Formulierung, dass "die bestehenden
Darlehensverträge" angerechnet werden, ist indes nach Auffassung der Kammer der
Wille der Mitglieder zu entnehmen, dass die aus der Zeit vor Juni 1996 datierenden, nur
vom Vorstand abgeschlossenen Darlehensverträge als bestehend und bestehend
bleibend vorausgesetzt worden.
78
Gegenüber dem detaillierten Vortrag der Beklagten zur Vorgeschichte der
Darlehensverträge aus den Jahren 1993 und 1994 sowie der Motivation und der
Diskussion auf der Mitgliederversammlung am 14. Juni 1996 hat die Klägerin nicht in
erheblicher Weise bestreitend vorgetragen. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der
Mitgliederversammlung vom 14. Juni 1996 bereits nahezu 3 Jahren Vereinsmitglied;
insoweit hätte es ihrerseits näherer Darlegungen bedurft, aus welchem Grund sie
keinerlei Kenntnisse oder Vorstellungen von den in den Jahren vor der
Mitgliedsversammlung geführten Diskussionen zwischen den Mitgliedern, so, wie sie
79
der Beklagte in seinen Schriftsätzen detailliert dargestellt hat, erlangt haben sollte.
Sie wäre daher, um erheblich gegenüber dem Vorbringen des Beklagten zu erwidern,
gehalten gewesen, zu ihrem eigenen Kenntnisstand vorzutragen und sich nicht auf ein
Bestreiten gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zu beschränken.
80
Somit ist der Darlehensvertrag aus dem Jahre 1993 zwischen der Klägerin und dem
Beklagten, vertreten durch seinen Vorstand, im Außenverhältnis mit Vertretungsmacht
des Vorstandes zustande gekommen; jedenfalls ist er rückwirkend durch den Beschluss
der Mitgliederversammlung des Beklagten im Juni 1996 genehmigt worden.
81
Aus den oben erörterten Gründen ist der Darlehensvertrag auch nicht gemäß § 307 BGB
oder §§ 188 Abs. 1, 242 BGB unwirksam.
82
4.
83
Letztlich ergibt sich ein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens auch nicht aus § 812
Abs. 1 S. 2 erste Altn. BGB in Verbindung mit den Grundsätzen über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage.
84
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen die Voraussetzungen für die Anwendung
der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage mit der Folge einer
Anpassung oder gar des Wegfalls des Darlehensvertrages nicht vor. Die Klägerin
behauptet zwar, man sei bei Vertragsschluss übereinstimmend davon ausgegangen,
dass der Beklagte immer eine genügend lange Warteliste mit Interessenten für eine
Mitgliedschaft führen werde, so dass man als sicher angesehen habe, dass das
Darlehen nach Ausspruch der Kündigung, dem Ausscheiden aus dem Verein und dem
Ablauf der 10-Jahres-Frist zurückgezahlt werde.
85
Allerdings spricht nach Auffassung der Kammer im Gegenteil der Umstand, dass in
VI. Abs. 2 und 3 des seinerzeitigen Darlehensvertrages die entsprechende
Voraussetzung aufgenommen worden ist, dafür, dass die Beteiligten es gerade nicht als
sicher und unzweifelhaft feststehend angesehen haben, dass jederzeit genügend
Beitragsinteressenten vorhanden sein werden, um eine dauerhafte Finanzierung der
Anlage zu gewährleisten, der die Gewährung der Darlehen ersichtlich dienen sollte.
86
Wären beide Parteien von einem dauerhaften Boom des Golfsports und einem über
Jahrzehnte, jedenfalls über die Laufzeit der ersten 10 Jahre hinaus andauernde hohe
Mitgliedsinteressentenzahl als sicher ausgegangen, wäre die Aufnahme der Absätze 2
und 3 unter VI. des Darlehensvertrages sinnlos gewesen.
87
Gerade der Umstand, dass man diese zusätzlichen Bedingungen für eine
Rückzahlungsverpflichtung aufgenommen hat, spricht vielmehr dafür, dass der Verein
sich gegen einen Mitgliederschwund und einen hierdurch ausgelösten Kapitalabfluss
dadurch absichern wollte, dass jedenfalls zeitgleich eine entsprechende Anzahl von
Mitgliedsinteressenten mit der Bereitschaft zur Übernahme entsprechender
Zahlungsverpflichtungen beim Eintritt zur Verfügung standen.
88
Wären beide Vertragsparteien übereinstimmend davon ausgegangen, dass dauerhaft
genügend Interessenten für einen Beitritt vorhanden wären, hätte es der Aufnahme der
Klauseln unter VI. Abs. 2 und 3 des Vertrages nicht bedurft.
89
Der Wegfall einer gemeinsam zur Geschäftsgrundlage gemachten Erwägung lag damit
nicht vor.
90
5.
91
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10 analog, 711
ZPO.
92
6.
93
Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen, weil sowohl wegen
der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidenden Rechtsfrage als auch zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erforderlich ist.
94
Der Kammer liegt eine Entscheidung der 11. Zivilkammer des erkennenden Gerichts
vor, der mit Urteil vom einer gleichgelagerten Klage auf Rückforderung eines der
Beklagten gewährten Darlehensbetrages den Beklagten zur vollständigen Rückzahlung
verurteilt hat, da die vertraglichen Regelungen zum einen der uneingeschränkten
Überprüfung gem. §§ 305 ff. BGB unterlägen und einer solchen Überprüfung sodann
nicht standhielten.
95
Dem stehen nach Auffassung der Kammer indes die vom 2. Zivilsenat in seinem Urteil
vom 08.02.1988 – II ZR 228/87-, BGHZ 103, 219 ff., entwickelten Grundsätze zur (Nicht-
)Anwendbarkeit der Vorschriften des AGB-Gesetzes entgegen, soweit die im Streit
stehenden besonderen Leistungspflichten (hier die sog. Darlehensgewährung) auf der
Satzung beruhen, mitgliedschaftlicher Natur sind und der Verwirklichung des
Gemeinschafts-(hier: Vereins-) Zweckes dienen.
96
Hinz
97
ist wegen der Abordnung an ein anderes
98
Gericht an der Unterschrift gehindert
99
Hinz
100